7. Verschuldungsprozess und Verzinsungspolitik – Der Leitzins als der staatlichen Beleihpraxis entspringendes wirtschaftspolitisches Steuerungselement
Seine Vereidigung zum ersatzkonsumtiven Wertrealisierer vom Dauerdienst lässt den Staat immer tiefer in die Schuldenfalle geraten. An eine Rückzahlung der mittels Beleihung des bürgerlichen Possessivs aufgenommenen Kredite ist wegen des darin implizierten entscheidungskriteriellen Zielkonflikts, wegen der Tatsache, dass eine Entschuldung den Sinn der Verschuldung zu vereiteln droht, und wegen der eigentumsstrukturellen Schieflage der bürgerlichen Gesellschaft, die das Zurückgezahlte in die falschen Hände gelangen ließe, nicht zu denken. Dass die Notenbank das dem Staat beleihweise kreditierte Geld nach Maßgabe des normalen Leihgeschäfts mit Zinsen belegt, könnte angesichts dessen, dass der Staat mit seinem ökonomischen Engagement keine eigensüchtigen Absichten, sondern einen gemeinwohldienlichen Zweck verfolgt, verwunderlich erscheinen, wird aber als Mahnung an den Staat verständlich, seinen Ersatzkonsum nicht etwa als eine unmittelbar gesellschaftliche Hilfsaktion, sondern vielmehr als eine mittelbar wirtschaftliche Stützungsmaßnahme zu praktizieren.
Ohne dass er recht weiß, wie ihm geschieht, wenn man so will, hinter seinem Rücken oder, besser gesagt, im blinden Vollzug der von ihm dem Wertschöpfungssystem auf direktem und auf indirektem Weg, durch Produktionsaufträge, Infrastrukturprojekte, sozialstaatliche Unterstützungsmaßnahmen und Initiativen zur Förderung des unteren Mittelstands, geleisteten ersatzkonsumtiven Hilfestellung, avanciert so der Staat nach Art des passageren stygischen Fahrgasts, der sich unverhofft mit dem Amt des stationären Fährmanns betraut findet, von einem ebenso vorübergehenden wie notgedrungenen Anschubfinanzierer des Wertschöpfungsprozesses zu dessen ebenso durchgängigem wie unentbehrlichem Finanzier, mit anderen Worten von einem kursorischen Ersatzmann und Stellvertreter in Sachen Konsum alias Wertrealisierung zu einem statarischen Groß und Hauptkonsumenten, einem Wertrealisierer vom Dienst, der, weil er nicht nur mittels beliehenem bürgerlichem Possessiv, kreditierter gesellschaftlicher Konsumkraft den Wertschöpfungsprozess auf Touren und damit das Wertschöpfungssystem selbst zum Wachsen und Gedeihen bringen muss, sondern sich mehr noch, um den auf Touren gebrachten Wertschöpfungsprozess in Gang halten und mithin dem wachsenden und gedeihenden Wertschöpfungssystem das nötige Nachfragevolumen, die erforderliche Wertrealisierungskapazität bieten zu können, gezwungen sieht, das ihm kreditierte Vermögen, die von ihm mittels Notenbank beim possessiven Eigentum aufgenommenen Hypotheken, eben diesem bürgerlichen Possessiv kalkulatorisch-bilanztechnisch zu integrieren und zur Legitimationsbasis neuerlicher Beleihung, neuer Kreditaufnahmen zu machen – der also, weil so seine chronisch-konsekutive Verschuldung ihm zur systematisch-konstitutiven Verpflichtung zu immer weiterer Verschuldung ausschlägt, sich immer mehr als tragender Atlas jenes mit seinem kreditiven Vermögen hypostatisch untersetzten possessiven Eigentum etabliert beziehungsweise sich immer mehr als Heiliger Christophorus der in letzterem bestehenden und durch seinen Ersatzkonsum supplementierten gesellschaftlichen Konsumkraft profiliert, sich mit anderen Worten als ein kreditwirtschaftlicher Grundpfeiler beziehungsweise konsumpraktischer Schutzheiliger exponiert beziehungsweise inszeniert, mit dessen durch immer weitere Konsumtätigkeit demonstrierter Kreditwürdigkeit beziehungsweise durch immer neue Kreditaufnahme finanzierter Konsumtätigkeit das Wertschöpfungssystem der bürgerlichen Gesellschaft in dem Maße steht und fällt, wie ohne solche immer neue Kreditaufnahme und immer weitere Konsumtätigkeit des Staates das durch das kreditive Vermögen hypertrophierte Wertschöpfungssystem beziehungsweise der durch den substitutiven Konsum eskalierte Wertschöpfungsprozess im Treibsand eines durch das staatliche Kreditiv bodenlos zerrütteten bürgerlichen Possessivs beziehungsweise in den Untiefen einer durch den staatlichen Ersatzkonsum hoffnungslos verwässerten gesellschaftlichen Konsumkraft versinkt.
Aus dieser seiner die Hilfs und Ersatzleistung in eine Haupt und Staatsaktion überführenden Verstrickung in den gesellschaftlichen Konsum, aus diesem seinem Avancement zum beim bürgerlichen Possessiv immer tiefer in die Kreide geratenden Wertrealisierer vom Dienst, gibt es für den Staat kein Entrinnen, diesem ihm nicht sowohl mit chronischer Zwangsläufigkeit als vielmehr mit logischer Folgerichtigkeit zufallenden Amt eines kraft Konsums auf Kreditbasis, kraft schuldnerischer Mitwirkung an der Wertrealisierung fundamentalen Trägers des Wertschöpfungssystems alias zentralen Motors des Wertschöpfungsprozesses sich durch Rückzahlung der beim gesellschaftlichen Possessiv aufgenommenen Kredite, durch Restitution der mittels Beleihung der bürgerlichen, hypothekarisch in Anspruch genommenen, öffentlichen Konsumkraft schließlich wieder zu entziehen, es, das ihm wider Willen zugefallene Amt, zu guter Letzt wieder loszuwerden, ist dem Staat schlechterdings nicht gegeben.
Und solcher Entschuldung des Staates entgegen steht nicht etwa nur der oben explizierte, ihn selber betreffende entscheidungskriterielle Zielkonflikt, dass er, um seine Schulden begleichen, seine Kredite zurückzahlen zu können, sich die erforderlichen Finanzmittel auf dem als veritable via regia gewohnten Wege fiskalischer und taxalischer Einnahmen beim Wertschöpfungssystem alias Kapital, also bei eben der Instanz beschaffen müsste, der er sie zuvor im Zuge seines ersatzkonsumtiven Engagements hat zukommen lassen, und dass er aber, wenn er dies täte, akut Gefahr liefe, den Zweck seines ersatzkonsumtiven Engagements, nämlich die Neubelebung des Wertschöpfungsprozesses zu konterkarieren und dem Kapital eben das Lebenselixier, das er ihm auf kreditiv eigene Kosten eingeflößt hat, wieder zu entziehen, ihm den Verwertungstrieb, den er um den Preis eigener Verschuldung erneut in ihm geweckt hat, wieder zu verschlagen. Was solcher Entschuldung des Staates auch und mehr noch widerstreitet, ist das ebenfalls bereits erwähnte, für die bürgerliche Gesellschaft typische eigentumsstrukturelle Ungleichgewicht, demgemäß das mittels Notenbank vom Staat beliehene gesellschaftliche Possessiv in Bankenhand zum weit überwiegenden Teil privates Eigentum von, bezogen auf das Gesamt der Bevölkerung, vergleichsweise kleinen bourgeoisen und besitzbürgerlichen Gruppen ist, die, weil sie ja vergleichsweise klein sind und ohnehin im Wohlstand beziehungsweise Überfluss leben, für den wirtschaftlich als Wertrealisierungsgeschäft wohlverstandenen gesellschaftlichen Konsum nicht sonderlich ins Gewicht fallen und die eben wegen dieses ihres Wohlstands beziehungsweise Überflusses zudem gar nicht disponiert sind, ihr großes geldliches Eigentum als Konsumkraft zum Tragen zu bringen, sondern es, statt es in Bedürfnisbefriedigungsabsicht in die Konsumtion alias Wertrealisierung zu stecken, vielmehr zwecks Vermögensbildung und Bereicherung in die Produktion alias Wertschöpfung investieren.
Angenommen, der von Staats wegen angeschobene Wertschöpfungsprozess käme, aller weltweit lahmenden und durch ihn selbst, der wesentlich der Mehrwertschöpfung dient, logischerweise nicht in ausreichendem Maße aufzupäppelnden gesellschaftlichen Konsumkraft zum Trotz, so weit wieder auf Touren und erschlösse sich in eigener Regie hinlängliche, den produzierten Mehrwert einschließende Wertrealisierungschancen, um sich nicht nur als selbsttragende Unternehmung wiederherstellen, sondern darüber hinaus auch, ohne dass der obige Zielkonflikt virulent würde, den Staat auf fiskalischem und taxalischem Wege mit den für dessen Entschuldung, die Rückzahlung der von ihm durch Beleihung des bürgerlichen Possessivs aufgenommenen Kredite ausstatten zu können – diesen ganz und gar unwahrscheinlichen, um nicht zu sagen, geradezu unmöglichen Fall einmal angenommen, käme wegen jener eigentumsstrukturellen Schieflage der bürgerlichen Gesellschaft das dem gesellschaftlichen Possessiv erstattete oder, weil es sich ja um das Produkt einer Beleihung, einer in Form von neu emittiertem Geld beim gesellschaftlichen Possessiv aufgenommene Hypothek handelte, besser gesagt, vergütete staatliche Kreditiv, käme also die dem bürgerlichen Vermögen in Bankenhand zurückgezahlte oder, besser gesagt, als Vermögenszuwachs gutgeschriebene Staatsschuld in der Hauptsache den besagten kleinen bourgeoisen und besitzbürgerlichen Gruppen zugute, die als konsumtiv befriedigte, wo nicht gar übersättigte indes weit entfernt davon wären, es als gesellschaftliche Konsumkraft beziehungsweise wirtschaftliches Wertrealisierungspotenzial gegenüber dem von Staats wegen aufgepäppelten Wertschöpfungssystem in Anschlag und zum Tragen zu bringen und so die vom Staat bis dahin auf kreditiver Basis wahrgenommene ersatzkonsumtive Funktion in possessiver Form überhaupt zu übernehmen, geschweige denn in einem die ersatzkonsumtiven Leistungen des Staates überflüssig machenden Umfang auszuüben.
Statt den Geldsegen konsumtiv zu gebrauchen, würden diese vorzugsweise in den Genuss der staatlichen Entschuldung gelangenden Gruppen ihn vielmehr investiv verwenden, würden sie das als bürgerliches Possessiv rehabilitierte staatliche Kreditiv, das durch die Tilgung der Staatsschulden aus einem kalkulatorisch-virtuellen in einen realisatorisch-aktuellen Bestandteil der gesellschaftlichen Konsumkraft überführte allgemeine Äquivalent, statt es für die Realisierung der durch das Wertschöpfungssystem geschöpften Werte aufzuwenden, vielmehr für die Schöpfung neuer, tatsächlich oder auch nur vermeintlich ihrer Realisierung harrender Werte einsetzen und würden somit aber wenig oder nichts zu der Problemlösung, um die es dem Staat mit seinem Ersatzkonsum auf Kreditbasis zu tun ist, beitragen beziehungsweise würden die zu lösenden Probleme höchstens und nur noch verschärfen. Im besten Falle würden sie das dem Bankensystem aus der staatlichen Schatulle zufließende und von ihm mittels Dividenden und Zinserträgen an sie weitergereichte Geld in Immobilien, Renten und andere vermeintlich bleibende Werte stecken, womit es im Blick auf das Wertschöpfungssystem und dessen Wachstum neutral und folgenlos bliebe, auch wenn es bei den Wertanlagen, in die es flösse, zu Preistreibereien und Blasenbildungen führte, die die Betroffenen selbst teuer zu stehen kämen und den ihnen zugewendeten Geldsegen als eine Art von ihr Vermögen eher zu mindern als zu mehren geeigneten expropriativen Fluch entlarvten.
Im schlimmsten Falle aber würden die durch die staatliche Entschuldung begünstigten bürgerlichen Gruppen den ihnen zugewendeten Geldsegen in der Hoffnung auf weitere segensreiche Vermehrung ins Wertschöpfungssystem und dessen Verwertungsprozess investieren, kurz, es kapitalisieren, womit sie denn mit ihm das exakte Gegenteil dessen anfingen, worauf der Staat mit seinen ersatzkonsumtiven Bemühungen abzielte, indem sie es nämlich ebenso wildwüchsig wie triebhaft, also ohne Rücksicht auf die gesellschaftliche Konsumkraft, ohne jede Gewährleistung der Realisierung der geschöpften Werte, in die Verstärkung und Ausweitung des Wertschöpfungsprozesses steckten, statt, wie vom Staat durch seine vikarische Betätigung gesellschaftlicher Konsumkraft, seine auf Kreditbasis praktizierte provisorische Gewährleistung der Realisierung der geschöpften Werte vorgemacht, diese Verstärkung und Ausweitung des Wertschöpfungsprozesses ebenso kontrolliert wie planmäßig ins Werk zu setzen. Die Konsequenz solcher rücksichtslosen Investitionstätigkeit wären zunehmende Schwierigkeiten, für die dank letzterer eskalierte wirtschaftliche Produktionsleistung die nötige gesellschaftliche Konsumkraft aufzutreiben, mit anderen Worten, das Mehr an geschöpften Werten auf dem Markt zu realisieren, wäre mithin eine Wiederkehr eben der konjunkturellen Situation Ende der zwanziger Jahre, die die Weltwirtschaft in die große Krise trieb, sie in jene tiefe Depression stürzte, aus der ihr herauszuhelfen, der Staat sich zu seinem als New Deal apostrophierten Ersatzkonsum auf Kreditbasis, seiner als Anschubfinanzierung intendierten, aber zur Dauereinrichtung geratenden Reanimation des Wertschöpfungsprozesses mittels einer hypothekarischen Beleihung gesellschaftlicher Konsumkraft, genauer gesagt, einer schuldnerischen Belastung bürgerlichen Eigentums genötigt sah.
Wenn so denn aber die Rückzahlung der staatlichen Schulden, die Restitution der hypothekarisch beliehenen gesellschaftlichen Konsumkraft an deren bürgerliche Eigner, nichts weiter zur Folge hätte als eine Wiederholung der Wertrealisierungsprobleme, um deren Bewältigung willen der Staat sich doch überhaupt nur zu jener ersatzkonsumtiven Beleihung gesellschaftlicher Konsumkraft, zu jenem als deficit spending etikettierten wertschöpfungsdienlichen Schuldenmachen genötigt sah, was bliebe dann dem Staat anderes übrig, als zur Vermeidung beziehungsweise Abwendung der krisenhaften Konsequenzen und in der Tat katastrophischen Folgen der wiederkehrenden Probleme sich erneut mit aller, der Leistungskraft und dem Produktionsvolumen, zu der sich das Wertschöpfungssystem mittlerweile entfaltet hätte, Rechnung tragender und Genüge leistender wertrealisierender Macht zu engagieren und durch solch neuerliche, auf kreditiver Finanzierungsbasis dem Wertschöpfungsprozess alias kapitalistischen Betrieb gewährte konsumtive Unterstützung und Förderung jegliche Entschuldungsprätention, jeglichen Anspruch, sich durch Rückerstattung der modo obliquo hypothekarischer Beleihung geliehenen gesellschaftlichen Konsumkraft ehrlich machen und aus dem Konsumgeschäft wieder zurückziehen, aus dem Wertrealisierungsmechanismus wieder ausklinken zu können, nachdrücklich zu desavouieren beziehungsweise vollumfänglich Lügen zu strafen.
So gesehen, zeigt sich also eine staatliche Entschuldung, eine mittels fiskalischer und taxalischer Einnahmen finanzierte Rückerstattung der hypothekarisch, durch Beleihung des bürgerlichen Vermögens in Bankenhand, aufgenommenen Kredite, und die dadurch ermöglichte Entlassung und Befreiung des Staates aus der angesichts der Not der Weltwirtschaftskrise von ihm übernommenen und ihm zur ständigen Aufgabe, quasi zur Repertoirerolle geratenden Funktion eines Wertrealisierers vom Dienst, einer ersatzkonsumtiv tragenden Säule des Wertschöpfungssystems, nicht nur wegen des oben erwähnten entscheidungskriteriellen Zielkonflikts, in den er selbst sich hierbei verstrickt, so gut wie ausgeschlossen, sondern auch und mehr noch aufgrund der eigentumsstrukturellen Schieflage, in der die bürgerliche Gesellschaft als solche steckt, gänzlich inopportun. Auf dem zum kapitalistischen Kreuzer aufgetakelten stygischen Kahn vom Hilfe leistenden Fahrgast zum Verantwortung übernehmenden Fährmann promoviert, kann der Staat die zwecks Wahrnehmung seiner Verantwortung von ihm eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nicht nur nicht abgelten, ohne zu riskieren, dass der Kahn an Fahrt verliert und vom Kurs abweicht – er darf es auch nicht einmal, weil die Strömungen des Styx, will heißen, die eigentumsstrukturellen Verhältnisse in der bürgerlichen Gesellschaft, solchen Versuch des staatlichen Fährmanns, sich seiner Verpflichtung durch deren Ablösung zu entziehen, den Kahn so sehr aus dem Ruder laufen und die Richtung verlieren ließe, dass dem armen staatlichen Fährmann um seines eigenen Überlebens willen gar nichts anderes übrig bliebe, als das Ruder erneut zu übernehmen, in das ihm aus einer Herkulesarbeit zum Sisyphoswerk, aus einer zeitlichen Plage zum ewigen Fluch geratene Lotsenamt sich wieder zu finden.
Die fortschreitende Verschuldung des Staates infolge seiner Bemühungen um eine ersatzkonsumtive alias wertrealisierungssupportive Reanimation des Wertschöpfungssystems durch Wiederankurbelung des Wertschöpfungsprozesses scheint demnach aufgrund des zwangsläufigen Übergangs dieser Bemühungen aus einem chronisch-konsekutiven Beginnen in ein systematisch-konstitutives Vollbringen nicht weniger praktisch unaufhaltsam als logisch unausweichlich. Immerhin aber beweist, wie die historische Erfahrung lehrt, das Procedere der Verschuldung, aller systematischen Stringenz zum Trotz, doch eher den Charakter eines chronischen Leidens als die Triebkraft einer akuten Erkrankung und besitzt also eher die Natur einer bloß immer fortschreitenden, in einem Schrecken ohne absehbares Ende vor sich gehenden Agende, als dass ihr die Dynamik einer mit Macht fortlaufenden, einem Ende mit absehbarem Schrecken zustrebenden Agonie eignete. Der Grund hierfür liegt in einer finanzpolitischen Modalität der zuerst zur konsekutiven Ankurbelung und dann zur konstitutiven Gewährleistung des Wertschöpfungsprozesses getätigten staatlichen Kreditaufnahme, die auf den ersten Blick den Verschuldungsprozess eher noch voranzutreiben und zu beschleunigen als zu verlangsamen oder gar aufzuhalten geeignet scheint.
Gemeint ist der Umstand, dass auch diese Kreditaufnahme, ungeachtet dessen, dass sie sich durch ihre Beleihungsform, ihre Form einer hypothekarischen Belastung vorhandenen geldlichen Vermögens durch von der zentralen Notenbank neu emittiertes Geld, vom normalen Leihgeschäft, der ohne geldschöpferische Intervention vor sich gehenden leihweisen Überlassung geldlichen Vermögens, markant unterscheidet, der als Verzinsung funktionierenden Gesetzmäßigkeit unterworfen bleibt, die seit den Anfängen seiner kommerziellen Verwendung das Übergangsobjekt Geld, das als Vermittlungsobjekt des Güter und Leistungsaustauschs dienende allgemeine Äquivalent, beherrscht und die als Kodifizierung der Tatsache, dass letzteres für seine Vermittlungsleistung einen Teil des ausgetauschten Werts, eine als Mehrwert deklarierte Vergütung beansprucht, sich beim Leihgeschäft in der Weise zum Tragen bringt, dass der Leihgeber vom Leihnehmer eine als Zins firmierende Kompensation für die Einbuße an Mehrwert verlangt, die er dadurch erleidet, dass er jenem das Geld leihweise überlässt und es also selber nicht in der ihm durch den kommerziellen Austausch eröffneten Vermehrungsfunktion nutzen kann.
Freilich ist diese durch die zentrale Notenbank organisierte und praktizierte Beleihaktion wesentlich anders motiviert und disponiert als das vom Markt diktierte und inszenierte normale Leihgeschäft und findet ihren Sinn und Nutzen nämlich nicht in bürgerlicher Bereicherung, sondern in staatlicher Ermächtigung, nicht in dem persönlichen oder privaten Profit, der sich aus dem gegebenen Wertschöpfungsprozess alias kapitalen Unternehmen ziehen lässt, sondern in der öffentlichen Förderung und gesellschaftlichen Unterstützung, deren der Wertschöpfungsprozess, weil er vielmehr nicht gegeben ist oder jedenfalls zu wünschen übrig lässt, bedarf.
Während das auf dem Markt betriebene normale bürgerliche Leihgeschäft nichts anderes bezweckt als die geldvermittelte alias zinstragende Teilhabe am wertschöpferischen gesellschaftlichen Ausbeutungsprozess und insofern konsequenterweise den Marktgesetzen im Allgemeinen und dem Gesetz von Angebot und Nachfrage im Besonderen unterliegt, also in seinem Erfolg, im Zinsertrag, davon abhängt, wie viel an Geld das Wertschöpfungssystem alias produktive Eigentum braucht und wie viel davon das Bankensystem alias possessive Eigentum zur Verfügung stellt, zielt die durch die Notenbank getätigte Kreditvergabe an den Staat keineswegs auf die Teilhabe am Ertrag des Wertschöpfungsprozesses, sondern bloß darauf ab, letzterem durch die wertrealisierende Teilnahme des Staates, dessen ersatzkonsumtives Engagement, aus der Klemme, in die ihn die Weltwirtschaftskrise gebracht hat, herauszuhelfen und ihn überhaupt wieder als ein funktionierendes kapitales Unternehmen zu etablieren, ihn als ein Verfahren zur Ausbeutung menschlicher Arbeitskraft, das auch und nicht zuletzt die Möglichkeit zur zinstragenden Teilhabe an den mittels seiner erwirtschafteten Erträgen, kurz, zur Abwicklung normaler marktvermittelter Leihgeschäfte bietet, erst wieder in Gang beziehungsweise auf Trab zu bringen.
Der Staat agiert also bei seiner durch die Notenbank vermittelten Kreditaufnahme gar nicht als Wertschöpfer, nicht als Produzent von Mehrwert, sondern nur als durch sein ökonomisches Engagement der lahmen und maroden Wertschöpfung wieder auf die Sprünge zu helfen und therapeutischen Beistand zu leisten bemühter, nothelferischer Wertrealisierer, als durch die Nachfrage, die er auf Basis der ihm eingeräumten Kredite erzeugt, den Mangel an gesellschaftlicher Konsumkraft zu kompensieren und so der Produktion von Mehrwert wieder Vorschub zu leisten und Schwung zu verleihen trachtender, substitutiver Konsument. Er nimmt mit anderen Worten seine Kredite nicht in eigensüchtig-subjektiver, auf die Mehrung privaten Possessivs mittels kapitalen Produktivs zielender Absicht, sondern zu, wenn man so will, einem gemeinsinnig-objektiven Zwecke auf, nämlich zum Zweck der Erhaltung beziehungsweise Förderung eben des ökonomischen Systems, das die Mehrung privaten Possessivs mittels kapitalen Produktivs überhaupt nur ermöglicht, das mithin auch als Bedingung der Möglichkeit allen normalen, marktfundierten, bürgerlichen Leihgeschäfts firmiert.
So gesehen und also die Tatsache in Rücksicht genommen, dass das auf Kreditbasis umgesetzte ersatzkonsumtive Anliegen des Staates nicht empirischer, sondern transzendentaler Natur ist und nämlich nicht in der Schöpfung von Mehrwert und dessen Verteilung besteht, sondern auf den Bestand des Mehrwertschöpfungssystems als solchen zielt und sicherzustellen dient, dass es überhaupt einen zu verteilenden Mehrwert gibt, könnte es ebenso ungerechtfertigt wie inkonsequent scheinen, dass die Notenbank diese staatliche Beleihaktion alias Kreditaufnahme im Prinzip genauso behandelt wie der Markt das bürgerliche Leih alias Darlehensgeschäft und sie wie dieser mit einer Zinsforderung belegt. Wenn es bei der staatlichen Beleihaktion nicht um den empirische Gewinn zu tun ist, der sich mit dem gewährten Kredit erzielen lässt, sondern nur um die transzendentale Reaffirmation beziehungsweise Reanimation des ökonomischen Systems, mit dem sich solch empirischer Gewinn überhaupt nur erzielen lässt, welchen Grund hat dann die Notenbank, ihre Kreditvergabe mit dem Anspruch auf empirischen Gewinn zu befrachten, mit der Forderung nach zinslicher Vergütung zu belasten, und warum ist sie nicht bereit, der Tatsache, dass der Staat nicht im Rahmen und unter dem Diktat des Marktes, sondern vielmehr in dessen Namen und Dienste, also nicht systemkonform-eigensüchtig, sondern systemerhaltend-gemeinsinnig agiert, durch die Vergabe zinsloser Kredite Rechnung zu tragen, mit anderen Worten, durch den Verzicht auf marktgesetzliche Vergabebedingungen Tribut zu zollen?
Erklären lässt sich dieses, den gemeinsinnigen Absichten des Staates wenig entgegenkommende, seinen Bemühungen um Systemerhaltung nicht eben Vorschub leistende Verhalten der Notenbank, ihr Insistieren auf Verzinsung der ihm von ihr zum Zwecke seines ersatzkonsumtiven Einwirkens auf den Wertschöpfungsprozess gewährten Kredite, aus dem eingefleischten Misstrauen, das die Notenbank, insoweit sie von alters her Repräsentantin des bürgerlichen Interesses an Wertbeständigkeit im Allgemeinen und Währungsstabilität im Besonderen ist, gegenüber der Ehrlichkeit beziehungsweise Ernsthaftigkeit staatlicher Absichten und Bemühungen hegt. Die bürgerliche Klasse mit ihrem sie konstituierenden kommerziellen beziehungsweise industriellen Verwertungs alias Ausbeutungsbetrieb, ihrem sie substantiierenden kapitalistischen Produktions und Distributionssystem, hat in Jahrhunderten ebenso verbissen wie intrikat geführter Auseinandersetzungen zuerst mit der absolutistischen Herrschaft und dann mit der republikanischen beziehungsweise monarchistischen Macht lernen und zur Kenntnis nehmen müssen, dass, sozialstrukturell beziehungsweise organfunktionell betrachtet, der Staat, in welcher institutionellen Ausprägung auch immer, nicht auf der Seite der Produktion alias Wertschöpfung, sondern der Konsumtion alias Wertrealisierung steht, dass er deshalb das wertschöpferische Tun des Kapitals, dessen auf die Erzielung sächlichen Mehrwerts durch die Ausbeutung menschlicher Arbeitskraft gerichtetes Unternehmen, nur so lange und in dem Umfange uneingeschränkt unterstützt und fördert beziehungsweise nur solange rückhaltlos zu seiner Sache macht und sich seiner Logik beugt, wie er einerseits als quasipersönliche Instanz, als bürokratische Einrichtung, als Herrschaftsapparat, von ihm profitieren, aus ihm steuerlichen und taxalischen Nutzen ziehen kann und wie es ihn andererseits nicht die politische Kontrolle über das seiner Vormundschaft unterstellte Gesellschaftscorpus, seine sei's exekutiv beherrschte, sei's repräsentativ verwaltete Untertanenschaft, verlieren lässt und diese nicht um den sozialen Frieden bringt und in zivilen Aufruhr versetzt.
Die bürgerliche Klasse im Allgemeinen und die Bourgeoisie im Besonderen haben immer wieder zu ihrem Leidwesen erleben beziehungsweise zu ihrem Nachteil erfahren müssen, dass der Staat egal welcher Couleur, wenn von souveränistischer Großmanns und Verschwendungssucht getrieben oder durch kapitalistische Krisen auf fiskalische Diät gesetzt und etatmäßig gebeutelt oder durch die expropriativen Folgen der Ausbeutung unter sozialrevolutionären Druck gesetzt, dazu tendiert, dem Kapital von der Fahne zu gehen, ihm die finanz und währungspolitische Gefolgschaft, die er ihm normalerweise leistet, aufzukündigen und, seiner im Kern und Wesen konsumtiven, an Ökonomie bloß als Basis für Politik, an einbringlicher Produktion bloß als Voraussetzung für auskömmliche Distribution, an gesellschaftlicher Arbeit bloß als Mittel für persönliche Befriedigung interessierten Natur und Beschaffenheit gemäß, seine Zuflucht zu finanzpolitischem Fehlverhalten und währungspolitischen Manipulationen zu nehmen, um kurzfristig seine eigene Versorgung und das Auskommen der Bevölkerung sicherzustellen, mit anderen Worten, wenigstens provisorisch seinen Haushalt zu sanieren und das zivile Leben zu sedieren – ohne Rücksicht darauf und oft sogar ohne Einsicht darein, dass er mittel und langfristig mit solchen Fehlleistungen und Manipulationen die ökonomische Basis unterminiert und zerrüttet, sprich, dem Kapital sei's durch übermäßige fiskalische und taxalische Belastung, sei's durch inflationäre Geldvermehrung seinen als Selbstzweck fungierenden Antrieb, seine in der Schöpfung und Realisierung von Mehrwert um der Schöpfung und Realisierung weiteren Mehrwerts willen bestehende Motivation verschlägt.
Und jene jahrhundertealte Lektion, die Unzuverlässigkeit und Unvernunft betreffend, die, ihrer wesentlich konsumtiven Natur und Beschaffenheit gemäß, die als Staat figurierende politische Herrschaft, hinsichtlich der produktiven Ziele und akkumulativen Absichten der als Kapital firmierenden ökonomischen Macht in Zeiten politischer Not, ökonomischer Krisen und sozialen Drucks beweist – genau jene jahrhundertealte Lektion also ist es nun, die die als Repräsentantin der bürgerlichen Klasse und deren Anspruch auf beziehungsweise Sorge um ihr in Bankenhand befindliches possessives Eigentum fungierende Notenbank dazu bringt, die auf dieses possessive Eigentum bezogene Beleihaktion den allgemeinen Konditionen des bürgerlichen Leihgeschäfts zu unterwerfen und also auch die dem Staat gewährten Kredite, die sie mittels Emission neuen Geldes hypothekarisch, zu Lasten des bürgerlichen Vermögens in Bankenhand, schöpft, mit einer Zinsforderung zu befrachten. Auf diese Weise sucht die Notenbank dem Staat klar zu machen beziehungsweise ihm unmissverständlich in Erinnerung zu rufen, dass jene ihm gewährten Kredite beziehungsweise die ersatzkonsumtiven Leistungen, die er mit ihnen erbringen soll, nicht eigentlich konsumtiver, sondern quasi produktiver Natur sind, dass er mit anderen Worten die Kredite nicht etwa erhält, um sie schlicht und einfach zu verzehren, sie für die Linderung subjektiver Not beziehungsweise die Befriedigung privater Bedürfnisse zu verbrauchen, sondern dass sie ihm zur Verfügung gestellt werden, damit er sie modo obliquo seines direkten und indirekten Ersatzkonsums produktiv einsetzt, nämlich zum objektiven Zweck einer Wiederankurbelung des Wertschöpfungsprozesses beziehungsweise im öffentlichen Interesse einer Neubelebung des Wertschöpfungssystems verwendet.
Der Zins, mit dem die Notenbank auch die dem Staat gewährten Kredite belegt, dient also dazu, letzteren bei der Stange der ihm gestellten Aufgabe einer den Wertschöpfungsprozess, die kapitalistische Güter und Dienstleistungsproduktion, betreffenden Anschubfinanzierung beziehungsweise Antriebsstabilisierung zu halten, ihn nicht auf dumme Gedanken kommen und nicht, seiner im Kern und Wesen konsumtiven Disposition folgend, den Ersatzkonsum, den er mit den Krediten treibt, als unmittelbar gesellschaftliche Hilfsaktion statt als mittelbar wirtschaftliche Stützungsmaßnahme missverstehen zu lassen, ihn, mit anderen Worten, nicht vergessen zu lassen, dass solchem Ersatzkonsum kein substanzieller Sinn eignet, er sich nicht in der materialen Befriedigung und Versorgung des gesellschaftlichen Corpus erschöpft, sondern dass ihm nur funktionelle Bedeutung zukommt, er auf die kapitale Bekräftigung und Verstetigung des wirtschaftlichen Apparats abzielt.
Diese dem Staat per Gleichbehandlung seiner Beleihaktion mit einem normalen bürgerlichen Leihgeschäft, kurz, per Zinsforderung auf seine Kredite abgeforderte Erinnerung an die von ihm zu erfüllende wirtschaftspolitische Aufgabe und erteilte Mahnung zur Ausführung des unter der Camouflage seines Ersatzkonsums versteckten quasiproduktiven Auftrages hat freilich ihren Preis. Dafür, dass er sich per Zinsforderung mahnen und daran erinnern lassen muss, nicht vom Wege einer quasiproduktiven Nutzung des ihm von der Notenbank kreditiv eingeräumten konsumtiven Spielraums abzuirren, zahlt der Staat die Zeche in Form einer noch stärkeren und rascheren Zunahme seiner nach Maßgabe der systematisch-konstitutiven Bedeutung, die sie für die Aufrechterhaltung und den Fortgang des Wertschöpfungsprozesses gewinnt, nicht weniger unaufhaltsamen als unabwendbaren Verschuldung. Schließlich wird die Verzinsung, die das bürgerliche Vermögen für die auf es von der Notenbank hypothekarisch aufgenommenen und dem Staat zur Verfügung gestellten Kredite fordert, letzterem bei deren eher als Vergütung denn als Erstattung, eher als Gutschrift denn als Begleichung begreiflicher Tilgung zusätzlich in Rechnung gestellt und lässt ihn also noch stärker und rascher als ohnehin schon in die Kreide geraten, befördert und beschleunigt noch seinen Weg in die ihm zum festen Wohnsitz, um nicht zu sagen trauten Heim, geratende Schuldenfalle.
Die Zinsbelastung, mit der die Notenbank auch das frische Geld belegt, das sie dem Staat kreditiert, erweist sich in dem Maße als im Effekt entlastendes und den Verschuldungsprozess des ersatzkonsumtiv engagierten letzteren verlangsamendes Element, wie jene Kreditvergabe auf Beleihbasis Bedeutung auch für das normale Leihgeschäft gewinnt und per Leitzins über das dort geltende Zinsniveau entscheidet. Nicht nur ermöglicht die per Leitzins gesteuerte Zinspolitik dem Staat eine kostengünstigere Finanzierung seines regulären Haushalts. Sie wirkt sich auch im Sinne einer Entspannung der Marktsituation aus und lässt damit das staatliche ersatzkonsumtive Engagement auf Beleihbasis an verschuldungsträchtiger Dynamik verlieren.
Die zusätzliche Belastung erweist sich indes, wie oben angedeutet, bei genauerem Hinsehen als vielmehr eine Entlastung, ist der paradoxe Grund dafür, dass der staatliche Verschuldungsprozess bei weitem weniger dramatisch und agonal verläuft, als er, abstrakt und für sich genommen, erwarten ließe, dass er eher den Charakter eines chronischen Leidens annimmt, als die Triebkraft einer dynamischen Krankheit zu beweisen. Was die Kredite, die durch Beleihung des in Bankenhand befindlichen bürgerlichen Eigentums die Notenbank in Form von neu emittiertem Geld dem Staat zur Verfügung stellt, von normalen, im Rahmen des kommerziellen Leihgeschäfts beim bürgerlichen Eigentum aufgenommenen Anleihen unterscheidet, ist, wie oben erläutert, dies, dass erstere nicht wie letztere eine eigensüchtig-subjektive, auf die Mehrung persönlichen Possessivs gerichtete Absicht verfolgen, sondern einem – jedenfalls sub specie des kapitalistischen Produktions und Distributionssystems – gemeinsinnig-objektiven, in der Erhaltung des gesellschaftlichen Produktivs bestehenden Zweck dienen, dass sie mit anderen Worten nicht auf empirischen, im Rahmen des marktgesetzlichen Zusammenhangs zu erringenden Profit aus sind, sondern auf einen transzendentalen, die Reaffirmation beziehungsweise Reanimation des marktgesetzlichen Zusammenhangs selbst und als solchen betreffenden Effekt abzielen.
Dieser nicht sowohl empirischen Bestimmtheit als vielmehr transzendentalen Beschaffenheit korrespondiert nun aber die Bewertung beziehungsweise Bemessung des Zinssatzes, mit dem die Notenbank die dem Staat gewährten Kredite befrachtet. Er stellt, wie gesagt, eher ein Memento, ein respektives Mahnzeichen dar, als dass er ein Obligo, eine projektive Erwartungshaltung verkörperte, ist eher ein funktionelles Mittel, den Staat zur objektiv Nutzen bringenden, gemeinsinnig-produktiven Verwendung der Kredite anzuhalten, als dass er den substanziellen Zweck der Kreditverwendung, deren zur Gewährung der Kredite treibendes selbstsüchtig-privatives Motiv bildete. Und deshalb ist die von der Notenbank mit dem Beleihungsakt verknüpfte Zinsforderung, so sehr sie sich im Prinzip und formell an das grundlegende Marktgesetz von Angebot und Nachfrage gebunden zeigt, doch aber im Vollzug und reell von ihm dispensiert, und hat die Notenbank nicht nur freie Hand, sondern ist sogar gemäß ihrem wirtschaftspolitischen Auftrag verpflichtet, die Konditionen der für die Kredite geforderten Zinsen wie die Höhe und Laufzeit der Verzinsung nicht sowohl daran zu bemessen und danach zu bewerten, wie viel Geld auf dem Finanzmarkt angeboten und wie viel nachgefragt wird, sondern vielmehr danach zu beurteilen und festzusetzen, wie dringend das Wertschöpfungssystem einer Reaffirmation oder gar Reanimation durch ersatzkonsumtive staatliche Geldeinspeisungen bedarf und in welchem Umfange und wie lange die defizitäre Ausgabenpolitik des Staates, durch die er zu einer als Wertrealisierer vom Dienst tragenden Säule des ökonomischen Tuns und Treibens der bürgerlichen Gesellschaft avanciert, zur Beförderung und Verstetigung des Wertschöpfungsprozesses jeweils erforderlich ist.
Mit dem im Rahmen der Beleihung bürgerlichen Vermögens pro domo staatlichen Ersatzkonsums neu geschöpften Geld entzieht sich also die Notenbank, zwar nicht, was den Zinsanspruch als abstrakt solchen, mit anderen Worten, die prinzipielle Ansetzung einer für den Kredit erforderlichen Rendite, angeht, wohl aber, was die Höhe und Laufzeit des konkret beanspruchten Zinses, also die effektive Festsetzung der für den Kredit jeweils fälligen Rendite betrifft, den marktvermittelten Bedingungen des normalen, kommerziellen Leihgeschäfts und bringt als Bestimmungsgrund oder Entscheidungskriterium für die Kreditvergabe beziehungsweise deren Rentabilität nicht den durch das Gesetz von Angebot und Nachfrage moderierten subjektiven Vorteil und persönlichen Gewinn des bürgerlichen Kreditgebers zur Geltung, sondern vielmehr den durch die wirtschaftliche Gesamtlage, den Zustand des kapitalistischen Produktions und Distributionssystems definierten objektiven Fortschritt und öffentlichen Nutzen zum Tragen, den der staatliche Kreditnehmer durch sein der bürgerlichen Gesellschaft nicht weniger zum Wohl gereichendes als Trotz bietendes ersatzkonsumtives Engagement zu erzielen gehalten ist.
Und während so die durch die Notenbank ins Werk gesetzte staatliche Beleihung des bürgerlichen Vermögens sich über die zinslichen Konditionen des normalen, marktvermittelten Leihgeschäfts, so sehr sie sie formell gelten lässt, reell hinwegsetzt, wirkt oder vielmehr schlägt sie doch gleichzeitig durch das Volumen und Gewicht, das sie im Verhältnis zu und Vergleich mit letzterem gewinnt, auf es zurück und avanciert tatsächlich zu einem, was den Zinssatz betrifft, für es richtungweisenden Paradigma oder gar maßgebenden Kriterium. So wahr die mit Hilfe der Notenbank zwecks Sicherung der kommerziellen Wertrealisierung ins Werk gesetzte staatliche Geldbeschaffung zu einer für die Dynamik und Kontinuität der industriellen und agrikulturellen Wertschöpfung unentbehrlichen wirtschaftspolitischen Dauererscheinung wird und an Relevanz und Umfang zunimmt, kurz, sich als ein ebenso gewichtiger wie fester Bestandteil des Finanzsystems der bürgerlichen Gesellschaft etabliert, so wahr erlangt die für diese staatliche Geldbeschaffung bestimmende, gemeinsinnig-initiativ disponierte Zinssetzung maßgebliche alias kriterielle Bedeutung für das Zinsniveau des die bürgerliche Geldbeschaffung beherrschenden, eigensüchtig-privativ motivierten Leihgeschäfts.
Den Hebel beziehungsweise Dreh und Angelpunkt für dieses Avancement der von ihr im Zusammenhang mit ihrer Kreditvergabe an den Staat praktizierten Zinssetzung zu einem für den gesamten Finanzmarkt der bürgerlichen Gesellschaft und dessen normales Leihgeschäft verbindlichen Leitfaden beziehungsweise maßgebenden Kontrollinstrument bildet dabei, dass die Notenbank den für jene Kreditvergabe an den Staat grundlegenden Beleihmechanismus mittels als Hypothek aufs bürgerliche Eigentum in Bankenhand neu emittierten Geldes auf ihren Umgang und Geschäftsverkehr mit den Banken selbst ausdehnt und überträgt. Was die Notenbank dem Staat gewährt, nämlich durch Beleihung bürgerlichen Eigentums geschöpfte und im Zinssatz der Situation des produktiven Vermögens Rechnung tragende, statt der Intention des possessiven Eigentums Folge leistende Kredite, das konzediert sie auch und geradeso den Banken selbst, die dies von ihr beliehene bürgerliche Eigentum verwalten. Letztere nehmen die ihnen beleihweise von der Notenbank zur Disposition gestellten Kredite als einen wie Manna vom Finanzhimmel unverhofft herabregnenden Geldsegen ebenso begierig wie bereitwillig an, weil ihnen dadurch eine mit zusätzlichen Gewinnen und größerer Wettbewerbsfähigkeit lockende außergewöhnliche und, solange die Notenbank mitspielt, unabsehbare Ausweitung und Verstärkung ihres bis dahin auf das bürgerliche Eigentum in ihrer Hand, das geldliche Guthaben, das sie jeweils verwalten, beschränkten normalen Leihgeschäfts ermöglicht wird.
Die Bedingung, mit der die Notenbank diese vom Staat auf die Banken übertragene Kreditvergabe, diese die Finanzierung des staatlichen Ersatzkonsums kopierende Versorgung der Banken mit durch Beleihung des bürgerlichen Eigentums als ganzen generiertem frischem Geld, verknüpft, ist die Forderung an die Banken, die solche Kreditvergabe betreffende und von der Notenbank einseitig vorgenommene, will heißen, nicht dem Marktgesetz von Angebot und Nachfrage unterworfene Zinssetzung als Bestimmungsrahmen alias Leitfaden der im Zuge ihrer Leihgeschäfte von ihnen praktizierten Zinsnahme insgesamt anzuerkennen und gelten zu lassen. Damit diese Bedingung sich nicht in einem dringlichen Ansinnen, einem moralischen Appell erschöpft und vielmehr die Wirksamkeit einer verbindlichen Anordnung, eines zwingenden Gebots erlangt, bleibt in den Anfängen des von der Notenbank auf das Bankensystem selbst ausgedehnten Beleihverfahrens, solange also das für die Leihgeschäfte der Banken von der Notenbank aus kreditivem Vermögen beigesteuerte Geld mit dem von den Banken aus possessivem Eigentum dafür aufgebrachten Geld sich noch nicht recht messen kann, ihr, der Notenbank, gar nichts anderes übrig, als ihren Dienstherrn, den Staat, zu bemühen und sich von ihm auf gesetzlichem Wege, durch eine förmliche Zinsverordnung, die Kooperation der Banken, ihre Einhaltung der an das kreditive Geld geknüpften zinslichen Bedingung auf der ganzen Linie und im vollen Umfang des für Leihgeschäfte eingesetzten bürgerlichen Vermögens, egal ob possessiver Natur oder kreditiver Herkunft, gewährleisten zu lassen.
Zu groß ist in diesen noch bescheidenen Anfängen einer aktiven Einbeziehung des Bankensystems in die als Wirtschaftsförderung wohlverstandene beleihweise Aufbesserung der Staatsfinanzen, einer Versorgung auch der Banken selbst mit kreditivem Geld, die Gefahr, dass letztere entweder, weil sich in der Praxis gar nicht unterscheiden und also nicht kontrollieren lässt, ob sie Geld aus kreditivem Vermögen oder possessivem Eigentum bei ihren Leihgeschäften einsetzen, jene von der Notenbank mit dem kreditiven Geld verknüpfte Zinsbedingung überhaupt missachten beziehungsweise unterlaufen oder dass sie die Zinsbedingung zwar respektieren, aber durch bornierte Beschränkung ihrer Einhaltung auf das kreditive Geld der Notenbank das Zinsgefüge des Finanzmarkts sprengen und ihn ins Chaos stürzen, weil sie so die für Geld aus possessivem Eigentum zu zahlenden Zinsen als Wucherzinsen in Misskredit bringen und eine Nachfrage nach dem billigeren Geld aus kreditivem Vermögen provozieren, was die Notenbank vor die kruzifikatorische Alternative stellt, diese Nachfrage entweder um den Preis einer inflationären Geldmengenpolitik zu befriedigen oder sich ihr auf Kosten einer Stockung, wo nicht gar Lähmung des Leihgeschäfts der Banken und der von ihm abhängigen beziehungsweise auf es angewiesenen wirtschaftlichen Aktivitäten im Allgemeinen und wertschöpferischen Investitionen im Besonderen zu verweigern.
Diese dem anfänglichen Missverhältnis zwischen den Mengen possessiven und kreditiven Geldes, die im Leihgeschäft eingesetzt werden, geschuldete Notwendigkeit, die Verbindlichkeit des von der Notenbank bei ihren Krediten an die Banken vorgegebenen Zinsniveaus für deren gesamte Leihtätigkeit durch eine gesetzlich-bürokratische Zinsverordnung zu erzwingen, erweist sich indes als bloßes Provisorium, als nur vorübergehendes Erfordernis. In dem Maße, wie die Banken der Verlockung erliegen, mit dem kreditiven Geld, das die Notenbank generiert und ihnen zur Verfügung stellt, ihr Leihgeschäft auszuweiten und zu verstärken, und wie infolgedessen die als gleichermaßen Unterfütterung und Unterwanderung wirksame Durchdringung und Durchsetzung der in ihrer Verwaltung befindlichen Depositen mit den beleihweise von ihnen aufgenommenen Krediten voranschreitet und den Mengenunterschied zwischen beiden zum Verschwinden bringt – in dem Maße, wie das geschieht, könnten die Banken gar nicht mehr an ihren eigenen, im Vergleich mit dem Zinsniveau, das die Notenbank vorgibt, höheren Zinssätzen festhalten, ohne zu riskieren, auf ihrem zentralen Tätigkeitsfeld, im Geldleihgeschäft, von ihren geldinstitutionellen Konkurrenten, den anderen Banken, ausgestochen und abgehängt zu werden, und wird so die Zinsvorgabe der Notenbank zu einer unwiderstehlichen, durch den Konkurrenzkampf auf dem Finanzmarkt in genere und im Leihgeschäft in specie unaufhaltsam zur Geltung gebrachten Direktive. Die mittels Kreditvergabe an die Banken in deren Leihgeschäft von der Notenbank eingeführte und von ihr einseitig kontrollierte Zinssetzung stellt sich mithin als ein trojanisches Pferd heraus, das in dem Maße, wie jene Kreditvergabe die Schallmauer eines bloß marginalen Beitrags zum Leihgeschäft durchbricht und in dessen Zentrum vorrückt, es kraft kommerziellen Konkurrenzkampfs im Sturm erobert und als, bildlich gesprochen, Leitpferd oder, begrifflicher gefasst, Leitzins die Richtung und Verlaufsform der leihgeschäftlichen Zinsnahme insgesamt entscheidend bestimmt und effektiv steuert.
Egal, ob auf dem Gesetzeswege verfügt oder marktmechanisch zur Geltung gebracht, etabliert sich damit aber diese als Leitzins fungierende Zinsvorgabe, die die Notenbank mit ihren Krediten verknüpft, als ein machtvolles finanzpolitisches Lenkungsinstrument, das ihr, der Notenbank, nicht nur erlaubt, im wirtschaftspolitisch Allgemeinen eine Kontrolle über den Umfang und die Dynamik der wertschöpferischen Investitionstätigkeit, sprich, der Versorgung des produktiven Vermögens mit possessivem Eigentum, des Wertschöpfungssystems mit als Kapital verwendbarem neuem Geld, auszuüben, sondern ihr in der automatischen Konsequenz dieser ihrer Kontrollausübung auch und im haushaltspolitisch Besonderen ermöglicht, Einfluss auf das Volumen und Tempo der Verschuldung zu nehmen, mit der der Staat sein oben expliziertes, dem Mangel an gesellschaftlicher Konsumkraft geschuldetes und aus einem chronisch-konsekutiven Vorgang in einen systematisch-konstitutiven Prozess mutiertes ersatzkonsumtives Engagement auf kreditiver Basis bezahlt.
So sehr im Prinzip der Zinsnahme als solcher die Notenbank mit ihrer Verzinsung der dem Staat gewährten Kredite dessen Verschuldung verstärkt und vorantreibt, so sehr gelingt ihr doch aber im Effekt der leitzinsförmigen Verbindlichkeit, die ihre nicht dem persönlichen Vorteil, sondern dem öffentlichen Nutzen verpflichtete Zinssetzung für das gesamte bürgerliche Leihgeschäft erringt, mit solcher Verzinsung den staatlichen Verschuldungsprozess im Gegenteil abzuschwächen und zu verlangsamen. Und so sehr demnach de jure oder pro forma ihrer abstrakten Zinsnahme die Notenbank sich als Interessenvertreterin des possessiven Eigentums alias Wahrerin des bürgerlichen Besitzstands bewährt, so sehr erweist sie sich doch aber de facto oder pro materia ihrer zur Leitzinspolitik durchschlagenden konkreten Zinssetzung vielmehr als Sachwalterin des produktiven Vermögens alias Sekundantin der staatlichen Bemühungen um dessen wertschöpfungssystematischen Betrieb. Dabei wirkt sich die Leitzinskontrolle, die die Notenbank mittels ihrer kreditiven Zinsvorgabe über das bürgerliche Leihgeschäft als ganzes erringt, gleich auf zweifache Weise, und zwar sowohl auf haushaltspolitisch-direktem als auch auf wertschöpfungssystematisch-indirektem Wege, mäßigend und dämpfend auf den Umfang und das Tempo des staatlichen Verschuldungsprozesses aus.
Zum einen nämlich ermöglicht sie dem Staat eine kostengünstigere Finanzierung seines regulären Etats. Wie der Staat einerseits und seit Neuerem als Adressat und Nutznießer der zwecks Reaffirmation des Wertschöpfungssystems beziehungsweise Reanimation des Wertschöpfungsprozesses von der Notenbank initiierten außerordentlichen Beleihaktionen und sonderkonditionellen Kreditvergaben figuriert, so tritt er ja auch andererseits und von alters her als Kunde und Nutzer des normalen, vom bürgerlichen Bankensystem selbst betriebenen Geldleihgeschäftes auf. Um seinen regulären und in aller Regularität mit außerplanmäßigen Auf und Ausgaben, die den Wechselfällen der natürlichen, wirtschaftlichen oder geschichtlichen Entwicklung geschuldet sind, konfrontierten Haushalt zu finanzieren, findet er sich schon lange ebenso gewohnheits wie regelmäßig genötigt, Anleihen bei der Untertanenschaft beziehungsweise beim deren possessives Eigentum in Geldform verwaltenden Bankensystem aufzunehmen und dafür die durch die Gesetzlichkeit des bürgerlichen Leihgeschäfts diktierten Zinsen zu zahlen.
Ein als wesentlicher Bestimmungsgrund für das Zinsniveau wirksames zentrales Element dieser Gesetzlichkeit bildet der mit der Anleihe verknüpfte Risikofaktor, der Grad von Sicherheit beziehungsweise Unsicherheit, mit der sich die Anleihe tatsächlich rentiert, die geliehene Geldmenge effektiv verzinst, von ihrer Rückerstattung ganz zu schweigen. Unter den durch die chronische Schwäche der gesellschaftlichen Konsumkraft, die durch deren Ungleichverteilung zur akuten Funktionsstörung eskaliert, und durch die Stockung beziehungsweise Lähmung des Wertschöpfungsprozesses, die aus solchem Konsumkraftmangel resultiert, gegebenen weltwirtschaftlichen Bedingungen ist das mit Anleihen der Banken ans Wertschöpfungssystem, also mit allgemeinem Äquivalent, das das possessive Eigentum dem produktiven Vermögen um den Preis einer Zinszahlung überlässt, verknüpfte Rentabilitätsrisiko, die Gefahr mit anderen Worten, dass die Zinsen ausbleiben und gar die Anleihe selbst nicht zurückkehrt, hoch, und entsprechend hoch fällt die den Geldgeber für das Risiko, das er eingeht, zu entschädigen bestimmte Verzinsung aus.
Von diesen hohen Zinsen, die unter den gegebenen weltwirtschaftlichen Krisenbedingungen der Geldgeber, das possessive Eigentum der Banken, dem Geldnehmer, dem produktiven Vermögen des Wertschöpfungssystems, abverlangt, ist nun nolens volens auch der Staat betroffen, wenn er zwecks Finanzierung seines durch außerordentliche Ausgaben strapazierten regulären Haushalts Anleihen bei den Banken aufnimmt. Und dies nicht nur wegen der marktkonformen Gleichbehandlung, die das ohne Ansehen der Person oder Institution beziehungsweise ohne Rücksicht auf private Absichten oder öffentliche Vorhaben, deren Verwirklichung die Anleihen dienen sollen, praktizierte Leihgeschäft der Banken allen seinen Kunden auferlegt, sondern auch und vor allem weil sich die staatlichen Finanzen ja weitgehend aus der fiskalischen und taxalischen Teilhabe des Staats an den Erträgen speisen, die das Wertschöpfungssystem in Form von Arbeitslohn und Kapitalgewinn erzielt und deshalb in der Tat das Risiko des partiellen oder vollständigen Ausfalls von dem Staat geliehenem Geld nicht geringer, wo nicht sogar noch größer ist als die Gefahr, dass vom Bankensystem alias possessiven Eigentum ins Wertschöpfungssystem alias produktive Vermögen investiertes Geld sich nicht rentiert oder überhaupt verloren geht.
Der Leitzins der Notenbank, der kraft seiner Umorientierung der Zinsnahme vom persönlichen Vorteil zum öffentlichen Nutzen wie die kommerzielle Gesetzlichkeit in genere, so auch das Risikokalkül in specie zwar nicht überhaupt und prinzipiell außer Kraft setzt, wohl aber umständehalber und aktuell suspendiert, sorgt also dafür, dass der Staat sich bei den ebenso gewohnheits wie regelmäßigen Anleihen, die er zur Finanzierung seines Haushalts beim Bankensystem aufnimmt, billigeres, weil zinslich weniger stark belastetes Geld beschaffen kann, als ihm das ohne die von der Notenbank sei's gesetzlich verfügte, sei's marktmechanisch oktroyierte Zinskontrolle möglich wäre, und führt so zu einer Verlangsamung des staatlichen Verschuldungsprozesses und einer Ermäßigung der Gesamtschuldenlast, die dem Staat aus seinen ersatzkonsumtiv motivierten Kreditaufnahmen bei der Notenbank und seinen der Finanzierung des normalen Etats dienenden Anleihen beim Bankensystem erwächst.
Zu dieser haushaltspolitisch-direkten Verminderung seiner Zinsbelastung und entsprechenden Verlangsamung seines Verschuldungstempos, die das Leitzinsinstrument der Notenbank dem Staat beschert, kommt aber nun noch die wertschöpfungssystematisch-indirekte Entlastung in Sachen Verschuldung hinzu, die ihm die von der Notenbank ausgeübte Zinskontrolle bringt. Dass der von der Notenbank einseitig und nach Maßgabe der wirtschaftlichen Lage beziehungsweise der durch sie erforderten ersatzkonsumtiven Intervention des Staates stipulierte Leitzins den Bankenzins deckelt und herunterregelt, bedeutet ja auch und nicht zuletzt, dass sich das Wertschöpfungssystem, das produktive Vermögen, beim bürgerlichen Eigentum, beim possessiven Guthaben in Bankenhand, billigeres, weil weniger zinslich belastetes Geld leihen, mit diesem billigeren Geld kostengünstiger wertschöpfen und so sei's durch einen als Preiskampf geführten kommerziellen Konkurrenzkampf seine individuellen, sei's durch eine mit preiswerteren Produkten erreichte Absatzsteigerung seine generellen Wertrealisierungs alias Gewinnaussichten verbessern kann. Die durch den Leitzins der Notenbank bewirkte Reduktion der dem produktiven Vermögen vom possessiven Eigentum mittels dessen Investitionen in den Wertschöpfungsprozess aufgebürdete Zinslast läuft also auf eine quasi selbsttätige Entspannung der Marktsituation im Sinne einer wechselseitigen Belebung der kommerziellen Nachfrage und Anregung des industriellen Angebots hinaus, und das wiederum bedeutet, dass die Forderung an den Staat, der lahmenden Nachfrage und dem stockenden Angebot mittels direkten und indirekten Ersatzkonsums auf Kreditbasis unter die Arme zu greifen beziehungsweise Beine zu machen, an Dringlichkeit verliert, der Staat seine ersatzkonsumtiven Bemühungen um die Ankurbelung beziehungsweise Verstetigung des Wertschöpfungsprozesses wenn nicht einstellen, so doch zurücknehmen kann und dementsprechend die Verschuldung, die ihm sein im deficit spending bestehendes wirtschaftspolitisches Engagement einträgt, an Volumen und Tempo verliert.
Wenn hier das als Leitzins figurierende zinspolitische Kontrollinstrument, das der Notenbank ihre als Beleihaktion wohlverstandene und vom Staat als primärem Adressaten aufs Bankensystem als sekundären Nutznießer ausgedehnte Kreditvergabepraxis an die Hand gibt, so eindeutig und von vornherein als auf Reduktion alias Senkung des durch den Finanzmarkt der bürgerlichen Gesellschaft gegebenen Zinsniveaus berechnet und gemünzt vorgestellt wird, so mag das auf den ersten Blick befremden. Schließlich ist das Leitzinsinstrument ein bekannter und anerkanntermaßen zweischneidiges Schwert, das sich ebenso gut zur Erhöhung wie zur Senkung der im bürgerlichen Leihgeschäft üblichen Zinssätze führen lässt. Ihre Berechtigung zieht diese unausgewogene, der Zweischneidigkeit des Instruments nicht achtende Lesart aus der volkswirtschaftlichen Lage, in der es erfunden und eingeführt wird, mit anderen Worten aus der oben explizierten Tatsache, dass die zur Finanzierung staatlichen Ersatzkonsums von der Notenbank konzipierte beleihaktive Kreditvergabe als Reaktion auf die als Weltwirtschaftskrise apostrophierte Situation aufs Tapet kommt und zur Geltung gebracht wird, in der das Wertschöpfungssystem ebenso wohl an fehlender struktureller Fähigkeit wie an mangelnder funktioneller Bereitschaft zur Wertrealisierung krankt und also darunter leidet, dass dem in ihm als Verwertungskapazität verkörperten produktiven Vermögen das als Konsumkraft im Bankensystem gespeicherte possessive Eigentum sei's wegen fehlender Masse, sei's aus Mangel an Motivation nicht korrespondiert und die Waage hält.
Wegen genau dieser Diskrepanz zwischen Wertschöpfungskapazität und Wertrealisierungsaktivität, Produktionspotenz und Konsumkraft, findet sich der Staat ja um der Aufrechterhaltung des ökonomischen Fundaments der bürgerlichen Gesellschaft willen zu seiner ersatzkonsumtiven Intervention auf Kreditbasis gezwungen. Kaum weniger wichtig, als staatliche Kompensation für den fehlenden beziehungsweise mangelnden Konsum des possessiven Eigentums zu schaffen, ist es freilich, dessen aus seinen Investitionen, seinen Beiträgen zum produktiven Vermögen resultierende zinsförmige Ansprüche auf Rendite, auf Teilhabe an den Erträgen des letzteren, zu zügeln und zurückzuschrauben. Diese Zinsansprüche des bürgerlich-possessiven Eigentums ans betrieblich-produktive Vermögen drohen wegen der finanziellen Risiken, die mit Beteiligungen am krisengeschüttelten Wertschöpfungssystem verknüpft sind, in die dem Ausmaß ersterer entsprechende Höhe zu schnellen, um nicht zu sagen, in den dem Kamikazeflug, zu dem jene die Investitionen geraten lassen, die dramatische Bühne bereitenden Himmel zu wachsen und damit aber nach Maßgabe der durch sie verursachten Verteuerung der Wertschöpfung alias Erhöhung der Produktionskosten beim vermeintlich aushilfsweise und tatsächlich bis auf unabsehbar Weiteres für die Realisierung der geschöpften Werte zu sorgen gehaltenen staatlichen Ersatzkonsum als finanzielle Mehrbelastung, als ein Mehr an defizitärem Aufwand und mithin als den staatlichen Verschuldungsprozess vorantreibender, den Staat immer tiefer in die Kreide seiner kreditiven Verbindlichkeiten geraten lassender Faktor zu Buche zu schlagen.
Hier bewährt sich nun also die als Leitzins figurierende Kontroll und Steuerungsfunktion, die der Notenbank ihre Staat und Bankensystem gleichermaßen adressierende und zu Nutznießern machende Kreditvergabe in Ansehung des für das Leihgeschäft insgesamt verbindlichen Zinsniveaus verschafft, als ein probates Instrument, jenem risikobedingten Zinsanstieg einen Riegel vorzuschieben und dadurch, wie der Verteuerung der Wertschöpfung entgegenzuwirken, so den Verschuldungsprozess, zu dem den Ersatzkonsumenten Staat sein Wertrealisierungsauftrag zwingt, in Schranken zu halten. Ab ovo seiner Einführung ist, so gesehen, der Leitzins in seinem Sinn und Nutzen als finanzpolitisches Kontroll und Steuerungsinstrument eindeutig durch diesen Effekt einer Beschränkung der Zinsnahme und Senkung des Zinsniveaus im bürgerlichen Leihgeschäft, anders gesagt, einer Reduktion der Renditenforderungen alias Beteiligungsansprüche des sich als Investition ins produktive Vermögen werfenden possessiven Eigentums definiert. Dabei kann, dass die per Leitzins durchgesetzte Reduktion des Zinsniveaus sich gleich in doppelter Hinsicht als segensreich für die staatliche Verschuldung erweist und nämlich, wie vermerkt, dem Staat nicht nur erlaubt, Zurückhaltung zu üben, was die für seine ersatzkonsumtiv-defizitäre Ausgabenpolitik erforderlichen Kreditaufnahme bei der Notenbank betrifft, sondern ihm auch und zugleich noch, was die für die Finanzierung seines regulären Haushalts nötigen Anleihen beim Bankensystem angeht, merkliche Einsparungen ermöglicht, unsere Lesart vom Zinssenkungseffekt als originärem Sinn und Nutzen dieses finanzpolitischen Lenkungsinstruments der Notenbank nur unterstreichen und bestätigen.
Nicht, dass mit dieser Lesart überhaupt in Abrede gestellt werden soll, dass die Notenbank den Leitzinsmechanismus, wie als Instrument zur Senkung des im Leihgeschäft herrschenden Zinsniveaus, so umgekehrt auch und ebensowohl als Hebel zu dessen Erhöhung einsetzen kann und in der Tat einsetzt. Geltend gemacht wird mit der Lesart nur, dass solche Erhöhungen des Leitzinses sich auf dem Boden und im Rahmen der zuvor von der Notenbank etablierten Zinssenkungspraxis vollziehen, dass sie also nicht wie die letztere originär-initiativer, sondern je schon sekundär-reaktiver Natur sind, dass sie mit anderen Worten von der Notenbank nicht als wirtschaftspolitische Handlungen eigenen Rechts, sondern bloß als den eigentlichen und entscheidenden wirtschaftspolitischen Mechanismus, eben die Zinssenkungspraxis, gegebenenfalls zu korrigieren, zu adjustieren oder zur restringieren bestimmte Gegenmaßnahmen vorgenommen werden. Wobei mit gegebenenfalls der Fall gemeint ist, dass die von der Notenbank per Leitzins durchgesetzten Zinssenkungen über das mit ihnen verfolgte primäre Ziel, die Senkung der Produktionskosten des Wertschöpfungssystems und die letzterem dadurch vindizierte Lust und Motivation zum wertschöpferischen Prozess, hinausschießen und diesem Prozess eine solche Dynamik verleihen, ihn dermaßen auf Touren bringen beziehungsweise entfesseln, dass die Realisierung der von ihm geschöpften Werte die Wertrealisierungskapazität des Marktes auch und sogar in ihrer durch den staatlichen Ersatzkonsum, das nicht sowohl chronisch-konsekutive als vielmehr systematisch-konstitutive, direkte und indirekte Engagement des Staates in Sachen kommerzielle Nachfrage, bekräftigten Form und erweiterten Dimension überfordert und damit die Gefahr einer neuerlichen, aufs Wertschöpfungssystem paralysierend zurückschlagenden Absatzkrise heraufbeschwört.