1. Die Entstehung des kommerziellen Austauschs auf dem Boden und im Rahmen territorialherrschaftlicher Gesellschaften
In die archaische, der Erfahrung des anderen Subjekts, das gesellschaftlicher Reichtum und Überfluss evozieren, geschuldete Herr-Knecht-Ordnung bricht die Handelstätigkeit ein und substituiert in dem Maße, wie sie sich als die gesellschaftliche Reproduktion vermittelnde Einrichtung breit macht, die territorialherrschaftliche Expropriation fronwirtschaftlich direkter Ausbeutung durch die marktwirtschaftlich indirekte Appropriation kommerziellen Austauschs als Paradigma gesellschaftlicher Synthesis. Weil alle beteiligten Gruppen Vorteil aus dem zum Markt entfalteten Austausch ziehen, bleibt die Tatsache, dass letzterer aus Reichtum Vermögen, aus Überfluss Überschuss, aus Fülle Erfüllungspotenzial werden lässt und so der Erfahrung des anderen Subjekts und der in ihr gründenden Herr-Knecht-Ordnung, systematisch gesehen, den Boden entzieht, empirisch vergleichsweise irrelevant und ohne wesentliche Auswirkungen auf die gesellschaftlichen Machtverhältnisse. Was der von der sozialistischen Bewegung aufgegriffenen und adaptierten Marxschen Theorie zufolge durch das kapitalistisch totalisierte kommerzielle Geschäft in der Konsequenz seiner revolutionären Wirksamkeit unwillkürlich, um nicht zu sagen, wider Willen unterminiert wird und aus den Fugen gerät, ist eine protohistorische politisch-ökonomische Konstellation, die bereits maßgebend für die frühesten Zivilisationen und ihre staatlich verfassten, stratifizierten Gesellschaften ist und der auch und nicht zuletzt das kommerzielle Geschäft selbst seine Entstehung verdankt und seine Funktionalität schuldet.
Gemeint ist die Unterteilung der menschlichen Gesellschaft in Herren und Knechte, in Konsumenten und Produzenten, in diejenigen, die von der gesellschaftlichen Arbeit profitieren, und diejenigen, die die gesellschaftliche Arbeit leisten. Bedingung der Möglichkeit dieser Konstellation ist die anthropologische Tatsache, dass menschliche Arbeitskraft schon früh in der Menschheitsgeschichte und in zunehmendem Maße mehr, als für die persönliche Subsistenz und biologische Reproduktion der Arbeitenden selbst erforderlich, zu produzieren und also für den Unterhalt anderer, dadurch von eigener Arbeit entbundener Personen zu sorgen vermag. Ihre Bedingung der Wirklichkeit findet sie in dem soziologischen Phänomen, dass jene von eigener Arbeit entbundenen, weil durch die Produktion derer, die arbeiten, mitversorgten anderen Personen, statt sich von den Arbeitenden abhängig und ihnen demgemäß verpflichtet und verbunden zu zeigen, vielmehr mit unfehlbarer Regelmäßigkeit quasi den Spieß umdrehen und die Arbeitenden dergestalt in die Pflicht nehmen und von sich abhängig machen, dass diese am Ende ihre Arbeit primär verrichten, um jenen von der Arbeit befreiten anderen ihre konsumtive Existenz zu ermöglichen, und dass sie die eigene Subsistenz, die sie sich dadurch sichern, bloß noch als im Sinne eines unvermeidlichen Korollars sekundäres Nebenbei zu dieser primären Zweckbestimmung ihrer Arbeit betrachten, dass sie mit anderen Worten die Sorge für ihren eigenen Unterhalt nur insoweit und in dem Maße gerechtfertigt sehen, wie der letztere als Voraussetzung dafür gelten muss, dass sie zur Erfüllung ihrer eigentlichen gesellschaftlichen Zweckbestimmung, eben der Versorgung jener anderen, ohne eigene Mitwirkung an den Früchten ihrer Arbeit konsumtiv Teilhabenden, imstande sind.
Zu dieser paradoxen Verkehrung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Produzierenden und Konsumierenden, beziehungsweise Umzentrierung der Zweckbestimmung gesellschaftlicher Arbeit kommt es, wie andernorts mehrfach expliziert* und wie deshalb hier bloß kurz zu referieren, weil die Produktion von über die Subsistenz hinausgehendem Überfluss oder Reichtum eine als anderes Subjekt erscheinende ontologisch differente Macht und ursprungsmythische Instanz evoziert, die das ganze menschliche Dasein und Wirken mit Sinnlosigkeit bedroht und dementsprechend in die Krise stürzt und die betroffenen Produzenten dadurch nötigt, jene anderen, die sie durch ihre Arbeit mitversorgen und die ihre Versorgung durch die nichtproduktiven, aber dennoch gesellschaftsrelevanten Leistungen rechtfertigen, die sie für das Gemeinwesen erbringen, plötzlich als Repräsentanten beziehungsweise Verkörperungen dieses ex improviso des Überflusses auftauchenden anderen Subjekts wahrzunehmen und geltend zu machen. Weil das andere Subjekt ex improviso seines Auftauchens den Reichtum, dem es entspringt, für Schein und im Vergleich mit seinem ontologisch differenten Sein null und nichtig erklärt, müssen die Produzenten es zum Reichtum bekehren und für ihn gewinnen, es aus einem Negator und Verwerfer in einen Affirmator und Aneigner des Reichtums umfunktionieren, was sie in der Weise tun, dass sie es in Gestalt der es repräsentierenden beziehungsweise verkörpernden nichtproduktiven anderen, die am Reichtum teilhaben, zu dessen ursprünglichem Adressaten und angestammtem Eigner erklären.
Statt bloß wegen der zwar nicht ökonomischen, dafür aber sozialen oder politischen Leistungen, die sie für die Gemeinschaft erbringen, am Reichtum zu partizipieren, werden so aufgrund des Zwanges, das andere Subjekt seiner unmittelbaren Negativität und Indifferenz gegenüber dem Reichtum zu entreißen und ihm letzteren als sein eigenes Anliegen anzudienen beziehungsweise als seine wesentliche Bestimmung nachzuweisen, die als seine Repräsentanten beziehungsweise Verkörperungen wahrgenommenen und geltend gemachten nichtproduzierenden anderen zu denjenigen, um derentwillen die gesellschaftliche Arbeit überhaupt stattfindet und in deren durch Erzeugung von Überfluss, Reichtumproduktion ermöglichtem Konsum auch die subsistenzielle Versorgung der Arbeitenden selbst ihr Telos hat, ihren objektiven Sinn findet.
Weit entfernt davon, dass die Produzenten für ihre Subsistenz arbeiten und die durch ihre Arbeit sichergestellte konsumtive Befriedigung der nichtproduzierenden anderen eine bloße Folgeerscheinung oder Nebenwirkung dieser ihrer subsistenziellen Selbstversorgung bildet, gilt vielmehr das genau Umgekehrte: Wenn die Produzenten für ihre Subsistenz arbeiten, dann nur, um die nötige Kraft und Fähigkeit für den mittels Reichtumproduktion gewährleisteten Konsum jener nichtproduzierenden anderen zu gewinnen und zu bewahren, in dem sie gezwungen sind, den eigentlichen Zweck und objektiven Sinn ihres produktiven Lebens zu erkennen. Eben das macht die Produzenten zu Knechten und die anderen, die sie mitversorgen, zu Herren, dass sie, die Produzenten, nicht etwa arbeiten, um sich erhalten und in der Konsequenz ihres subsistenziellen Tuns auch noch den Unterhalt, den Konsum, jener anderen sichern zu können, sondern dass sie wesentlich und primär für den Unterhalt, den Konsum jener anderen produzieren müssen und für ihre eigene Subsistenz nur in der Implikation ihrer Fron für jene anderen, nur um der Erbringung ihrer den letzteren geschuldeten Produktionsleistung willen, nur also sekundär und vermittelt Sorge tragen und Arbeit aufwenden dürfen.
In dieses auf den Kopf gestellte gesellschaftliche Abhängigkeitsverhältnis, in diese verkehrte Welt der Herr-Knecht-Beziehung, in der nicht der Konsumierende in der Schuld des Produzierenden steht, weil dieser jenem durch seine Arbeit das Sein erhält, sondern vielmehr der Produzierende in der Schuld des Konsumierenden steht, weil dieser durch seinen Konsum jenem und der gesellschaftlichen Arbeit, die er verrichtet, Sinn zu geben beziehungsweise zu sichern beansprucht – in diese paradoxe Beziehung also findet sich das kommerzielle Geschäft hineingeboren. Ursprünglich als reines Maklertum zwischen den verschiedenen Herrschaften gedacht, das heißt konzipiert, um durch Äquivalententausch den einzelnen Herren, die über die Produkte der unter ihrer Ägide fronenden Knechte verfügen, auch und mehr noch die Produkte der unter anderen Herren fronenden Knechte zugänglich zu machen, gewinnen im Laufe dieser ihrer Maklertätigkeit die Betreiber des kommerziellen Geschäfts eine solche Unentbehrlichkeit für die diversen Herren und deren Konsumansprüche und häufen zugleich dank der Vergütung, die sie für ihre Beschaffungs- und Lieferdienste von den Herren erhalten, so viel Vermögen an, dass sie unter günstigen historischen, ethnischen und geographischen Bedingungen es dahin bringen, eigene, dem herrschaftlichen Frondienst, der Arbeit in der Knechtschaft, entzogene und ihnen, den Betreibern des kommerziellen Geschäfts unmittelbar zuarbeitende Produzenten zu rekrutieren und so die territorialherrschaftliche Enteignungspraxis durch ein marktwirtschaftliches Aneignungsverfahren nicht mehr bloß zu ergänzen und zu vervollständigen, sondern tatsächlich zu verdrängen und zu ersetzen.
Statt dass das kommerzielle Geschäft bloß zwischen den einzelnen Herrschaften interveniert und dafür sorgt, dass die von deren Knechten jeweils erzeugten Produkte nicht nur der betreffenden Herrschaft zugute kommen, sondern, soweit im Überfluss vorhanden, auch für die Konsumansprüche der Standesgenossen verfügbar werden, schiebt es sich nunmehr zwischen die produzierenden Knechte und die herrschaftlichen Konsumenten und entfaltet, indem es die ersteren aus ihrer Knechtschaft befreit und zu unmittelbar für den Markt arbeitenden Produzenten verselbständigt, ein Distributionssystem, das die letzteren auf die Rolle reiner Konsumenten reduziert und sie nämlich mit den nötigen Gütern zu versorgen vermag, ohne zuvor auf sie als quasi Produzenten, als Verfüger über frondienstlich erzeugte Überschüsse, rekurrieren zu müssen.
Faktisch oder dem materialen Zweck der Veranstaltung nach ändert sich dadurch nichts: Nach wie vor geht es darum, die gesellschaftliche Arbeit in den Dienst herrschaftlichen Konsums zu stellen und an dieses vom kommerziellen Geschäft übernommene Grundanliegen die Sicherung der Subsistenz der Arbeitenden korollarisch zu knüpfen, sie ihm als unverzichtbare Begleiterscheinung, notwendige Nebenwirkung zu integrieren oder vielmehr zu subsumieren. Nur dass jetzt nicht mehr frondienstlich-personale Unterwerfung, sondern marktwirtschaftlich-reale Vereinnahmung, nicht mehr herrschaftliches Diktat, sondern händlerisches Kalkül die als conditio sine qua non der Subsistenz der Produzenten firmierende Produktion für den herrschaftlichen Konsum begründet und bestimmt! Das aber bedeutet bei aller faktischen Kontinuität und materialen Gleichartigkeit des Zwecks der Veranstaltung eine, was das technische Verfahren der Implementierung des Zwecks, seine funktionelle Vermittlung betrifft, wesentliche Veränderung und Neuorientierung, die allen Beteiligten unbestreitbar zum Vorteil gereicht und deshalb die Konkurrenz zwischen marktwirtschaftlichem und fronwirtschaftlichem System zwangsläufig zugunsten des ersteren entscheidet, also dafür sorgt, dass in der menschlichen Geschichte die marktwirtschaftlich-indirekte Appropriation unaufhaltsam, wenn auch wegen der diese Geschichte heimsuchenden Verwerfungen und Rückschläge nicht ununterbrochen die frondienstlich-direkte Expropriation verdrängt und ersetzt.
Was die in eine unmittelbare Beziehung zum Markt versetzten Produzenten angeht, so liegt der Vorteil für sie auf der Hand und besteht darin, dass sie hinsichtlich ihrer Subsistenz nicht mehr wie unter fronwirtschaftlichen Bedingungen mit einem konventionellen und in keiner objektiven Beziehung zum Wert ihrer Produktion stehenden Fixum abgespeist werden, sondern einen kommerziell kalkulierten Anteil vom Wert ihres Produkts erhalten. Ganz unabhängig von der Frage, ob sie sich ad hoc durch den proportionalen Anteil, den der Marktbetreiber ihnen zahlt, besser gestellt finden als durch das konventionelle Fixum, das die Herrschaft ihnen belässt, bedeutet für die Produzenten die proportional kalkulierte Beteiligung, dass sie, anders als bei der konventionell fixierten Zuteilung, Einfluss auf ihre subsistenziellen Verhältnisse nehmen und aus eigener Kraft beziehungsweise eigenem Ingenium ihren Lebensumständen aufhelfen können. Durch Verstärkung ihrer Arbeitsanstrengungen beziehungsweise Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen können sie dafür sorgen, dass der Gesamtwert ihres Produkts steigt und entsprechend aber auch ihre proportionale Vergütung, der Anteil, der ihnen laut kommerziellem Kalkül zusteht, größer wird. In den Grenzen, die ihnen das jetzt durch den Händler oder Marktbetreiber und dessen Anspruch auf Teilhabe am Produktwert repräsentierte herrschaftliche Konsuminteresse steckt, werden sie dank des das konventionelle Fixum ersetzenden kommerziellen Kalküls ihres Glückes Schmied, während sie zu Zeiten ihres Frondienstes wenig mehr als ihr Leben mittels der Arbeit, in der es besteht, fristende Fellachen waren.
Die Folge der Substitution fronwirtschaftlich-direkter Expropriation durch marktwirtschaftlich-indirekte Appropriation ist also eine Entwicklung der motivational begründeten Produktionsleistung der Produzenten und Entfaltung ihrer real bedingten Produktivkraft, die natürlich auch und nicht zuletzt den Händlern und Marktbetreibern zum Vorteil gereicht, weil sie nach Maßgabe der proportionalen Aufteilung des Produktwerts einen, absolut gesehen, größeren Wertanteil erhalten, den sie per Austausch mit den herrschaftlichen Konsumenten als solchen realisieren und für einen weiteren Auf- und Ausbau ihrer kommerziellen Vermittlungstätigkeit, ihres Geschäftes, nutzen können.
Und drittens ziehen auch die herrschaftlichen Konsumenten selbst Nutzen daraus, dass die Produzenten, statt unter ihrer unmittelbaren Herrschaft nunmehr im Auftrage der Handeltreibenden beziehungsweise im Kontext des Marktes arbeiten und produzieren, weil dank eben jener auf kommerziellem beziehungsweise marktwirtschaftlichem Wege gesteigerten Arbeitsleistung und entfalteten Produktivkraft der Produzenten sie, die herrschaftlichen Konsumenten, Zugriff nicht nur auf eine immer größere Gütermenge, sondern auch auf eine zunehmend breitere Güterpalette erhalten und also ihre Konsumbedürfnisse umfänglicher und vielfältiger befriedigen können, als ihnen das zu Zeiten ihrer fronwirtschaftlich unmittelbaren Verfügung über die Arbeitskraft der Produzenten jemals möglich war.
Die allgemeine Zufriedenheit der Beteiligten, dies, dass ihnen allen der Wechsel des Umverteilungsmodus von einem fronwirtschaftlich-direkten Expropriationsmechanismus zu einer marktwirtschaftlich-indirekten Appropriationstechnik zum Vorteil ausschlägt, bildet dabei die causa sufficiens, die zureichende Bedingung, dafür, dass es mit der Umverteilung weitergeht, obwohl durch die Dazwischenkunft der die marktwirtschaftliche Technik einführenden kommerziellen Funktion die oben erwähnte ontologische Basis für die Umverteilung, die ursprungsmythisch begründete Notwendigkeit für sie eigentlich entfallen ist. Tatsächlich entkräftet ja der kommerzielle Austausch, indem er die Möglichkeit eröffnet, ein Zuviel des Produkts A an anderer Stelle abzusetzen und eben dadurch einem hier herrschenden Mangel an Produkt B abzuhelfen, die traditionelle Überflusserfahrung und Reichtumskategorie, die vom territorialen Erntesegen und den Kornkammern geschlossener Agrargesellschaften auf der Grundlage kollektiver Bewässerungssysteme geprägt ist. So wahr die kommerzielle Funktion und ihre marktwirtschaftlich entfaltete Distributionstechnik dafür sorgen, dass Überfluss am einen Ort ebenso rasch wie regelmäßig dazu verwendet werden kann, Mangel an anderen Orten zu beheben beziehungsweise zu kompensieren, so wahr wird aus Überfluss Überschuss, aus territorialem Reichtum kommerzielles Vermögen, aus einer Materialität, die nichts als Fülle verkörpert, eine Realität, die alle mögliche Erfüllung verheißt.
Und mit dieser ihrer den substanziellen Reichtum, den pleromatischen Überfluss in funktionelles Vermögen, in verwendbaren Überschuss verwandelnden Vermarktungstechnik entzieht die kommerzielle Funktion nun aber auch und zugleich jenem als Geschöpf des Reichtums erscheinenden anderen Subjekt den Boden, das die Herrschaft zu repräsentieren dient und dem diese ihre über allen bloß funktionellen Führungsanspruch hinausgehende herrschaftliche Stellung und ihre das Herr-Knecht-Verhältnis begründende, sprich, die faktische Abhängigkeit ihres herrschaftlichen Konsums von der gesellschaftlichen Produktion auf den Kopf stellende systematische Verfügungsgewalt über das gesellschaftliche Produkt schuldet.
Schließlich ist es der traditionelle, territoriale, als Erntesegen, als Fülle und Überfluss erfahrene Reichtum, der, seinen empirischen Produzenten die kalte Schulter zeigend, jenes andere Subjekt als seinen wahren Adressaten und Eigner auf den Plan ruft und, weil das andere Subjekt aber durch die Indifferenz und Negativität, mit der es dem Reichtum begegnet, ihn mitsamt seinen empirischen Produzenten für wertlos zu erklären und gar als unwirklich zu dekuvrieren droht, die letzteren dazu zwingt, das andere Subjekt zum Reichtum zu bekehren, es für ihn zu gewinnen, es aus einem Negator in einen Affirmator des Reichtums, aus einem Verwerfer in einen Empfänger des Überflusses umzufunktionieren und zu diesem Zweck, weil ja das andere Subjekt als unmittelbar solches nur die reine, ex improviso des Reichtums erscheinende personifizierte Indifferenz und Negativität ist, an seiner Stelle und als seine Repräsentanten jene gesellschaftlichen Gruppen gelten zu lassen, die, ohne am gesellschaftlichen Produktionsprozess mitzuwirken, ohne Arbeit zu verrichten, doch aber aufgrund anderer, angeblich oder tatsächlich gesellschaftsdienlicher Funktionen und Leistungen einen Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Produkt erheben können.
Der traditionelle, territoriale Reichtum ist es, der also für die Befrachtung der nichtproduktiv-sozialen Funktionäre des Gemeinwesens mit imperativ-existenzieller Bedeutung sorgt und bewirkt, dass sie im Rahmen der ihnen als Stellvertretern des anderen Subjekts zugewiesenen Aufgabe einer die gesellschaftliche Produktion affirmierenden Haltung und sanktionierenden Stellung eine den bloßen Anspruch auf Teilhabe am gesellschaftlichen Produkt in plane Verfügungsgewalt über es umschlagen lassende Herrschaftlichkeit hervorkehren, dass sie sich mit anderen Worten in dem Maße, wie ihre Stellvertreterrolle sie aus Funktionären, denen die gesellschaftliche Produktion allemal das empirische Sein sichert, in Souveräne verwandeln, die der gesellschaftlichen Produktion überhaupt erst ontologischen Sinn verleihen, eine durch keine bloße Funktion und Leistung zu rechtfertigende teleologische Macht über die personalen und realen Ressourcen des Gemeinwesens erringen.
Wenn sich nun dank kommerzieller Funktion der traditionelle Reichtum durch kommerzielles Vermögen, der Prospekt aktueller Fülle durch die Perspektive potenzieller Erfüllung ersetzt zeigt und damit seine evokative Macht, seine das andere Subjekt auf den Plan rufende suggestive Kraft einbüßt, warum behält dann jene nichtproduktiv-soziale Funktionärsschicht, die allein ihre das andere Subjekt uno actu seiner Repräsentation umfunktionierende Stellvertreterfunktion zur herrschaftlichen Oberschicht erhebt, ihren diesem herrschaftlichen Status geschuldeten Anspruch auf den gesellschaftlichen Reichtum, sprich, auf eine Umverteilung, die ihr, der Herrschaft, das gesellschaftliche Mehrprodukt zueignet, während es die wenn auch nicht mehr exaktiv-funktionell, so jedenfalls noch kontraktiv-reell in Knechtschaft verhaltenen Produzenten mit ihrer bloßen Subsistenz abspeist? Warum kontinuiert sich die als Verhältnis personaler Unterwerfung und Abhängigkeit durch die Intervention der kommerziellen Funktion aufgehobene Herr-Knecht-Beziehung in ihrer realen, den Anspruch des Herrn auf das Produkt des Knechts, soweit es dessen subsistenzielle Bedürfnisse übersteigt, betreffenden Implikation, obwohl doch die Dazwischenkunft der kommerziellen Funktion das, was jenen Anspruch begründet, eben das der evokativen Macht des territorialen Reichtums geschuldete Moment der Herrschaftlichkeit, außer Kraft setzt und obsolet werden lässt?
Causa oder Grund für diese nicht zwar persönlich-funktionelle, den Mechanismus der Produktion angehende, wohl aber sächlich-reelle, die Verteilung des Produkts betreffende Fortsetzung der alten Herr-Knecht-Beziehung unter den neuen kommerziellen beziehungsweise marktwirtschaftlichen Bedingungen ist, wie oben vermerkt, der Vorteil, den alle Beteiligten daraus ziehen. Während der Herrschaft die durch die Intervention des kommerziellen Geschäfts reformierte und nämlich ebenso sehr in ihrer sächlich-reellen Verbindlichkeit kontinuierte wie als persönlich-funktionelles Abhängigkeitsverhältnis liquidierte Herr-Knecht-Beziehung zu einer gleichermaßen quantitativen und qualitativen, will heißen, sowohl die Menge als auch die Vielfalt der ihr zugänglichen Befriedigungsmittel betreffenden Steigerung ihres Konsums gereicht, gewinnen die aus der exaktiv-knechtischen Abhängigkeit von der Herrschaft in die kontraktiv-banausische Vermitteltheit durch den Markt entlassenen Produzenten dadurch die Möglichkeit, Einfluss auf ihren Lebensstandard zu nehmen und nämlich durch Steigerung ihrer Produktionsleistung beziehungsweise ihrer Produktivkraft ihren proportional bestimmten Anteil am Wert ihres Produkts zu erhöhen und auf diese Weise ihre subsistenziellen Daseinsbedingungen zu verbessern.
Und diese von den Produzenten aus Eigeninteresse betriebene Steigerung der Arbeitsleistung beziehungsweise der Produktivkraft gereicht wiederum der dritten beteiligten Partei, den kommerziellen Funktionären und Betreibern des Marktes, zum Vorteil, weil sie dadurch in corpore der ihnen von den Produzenten gelieferten Produkte als ihnen zustehenden Anteil eine entsprechend vergrößerte Wertmasse erhalten, die sie, sobald sie sie durch Veräußerung der Produkte an die Herrschaft als solche, als mehrwertigen Wert, realisiert haben, nutzen können, um ihre kommerzielle Vermittlungstätigkeit umfänglicher fortzusetzen, erweitert zu reproduzieren, die sie mit anderen Worten einsetzen können, um sei's durch Erweiterung des Kreises der Produzenten, sei's durch Steigerung ihrer Produktionsleistung beziehungsweise ihrer Produktivkraft in Gestalt einer immer umfangreicheren Produktmenge beziehungsweise vielfältigeren Produktpalette eine immer größere Wertmasse zu Markte tragen zu lassen, die sie wiederum dadurch, dass sie den mehrwertigen, ihnen als Marktbetreibern zufallenden Teil bei der Herrschaft in seiner Wertform realisieren, zu einer abermaligen Erweiterung ihrer kommerziellen Aktivität, ihrer Austauschtätigkeit, und ihres durch sie errungenen Kommandos über gesellschaftliche Arbeit nutzen können.
Anders als der Vorteil, den handwerkliche Produzenten und herrschaftliche Konsumenten aus dem kommerziellen Austausch ziehen, ist der Gewinn, den er dessen Betreibern verschafft, nicht materialer, sondern sozialer Natur. Durch kommerziellen Austausch mit handwerklichen Produzenten gewinnen die Marktbetreiber Mehrwert in Gütergestalt, den sie durch Veräußerung an herrschaftliche Konsumenten in seiner Wertform realisieren. Als Mittel des Austauschs mit den Produzenten dient ihnen das thesaurische Herrengut Edelmetall, das sie durch Überlassung des Mehrwerts in Gütergestalt an die Herrschaft von dieser erhalten und in der Funktion eines allgemeinen Äquivalents als Münze des Marktes etablieren. Sinn und Zweck der Akkumulation von allgemeinem Äquivalent durch die Marktbetreiber ist deren Verlangen nach dem in der ursprünglichen Rolle des allgemeinen Äquivalents als thesaurischen Herrenguts implizierten sozialen Status, ihr Streben nach einem quasiherrschaftlich-konsumtiven Leben.
Alle drei am Marktsystem beteiligten Gruppen ziehen also Vorteil aus der durch das Marktsystem ebenso sächlich-reell kontinuierten wie persönlich-funktionell liquidierten Herr-Knecht-Beziehung – allerdings ist der Vorteil, den die Gruppe der kommerziellen Funktionäre oder Marktbetreiber daraus zieht, von deutlich anderer Art als der die beiden anderen Gruppen, die herrschaftlichen Konsumenten und die gesellschaftlichen Produzenten, für das marktwirtschaftliche System einnehmende oder, wenn man so will, gewinnende Gewinn. Der Gewinn, den die herrschaftlichen Konsumenten aus dem Marktsystem ziehen, ist materialer Natur: Er besteht in der größeren Menge und Vielfalt der realen Befriedigungsmittel, die das Marktsystem ihnen verschafft. Und von materialer Beschaffenheit ist auch der Gewinn, den die gesellschaftlichen Produzenten aus dem Marktsystem ziehen: Er besteht in der größeren Menge und Vielfalt der Subsistenzmittel, die ihnen das Marktsystem unbeschadet der für die herrschaftlichen Konsumenten zu leistenden Mehrarbeit, die es ihnen abverlangt, in dem Maße zugänglich macht, wie es an die Stelle fronwirtschaftlicher Ausbeutung marktwirtschaftlichen Austausch treten lässt.
Der Vorteil hingegen, den die Betreiber des Marktes aus ihrer kommerziellen Vermittlungstätigkeit ziehen, ist, wie gesehen, nicht materialer Natur, sondern sozialer Art: Er besteht nicht darin, dass sie an den realen Gütern, die ihnen die gesellschaftlichen Produzenten liefern, materialiter teilzuhaben, aus ihnen sinnlichen Genuss oder leiblich-seelische Befriedigung zu ziehen vermögen, sondern dass sie am Wert der gelieferten Güter partizipieren und diesen Wert verwenden können, um die gesellschaftlichen Produzenten zur Produktion und Lieferung weiterer und nach Menge und Vielfalt vermehrter Güter zu bewegen beziehungsweise anzutreiben. Was die Produzenten den Betreibern liefern, sind zwar materiale Güter, reale Befriedigungsmittel, aber dass es letzteren nicht um die materialen Güter selbst, sondern um die in ihnen als Wert vergegenständlichte oder inkorporierte gesellschaftliche Arbeit in genere und den als Mehrwert bestimmten Teil der vergegenständlichten Arbeit, den ihnen bei der Lieferung der Produkte die Produzenten unentgeltlich überlassen, in specie geht, den Beweis dafür bildet die mit ihrem kommerziellen Funktionieren untrennbar verknüpfte Tatsache, dass sie nichts Eiligeres zu tun haben, als die von den Produzenten zu Markte getragenen, ihnen zugetragenen materialen Güter teils den Produzenten selbst zurückzuerstatten, teils an die herrschaftlichen Konsumenten weiterzureichen – im einen wie im anderen Fall im Austausch gegen den Wert, den die Güter verkörpern und der als die Güter in ihrem Wert repräsentierendes Stellvertreterobjekt, als allgemeines Äquivalent, als die Münze des Marktes, als Geld eine eigene, den Gütern korrespondierende Existenzform und Gestalt besitzt.
Dieses allgemeine Äquivalent der als Wert in den Gütern vergegenständlichten Arbeit, diese Münze des Marktes, zahlen die Marktbetreiber den Produzenten im Austausch für deren Produkte, und es erstatten die Produzenten im Austausch für auf dem Markt befindliche Güter, die sie für ihre Subsistenz benötigen, aber im Rahmen einer arbeitsteiligen Gesellschaft nicht selber produzieren, den Marktbetreibern zurück. So gesehen, stellt der die Arbeitsleistung, die für die Produktion der Güter erbracht wurde, verkörpernde Wert nichts anderes dar als den Anspruch an den Markt, den sich die Produzenten durch ihre Gütererzeugung erwerben, den ihnen die Marktbetreiber durch das allgemeine Äquivalent, die Münze des Marktes, attestieren alias gutsagen und den sie durch die Rückgabe des Attests oder Gutscheins an die Marktbetreiber in Gestalt der von ihnen benötigten Güter einlösen können.
Freilich steht dieser durch den Markt und seine Münze, das allgemeine Wertäquivalent, vermittelte Austausch von Gütern, die der Produzent erzeugt und dem Markt liefert, gegen Güter, die der Produzent nicht erzeugt und sich vom Markt liefern lassen muss, unter einer Kautel – dem Vorbehalt nämlich, dass im ersten Akt des Austauschs, dort, wo die Produzenten den Marktbetreibern Güter liefern und von ihnen in Form von allgemeinem Äquivalent den Wert ihrer Güter attestiert bekommen, der Wert der gelieferten Güter den mittels allgemeinem Äquivalent attestierten Wert übersteigt, dass also die Marktbetreiber für ihre kommerzielle Vermittlungstätigkeit, quasi pro domo des Marktes, eine als Mehrwert bestimmte Proportion des in der Güterlieferung verkörperten Werts als ihr Eigen mit Beschlag belegen, so dass, wenn im zweiten Akt des Austauschs die Produzenten ihr Attest geltend gemacht, das ihnen im ersten Austauschakt als Gutschein überlassene allgemeine Äquivalent gegen die von ihnen benötigten materialen Güter eingelöst haben, die Marktbetreiber mit einem Wertkontingent in Gütergestalt zurückbleiben, das die Produzenten ihnen mangels allgemeinen Äquivalents schlechterdings nicht einlösen, sprich, in seiner reinen Wertigkeit, seiner als allgemeines Äquivalent sichselbstgleichen Form nicht realisieren können.
In seiner sichselbstgleichen Form realisiert werden aber soll und muss jenes den Marktbetreibern in der Konsequenz des ersten Austauschakts zufallende Wertkontingent in Gütergestalt, weil es ihnen bei ihm ja ebenso wenig wie bei dem Teil der Güter, den sie den Produzenten im Austausch gegen allgemeines Äquivalent abnehmen, nur um sie ihnen im Austausch gegen das zuvor ausgetauschte allgemeine Äquivalent möglichst umgehend wieder zurückzugeben, um die den Wert verkörpernde Gestalt, sprich, das materiale Gut, sondern nur um den Wert, den die Gestalt verkörpert und den das allgemeine Äquivalent als solchen realisiert, zu tun ist. Und genau hier kommen denn also die herrschaftlichen Konsumenten ins kommerzielle Spiel, die für jene Realisierung des Werts in Gütergestalt als Wert in sichselbstgleicher Äquivalentform gebraucht werden, die mit anderen Worten nötig sind, um den Marktbetreibern die Güter, die das ihnen zugefallene Wertkontingent verkörpern, im Austausch gegen allgemeines Äquivalent abzunehmen und so dies als Mehrwert aus dem kommerziellen Prozess extrahierte Wertkontingent gleichermaßen aus seiner latenten Gegebenheit aus- und als das manifest Vorhandene einzulösen.
Weil nach der imperativen Logik kommerziellen Austauschs die Produzenten von den kommerziellen Funktionären beziehungsweise Marktbetreibern weniger Wert in Form von allgemeinem Äquivalent erhalten, als sie letzteren in Gestalt von materialen Gütern liefern, können sie mit dem allgemeinen Äquivalent, das sie erhalten haben, jenen Mehrwert in Gütergestalt unmöglich auslösen beziehungsweise den Mehrwert in Gütergestalt als sichselbstgleichen Wert, als allgemeines Äquivalent, schlechterdings nicht einlösen, und braucht es Dritte, eben die herrschaftlichen Konsumenten, um diese Aufgabe zu erledigen. Obwohl weder in produktiver noch in konsumtiver Eigenschaft, weder als materielle Produzenten noch als kommerzielle Agenten am Markt beteiligt, sind wegen des als Akkumulationsprinzip den kommerziellen Austausch konstituierenden Imperativs der Mehrwertschöpfung die herrschaftlichen Konsumenten für das Funktionieren des Marktes unabdingbar, sind sie zwar keine Teilnehmer am Markt, wohl aber Teilhaber an seinen Früchten, zwar keine mit der gesellschaftlichen Reproduktion in der einen oder anderen Form befasste Akteure, wohl aber von der gesellschaftlichen Reproduktion auf jeden Fall profitierende Nutznießer – immer vorausgesetzt natürlich, sie verfügen über eigenes, ihnen nicht durch die Marktbetreiber vorher zur Verfügung gestelltes allgemeines Äquivalent.
Auf den ersten Blick mag diese Voraussetzung als einschränkende Bedingung, wo nicht gar als ein potenzielles Hindernis erscheinen. Tatsächlich aber stellt sie im Normalfall eine aktuelle Selbstverständlichkeit, eine naturgegebene Kondition dar. Von Haus aus oder historisch gesehen, ist nämlich das allgemeine Äquivalent, die Münze des Marktes, nichts weiter als ein kommerziell genutztes, für den Marktgebrauch umfunktioniertes Herrengut und entstammt mit anderen Worten in der materialen Gestalt oder physischen Beschaffenheit, in der es traditionell am häufigsten auftritt, kurz, in seiner Eigenschaft als Edelmetall, der herrschaftlichen Schatzkammer, dem Thesaurus territorialherrschaftlicher Machthaber, von denen es als Symbol und Unterpfand ihrer Macht durchweg begehrt, gehortet, zur Schau gestellt, kurz, wertgeschätzt wird.
In der Frühzeit des kommerziellen Austauschs, dort, wo territorialherrschaftlich-fronwirtschaftliche Gesellschaftsstrukturen noch das Feld beherrschen und die Händler nur erst im Dienste dieser oder jener Herrschaft stehende Makler fronwirtschaftlich erzeugter Überschüsse sind und noch über keinen von ihnen organisierten Markt mit ihm zuarbeitenden, eigenverantwortlichen Produzenten gebieten, gewinnt das Herrengut Edelmetall wegen eben jener thesaurischen Wertschätzung, die es bei der Herrschaft genießt, wegen der Tatsache also, dass die Herrschaft es als universale Gegengabe, als Kompensation für materiale Güter jeglicher Art akzeptiert, die Bedeutung eines ubiquitär verwendbaren kommerziellen Stellvertreterobjekts, eines allgemeinen Äquivalents, das den kommerziellen Austausch entscheidend erleichtert, wo nicht überhaupt erst ermöglicht, weil es verhindert, dass er an der Klippe einer andernfalls erforderlichen räumlichen und zeitlichen Koinzidenz von Angebot und Nachfrage, sprich, daran scheitert, dass sich materiale Güter, die im Überfluss vorhanden sind, und solche, an denen Mangel herrscht, an ein und demselben Ort und zu ein und demselben Zeitpunkt begegnen und zusammenfinden müssen, um ausgetauscht werden zu können.
Und diese ihm in der territorialherrschaftlichen Sphäre vindizierte Funktion eines allgemeinen Äquivalents, eines im kommerziellen Austausch jederzeit einsetzbaren Übergangs- und Vermittlungsobjekts behält das Herrengut Edelmetall auch dann, wenn – und dort, wo – die Handeltreibenden sich aus ihrer unmittelbaren Abhängigkeit von der Territorialherrschaft befreien, sich von ihrer Rolle als Faktota der letzteren emanzipieren und durch die Rekrutierung nicht fronwirtschaftlich gebundener, sondern eigenständig ihnen zuarbeitender und mit ihnen Austausch pflegender Produzenten einen unter ihrer, der Handeltreibenden, Regie sich entfaltenden Marktzusammenhang ins Leben rufen. Als Münze des Marktes erfüllt das Herrengut Edelmetall den gleichen Zweck einer die zeitliche und räumliche Asymmetrie beim Austausch materialer Güter überwindenden Stellvertretung und Vermittlung, dem es auch schon bei der bloßen Maklertätigkeit diente, die als nur erst Faktota ihrer Herren die Handeltreibenden auf der Basis fronwirtschaftlich erzeugter Überschüsse ausübten.
Angesichts solch gleichermaßen genetischer Kontinuität und systematischer Identität des als Herrengut der territorialherrschaftlichen Sphäre entstammenden und als Münze des Marktes in den Marktzusammenhang überführten allgemeinen Äquivalents kann es schwerlich wundernehmen und erscheint vielmehr als selbstverständlich, um nicht zu sagen als logisch zwingend, dass die Marktbetreiber nun, da sich ihnen in dem von ihnen organisierten und entfalteten Austauschzusammenhang das Problem stellt, den durch das allgemeine Äquivalent, das sie den Produzenten für ihre Güter gezahlt haben, nicht repräsentierten beziehungsweise gedeckten Mehrwert in Gütergestalt einzulösen beziehungsweise zu realisieren – dass sie da nun also die Lösung des Problems in der territorialherrschaftlichen Sphäre, mittels Rekurs auf deren das Herrengut Edelmetall bergende oder auch zur Schau stellende Thesauri suchen und finden. So gewiss Ursprung und Quelle des als Münze des Marktes funktionierenden allgemeinen Äquivalents der herrschaftliche Schatz ist, so gewiss bietet es sich für die Handeltreibenden im Sinne einer quasi logischen Notwendigkeit an, zur Einlösung des im ersten Akt ihres Austauschs mit den Produzenten ihnen zugefallenen Werts in Gütergestalt auf eben jenen herrschaftlichen Ursprung zurückzugreifen, zwecks Realisierung des von ihnen per Austausch angeeigneten sächlichen Mehrwerts als geldliches Äquivalent aus eben jener thesaurischen Quelle zu schöpfen.
Die Logik ihres wertakkumulativen Strebens lässt den Marktbetreibern also gar keine andere Wahl, als in die territorialherrschaftliche Sphäre zurückzukehren und ihre prokurative, auf die Bedürfnisbefriedigung der Herrschaft gerichtete Tätigkeit, wie man will, bruchlos fortzusetzen oder umstandslos wiederaufzunehmen. Freilich ist es ihnen dabei mitnichten um Prokuration, sondern um Akkumulation zu tun, geht es ihnen mit anderen Worten keineswegs darum, die Herrschaft mit materialen Gütern zu versorgen, sondern ausschließlich darum, mittels Versorgung der Herrschaft mit materialen Gütern sich selbst in den Besitz jenes Mehrwerts zu bringen, den die Produzenten ihnen im ersten Austauschakt überlassen haben, ohne freilich imstande zu sein, ihn durch Vollzug des zweiten Austauschakts in seine sichselbstgleiche Gestalt, seine Form als allgemeines Äquivalent, zurückzuüberführen. Was dort, wo die Handeltreibenden nur erst als Makler fronwirtschaftlich erzeugter Güter kommerziellen Austausch praktizieren, noch hinter der unmittelbaren Abhängigkeit und quasi persönlichen Dienstbarkeit, in der die Herrschaft sie dadurch verhält, halbwegs verschwinden mag: dass Movens ihrer Tätigkeit von Anbeginn an nicht das Bemühen um Prokuration, sondern das Streben nach Akkumulation, nicht die Versorgung herrschaftlicher Konsumenten, sondern die durch solche Versorgungsleistung bewirkte Vermehrung des ihnen, den Handeltreibenden, selbst zur Verfügung stehenden Herrenguts Edelmetall ist – das liegt nun, da sie nach ihrer Emanzipation zu mit Produzenten unmittelbar kontrahierenden Marktbetreibern freiwillig in die herrschaftliche Sphäre zurückkehren, um dort ihren dem Kontrakt mit den Produzenten entspringenden Mehrwert zu realisieren, klar auf der Hand.
Nicht also um die ausgetauschten materialen Güter, und zwar weder in ihrer Funktion als die Arbeitskraft erhaltende Subsistenzmittel, noch in ihrer Eigenschaft als das herrschaftliche Dasein alimentierende Konsumartikel, ist es den Marktbetreibern zu tun, sondern um das die kommerzielle Transaktion vermittelnde allgemeine Äquivalent, das als Passepartout des Austauschs funktionierende Herrengut Edelmetall, und um dessen akkumulativen Erwerb, seine Vermehrung und Anhäufung. Wegen dieser von der Erwartung, die handwerkliche Produzenten und herrschaftliche Konsumenten mit dem kommerziellen Austausch verknüpfen, offenkundig verschiedenen Absicht, die die Handeltreibenden mittels des kommerziellen Austauschs verfolgen, wurde oben erklärt, das Interesse der letzteren sei weniger materialer als sozialer Natur, ziele nicht sowohl, wie das der beiden anderen Gruppen, auf kreatürliche Befriedigung beziehungsweise sinnlichen Genuss, als vielmehr auf gesellschaftliche Macht beziehungsweise persönlichen Status.
Was an dem als allgemeines Äquivalent und Münze des Marktes dienenden Edelmetall, das sie akkumulieren, für die Handeltreibenden gesellschaftliche Macht impliziert und ihnen persönlichen Status zu vindizieren verspricht, scheint dabei unschwer erkennbar: Es ist seine herrschaftliche Herkunft, dies, dass es von Haus aus als Herrengut, als Symbol und Ausweis herrschaftlichen Kommandos über gesellschaftliche Arbeitskraft und herrschaftlicher Verfügung über das Produkt der letzteren figuriert. Indem die Handeltreibenden das im kommerziellen Austausch als allgemeines Äquivalent dienende Edelmetall mittels Austauschtätigkeit akkumulieren, verschaffen sie sich selber ein herrschaftliches Ansehen, stellen sie sich zumindest symbolisch, dem allgemein anerkannten Wahrzeichen des herrschaftlichen Status nach, den Herren gleich.
Und tatsächlich nicht nur symbolisch, sondern eben dank der kommerziellen Aktivität, durch die sie in den Besitz des Edelmetalls gelangen, auch praktisch stellt die Handeltreibenden das Edelmetall in ihrem Besitz den Herren gleich, lässt es sie so etwas wie einen herrschaftlichen Status gewinnen! Ihre kommerzielle Aktivität ist es ja, die dem Herrengut Edelmetall durch die ihm übertragene Funktion als marktgängig allgemeines Äquivalent eine über seine traditionelle Rolle als symbolisches Demonstrationsobjekt, als Wahrzeichen herrschaftlichen Reichtums hinausgehende praktische Nützlichkeit verleiht – die Bedeutung nämlich eines Unterpfands oder Kreditivs, das seinem Besitzer einen unmittelbaren, sprich, nicht durch Arbeit vermittelten Zugang zu gesellschaftlichem Reichtum eröffnet und ihm nämlich Zugriff auf die kraft kommerzieller Aktivität qua Markt versammelten materialen Güter oder vielmehr auf den Teil von ihnen verschafft, der nicht durch das ihren Produzenten im Austausch gegen sie überlassene allgemeine Äquivalent gedeckt und einlösbar ist.
Als durch ihre kommerzielle Aktivität in den Besitz des Herrenguts Edelmetall gelangt, können die Handeltreibenden dank der im Rahmen der kommerziellen Aktivität ihm vindizierten Funktion als allgemeines Äquivalent und seiner darin beschlossenen Kaufkraft oder Tauglichkeit, sich gegen im Handel beziehungsweise auf dem Markt befindliche materiale Güter auszutauschen, dies Edelmetall verwenden, um sich auf eine der herrschaftlichen vergleichbare Art und Weise und nämlich ohne eigene Anstrengung und Arbeit von anderen produzierte Güter anzueignen. Wohlgemerkt, der herrschaftlichen vergleichbar, mitnichten gleich, ihr analog, keineswegs mit ihr identisch ist die Art und Weise, wie sich die Handeltreibenden ohne eigene Arbeit der von anderen produzierten materialen Güter bemächtigen! Während die territorialen Herren diese Aneignung und Bemächtigung unmittelbar, kraft ihrer herrschaftlichen, die Güterproduzenten in fronwirtschaftlicher Abhängigkeit, knechtischer Unterwerfung verhaltenden Stellung, kurz, exaktiv vollziehen, setzen die Handeltreibenden sie kontraktiv ins Werk, nämlich vermittels des mit den Güterproduzenten gepflogenen kommerziellen Austauschs und des im Zuge dieses Austauschs ihnen abgekauften und nach seiner Überführung in die allgemeine Äquivalentform, in die Gestalt des Herrenguts Edelmetall, gegen sie geltend gemachten Mehrwerts ins Werk. Aber so unterschiedlich dem Verfahren nach die beiden Aneignungsprozeduren sein mögen, im Resultat stimmen sie überein, und führt hier die kontraktive Abschöpfung von Mehrwert nicht anders als dort die exaktive Ausbeutung von Fronarbeit zu einem grundlegenden Merkmal von Herrschaftlichkeit, der Teilhabe an den Produkten fremder Arbeit.
Dem Streben der aus territorialherrschaftlicher Abhängigkeit befreiten und zu Marktbetreibern avancierten Handeltreibenden nach quasiherrschaftlichem Konsumstatus steht entgegen, dass zwischen kommerziellem Erwerb und konsumtiver Einlösung des den quasiherrschaftlichen Konsumanspruch substantiierenden Mehrwerts eine chronische Ungleichzeitigkeit beziehungsweise ein dynamisches Ausschlussverhältnis Raum greift. Ein vorläufiger Verzicht auf die Realisierung des durch den Mehrwert in allgemeiner Äquivalentform begründeten quasiherrschaftlichen Konsumstatus zur Lösung dieser Komplikation resultiert in dem weiteren Problem einer Ansammlung von Äquivalentwert ohne korrespondierende Menge von Produktwert, kurz, einer abstrakten Schatzbildung in Marktbetreibershand, die höchstens und nur die Eifersucht und Begehrlichkeit der auf die Rolle der herrschaftlichen Konsumenten abonnierten territorialen Machthaber erregt.
Freilich hat die Art und Weise, wie der Handeltreibende seinen herrschaftlichen Anspruch erwirbt, die Verlaufsform der kommerziellen Aneignung von für die Teilhabe an den Produkten fremder Arbeit tauglichem Mehrwert, eine eigentümliche Komplikation zur Folge, die sich – nicht zwar empirisch, aus Sicht des einzelnen Handeltreibenden, wohl aber systematisch, aus der Perspektive des kommerziellen Kollektivs – im Sinne eines zur Ungleichzeitigkeit geratenden Missverhältnisses zwischen kommerziell erworbenem Anteil und auf dessen Basis herrschaftlich erhobenem Anspruch auswirkt und dazu führt, dass die Realisierung oder Einlösung des letzteren sich nicht zwar überhaupt vereitelt, wohl aber in der vom Handeltreibenden ursprünglich intendierten Form hintertrieben und ad infinitum hinausgeschoben, ad calendas graecas vertagt zeigt.
Kernpunkt dieser Komplikation ist die Tatsache, dass der Mehrwert, den der Handeltreibende im ersten Akt des kommerziellen Austauschs den Produzenten als besondere Gegenleistung, als Bonus für das allgemeine Äquivalent, das er ihnen überlässt, abknöpft, unmittelbar ja in sächlicher oder vergegenständlichter Gestalt, als integrierender Bestandteil des im Produkt der Produzenten, in der Menge materialer Güter, die sie liefern, verkörperten Gesamtwerts erscheint und dass der Handeltreibende, um seinen in der Gütermenge steckenden Wertanteil als ihm zustehenden reklamieren, als den seinen appropriieren zu können, erst einmal seines Amtes walten und den zweiten Akt des kommerziellen Austauschs vollziehen, sprich, durch Distribution der produzierten Güter, ihren Verkauf, den in ihnen vergegenständlichten Wert als solchen realisieren, in die Form von allgemeinem Äquivalent rücküberführen muss. Erst wenn er den Wert der materialen Güter durch deren kommerzielle Distribution eingelöst und in seiner sichselbstgleichen Form als allgemeines Äquivalent realisiert hat, kann er den ihm davon zustehenden Anteil, den Mehrwert, als solchen separieren und dingfest und als einen dem herrschaftlichen vergleichbaren Konsumanspruch auf dem Markt geltend machen.
Diese als kommerzielle Distribution funktionierende Rückverwandlung des in den materialen Gütern vergegenständlichten Werts in die ihm eigene Form als allgemeines Äquivalent geschieht, wie gesehen, auf die Weise, dass der Handeltreibende den Produzenten den Teil ihres Produkts, der durch das allgemeine Äquivalent, das er ihnen dafür gezahlt hat, gedeckt, sprich, letzterem äquivalent ist, gegen dessen Rückerstattung überlässt und dass er für die Rückverwandlung des restlichen, durch das allgemeine Äquivalent in Produzentenhand nicht gedeckten, den Mehrwert verkörpernden Teil des Produkts auf nicht zum Kreis der Produzenten gehörende, über allgemeines Äquivalent aus nichtkommerziellen Quellen verfügende Abnehmer rekurriert, bei denen es sich traditionell, will heißen, unter den vor der europäischen Neuzeit herrschenden Bedingungen, um territorialherrschaftliche und als Symbol ihrer Herrschaftlichkeit jenes Herrengut Edelmetall, das der Handeltreibende als Passepartout des kommerziellen Austauschs, als Münze des Marktes nutzbar macht, wertschätzende und hortende Konsumenten handelt.
Erst also wenn der Handeltreibende seinen im ersten Teil des Austauschakts ihm von den Produzenten in der sächlichen Gestalt materialer Güter überlassenen Anteil am Wert des Produzierten, eben den Mehrwert, im zweiten Teil des Austauschakts durch den Verkauf der diesen Anteil verkörpernden materialen Güter an herrschaftliche, über allgemeines Äquivalent aus nichtkommerziellen Quellen verfügende Konsumenten in die geldliche Form, die Form des als Münze des Marktes firmierenden allgemeinen Äquivalents überführt hat, kann er nun diesen seinen in die geldliche Form überführten Anteil als herrschaftlichen Anspruch an den Markt geltend machen, kann er mit anderen Worten zu Markte gehen, um dort materiale Güter zu erwerben, auf die ihm nicht eigene Produktionsleistungen, von ihm geleistete sächliche Beiträge zum Markt, sondern seine mittels kommerziellen Austauschs durchgesetzte Teilhabe an den Produktionsleistungen der Produzenten, am Wert ihrer sächlichen Beiträge zum Markt Anspruch verschaffen.
Genau da freilich gibt es für ihn und seine Aspirationen auf herrschaftlichen Konsum ein böses Erwachen. Indem er mit seinem herrschaftlichen Anspruch in Form des erlösten Mehrwerts auf dem Markt erscheint, muss er feststellen, dass es dort keine materialen Güter zu kaufen gibt, dass der Markt leergeräumt ist. Und zwar leergeräumt durch niemanden sonst als ihn selbst! Um des in den materialen Gütern, die ihm die Produzenten gegen allgemeines Äquivalent überlassen, steckenden Mehrwerts habhaft zu werden, muss er ja erst einmal die Gesamtheit der materialen Güter aus Wertverkörperungen in die Wertform überführen, sprich, sie gegen allgemeines Äquivalent austauschen. Er muss sie vermarkten, alias verkaufen, kurz, sie zu Geld machen. Das tut er, indem er den Teil der materialen Güter, der im Wert dem den Produzenten für ihr Produkt gezahlten allgemeinen Äquivalent entspricht, diesen im Austausch gegen letzteres überlässt und indem er für die übrigen, den Mehrwert verkörpernden materialen Güter andere, herrschaftliche Konsumenten findet, denen das allgemeine Äquvialent aus eigenen, nichtkommerziellen Quellen, über das sie verfügen, ermöglicht, ihm jene abzunehmen, sie zu kaufen.
Erst wenn er das vollbracht hat, kann er daran denken, sich aus dem Fundus des Marktes selber herrschaftlich zu bedienen. Aber da ist der Fundus, aus dem er sich bedienen könnte, ja bereits vergeben und erschöpft. Um das zu gewinnen, was ihm Anspruch auf ein quasiherrschaftliches Leben, konsumtive Verfügung über die Produkte anderer, verschafft, muss er eben das preisgeben beziehungsweise aufopfern, was er doch brauchte, um das herrschaftliche Leben Wirklichkeit werden, die konsumtive Verfügung ihren Gegenstand finden zu lassen. Um das Mittel zum Zweck zu erlangen, muss der Handeltreibende den Zweck zum Mittel machen und in seiner Vermittlungsfunktion aufgehen und verschwinden lassen, so dass, wenn er endlich das Mittel erlangt hat und sich als Mittel zum Zweck dienen lassen will, es sich als gegenstandslos, als in Ermangelung des Zwecks unnütz erweist. Dies also ist die Paradoxie, mit der sein auf ein quasiherrschaftliches Leben, auf konsumtive Verfügung über die Produkte anderer zielendes kommerzielles Geschäft den Handeltreibenden konfrontiert!
Indes, warum gleich von Paradoxie, von einem per definitionem unlösbaren Widerspruch reden und nicht vielmehr die obige Rede von einer Komplikation, einer nach Auflösung verlangenden Schwierigkeit beibehalten? Schließlich trifft es zwar zu, dass die Erlangung des Mittels zum Zweck, des für den Erwerb materialer Güter tauglichen allgemeinen Äquivalents, eben den mittels Mittel zu erlangenden Zweck, die durch das allgemeine Äquivalent zu erwerbenden materialen Güter, gekostet hat, aber Tatsache scheint auch, dass es einen einfachen Weg gibt, das Problem zu beheben, den Schaden zu reparieren. Der Handeltreibende braucht ja nach der Devise, dass aufgeschoben nicht aufgehoben ist, nichts weiter zu tun, als die Produzenten erneut zu bewegen, gegen Überlassung des in seine Hände zurückgekehrten allgemeinen Äquivalents weitere materiale Güter für den Markt zu produzieren, in Bezug auf die er dann seinen zuvor, im Zuge des vorangegangenen Zyklus aus Produktion und Distribution, qua Mehrwert erworbenen herrschaftlichen Konsumanspruch geltend zu machen vermag.
So scheint denn also der vermeintliche logische Widerspruch zwischen einem Anteil, der um den Anspruch auf sich zu begründen, sich selber aus der Welt schafft, oder, allgemeiner gefasst, einem Zweck, der sich für das zu ihm dienliche Mittel drangeben muss, chronologisch gewendet, ohne Weiteres auflösbar. Nichts weiter scheint dafür nötig, als dass der Handeltreibende ein unabweisliches Moment von Ungleichzeitigkeit, von zeitlicher Verschiebung zwischen dem kommerziellen Erwerb eines quasiherrschaftlichen Anspruchs auf materiale Güter und der konsumtiven Einlösung dieses Anspruchs durch den kommerziellen Erwerb der materialen Güter selbst akzeptiert, dass er sich mit anderen Worten gefallen lässt, dass der als Mehrwert firmierende sächliche Anteil, den er an der Produktion der Produzenten kraft Integration ihrer Produkte in den Markt erwirbt, sich deshalb, weil er erst einmal durch Distribution in die Form von allgemeinem Äquivalent, in die geldliche Form umgemünzt werden muss, um als Anspruch auf die in den Markt integrierten Produkte geltend gemacht werden zu können, sich niemals auf eben diese Produkte, an denen er erworben wird und von denen er ein Teil ist, sondern stets nur auf Produkte beziehen kann, die Gegenstand des nächsten vom Handeltreibenden initiierten und organisierten Produktions- und Distributionszyklus sind.
So wahr der Handeltreibende seinen wertförmigen, als Mehrwert firmierenden Anteil an den materialen Produkten der Produzenten als Anspruch auf eine entsprechende Teilhabe an letzteren nur dadurch geltend machen kann, dass er die Produkte per Distribution erst einmal in ihrem Wert realisiert, sprich, sie in die Wertform, in die Form von allgemeinem Äquivalent überführt, und so wahr dies erfordert, dass er die Produkte an andere, nämlich an die Produzenten selbst und an herrschaftliche Konsumenten, veräußert, sie anderen verkauft, gegen allgemeines Äquivalent überlässt, so wahr kann er das Mehr an allgemeinem Äquivalent, das er auf diesem Wege erringt, beziehungsweise kann er den konsumtiven Anspruch, den er in Gestalt dieses Mehr an allgemeinem Äquivalent erwirbt, seinen Gegenstand beziehungsweise seine Erfüllung nicht bereits in den – um seines Erwerbs willen – veräußerten, an andere verkauften Produkten finden lassen, sondern muss die konsumtive Einlösung, die materiale Befriedigung dieses im ersten Produktions- und Distributionszyklus erworbenen Anspruchs vertagen, bis er mittels eines zweiten Produktionsvorgangs die Produzenten zur Lieferung neuer, für die Distribution auf dem Markt verfügbarer materialer Produkte veranlasst hat.
Haben die Produzenten die neuen Produkte, die er als Gegenleistung für das ihnen abermals überlassene allgemeine Äquivalent von ihnen fordert, mittels des zweiten Produktionsprozesses geliefert, so kann er mit seinem im Zuge des ersten Produktionsprozesses erwirtschafteten und mittels Distribution des Produzierten in die Form von allgemeinem Äquivalent überführten Mehrwert zu Markte gehen und sich an den neuen Produkten gütlich tun, also durch ihren Erwerb das, was er mit seinem kommerziellen Treiben letztlich bezweckt, in die Tat umsetzen, nämlich einem nicht durch eigene Arbeit vermittelten, quasiherrschaftlichen Konsum frönen.
Keine Frage, dass der Handeltreibende das kann! Tut er es freilich, so zeigt sich sogleich eine weitere Komplikation, die man im Unterschied zur ersten, auf den Begriff der Ungleichzeitigkeit oder chronischen Verschiebung gebrachten als eine Art von Unschärferelation, eine dynamische Ausschlussbeziehung charakterisieren könnte. So gewiss er nämlich den im ersten Austauschzyklus erworbenen und durch die Überführung in die Form von allgemeinem Äquivalent verfügbar gemachten Mehrwert nutzt, um an den im Zuge des zweiten Zyklus produzierten Gütern seine herrschaftlichen Konsumbedürfnisse zu befriedigen, so gewiss schneidet der Handeltreibende sich damit den Nachschub weiteren Mehrwerts, mithin die Möglichkeit, seinen herrschaftlichen Konsum zu wiederholen beziehungsweise fortzusetzen, eigenhändig ab. Eben die Produkte, auf die er seinen in allgemeinem Äquivalent bestehenden Anspruch geltend macht, um sie quasiherrschaftlich zu konsumieren, bräuchte er ja, um sich durch ihre Veräußerung an herrschaftliche, über das Herrengut Edelmetall aus eigenen Quellen verfügende Konsumenten das allgemeine Äquivalent zu verschaffen, das ihm Anspruch auf den im nächsten Zyklus erwirtschafteten Anteil an den von den Produzenten gelieferten materialen Gütern sicherte.
Indem er diesen Mehrwert in sächlicher Gestalt, den ihm der zweite Zyklus beschert, mittels des Mehrwerts in Äquivalentform, den er aus dem ersten Zyklus extrahiert hat, konsumiert, statt ihn durch Überlassung an herrschaftliche Konsumenten in neuen, für den nächsten Zyklus verfügbaren Mehrwert in Äquivalentform zu überführen, sich also, kurz gesagt, an die Stelle der herrschaftlichen Konsumenten setzt, bezahlt er das damit, dass er beim nächsten Zyklus wieder von vorn anfangen und kommerziell tätig werden, mit den Produzenten den gehabten Austausch praktizieren muss, um sich durch die vollständige, herrschaftliche Konsumenten als Abnehmer einschließende Distribution des Produzierten den Mehrwert in Äquivalentform anzueignen, der ihm dann ermöglicht, sich beim übernächsten Zyklus wieder als quasiherrschaftlicher Konsument in Szene zu setzen.
Akzeptiert demnach der Handeltreibende die als zyklische Verschiebung erscheinende Ungleichzeitigkeit zwischen dem Erwerb des Anspruchs auf quasiherrschaftlichen Konsum und der Einlösung dieses Anspruchs und praktiziert im zweiten kommerziellen Austauschzyklus den herrschaftlichen Konsum, auf den er sich im ersten Zyklus den Anspruch erworben hat, so ist das Ergebnis ein fortlaufendes zyklisches Hin und Her zwischen kommerziellem Erwerb und quasiherrschaftlichem Konsum, eine Folge von Zyklen, in denen sich Handelstätigkeit und Herrendasein ad infinitum abwechseln, weil die im vorausgehenden Zyklus ausgeübte erstere zwar in der Tat den Grund für das im nachfolgenden Zyklus geführte letztere legt, die Führung des letzteren aber, weil sie die Ausübung der ersteren vereitelt und ausschließt, den Handeltreibenden zwingt, im dritten Zyklus wieder nichts als Handeltreibender zu sein, um sich so die Basis für ein im vierten Zyklus erneut zu führendes Leben als quasiherrschaftlicher Konsument zu schaffen.
Dass dies keine befriedigende beziehungsweise überhaupt praktikable Lösung für die mit der systembedingten Ungleichzeitigkeit zwischen dem Erwerb und der Einlösung des Anspruchs auf quasiherrschaftlichen Konsum gegebene Komplikation sein kann, liegt auf der Hand. Weder subjektiv, für ihn selbst, noch objektiv, im Blick auf die herrschaftlichen Konsumenten, die er braucht, um seinen den Produzenten per Austausch abgewonnenen sächlichen Anteil in einen auf dem Markt geltend zu machenden geldlichen Anspruch zu transformieren, ist das ständige Alternieren beziehungsweise Fluktuieren des Handeltreibenden zwischen kommerzieller Funktion und seigneurialer Rolle akzeptabel. Während den Handeltreibenden der ständige Rollenwechsel entweder in die plane Schizophrenie treiben oder einer Kursorik ausliefern muss, die ihn letztlich beiden Rollen entfremden und dazu führen muss, dass er keine der beiden angemessen ausfüllt, muss die ständige Unterbrechung der Versorgung, die für die herrschaftlichen Konsumenten der Rollenwechsel des Handeltreibenden impliziert, deren Verlangen nach Verlässlichkeit und Kontinuität ins Gesicht schlagen und sie am Ende dazu bewegen, auf die Befriedigungsmittel oder materialen Güter, mit denen der kommerzielle Austausch sie versorgt, entweder überhaupt zu verzichten oder sie sich auf andere, nichtkommerzielle Weise zu beschaffen.
Will der Handeltreibende sich den kommerziellen Austausch, sein Geschäft, und die daran geknüpfte Aussicht auf einen quasiherrschaftlichen Konsum erhalten, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als es bis auf weiteres bei der Aussicht zu belassen, auf deren Aktualisierung oder Faktifizierung zu verzichten und Austauschzyklus um Austauschzyklus immer nur seiner kommerziellen Tätigkeit nachzugehen, sprich, den mehrwertigen Anteil an den von den Produzenten gelieferten Produkten jedes Mal wieder an herrschaftliche Konsumenten zu veräußern, statt ihn mit dem im vorangegangenen Zyklus erworbenen Anspruch auf ihn in eigener Person zu kaufen und zu konsumieren. Er muss bis auf Weiteres Konsumverzicht leisten und sich damit bescheiden, dass sich nach jedem abgeschlossenen Produktions- und Distributionszyklus der in der Form von allgemeinem Äquivalent für den quasiherrschaftlichen Konsum verfügbare Mehrwert in seiner Hand vergrößert, weil das im letzten Zyklus erwirtschaftete Quantum zu denen, die ihm die vorangegangenen Zyklen eingebracht haben, hinzutritt.
Und biographisch-perspektivisch kann der Handeltreibende diesem Procedere beziehungsweise Verhalten ja auch durchaus etwas abgewinnen! Keine Frage nämlich, dass er, wenn er den im einen Zyklus erworbenen Anspruch auf quasiherrschaftlichen Konsum gleich im nächsten oder übernächsten Zyklus geltend macht und in die Tat umsetzt, nicht weit damit kommt und bald schon auf dem Trockenen sitzt, weil das Güterkontingent, auf das er Anspruch erheben kann, mag sein Anteil am Wert des Gesamtprodukts, sein Mehrwert, auch noch so groß sein, doch jedenfalls nicht groß genug ist, um ihm über längere und biographisch ins Gewicht fallende Zeiträume hinweg einen quasiherrschaftlichen Lebensstil zu ermöglichen. Genau das macht ja den Verzicht auf den Erwerb weiterer konsumtiver Ansprüche, den der sofortige Einstieg in den quasiherrschaftlichen Konsum nolens volens bedeutet, weil hierbei eben der Wertanteil in Gestalt materialer Güter, der durch Veräußerung der letzteren an herrschaftliche Konsumenten einen neuen und weiteren Anspruch begründen könnte, vom Handeltreibenden selbst konsumtiv in Anspruch genommen, kurz, aufgezehrt wird – genau das macht ja jenen Verzicht so fatal und führt zu der beschriebenen Konsequenz eines ständigen Alternierens des Handeltreibenden zwischen kommerzieller Austauschfunktion und quasiherrschaftlicher Konsumentenrolle, das weder für ihn selbst noch für seine herrschaftlichen Kunden akzeptabel und schlechterdings nicht praktikabel ist. So gesehen, scheint Konsumverzicht und die vorläufige Fortsetzung der kommerziellen Tätigkeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich genug Mehrwert in der Hand des Handeltreibenden angesammelt hat, um dem angestrebten quasiherrschaftlichen Lebensstil eine biographisch relevante Dauer zu verleihen, eine ebenso vernünftige wie naheliegende Lösung für jenes als Ausschlussbeziehung charakterisierte Dilemma.
Indes, auch diese Lösung hat in der hier propagierten simplen Form einen fatalen Haken. Mag nämlich der Handeltreibende durch beharrliches Festhalten an seiner Profession, dadurch also, dass er Zyklus um Zyklus sein kommerzielles Geschäft betreibt und Verzicht auf den damit eigentlich bezweckten herrschaftlichen Konsum übt, noch so viel Mehrwert in Äquivalentform in seiner Hand versammeln, sprich, einen noch so komplettierten Anspruch auf quasiherrschaftlichen Konsum erwerben – wenn er ihn denn schließlich erhebt, muss er feststellen, dass es diesem Anspruch, all seiner Komplettierung zum Trotz, an Fundiertheit mangelt. Was dem in Form von allgemeinem Äquivalent an den Markt herangetragenen gesammelten Anspruch nämlich fehlt, ist ein im Wert entsprechendes Güterkontingent.
Während der Handeltreibende für den künftigen quasiherrschaftlichen Konsum bestimmten Mehrwert in Äquivalentform ansammelt, geschieht ja Zyklus um Zyklus dies immer Gleiche, dass er den Produzenten in seiner Hand befindliches allgemeines Äquivalent, sein Kapital überlässt und dann den im Vergleich zum Wert des allgemeinen Äquivalents, das er den Produzenten überlässt, mehrwertigen Wert des Produkts, das jene ihm liefern, als solchen dadurch realisiert, sprich, in die Äquivalentform überführt, dass er den Teil des Produkts, der im Wert dem den Produzenten überlassenen allgemeinen Äquivalent entspricht, ihnen im Austausch gegen letzteres ausliefert und den Teil des Produkts, der den Mehrwert verkörpert, an andere, über allgemeines Äquivalent aus marktexternen Quellen verfügende, herrschaftliche Konsumenten veräußert. Dadurch, dass er letzteres tut, überführt er den im jeweils letzten Produktionszyklus erworbenen Anteil am Produktwert in die Äquivalentform, die ihn zum Anspruch an den Markt macht, und kann diesen äquivalentförmigen Anspruch den in den vorherigen Zyklen erworbenen Ansprüchen beigesellen und, indem er letztere um ihn vergrößert beziehungsweise vermehrt, auf dem Weg zu einem Anspruchsvolumen voranschreiten, das umfänglich genug ist, um ihm für eine biographisch relevante Zeit oder gar ein für alle Mal den Wechsel zu einem quasiherrschaftlichen Lebensstil zu erlauben.
Das Problem dabei ist nur, dass, so sehr der Handeltreibende durch seine fortgesetzte kommerzielle Tätigkeit das Volumen seines konsumtiven Anspruchs an den Markt auch vergrößern, den äquivalentförmigen Mehrwert in seiner Hand sammeln und vermehren mag, dieser sich doch auf ein gleich bleibendes Quantum materialer Güter bezieht, der wachsende äquivalentförmige Anspruch also zu seiner Einlösung und Erfüllung immer auf den gleichen, wertproportional bestimmten Anteil des von den Produzenten im Austausch gegen das ihnen überlassene allgemeine Äquivalent, das Kapital des Handeltreibenden, gelieferten Produkts angewiesen ist. So gesehen und das kommerzielle Geschäft als eine ebenso invariable Wiederholung wie lineare Abfolge von Zyklen vorgestellt, wächst mit jedem Zyklus das quantitative Missverhältnis zwischen der Wertgröße des äquivalentförmigen Anspruchs und des Anteils in Gütergestalt, auf den der Anspruch sich bezieht, und kann der Handeltreibende nie und nimmer hoffen, mittels dieses gleich bleibenden Anteils seinen akkumulierten Anspruch zu befriedigen.
Was er auf diese Weise durch seine fortgesetzte kommerzielle Tätigkeit sammelt, ist Wert in Äquivalentform ohne korrespondierenden Wert in Produktgestalt, ist, kurz gesagt, Geld ohne dazugehöriges Gut. So aber ohne die Möglichkeit, sich als kommerzielles Äquivalent zu bewähren, sprich, wertmäßig entsprechende materiale Güter auf dem Markt zu reklamieren, ist das akkumulierte Äquivalent nichts weiter als jenes Edelmetall, das sich vor seiner Indienstnahme als Münze des Marktes in der Rolle eines spezifischen Herrenguts, eines Symbols fronwirtschaftlicher Macht und herrschaftlichen Reichtums erschöpft. Statt über ein reales Mittel für quasiherrschaftlichen Konsum zu verfügen, besitzt der Handeltreibende nur ein herrschaftliches Symbol, ein Wahrzeichen herrschaftlicher Macht und fronwirtschaftlich erworbenen Reichtums. Ein Symbol und Wahrzeichen, das indes in seiner Hand nichts weiter als Vorspiegelung und Fehlanzeige ist, da es seinem Besitzer ja an der herrschaftlichen Verfügungsgewalt über andere Menschen und dem kraft Frondienst erwirtschafteten Reichtum, die den Herrenstatus begründen, durchaus mangelt. Der Handeltreibende besitzt ein Symbol ohne die Wirklichkeit, die es symbolisieren könnte, ein Wahrzeichen, das nichts weiter zu bewahrheiten vermag, als seine eigene Gegenstandslosigkeit.
In der Hand territorialer Herrschaft, die über Personen und Güter verfügt, ist das Edelmetall Zeichen ihrer Herrschaftlichkeit, Demonstrativ des ihr auf fronwirtschaftlichem Wege zufallenden Reichtums. In der Hand des Handeltreibenden ist dagegen das Edelmetall, weil er es mangels auf dem Markt dafür verfügbarer materialer Güter nicht in der neuen Funktion, die seine kommerzielle Tätigkeit ihm verleiht, für den von ihm intendierten quasiherrschaftlichen Konsum nutzen kann, nichts als eine Vortäuschung falscher Tatsachen, eine sich durch ihre Gegenstandslosigkeit als Fehlanzeige entlarvende Prätention.
Zugleich und schlimmer noch weckt das Produktionszyklus um Produktionszyklus in seiner Hand sich akkumulierende und mangels konsumtiver Verwendbarkeit als leerer Schein und hohle Prätention präsentierende Edelmetall, weil es wirkliches Symbol verfügbarer Ressourcen und wahres Zeichen von Reichtum eben nur in fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlichem Besitz ist und als wirkliches Symbol und wahres Zeichen ihrer Herrschaftlichkeit von der territorialen Herrschaft hochgeschätzt und, wann und wo immer die Gelegenheit sich bietet, appropriiert und thesauriert wird, deren Eifersucht und Begehrlichkeit. Als Herrengut, das mangels kommerzieller Verwendbarkeit für den vom Handeltreibenden eigentlich angestrebten quasiherrschaftlichen Konsum nichts als Herrengut ist, steht nach territorialem Recht und traditionellem Brauch das gesammelte Edelmetall in der Hand des Handeltreibenden nicht ihm, dem kommerziellen Agenten, sondern dem Konsumenten, mit dem er als kommerzieller Agent kontrahiert, dem territorialen Herrn zu, und dieser zögert im Zweifelsfall nicht, sein angestammtes Recht, seinen durch Brauch geheiligten Anspruch auf das Herrengut in der Hand des Handeltreibenden geltend zu machen und es ihm zu entreißen, ihn um es zu erleichtern.
Und angesichts der Machtverhältnisse, angesichts der Tatsache, dass der territoriale Herr über Knechte gebietet, dass er auf dem von ihm beherrschten Territorium eine mehr oder minder unangefochtene Rechtshoheit beziehungsweise ein mehr oder minder wirksames Gewaltmonopol beanspruchen kann, wohingegen der Handeltreibende mangels Untertanen darauf angewiesen ist, dass der jeweilige territoriale Herr ihm Rechtsschutz gewährt beziehungsweise keine Gewalt gegen ihn übt oder üben lässt oder dass es ihm andernfalls gelingt, sich unter den Schutz und Landfrieden eines anderen territorialen Herrn zu flüchten, dem er dann allerdings genauso ausgeliefert ist wie dem territorialen Herrn, vor dessen Raubgier er geflüchtet ist – angesichts dessen ist leicht einzusehen, dass der Handeltreibende auf Dauer keine Chance hat, sein akkumuliertes Edelmetall zu behalten, und dass es ihm früher oder später der eine oder andere territoriale Herr entreißt, um es seinem Thesaurus einzuverleiben und es damit de facto seiner Funktion werden zu lassen, was es in der Hand des Handeltreibenden bloß pro forma seiner Materie scheint: territorialen Reichtum symbolisierendes Herrengut.
Durch Kapitalisierung des mit Hilfe herrschaftlicher Konsumenten den handwerklichen Produzenten abgewonnenen Mehrwerts, sprich, durch permanente Wiedereinspeisung des aus den Produkten des vorherigen Produktionszyklus gezogenen allgemeinen Äquivalents in dem nächsten Zyklus entsprungene weitere Produkte, überführen die Marktbetreiber die regressive Schatzbildung und thesaurische Rücklage in eine investorische Einlage und progressive Wertschöpfung und entziehen sich damit nicht nur der Bedrohung durch herrschaftliche Habgier, sondern beschleunigen und verkürzen auch den Weg zum Ziel einer quasiherrschaftlichen Konsumexistenz. Dass sich dieses Ziel tatsächlich erreichen lässt, davon zeugen die urban-patrizischen und rural-gentrizischen Gruppen, die die kommerzielle Profession durch die Geschichte hindurch immer wieder hervortreibt. Dass es zu solch patrizischer oder gentrizischer Erfüllung der von den Marktbetreibern mit dem kommerziellen Austausch verknüpften individuellen Absicht nur umständehalber und ausnahmsweise kommt und dass, aufs Ganze der kommerziellen Profession gesehen, das beabsichtigte herrschaftliche Dasein eher als Lustprämie denn als ernsthaftes Telos erscheint, wirft die Frage nach einer hinter der individuellen Absicht oder dem subjektiven Ziel des Marktbetreibers perennierenden und seinem professionellen Treiben, dem kommerziellen Geschäft als solchem, eigenen objektiven Intention auf.
Nicht genug damit also, dass der Handeltreibende mit dem in seiner Hand sich sammelnden Edelmetall im Sinne des von ihm angestrebten quasiherrschaftlichen Konsums nichts anfangen kann, weil sich die dafür verfügbare Menge materialer Güter von Produktionszyklus zu Produktionszyklus gleich bleibt und in einem wertmäßig wachsenden Missverhältnis zu ersterem erscheint, der Handeltreibende findet sich mehr noch durch das in seiner Hand sich akkumulierende Edelmetall potenzieller herrschaftlicher Verfolgung und der Gefahr ausgesetzt, Hab und Gut, wo nicht gar Leib und Leben zu verlieren. Damit das sich akkumulierende Edelmetall in seiner Hand hinsichtlich seiner konsumtiven Zielsetzung überhaupt einen Nutzen gewänne und nicht nur Gefahren für ihn heraufbeschwüre, müsste der Handeltreibende einen Weg finden, in wertmäßiger Korrespondenz zur produktionszyklischen Zunahme jenes als geldlicher Mehrwert figurierenden Edelmetalls auch die materialen Güter, die als sächliche Verkörperung des Mehrwerts firmieren, zu vermehren. Er müsste mit anderen Worten imstande sein, Zyklus um Zyklus nicht nur weiteres allgemeines Äquivalent zu scheffeln, sondern entsprechend dazu auch das mittels des allgemeinen Äquivalents zu erwerbende konsumtive Angebot zu vergrößern.
Nichts leichter aber als dies! Tatsächlich nämlich hat der Handeltreibende es im buchstäblichen Sinne in der Hand, jenem Erfordernis Rechnung zu tragen. Dafür braucht er nichts weiter zu tun, als das allgemeine Äquivalent, das er sich im Effekt des jeweiligen Produktions- und Distributionszyklus als geldlichen Mehrwert gesichert hat, statt es zu scheffeln und thesaurisch beiseite zu legen, dem allgemeinen Äquivalent, durch dessen Einsatz er es sich gesichert hat, seinem Kapital, hinzuzufügen und zusammen mit ihm in den nächsten Produktionszyklus zu investieren. Tut er das, so hat er das Problem einer der Zunahme an Mehrwert in Form von allgemeinem Äquivalent entsprechenden Vermehrung des Mehrwerts in Gestalt materialer Güter gelöst: Das um den Mehrwert aus dem vorigen Zyklus vermehrte Kapital ermöglicht es dem Handeltreibenden, sich im nächsten Zyklus von den Produzenten eine entsprechend vermehrte Gütermenge liefern zu lassen, wobei das Wörtchen "entsprechend" nach Maßgabe des allem kommerziellen Austausch zwischen Handeltreibendem und Produzenten eingeschriebenen Teilhabeanspruchs des ersteren dies Moment von "Nicht-Entsprechung" impliziert, dass die gelieferten materialen Güter wertmäßig das für sie gezahlte, in sie investierte allgemeine Äquivalent wiederum um den üblichen Mehrwert übertreffen und dass also Zyklus um Zyklus das jeweils um den Mehrwert aus dem vorherigen Zyklus vermehrte Kapital dem Handeltreibenden nicht nur eine vergrößerte Wertmenge in Gestalt materialer Güter verschafft, sondern dass diese vergrößerte sächliche Wertmenge ihm auch einen entsprechend oder vielmehr nichtentsprechend gesteigerten Mehrwertanteil beschert.
An der oben als Konsumverzicht apostrophierten Notwendigkeit, diesen gesteigerten Mehrwertanteil nicht stante pede für den eigentlichen Zweck der Veranstaltung, den quasiherrschaftlichen Konsum, zu nutzen, sondern ihn erst einmal und bis auf Weiteres – wenngleich jetzt nicht mehr in der Form regressiver Schatzbildung, sondern in der Funktion progressiver Wertschöpfung, also nicht mehr im Sinne einer thesaurischen Rücklage, sondern im Verstand einer investorischen Einlage – zu akkumulieren, ändert sich freilich nichts. Dass der Handeltreibende den Mehrwert jeweils, statt ihn beiseite zu legen und zu horten, dem Kapital, mittels dessen er ihn erwirtschaftet hat, beigesellt und ihn so zur Erwirtschaftung eines entsprechend oder vielmehr sogar – gemäß dem kommerziellen Teilhabeanspruch – mehr als entsprechend vermehrten Mehrwertanteils nutzt, ändert ja nichts daran, dass dieser vermehrte Mehrwertanteil unmittelbar in der Gestalt materialer Güter auftritt und dass, um ihn für den Zweck quasiherrschaftlichen Konsums gebrauchen zu können, es nötig ist, ihn durch die Veräußerung dieser seiner Verkörperungen, den Verkauf der materialen Güter, in seine geldliche Sichselbstgleichheit, in allgemeines Äquivalent zu transformieren.
Damit aber zeigt sich auch hier wieder das oben explizierte Problem der Ungleichzeitigkeit zwischen Erwerb und Einlösung des quasiherrschaftlichen Konsumanspruchs virulent, sieht sich mit anderen Worten der Handeltreibende für die Einlösung seines im einen Produktionszyklus erworbenen konsumtiven Anspruchs, weil der Erwerb die Veräußerung der durch ersteren produzierten materialen Güter voraussetzt, an den jeweils nächsten Zyklus verwiesen, und wirkt sich mehr noch diese Ungleichzeitigkeit im Sinne eines vorläufigen Konsumverzichts, eines eine Vielzahl von Zyklen umfassenden Aufschubs der Befriedigung des Verlangens nach quasiherrschaftlichem Konsum aus, weil sowohl objektiv, aus Gründen der Praktikabilität und Kontinuität des kommerziellen Unternehmens selbst, als auch subjektiv, um der biographischen Relevanz beziehungsweise materialen Substanz des durch das kommerzielle Geschäft erworbenen konsumtiven Anspruchs willen, an solchem Aufschub der Befriedigung, solcher Bereitschaft, die Einlösung des erworbenen Anspruchs ans mehr oder minder ferne Ende eines mehr oder minder langen Geschäftslebens zu verlegen, kein Weg vorbeiführt.
Aber auch wenn demnach das Rezept, den im einen Produktions- und Distributionszyklus erwirtschafteten Mehrwert nicht thesaurisch beiseite zu legen, sondern dem Kapital einzuverleiben und zum Erwerb eines im nächsten Produktionszyklus entsprechend beziehungsweise mehr als entsprechend vermehrten Güterkontingents zu nutzen, nichts an der Notwendigkeit ändert, das kommerzielle Geschäft längere Zeit zu kontinuieren und die damit eigentlich verknüpfte Zielsetzung quasiherrschaftlichen Konsums nach Maßgabe dieser Karenzzeit zu stornieren, der doppelte Vorteil, durch den es sich empfiehlt und der erklärt, warum es ein für allen kommerziellen Austausch praktisch verbindliches Patentrezept darstellt, liegt auf der Hand.
Zum einen nämlich löst es das oben erwähnte, mit der Schatzbildung ohne die dafür nötige herrschaftliche Stellung verknüpfte Problem einer möglichen gewaltsamen Enteignung und bannt mit anderen Worten die Gefahr, dass das in der Hand des Handeltreibenden angehäufte allgemeine Äquivalent den territorialen Herren als herkömmlicherweise ihnen zustehendes Herrengut in die Augen sticht, ihre Habgier weckt und sie motiviert, es kraft der gesellschaftlichen Macht, über die sie verfügen, dem Handeltreibenden zu entreißen. So gewiss der Handeltreibende die Schatzbildung vermeidet, indem er den akkumulierten Mehrwert immer gleich wieder in den handelskapitalen Akkumulationsprozess integriert, ihn in weitere materiale Güter investiert, so gewiss beseitigt oder vielmehr eskamotiert er auch immer gleich wieder das als Objekt der Begierde dem territorialen Herrn in die Augen stechende Herrengut und sorgt dafür, dass letzterer, statt in ihm einen um sein Hab und Gut zu erleichternden Krösus zu erblicken, ihn einzig und allein als einen herrschaftliche Bedürfnisse befriedigenden beziehungsweise fronwirtschaftliche Überschüsse in schieres Gold verwandelnden und deshalb zu protegierenden und mit Samthandschuhen anzufassenden Dienstleister wahrnimmt.
Und zum anderen hat die regelmäßige Kapitalisierung des erzielten Mehrwerts, seine Einspeisung in den kommerziellen Akkumulationsprozess den nicht zu verachtenden Vorteil, dass dadurch für den Handeltreibenden die Zeit des Konsumverzichts, die Wartezeit, bis er ein Quantum allgemeines Äquivalent angehäuft hat, das groß genug ist, um ihm für den Rest oder jedenfalls für einen biographisch relevanten Teil seines Lebens einen quasiherrschaftlichen Lebensstil zu ermöglichen – dass also diese mit der kommerziellen Tätigkeit verbrachte Karenzzeit verkürzt wird, weil ja der zum Kapital regelmäßig hinzukommende Mehrwert, der ihm immer wieder einverleibte Gewinn seinerseits Mehrwert erzielt, Gewinn abwirft und also dafür sorgt, dass die Akkumulation nicht repetitiv, sondern progressiv verläuft, das dem Handeltreibenden zufallende allgemeine Äquivalent nicht linear, sondern geometrisch wächst. So gewiss sich der Handeltreibende durch die ebenso regelmäßige wie sofortige Kapitalisierung des mittels kommerziellen Austauschprozesses erwirtschafteten Mehrwerts vor der Raubgier der territorialen Herren geschützt und gleichzeitig in die Lage versetzt findet, die Anhäufung des für den quasiherrschaftlichen Lebensstil, nach dem er strebt, erforderlichen allgemeinen Äquivalents in Form einer geometrischen Steigerung statt bloß einer linearen Vermehrung zu betreiben und also den Weg zum Ziel entsprechend zu verkürzen, so gewiss muss er jene als Kapitalisierung apostrophierte Methode einer ebenso regelmäßigen wie sofortigen Reinvestition des aus dem vorherigen Produktions- und Distributionszyklus gewonnenen Mehrwerts in den nächsten zur Gewinnung von Mehrwert in Gang gesetzten Produktions- und Distributionszyklus als, wie man will, Stein der Weisen oder Ei des Kolumbus ansehen und sich mit der festen Zuversicht, durch sie am raschesten und sichersten sein Ziel zu erreichen, zu eigen machen.
Und seine Zuversicht ist auch keineswegs illusionär. Wie die Geschichte lehrt, erlangen auf diesem Wege, wenn nicht regelmäßig, so jedenfalls häufig genug, Handeltreibende die Möglichkeit und nehmen sie auch wahr, aus ihrem kommerziellen Geschäft auszusteigen und auf der Basis ihres akkumulierten Vermögens einen quasiherrschaftlichen Lebensstil zu pflegen, sei's dass sie urban-patrizisch von ihrem angehäuften Kapital beziehungsweise von der Rendite zehren, die ihr in die kommerziellen Unternehmungen anderer investiertes Kapital abwirft, sei's dass sie, was seltener der Fall, rural-gentrizisch ihr Kapital in agrarischen Grundbesitz stecken und sich also nicht nur in ihrem realen Konsum, sondern auch dem sozialen Status nach herrschaftlich etablieren.
Freilich bleibt dieser als der letzte Zweck der ganzen Veranstaltung angegebene Ausstieg des individuellen Handeltreibenden aus dem kommerziellen Treiben und Wechsel in ein quasiherrschaftliches Leben, schaut man genauer hin, gebunden an und angewiesen auf die generelle Fortdauer eben jenes das Mittel zum Zweck bildenden kommerziellen Treibens, und bleibt er insofern eine subjektive oder persönliche Entscheidung, deren Umsetzbarkeit und Haltbarkeit damit steht und fällt, dass das Kollektiv, aus dem der einzelne Handeltreibende ausscheidet, mit seinem gewohnten Treiben fortfährt, dass also die kommerzielle Profession nicht nur – negativ gefasst – durch solch individuelles Ausscheiden in ihrer Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigt wird, sondern mehr noch – positiv gewendet – solch individuellem Ausscheiden Raum gibt beziehungsweise die Grundlage für es liefert.
Das ist nicht nur beim urban-patrizischen Ausstieg aus dem kommerziellen Geschäft der Fall, wo ja ganz offensichtlich sei's konsumtiv-provisionär, seine Versorgung mit materialen Gütern betreffend, sei's mehr noch renditiv-alimentär, hinsichtlich der Auffüllung seines Vorrats an allgemeinem Äquivalent, der als quasiherrschaftlicher Konsument etablierte Patrizier vom Funktionieren und von der Effektivität eben jenes kommerziellen Zusammenhangs, aus dem er aussteigt, abhängt und letzterem also seinen quasiherrschaftlichen Lebensstil zur Gänze schuldet. Es trifft auch und kaum weniger auf die seltenere Spezies des rural-gentrizischen Aussteigers zu, der zwar aufgrund seiner territorialen Erwerbungen ein traditionelles Herrendasein zu führen vermag, der aber doch damit der Abhängigkeit vom kommerziellen Zusammenhang, vom marktwirtschaftlichen System nicht entrinnt, weil ja auch das territorialherrschaftliche Dasein traditionell und nämlich seit den frühen Zeiten kommerziellen Austauschs sich in seiner konsumtiven Praxis beziehungsweise in seinem ostentativen Stil auf letzteren angewiesen und von ihm geprägt zeigt.
In ihrer rural-gentrizischen nicht weniger als in ihrer urban-patrizischen Form hat also die vom Handeltreibenden als Ziel seiner kommerziellen Aktivität angestrebte quasiherrschaftliche Existenz in dem kollektiven oder professionellen Fortbestand der von ihm persönlich oder individuell preisgegebenen kommerziellen Aktivität ihre nicht etwa bloß diachron-historische, sondern mehr noch und vor allem synchron-systematische Voraussetzung. Diese bleibende Abhängigkeit des dem kommerziellen Geschäft entsprungenen quasiherrschaftlichen Lebens von letzterem und Angewiesenheit auf dessen Kontinuität und Effektivität scheint nun freilich ein Problem zu bergen.
Wenn aller vom Handeltreibenden angestrebte und, wie die in der Geschichte immer wieder auftretenden patrizischen und gentrizischen Gruppen beweisen, auch durchaus erreichbare quasiherrschaftliche Konsum nicht nur seine unabdingbare Voraussetzung, sondern auch und vor allem seine unverzichtbare Grundlage in der generellen Fortsetzung und Aufrechterhaltung eben jenes vom individuellen Handeltreibenden, der herrschaftlich leben will, zurückgelassenen und an den Nagel gehängten kommerziellen Austauschs hat, was garantiert dann eigentlich, dass jene als kommerzielle Profession firmierende kollektive Voraussetzung und Grundlage allen als individuelle Option wahrgenommenen quasiherrschaftlichen Konsums erhalten bleibt und für letzteren, sei's als historisches Sprungbrett, sei's als systematischer Tragebalken ebenso zuverlässig wie dauerhaft zur Verfügung steht? Oder was verhindert umgekehrt, dass die Verlockung eines patrizisch oder gentrizisch geführten quasiherrschaftlichen Lebens so viele Handeltreibende in einem so kurzen Zeitraum dazu motiviert, ihr kommerzielles Treiben im Stich zu lassen, dass die ihr Geschäft weiter Betreibenden, bei ihrem Handwerk Verbleibenden wegen des Übermaßes an konsumtiver Nachfrage und des vergleichsweisen Mangels an kommerziellem Angebot der Situation nicht mehr gewachsen sind und der ganze kommerzielle Zusammenhang aus den Fugen gerät oder gar zusammenbricht? Was mit anderen Worten sorgt dafür, dass die Verführung der vom individuellen Handeltreibenden, von ihm als Person, als letztes Ziel seiner Geschäftigkeit angestrebten patrizisch oder gentrizisch herrschaftlichen Existenz das als gleichermaßen Voraussetzung und Grundlage solcher Existenz firmierende kommerzielle Austauschsystem in seinem kollektiven Bestand und seiner professionellen Kontinuität partout nicht zu Fall zu bringen, ja, nicht einmal ernsthaft zu beeinträchtigen vermag?
Indes, recht besehen, beinhaltet der Verweis auf die patrizische beziehungsweise gentrizische Form, in der sich der Ausstieg aus dem kommerziellen Geschäft und der Wechsel ins quasiherrschaftliche Leben vollzieht, schon die Antwort auf die Frage oder macht, besser gesagt, ihren mangelnden Realismus beziehungsweise die verquere Sicht, der sie entspringt, deutlich. Tatsache ist nämlich, wie jeder mit der Zivilisationsgeschichte nur einigermaßen Vertraute weiß, dass das hier als Musterbeispiel oder gar als typische Erscheinungsform eines quasiherrschaftlichen Lebensstils angeführte patrizische oder gentrizische Dasein, weit entfernt davon, eine natürliche, will heißen, ebenso umstandslose wie regelmäßige Konsequenz der auf das Telos quasiherrschaftlichen Konsums abgestellten kommerziellen Aktivität zu sein, vielmehr nur unter bestimmten die letztere restringierenden oder stagnieren lassenden historischen Bedingungen in Erscheinung tritt, mit anderen Worten nur zustande kommt, wenn und weil für das durch kommerziellen Austausch akkumulierte, durch die progressive Erwirtschaftung von Mehrwert angehäufte Kapital aus systemäußeren, geographischen, demographischen, logistischen, technischen oder sonstigen Gründen die Möglichkeit zur Weiterverwertung, zur Reinvestition in weitere, zur Verkörperung und Realisierung von Mehrwert geeignete Güter fehlt oder jedenfalls beeinträchtigt ist. Nur unter dieser Bedingung folgt der Handeltreibende seinem individuellen Telos und nutzt sein kommerziell erwirtschaftetes Vermögen, um ein konsumtives Leben zu führen oder einen territorialen Status zu erringen beziehungsweise, wenn möglich, beides zu tun. Sind diese das kommerzielle Geschäft behindernden oder gar lähmenden äußeren Bedingungen nicht vorhanden, so fährt er, wie die Geschichte lehrt, in seiner gewohnten Tätigkeit fort und gibt sich im Zweifelsfall damit zufrieden, deren sie als individuelles Telos bestimmende Zielsetzung, den Ausstieg in ein quasiherrschaftliches Leben bis ans Ende seiner Tage im Modus einer bloßen, unrealisierten Option, eines, wenn man will, unerfüllten Traums zu belassen und vor sich her zu tragen.
Nicht, dass wir angesichts dessen jene individuelle Zielsetzung gleich als solche in Zweifel ziehen oder gar für nichtexistent erklären müssten beziehungsweise dürften. Zu vielfach bezeugt und gemeinplätzig anerkannt ist dieser die kommerzielle Aktivität motivierende Anspruch des Handeltreibenden auf einen zu guter Letzt quasiherrschaftlichen Lebensstil und Status, als dass er bloß deshalb, weil er sich nicht als freiwirkender Impuls und selbstmächtiges Motiv bewährt, sondern für seine Einlösung an bestimmte äußere Umstände und einschränkende Bedingungen gebunden ist, für überhaupt null und nichtig erklärt werden könnte. Was uns freilich die Umständlichkeit und Bedingtheit der Verwirklichung der als sein subjektives Telos oder individuelles Ziel vom Handeltreibenden mit dem kommerziellen Geschäft verfolgten Absicht lehrt und erkennen lässt, ist dies, dass es neben und außer dem subjektiven, dem Handeltreibenden eigenen auch noch ein objektives, im kommerziellen Geschäft als solchen impliziertes und mit dem subjektiven alles andere als deckungsgleiches Telos geben muss, das dafür sorgt, dass im Zweifelsfall, der der Normalfall ist, der Handeltreibende bis an sein Lebensende an seinem kommerziellen Geschäft festhält und sich mit der ihn als persönliches Motiv bewegenden Aussicht auf den Ausstieg aus seinem kommerziellen Geschäft und den Einstieg in ein quasiherrschaftliches Leben zufrieden gibt, ohne jeden ernsthaften Anspruch und Versuch, die Aussicht möglichst bald in die Tat umzusetzen und Wirklichkeit werden zu lassen.
Nur wenn wir diese Annahme einer der subjektiven Absicht des Handeltreibenden nicht bloß komplementären sondern mehr noch über- oder vorgeordneten objektiven Intention seines kommerziellen Geschäftes machen, lässt sich sinnvoll erklären, warum, wie das Phänomen patrizischer beziehungsweise gentrizischer Herrschaftlichkeit deutlich werden lässt, die subjektive Absicht nur dann zu ihrer Verwirklichung gelangt, wenn es mit der Kontinuität beziehungsweise Rentabilität des kommerziellen Geschäfts hapert, und warum, solange das kommerzielle Geschäft floriert und die mit ihm objektiv verfolgte Intention ihre Befriedigung findet, der Handeltreibende seine subjektive Absicht hintanstellt und ihre Realisierung im Zweifelsfall, der der Normalfall ist, so lange vertagt, bis sie sich biographisch erledigt zeigt und sein Tod ihr als solcher ein Ende setzt.
Was aus der Annahme einer im kommerziellen Geschäft selbst implizierten professionellen und der individuellen Absicht dessen, der das Geschäft betreibt, vorgeordneten Intention folgt, liegt auf der Hand: Wir müssen die individuelle Absicht, die als Streben nach einem quasiherrschaftlichen Leben identifizierte subjektive Motivation zwar nicht überhaupt für nichtexistent oder jedenfalls irrelevant erklären, wohl aber sie aus der ihr bis dahin konzedierten Stellung des alleinverantwortlichen Beweggrunds vertreiben und auf die Rolle eines bloßen Anreizes oder Ansporns reduzieren, der sicherstellt, dass der jeweilige Handeltreibende als Individuum oder Person die ihm und seinesgleichen als Kollektiv oder Profession kraft der kommerziellen Tätigkeit selbst gestellte Aufgabe ebenso eifrig und engagiert wie zuverlässig und unbeirrt erfüllt. Das Streben nach herrschaftlichem Konsum hört auf, als ausschließliches Telos des kommerziellen Geschäfts zu erscheinen und wird zu einem subjektiven Motiv, einer Lustprämie, deren Sinn und Nutzen sich darin erschöpft, den Handeltreibenden bei der Stange seiner kommerziellen Aktivität zu halten und so zu gewährleisten, dass die letzterer innewohnende objektive Intention, ihr eigentlicher Triebgrund sich Geltung verschafft und kontinuierlich in Kraft bleibt.
Und das bedeutet, dass die ausgesetzte Lustprämie, die den Handeltreibenden auf Trab haltende subjektive Motivation, eben weil sie nur Lustprämie, nur Motivation ist, die einzig und allein dazu da ist, den Antrieb für die ebenso unbeirrte wie eifrige Verfolgung der eigentlichen mit dem kommerziellen Geschäft verbundenen Aufgabe, des letzterem als sein objektives Telos eingeschriebenen Triebgrunds, zu liefern, im Zweifelsfall, der der Normalfall ist, auch gar keine Einlösung erfahren, gar keine Erfüllung finden muss, sondern – wie die prekäre Entstehung patrizischer beziehungsweise gentrizischer Lebensverhältnisse beweist – dazu höchstens und nur die Gelegenheit erhält, wenn äußere Umstände, heterogene Bedingungen das kommerzielle Geschäft ins Stocken geraten lassen und daran hindern, seinen Betreibern sein objektives Telos als ebenso vordringliche wie maßgebliche Bestimmung zur imperativischen Pflicht zu machen.
Worin besteht nun aber die als objektives Telos dem kommerziellen Geschäft als solchem eigene professionelle Intention, die die vom Betreiber des Geschäfts, dem Handeltreibenden, als sein subjektives Motiv gehegte individuelle Absicht zwar nicht als störenden Widersacher negiert, als lästige Konkurrenz ausschaltet, wohl aber als unfreiwilligen Helfershelfer rekrutiert, zum nützlichen Idioten degradiert? Sie besteht, einfach genug, im tatsächlichen Resultat des von uns in die Länge und Breite seines mutmaßlichen empirischen Entstehungsprozesses geschilderten kommerziellen Geschäfts, im Einsatz also von als Kapital fungierendem allgemeinem Äquivalent zwecks Erwirtschaftung von in allgemeines Äquivalent zu überführendem Mehrwert zwecks Vermehrung des Kapitals um jenen Mehrwert zwecks progressiver Erwirtschaftung weiteren, das Kapital vermehrenden Mehrwerts, kurz, in der Anhäufung von Kapital alias Wertakkumulation – nur, dass dieses Resultat jetzt als das originäre Verum, die substanzielle Bestimmung des kommerziellen Geschäftes selbst, erscheint statt wie in unserer bisherigen Darstellung als ein aus dem empirischen Entstehungsprozess des kommerziellen Geschäfts deriviertes Faktum, als das kontingente Ergebnis mit anderen Worten der im Entstehungsprozess auftretenden Umstände und sich ergebenden Probleme und der den Handeltreibenden konfrontierenden Notwendigkeit, um der schließlichen Verwirklichung der mit seinem professionellen Tun von ihm verfolgten individuellen Absicht willen diesen Umständen und Problemen Rechnung zu tragen und sie integrativ zu bewältigen.
Ausgehend von der individuellen Absicht des Handeltreibenden, seinem Streben nach quasiherrschaftlichem Konsum, haben wir die professionelle Intention des kommerziellen Geschäfts selbst, die Erwirtschaftung von Mehrwert zwecks Vermehrung des den Mehrwert erwirtschaftenden Werts, kurz gesagt, die Akkumulation von Kapital, als das Ergebnis einer Reihe von erschwerenden Umständen und äußeren Hindernissen vorgestellt, die jener individuellen Absicht entgegenstehen, sowie der Anpassungs- und Vermittlungsleistungen, die der Handeltreibende erbringen muss, um die schließliche Verwirklichung seiner Absicht sicherzustellen beziehungsweise zu befördern. Das heißt, wir haben das als Wertakkumulation firmierende objektive Telos des kommerziellen Geschäfts als aus Sicht der Absicht des Handeltreibenden ebenso nachweislich rationale, wie für sich genommen, kontingente, den äußeren Umständen und prozessualen Bedingungen des Geschäfts geschuldete Implikation eben jener vom Handeltreibenden verfolgten Absicht hergeleitet.
Nun aber, da uns der Blick auf die historisch bezeugten Beispiele für die Verwirklichung jener individuellen Absicht, der Blick mit anderen Worten auf die patrizischen beziehungsweise gentrizischen Erscheinungsformen einer aus dem Handelsstand hervorgegangenen Quasiherrschaftlichkeit zu Bewusstsein bringt, wie selten es tatsächlich zur Verwirklichung der vom Handeltreibenden verfolgten Absicht kommt und wie oft es bei der bloßen Absicht bleibt, die der Handeltreibende nach einem dem kommerziellen Geschäft geweihten Leben unerfüllt mit ins Grab nimmt, da wir mithin anerkennen müssen, dass im Zweifelsfall, der der Normalfall ist, die professionelle Intention des kommerziellen Geschäfts das Feld behauptet und die individuelle Absicht zum Anreiz oder Köder degradiert, der den Handeltreibenden einfach nur bei der Stange, zur Karotte, die den geschäftigen Esel kurz und bündig auf Trab halten soll, und da dies uns zum Anlass wird, den geschilderten Entstehungsprozess des kommerziellen Geschäfts Revue passieren zu lassen und seine Schilderung in die Revision einer Darstellung zu schicken, die von der professionellen Intention als dem ebenso maßgebenden wie ursprünglichen Bestimmungsgrund dieses Entstehungsprozesses ausgeht – nun also verwandelt sich die aus der Perspektive der individuellen Absicht vermeintliche Kontingenz der Entstehung in schiere, aus eben jener professionellen Intention erklärliche Stringenz.
Während sich aus dem Gesichtswinkel des als subjektives Motiv angenommenen quasiherrschaftlichen Konsums das dem kommerziellen Austausch eigene Muss der Transformation von sächlichem in geldlichen Mehrwert als die Sache bloß komplizierend darstellt, erscheinen jene vermeintlichen Komplikationen in der Perspektive der als objektive Intention ins Auge gefassten Kapitalvermehrung als ganz und gar sachgemäße Momente. Die Widersprüchlichkeit, die die Gleichzeitigkeit von subjektivem Motiv und objektiver Intention der Austauschtätigkeit des Handeltreibenden vindiziert, mit dem Bild von "zwei Seelen in einer Brust" zu beschreiben, greift zu kurz und trägt der Tatsache nicht Rechnung, dass die als Kapitalvermehrung angegebene objektive Intention des Austauschprozesses kein Fall von Bewusstseinsspaltung, pathologisch zu erklärender personaler Dissoziation ist, sondern eher den Tatbestand der Fremdbestimmung, einer dämonologisch zu begründenden funktionellen Heteronomie erfüllt.
Dreh- und Angelpunkt unseres nunmehrigen Versuchs, durch den Perspektivenwechsel vom subjektiven Motiv zum objektiven Telos den Entstehungsprozess der auf die Akkumulation eingeschworenen kommerziellen Profession aller empirischen Kontingenz zu entkleiden und logischer Stringenz zu überführen, ist das oben bereits als Kernpunkt angeführte Erfordernis, den vom Handeltreibenden mittels des kommerziellen Austauschs mit den Produzenten erwirtschafteten Mehrwert in Gütergestalt oder sächlicher Form vor seiner Inanspruchnahme für das subjektive Motiv, den bezweckten quasiherrschaftlichen Konsum, durch Veräußerung der die Wertmasse einschließlich Mehrwert verkörpernden Güter in die geldliche Form, die Gestalt allgemeinen Äquivalents, zu transformieren.
Unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Motivs des Handeltreibenden, seines quasiherrschaftlichen Konsumanspruchs, erschien dies oben als ein Muss ausgegebene, wenn auch keineswegs in seiner Notwendigkeit begründete Erfordernis der Transformation der sächlichen Wertgestalt in die geldliche Form als die Quelle aller Probleme, weil es ja auf den distributiven Ausverkauf der im gegenwärtigen Zyklus produzierten Güter hinausläuft und also den in diesem Zyklus vom Handeltreibenden qua Mehrwert erworbenen konsumtiven Anspruch mangels konsumierbarer Güter zu seiner Realisierung an den jeweils nächsten Produktionszyklus verweist, weil es mit anderen Worten jene Ungleichzeitigkeit zwischen Erwerb und Geltendmachung des konsumtiven Anspruchs nach sich zieht, die dem Handeltreibenden einen notgedrungenen Konsumverzicht in dem Sinne abfordert, dass sie ihm gar keine andere Wahl lässt, als erst einmal beim Leisten seines kommerziellen Geschäfts zu bleiben und, statt den erworbenen und in die Äquivalentform transformierten Mehrwert konsumtiv zu nutzen, sein Kapital erneut einzusetzen, um mittels des nächsten Produktionszyklus die für die Befriedigung jenes konsumtiven Anspruchs, als der der in die Form allgemeinen Äquivalents transformierte Mehrwert unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Motivs des Handeltreibenden sich darbietet, nötigen Güter in die Welt zu setzen beziehungsweise beizuschaffen.
Dass sich dann aber ergibt, dass beim nächsten Produktions- und Distributionszyklus das gleiche Handikap wieder auftritt, dass der Handeltreibende, weil ihm der neue Zyklus ja neuen Mehrwert beschert, am Ende sogar mit einer vergrößerten Menge Mehrwert in Äquivalentform dasteht, die er wegen des abermaligen Ausverkaufs der im Zyklus hervorgebrachten Güter nicht konsumtiv verwenden kann und die ihn hinsichtlich ihrer konsumtiven Verwendung wiederum an den nächsten Zyklus verweist, und dass er unter diesen Umständen aus Gründen nicht nur der praktisch-sozialen Sicherung dieses Mehrwerts und der technisch-funktional beschleunigten Herbeiführung des mit ihm verfolgten Zwecks, sondern auch und vor allem deshalb, weil andernfalls die Schere zwischen dem durch die Folge von Zyklen angehäuften Mehrwertquantum und der vom jeweiligen Zyklus zur Verfügung gestellten Gütermenge immer weiter auseinander klafft und deshalb die Befriedigung des konsumtiven Anspruchs, den das Mehrwertquantum repräsentiert, durch die Gütermenge, die der Zyklus produziert, immer unwahrscheinlicher wird – dass er also unter diesen Umständen gut daran tut, um nicht zu sagen, mit der Notwendigkeit konfrontiert ist, den angehäuften Mehrwert jedes Mal wieder dem Kapital zuzuschlagen und zur Produktion einer entsprechend gesteigerten Gütermenge zu nutzen – all das hatte in der obigen Darstellung seinen Ursprung in jener ersten Ungleichzeitigkeit zwischen Erwerb und Nutzbarmachung des Mehrwerts, als dessen Springpunkt das Muss der Transformation des vom Handeltreibenden in sächlicher Gestalt erwirtschafteten Mehrwerts in geldliche Form, in allgemeines Äquivalent erschien.
Aus der Sicht des objektiven Telos des kommerziellen Geschäfts indes, zu der wir nunmehr übergewechselt sind, um sie als die maßgebende Perspektive geltend zu machen, stellt sich die Sache ungleich einfacher und geradliniger dar und wird auf Anhieb das Muss jener Transformation des sächlichen in geldlichen Mehrwert in seiner Notwendigkeit beziehungsweise seiner Stringenz einsichtig. Wenn es beim kommerziellen Geschäft primär oder wesentlich nicht um das subjektive, vom Handeltreibenden verfolgte Ziel quasiherrschaftlichen Konsums, sondern um den objektiven, in der kommerziellen Funktion selbst enthaltenen Zweck der Kapitalakkumulation, der mittels Produktion von Gütern erzielten Anhäufung von Wert, zu tun ist, dann ist jenes Muss der Transformation nichts weiter als die conditio sine qua non, um diesen Zweck zu erreichen. Und das nicht nur deshalb, weil durch die Transformation der erzielte Mehrwert dem Kapital, das er vermehren soll, der Form nach gleich wird, dass er mit anderen Worten erst in der Gestalt allgemeinen Äquivalents, in die er überführt wird, jene geldliche Form gewinnt, die auch das Kapital hat, wenn es mittels Ausgabe an die Produzenten eingesetzt wird, um ihn in sächlicher Form zu erzielen.
Wichtiger und entscheidender noch ist vielmehr, dass durch jene Transformation des Mehrwerts aus der sächlichen in die geldliche Form beziehungsweise durch den damit synonymen Ausverkauf der um seinetwillen produzierten sächlichen Werte oder materialen Güter, mithin durch die distributive Aufhebung des Produktionszyklus, der zu ihm geführt hat, er sich auch und vor allem der Funktion nach dem Kapital, das dazu gedient hat, ihn zu erzielen, zum Verwechseln anähnelt oder, besser gesagt, ununterscheidbar assimiliert. Aus dem distributiv abgeschlossenen vorangegangenen Zyklus ausgeschieden und auf den folgenden Produktionszyklus bezogen, ist nicht nur formell, sondern ebenso sehr auch funktionell der in die geldliche Form überführte sächliche Mehrwert von kapitaler Art.
Anspruch auf materiale Güter beziehungsweise auf die konsumtive Verfügung über sie verkörpert er in dieser Form höchstens noch für den an das subjektive Motiv für seinen Erwerb sich klammernden Handeltreibenden. Objektiv oder für sich genommen, hat er wie das Kapital, das ihn hervorgebracht hat und das sich jetzt anschickt, in einen neuen Produktionszyklus einzutreten, seinen unmittelbaren Bezugs- und Reflexionspunkt ja nicht in den materialen Gütern, den sächlichen Wertgestalten, die aus dem neuen Zyklus hervorgehen, sondern in den Produzenten, die im Zuge des neuen Zyklus diese sächlichen Wertgestalten hervorbringen sollen. Dass der Mehrwert aus dem alten Produktionszyklus als allgemeines Äquivalent, also in der gleichen Form resultiert, die dem Kapital eignet, das ihn mittels des Zyklus erzielt hat, impliziert zugleich, dass er dem neuen Zyklus in kapitaler Funktion begegnet, sich wie Kapital auf ihn bezieht, ihn also nicht etwa im Blick auf die sächlichen Wertgestalten, die ihm entspringen, vorstellt, sondern ihn unmittelbar nur unter dem Gesichtspunkt des mittels der Produktion sächlicher Wertgestalten zu erzielenden weiteren Mehrwerts wahrnimmt.
Aus der Perspektive des als Kapitalakkumulation bestimmten objektiven Telos des kommerziellen Geschäfts sind jene oben unternommenen Vermittlungs- und Herleitungsbemühungen, die erklären sollen, warum der Handeltreibende, statt seine individuelle Absicht in die Tat umzusetzen und den erzielten und in die Äquivalentform überführten Mehrwert hic et nunc quasiherrschaftlich-konsumtiv zu nutzen, vielmehr bis auf unabsehbar Weiteres und im Zweifelsfall, der der Normalfall ist, sogar ad calendas graecas, Konsumverzicht leistet und währenddessen den erzielten Mehrwert zur Erzielung weiteren und vermehrten Mehrwerts nutzt, kurz, immer wieder dem Kapital zuschlägt – aus der Perspektive jenes objektiven Telos sind also diese Erklärungsversuche ganz und gar überflüssig. Wenn es beim kommerziellen Geschäft gar nicht primär oder wesentlich um quasiherrschaftlichen Konsum, sondern um Kapitalvermehrung geht, dann sind die Überführung des erzielten sächlichen Mehrwerts in die Äquivalentform und seine im Verweis oder Bezug auf den jeweils nächsten Produktions- und Distributionszyklus beschlossene Identifizierung als gleichermaßen formell und funktionell vom Kapital ununterscheidbares Resultat, als vom Kapital gehecktes Kapital, ein aus jenem Telos sich erklärendes einfaches Muss, eine dessen Logik gemäße Notwendigkeit, und erweisen sich die obigen umständlichen Begründungen für das aus jenem objektiven Telos so einfach sich erklärende kommerzielle Procedere als dem subjektiven Motiv des Handeltreibenden geschuldete und die Befriedigungsaufschübe beziehungsweise Verzichtleistungen, die, was dies subjektive Motiv betrifft, der Handeltreibende in Kauf nehmen beziehungsweise erbringen muss, für ihn akzeptabel, wo nicht gar plausibel machende Rationalisierungen.
Nicht, dass letztere unnütz wären! Ihre objektive Überflüssigkeit bedeutet nicht, dass sie subjektiv entbehrlich sind. Schließlich weisen gleichermaßen die intentionale Kluft und die prozessuale Divergenz zwischen dem subjektiven Motiv, das der Handeltreibende mit dem kommerziellen Geschäft verbindet, und dem objektiven Telos, das dem kommerziellen Geschäft als solchem eignet, den Charakter eines diametralen Gegensatzes, um nicht zu sagen, fundamentalen Widerspruchs auf, der den Handeltreibenden mit Schizophrenie, mit personaler Bewusstseinsspaltung bedroht, sofern es ihm nicht gelingt, durch jene Rationalisierungen den Gegensatz, wenn nicht zu überbrücken, so zumindest zu kaschieren, beziehungsweise den Widerspruch, wenn nicht zu vermitteln, so immerhin zu überspielen.
Dem subjektiven Motiv seiner Tätigkeit nach dient dem Handeltreibenden das Kapital, das er investiert, zur Erwirtschaftung von Mehrwert, den er für quasiherrschaftlich-konsumtive Zwecke nutzen kann. Dem objektiven Telos seines Geschäfts zufolge dient hingegen der Mehrwert, den er durch sein Kapital erwirtschaftet, weit entfernt davon, für quasiherrschaftlichen Konsum da zu sein, wesentlich nur der Vermehrung des Kapitals, um mit ihm noch mehr für nichts weiter als seine, des Kapitals, Vermehrung bestimmten Mehrwert zu erwirtschaften. Noch einmal anders gesagt, dient der individuellen Absicht nach dem Handeltreibenden das Kapital als Mittel zum Zwecke der Aneignung von für den Konsum verfügbarem Mehrwert, während der professionellen Intention zufolge der Mehrwert für den Handeltreibenden nichts weiter darstellt als Mittel zum Zwecke der Anhäufung von für die Anhäufung weiteren Kapitals verwendbarem Kapital.
Zwei Seelen wohnen demnach in der Brust des Handeltreibenden, die einander widerstreiten und sich im Prinzip ausschließen, weil die eine das kommerzielle Geschäft mit der Absicht verbindet, die Mittel für ein Leben jenseits des letzteren zu erwerben, wohingegen die andere die dem kommerziellen Geschäft eigene Intention verfolgt, die Mittel partout nur für dessen akkumulativen Fortbestand, seine um eben diese Mittel, den Mehrwert, erweiterte Reproduktion zu erwirtschaften. Wie könnten da jene Rationalisierungen unnütz oder fehl am Platze sein, die das logisch sich Widersprechende oder topisch sich Ausschließende faktisch oder chronisch kompatibel erscheinen lassen, die den kraft objektivem Telos geforderten Konsumverzicht mit dem als subjektives Motiv erstrebten Konsum empirisch zu koordinieren beziehungsweise das mittels kommerzieller Funktion verfügte Treiben mit dem vom kommerziellen Funktionär beabsichtigten Leben biographisch zu kombinieren gestatten und die so den Handeltreibenden vor der Bewusstseinsspaltung schützen und davor bewahren, entweder der Lähmung des Buridanschen Esels oder dem Aktivismus dessen zu verfallen, der auf zwei Hochzeiten tanzen muss.
Indes, die Rede von den zwei Seelen in der Brust des Handeltreibenden beschwört am Ende eine strukturalisierende Symmetrie, die über den wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Zielsetzungen, die das Tun des Handeltreibenden bestimmen, hinwegtäuscht – einen Unterschied, dem wir dadurch expressis verbis, wenn auch vielleicht nicht voll bewusst Rechnung tragen, dass wir der einen Zielsetzung die Bedeutung eines subjektiven Motivs oder einer individuellen Absicht, der anderen hingegen den Charakter eines objektiven Telos oder einer professionellen Intention attestieren. Diese Unterscheidung zwischen einer das kommerzielle Geschäft determinierenden subjektiven Motivation und einer es konstituierenden objektiven Intention nämlich zerstört den oberflächlichen Anschein, den wir gerade noch erweckt haben, als handele es sich bei beiden Zielsetzungen um Vorhaben ein und desselben Subjekts, als wären mit anderen Worten sowohl die Absicht, das Kapital für den Erwerb von Mehrwert zu nutzen, als auch die entgegengesetzte Intention, den Mehrwert für die Kapitalakkumulation, die Anhäufung von Wert, zu verwenden, als Willensakte des Handeltreibenden zu verstehen, hätten in ihm ihren Urheber und letzten Grund, ihren Quell- und Bezugspunkt, ihr initiatives A und reflexives O.
Für die erstgenannte Zielsetzung, die Absicht, Kapital für den Erwerb von Mehrwert zu nutzen, lässt sich das ohne Zweifel geltend machen: So gewiss der Handeltreibende den Sinn und Nutzen des Mehrwerts darein setzt, einer anderen subsistenziellen Situation und sozialen Position teilhaftig zu werden, in ein zu seinem kommerziellen Dasein alternatives, von quasiherrschaftlichem Konsum geprägtes Leben überzuwechseln, so gewiss also der Mehrwert ihm, dem Handeltreibenden selbst, seiner höchsteigenen Person, dienen und zugute kommen soll, so gewiss erscheint er als vollgültiges Subjekt der Aktion, als das A und O der ganzen Veranstaltung. Wie aber verhält es sich mit der letztgenannten Zielsetzung, der Intention, Mehrwert für die Akkumulation von Kapital zu erwirtschaften? Lässt wie dort der mittels Kapital erworbene Mehrwert so auch hier das mittels Mehrwert vermehrte Kapital sich auf ihn, den Handeltreibenden, beziehen, sich als etwas erkennen, das in ihm als Subjekt resultiert, weil es seinem empirischen Dasein dient, für sein persönliches Leben von Nutzen ist? Welche dem persönlichen Gebrauch, den er vom mittels Kapital erworbenen Mehrwert macht oder jedenfalls zu machen vorhat, vergleichbare Verwendung hat, anders gefragt, der Handeltreibende für das mittels Mehrwert vermehrte Kapital?
Auf den ersten Blick scheint die Antwort hierauf der oben erweckten Suggestion, dass es sich auch in diesem Fall um ein dem Handeltreibenden als Subjekt zuzuschreibendes und nämlich ebenso urheberschaftlich seinem Willen entspringendes wie letztendlich auf seine Person zielendes Vorhaben handelt, Recht zu geben: Die Verwendung, die der Handeltreibende für das mittels Mehrwert vermehrte Kapital hat, ist die Erwirtschaftung neuen und weiteren Mehrwerts und also der Erwerb von etwas, das nach unserer obigen Feststellung dem Handeltreibenden dient und zugute kommt, für sein empirisches Dasein von Nutzen ist, in seinem persönlichen Leben seinen Sinn und Zweck findet.
Auf den zweiten Blick indes sehen wir, dass wir es uns mit dieser Auskunft zu leicht, uns mit ihr tatsächlich einer Subreption schuldig machen, weil wir uns damit klammheimlich aus der nunmehr verfolgten Perspektive der professionellen Intention in den Blickwinkel der individuellen Absicht zurückgestohlen haben und den Mehrwert, den das vermehrte Kapital zu erzielen dient, als Mittel zu einem quasiherrschaftlich-konsumtiven Leben ansehen. Halten wir aber an der Perspektive der professionellen Intention fest, dann ist sofort klar, dass der neuerliche Mehrwert, den das mittels des vorigen Mehrwerts vermehrte Kapital zu erwirtschaften dient, keineswegs für den Handeltreibenden und seinen quasiherrschaftlichen Konsum bestimmt ist, sondern sein ausschließliches Telos in der weiteren Vermehrung des Kapitals hat und deshalb denkbar ungeeignet ist, diesem Kapital modo obliquo und nämlich durch seinen Gebrauch eine auf den Handeltreibenden als Subjekt bezogene Sinnhaftigkeit oder Nützlichkeit nachzuweisen.
Aus der Perspektive der dem kommerziellen Geschäft als professionelle Intention oder objektives Telos attestierten Zielsetzung einer Anhäufung von Kapital mittels der Erwirtschaftung von Mehrwert, dient also das Kapital in keiner Weise einem subjektiven Interesse, einem das empirische Dasein und persönliche Leben des Handeltreibenden betreffenden Zweck, sondern einzig allein sich selbst und nämlich der Erzielung eines Mehrwerts, der weil er aus Sicht des Kapitals jeweils selber schon wieder als Kapital bestimmt ist, kein anderes Ziel verfolgt als seine eigene selbstvermittelte Akkumulation, seine um das, was es mittels der Produzenten, in deren Produkte es sich investiert, erwirtschaftet, ad infinitum erweiterte Reproduktion.
Das heißt, wir haben es hier mit einem geschlossenen Kreislauf, einem veritablen Zirkel zu tun, der objektiv in dem buchstäblichen Sinne genannt werden muss, dass ihn ohne letztlichen Rekurs auf das Subjekt das Objekt selbst in seinen beiden Erscheinungsformen als Wert und Mehrwert, heckendes Kapital und gehecktes Kapital beschreibt und absolviert und dass also eben der Mehrwert, der aus dem Blickwinkel des Handeltreibenden und seiner individuellen Absicht der in ihm, dem Subjekt, resultierende statarische Zweck ist, dem das als Mittel verstandene Objekt, das Kapital, dient, sich in der Perspektive jenes Zirkels und seiner professionellen Intention vielmehr als das kursorische Mittel herausstellt, das seinen ausschließlichen Sinn und Nutzen darin findet, das mittels seiner in ständiger Selbstvermittlung begriffene Objekt, das Kapital, als Selbstzweck unter Beweis zu stellen und dabei durch sich und seine Dazwischenkunft die Selbstvermittlung vor dem Schicksal eines rein tautologischen Reaffirmations- und Reproduktionsakts zu bewahren und die Selbstmächtigkeit eines autonomen Akquisitions- und Integrationsprozesses gewinnen zu lassen.
Tatsächlich hört im Banne dieses geschlossenen Kreislaufs der Handeltreibende auf, als Subjekt im eigentlichen Sinne, als das A und O, der Quell- und Zielpunkt des Prozesses zu firmieren, und findet sich auf die Funktion eines bloßen Mittelsmannes, eines in fremdem Auftrag beziehungsweise für fremde Rechnung agierenden Maklers reduziert. Im Rahmen der objektiven Intention des kommerziellen Geschäfts ist er nicht Autor, sondern nur Faktor, nicht Urheber, sondern nur ausführendes Organ. Er ermöglicht durch seine kommerzielle Tätigkeit dem Kapital, jenen Mehrwert zu erzielen, dessen der objektiven Intention des kommerziellen Geschäfts zufolge einziger Zweck es ist, Mittel zur Akkumulation von Kapital zu sein, will heißen, das Kapital um sich zu vermehren. Anders als mit dem durchs Kapital erzielten Mehrwert, den er als Subjekt in Anspruch nehmen und auf sich beziehen, für sein empirisches Dasein und persönliches Leben bestimmt gewahren kann, kann der Handeltreibende mit dem um den Mehrwert vermehrten Kapital nichts ihn als solchen Betreffendes, seinem empirischen Dasein, seinem persönlichen Leben Dienliches verbinden und kann mit ihm in der Tat nichts weiter anfangen, als mittels Erwirtschaftung neuen und vermehrten Mehrwerts den Prozess der Akkumulation von Kapital zu wiederholen.
In Zuge der Wiederholung kann er nun zwar wieder sich als Subjekt ins Spiel bringen und nämlich im erwirtschafteten Mehrwert ein auf sein empirisches Dasein bezügliches, für sein persönliches Leben bestimmtes Resultat gewahren, aber so gewiss diese Sichtweise nur seiner individuellen Absicht entspricht und der professionellen Intention des kommerziellen Geschäfts nach, will heißen, in der dem letzteren eigenen Perspektive, der erwirtschaftete Mehrwert im Effekt seiner Erwirtschaftung wiederum sein Aktivum oder Realisierungsmedium nicht bereits in Gestalt konsumtauglicher Produkte, sondern nur erst in Person produktionsfähiger Produzenten vorfindet, also sich dem Kapital, dem es entsprungen, ebenso essenziell gleichgesetzt wie von ihm funktionell vereinnahmt zeigt, so gewiss ist der Handeltreibende im Zweifelsfall, der der Normalfall ist, gezwungen, seine individuelle Absicht hintanzustellen und ihre Realisierung zugunsten der professionellen Intention, die das Kapital mit dem Mehrwert verbindet, bis auf Weiteres, wo nicht ad calendas graecas, zu vertagen.
Untrennbar mit dem bloßen Funktionärs- und Mittlertum, auf das den Handeltreibenden das objektive Telos des kommerziellen Geschäfts, das den Mehrwert als Mittel zu seiner Vermehrung okkupierende Kapital, vereidigt – untrennbar mit diesem Funktionärs- und Mittlertum verbunden beziehungsweise unauflöslich mit ihm verquickt, steht und fällt die individuelle Absicht des Handeltreibenden, die von ihm als Subjekt oder Person mit dem kommerziellen Geschäft verfolgte Aneignung von quasiherrschaftlich-konsumtiv verwendbarem Mehrwert mittels des Kapitals, mit der ebenso strikten wie kontinuierlichen Wahrnehmung jenes objektiven Telos und lässt sich, weil sie tatsächlich ja im prinzipiellen Widerspruch oder Ausschließungsverhältnis zu ihm steht, nur unter bestimmten koinzidentiellen, historischer Kontingenz geschuldeten Bedingungen, kurz, nur im Ausnahmefall zur Geltung bringen und in die Tat umsetzen. Im Übrigen bleibt sie, wie oben erläutert, im Zweifelsfall, der der Normalfall ist, eine Lustprämie oder Karotte, die ihren Sinn darin erschöpft, den Handeltreibenden bei der Stange seiner kommerziellen Tätigkeit, den Esel, dem sie vor der Nase baumelt, in Trab zu halten, ein Phantasma oder Gaukelspiel, das sich überhaupt nur mittels der oben abgehandelten Rationalisierungen als mit dem objektiven Telos, der professionellen Intention, die den Handeltreibenden bei Strafe der manifesten Nichtigkeit seiner individuellen Absicht in ihren Dienst zwingt, systematisch vereinbar beziehungsweise chronologisch verknüpfbar, sprich, modallogisch vergleichbar vor Augen stellen lässt.
Es ist also falsch, wie wir das oben taten, von zwei Seelen in der Brust des Handeltreibenden zu reden. In Wahrheit erscheint vielmehr die eine Seele in seiner Brust gefesselt an eine außerhalb seiner und unabhängig von ihm wirksame Logik, zeigt sich das subjektive Motiv des kommerziell Geschäftigen, seine auf ein Leben jenseits des kommerziellen Geschäfts zielende individuelle Absicht zwangsvergemeinschaftet mit einem dem kommerziellen Geschäft als solchem eigenen objektiven Anliegen, einer in ihm selbst gelegenen und auf nichts als auf sein permanentes Gelingen, seine erfolgreiche Kontinuität gerichteten professionellen Intention.
Was sich mit der individuellen Absicht des Handeltreibenden untrennbar assoziiert zeigt und, weil es tatsächlich ja im prinzipiellen Widerspruch zu ihr steht, ihn zu den beschriebenen rationalisierenden Vermittlungsbemühungen zwingt, ist kein zweiter subjektiver Beweggrund, sondern eine dem einen subjektiven Beweggrund, wie man will, in die Quere kommende oder sich supponierende, um nicht zu sagen sukkumbierende, objektive Antriebskraft, kein den Handeltreibenden leitendes inneres Bestreben oder persönliches Motiv, sondern ein ihn beherrschender äußerer Automatismus oder sächlicher Zwang, ist, mit anderen Worten, nichts, was in ihm, dem Betreiber des kommerziellen Geschäfts, seinen Ursprung hätte und, wie von ihm ausginge, so auch auf ihn abzielte, sondern etwas, das ausschließlich im Betrieb des kommerziellen Geschäftes selbst begründet ist und in zirkelhaftem Selbstbezug in nichts weiter als in ihm, dessen Intention es entspringt, resultiert.
Vom Verdacht der Schizophrenie zeigt sich der Handeltreibende damit ohne Frage entlastet. Nicht Bewusstseinsspaltung, sondern Fremdbestimmung ist sein Problem, nicht in personaler Dissoziation, sondern in funktioneller Heteronomie besteht sein Gebrechen. Was ihm zu schaffen macht, ist nicht, dass er sich nicht entscheiden, sich nicht eindeutig verhalten, auf ein Ziel konzentrieren, kurz, nicht als identisches Subjekt des kommerziellen Geschäfts handeln kann, sondern dass er im Vollzug seiner Entscheidung sich einer weiteren Zielsetzung verpflichtet und durch sie zu einem unheilbar zweideutigen Verhalten genötigt, dass er sich uno actu seines Handelns zwangsrekrutiert und als Mittelsmann und ausführendes Organ eines reinen Selbstbezugs der kommerziellen Funktion selbst, eines objektiven, dem kommerziellen Geschäft als solchem eigenen Anliegens in Dienst genommen findet.
Zu schaffen macht mit anderen Worten dem Handeltreibenden, dass er, der als Subjekt sein Objekt, sein Kapital, als Mittel für eigene Zwecke, nämlich zum Erwerb von für ein quasiherrschaftliches Leben tauglichem Mehrwert zu nutzen beansprucht, eben dies Objekt, dies Kapital, als ein Subjekt sui generis erfährt, das die Aufrechterhaltung der Zielsetzung, die er verfolgt, an die im systematische Prinzip ebenso kontradiktorische wie in der empirischen Konsequenz dilatorische Bedingung knüpft, dass umgekehrt es, das als Subjekt sui generis firmierende Kapital, ihn, den Handeltreibenden, als Mittelsmann und Helfershelfer bei der Realisierung des von ihm, dem Subjekt Kapital, verfolgten und den Mehrwert, den es erzielt, als akkumulatives Selbstvermittlungsmoment vereinnahmenden und verwendenden Zwecks rekrutiert und funktionalisiert.
Tatsächlich ist dies der skandalöse Preis, den die Befreiung des Handeltreibenden vom Verdacht der persönlichen Bewusstseinsspaltung oder funktionellen Dissoziation fordert, dass die Fremdbestimmung des Subjekts, auf die sich die vermeintliche Bewusstseinsspaltung reduziert, auf eine Autonomisierung des Objekts hinausläuft, dass die Heteronomie, in die sich die angenommene Dissoziation auflöst, gleichbedeutend mit einem Fall von Hypostasierung ist und dass nämlich das Objekt, das vom Handeltreibenden als Mittel beanspruchte Kapital, eben jenes vom Handeltreibenden als Subjekt nicht zu verantwortende Telos des kommerziellen Geschäfts in eigene Regie übernimmt, dass es eben jene dem Handeltreibenden als Subjekt nicht zuzuschreibende Intention der kommerziellen Funktion für sich selbst reklamiert und als seine originäre Bestimmung zur Geltung bringt.
Wie anders denn als Autonomisierung lässt sich wohl bezeichnen, dass das Objekt des Handeltreibenden, das Kapital, sich als Subjekt sui generis geriert, als was sonst, wenn nicht als Hypostasierung soll uns gelten, dass das vom Handeltreibenden als Mittel zum Zweck eingesetzte Kapital als ein auf eigene Rechnung ebenso sehr wie in eigener Regie operierendes selbstbezügliches Wesen, als Selbstzweck, operiert? Und tatsächlich reicht, diese Verselbständigung des Objekts zu einem eigenen Subjekt und Supposition des Mittels als Selbstzweck mit Begriffen wie Autonomisierung des Objekts oder Hypostasierung der Funktion zu bezeichnen, für eine adäquate Beschreibung des Sachverhalts am Ende noch nicht einmal aus, und scheint es mehr noch nötig, zur Charakterisierung des Phänomens von Automatisierung oder Dämonisierung zu reden. Schließlich beschränkt sich unserer Darstellung zufolge das Objekt oder funktionelle Mittel Kapital ja nicht darauf, sich gegenüber dem Handeltreibenden, der sich als Subjekt seiner bedient, zu verselbständigen und ein Eigenleben zu führen, sich als substanzielles Medium zu behaupten, sondern es macht actu dieses Eigenlebens, dieser seiner substanziellen Medialität mehr noch dem Handeltreibenden Konkurrenz und beansprucht mit dem Telos unendlicher Selbstvermehrung, das es verfolgt, einen im Prinzip vergleichbaren Subjektstatus wie der letztere, der sich von seinem Motiv herrschaftlicher Selbstverwirklichung leiten lässt.
Indem das Objekt Kapital nach Maßgabe des von ihm verfolgten Telos der Selbstvermehrung nicht bloß als supponierte Substanz, sondern mehr noch als agierendes Subjekt firmiert, nicht bloß ein eigenes Wesen, sondern mehr noch einen eigenen Willen verkörpert, nicht bloß einen realen Seinscharakter, sondern mehr noch eine intentionale Zweckbestimmung behauptet, erfüllt es jenen im buchstäblichen Sinne aufzufassenden Tatbestand, den wir, technologisch gesehen, mit der Vorstellung vom Automaten verbinden beziehungsweise, psychologisch betrachtet, meinen, wenn wir vom Dämonischen reden, gleicht es jenem im Guten oder Bösen wirkenden Geist, jenem lebendige Tatkraft beweisenden Ding, jenem Panoptikum aus Wunderlampe, Flaschengeist, sprechenden Blutstropfen, wandelndem Leichnam, Golem oder Zauberbesen, von denen Märchen und Folklore voll sind und die die Wissenschaft in die sei's ontogenetisch, sei's phylogenetisch ferne Vergangenheit zu verbannen und nämlich in ersterem Fall einer Phase narzisstischer Allmachtsphantasien des frühkindlichen Individuums, in letzterem einem Stadium spiritistischer Naturreligiosität aus der Frühzeit der Menschheitsentwicklung zuzuordnen gewohnt ist.
Beispiele aus dem Bereich des Physisch-Funktionellen, Moralisch-Habituellen und Politisch-Institutionellen sollen deutlich machen, dass die Vorstellung von einer dämonischen Qualität der objektiven Intention des Kapitals eine Mystifizierung ist, die sich durch Rekurs auf ein hinter dem singular-individuellen Subjekt sei's als generische Erbschaft, sei's als empirische Gesellschaft wirksames plural-kollektives Subjekt auflösen lässt. Auch, dass dieses mit dem dem individuellen Subjekt untrennbar konkreszierte kollektive Subjekt seine Wirksamkeit in objektiver Vermitteltheit oder medialer Obliquität ausübt, lässt sich erklären, nämlich durch den in solcher Objekthaftigkeit und Medialität des kollektiven Subjekts implizierten quantitativ-ökonomischen Vorteil und qualitativ-dynamischen Nutzeffekt.
Fürwahr, eine ebenso zweifelhafte wie merkwürdige Gesellschaft, in die wir mit unseren Überlegungen das vom Handeltreibenden in Verfolgung seines subjektiven Motivs eines Übergangs in ein quasiherrschaftliches Leben als Mittel zum Zweck eingesetzte Objekt Kapital haben geraten lassen! Ein Objekt, das sich als selbsttätiges Ding, als Automat, als eine Art Subjekt geriert, ein Mittel, das sich eigenmächtig selbst bezweckt und nach Maßgabe dieser seiner Verselbständigung gegenüber dem Subjekt, dem es dient, dämonischen Charakter beweist – führt uns das nicht geradewegs zu den dunkelmännischsten Mystifizierungen und gnoseologisch haltlosesten Phantastereien, die unter dem Eindruck der mittlerweile entschiedenen Allgegenwart und absoluten Verbindlichkeit der kapitalistischen Produktionsweise, unter dem Eindruck also der heutigen, das kapitale Akkumulationsprinzip als Dreh- und Angelpunkt, als kategorischen Imperativ aller gesellschaftlichen Reproduktion ausweisenden Situation eine dadurch mystifizierte Gesellschaftskritik und endzeitmythologisch verblendete Systemanalyse dem Dreh- und Angelpunkt, dem Kapital, als dem proklamierten Demiurgen einer aller menschlichen Kontrolle entrissenen, sprich, von allen guten Geistern verlassenen Welt beziehungsweise dem offenbaren Luzifer einer der infernalischen Mechanik, mit der sie ihr irdisches Wohl und materielles Gedeihen erkauft hat, rettungslos verfallenen Menschheit angedeihen lässt? Wollen wir uns wirklich dieser Riege sektiererischer Dunkelmänner von rechts und links anschließen und in ihren Chor aus geschichtsmythologischer Kapitalismuskritik und systemfetischistischem Endzeitbewusstsein einstimmen, zu dem die Rede von Automatismus und Dämonismus ebenso unüberhörbar den Ton anstimmt wie unausweichlich den Weg weist?
Vielleicht sind wir mit unserer Diagnose des dem Handeltreibenden und seiner individuellen Zielsetzung in die Parade fahrenden heteronomen Treibens und hypostatischen Wirkens des Kapitals als selbsttätig-automatisch beziehungsweise selbstmächtig-dämonisch ein wenig schnell bei der Hand und begeben uns damit ganz unnötig auf die schiefe Bahn und in die fragwürdige Gesellschaft jener mystifizierenden Dunkelmänner, die im Kapital den kosmischen Demiurgen einer seelenlos perennierenden Weltmaschine beziehungsweise den apokalyptischen Luzifer eines zum Todesreigen erstarrten Sozialcorpus erkennen wollen. Vielleicht ist, was wir für ein ebenso ausgefallenes wie monströses Phänomen ausgeben – ein Objekt, das sich als Subjekt verhält, ein Mittel das sich als sein eigener Zweck geriert, eine Funktion, die Selbsttätigkeit beweist –, am Ende gar nicht so monströs und ungewöhnlich, und verdankt sich der dem Phänomen mit seiner Charakterisierung als automatisch oder dämonisch attestierte Anschein von Naturwidrigkeit und Absonderlichkeit eher einer, aus welchen Gründen auch immer, abstraktiv-entstellenden Wahrnehmung und regressiv-verkürzten Darstellung des Phänomens, als dass er dessen realer Gegebenheit und empirischen Beschaffenheit entspräche.
Und in der Tat, bemühen wir uns um eine realistischere Würdigung des Phänomens und einen erfahrungsoffenen Blick auf es, dann sehen wir rasch, dass es sich uns keineswegs so rätselhaft ausgefallen und sinnverwirrend monströs, so augenscheinlich regelwidrig und offenbar widernatürlich darbietet, wie die Rede vom Objekt, das sich als Subjekt verhält, oder vom Mittel, das sich als Automat geriert, uns weismachen will, und dass es vielmehr einen ebenso gewöhnlichen wie ubiquitären Bestandteil unserer realen Welt und unseres sozialen Milieus bildet und in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle von uns als etwas ebenso fraglos Normales wie selbstredend Reguläres gelten gelassen und anerkannt wird. Auf Anhieb drängen sich drei Wirklichkeitsbereiche auf, in denen es von Beispielen für das Phänomen eigenwilliger Objektivität und selbstbestimmter Mittlerschaft nur so wimmelt.
Nehmen wir etwa den physisch-funktionellen Bereich, unseren Körper und seine Teile und Funktionen, so werden wir schwerlich behaupten können, dass wir als Subjekt darüber uneingeschränkt frei und selbstherrlich verfügen. Viele unserer Handlungen sind ebenso wohl durch die betreffende Funktion und ihre eigenen Antriebe oder objektiven Mechanismen, genannt Instinkte, vorgegeben, mit der Konsequenz, dass, wenn wir in subjektiver Absicht uns der Teile und Funktionen unseres Körpers bedienen, wir bei Strafe des Scheiterns und der Vereitelung der Absicht dies unter Anerkennung und Befolgung jener dem Körperteil oder der Körperfunktion eigenen Antriebe und Mechanismen tun müssen, ohne dass wir deshalb doch im Mindesten das Gefühl haben müssen, mit einem als Flaschengeist oder Zauberbesen operierenden Körper geschlagen zu sein.
Ebenso klar liegt auf der Hand, dass im moralisch-habituellen Bereich, im Bereich unserer Gewohnheiten und praktischen Entscheidungen, keineswegs wir als Subjekt, sprich, als frei Wollende, die nach Maßgabe dessen, was sie als ihr Interesse ansehen und als für sie nützlich erachten, optieren und disponieren können, sondern dass wir nolens volens Vorschriften und Gewissheiten beachten und berücksichtigen müssen, die wir in unserer Seele beziehungsweise in den Ansprüchen und Erwartungen, die wir erheben und hegen, vorfinden und die mit unserem Wünschen und Wollen, mit uns als selbstischem Subjekt, so wenig deckungsgleich sind und übereinstimmen, dass sie nicht selten sogar in offenem Widerspruch dazu stehen – Vorschriften und Gewissheiten, die als in unserem Inneren und dem unserer Mitmenschen frei flottierende quasisubjektive Willensbekundungen und Entscheidungsdirektiven doch zugleich soviel psychoökonomisches Gewicht besitzen und soviel Einfluss auf uns ausüben, dass wir ihnen durchweg oder jedenfalls in den meisten Fällen Rechnung tragen und unsere Entscheidungen mit ihnen in Einklang bringen und, wenn wir das zu tun versäumen, dies mit Gewissensbissen und unter Umständen lebenslangen Schuldgefühlen büßen. Und auch diese Abhängigkeit von unsere subjektiven Motive gewichtenden und beeinflussenden quasiobjektiven Beweggründen und Rücksichtnahme auf sie erfahren wir im Normalfall keineswegs als unser Subjektsein heteronomisierenden Automatismus, als hypyostatisch-dämonische Unterwanderung unserer Autonomie, sondern betrachten und akzeptieren sie problemlos als natürliche Konditionierung, wo nicht gar als konstitutiven Bestandteil unserer Subjektivität.
Schließlich sind wir auch politisch-institutionell, in unserer Teilhabe am Leben der Gemeinschaft und bei unserer Mitwirkung in gesellschaftlichen Institutionen, alles andere als frei agierende und selbstherrlich disponierende Subjekte. Durch ökonomische Verfahrensweisen, kulturelle Gepflogenheiten, religiöse Rituale, zivile Gesetze, fixe Vorurteile, herrschende Ideale und alle möglichen Moden des Alltags, wie man will, gebunden und eingeschränkt oder bestimmt und orientiert, sind wir gezwungen, unsere subjektiven Absichten und Interessen im Korsett der uns dadurch auferlegten strukturellen Vorgaben und prozeduralen Regeln zu verfolgen, uns auf jene kollektiven Setzungen und korporativen Einrichtungen einzustellen und an sie anzupassen, wobei uns auch dies wieder in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle gelingt, ohne uns mit dem Gefühl zurückzulassen, dass wir unsere Autonomie als Subjekt, unser Selbstsein, einem verdinglichenden Automatismus beziehungsweise einer dämonischen Macht haben zum Opfer bringen müssen.
Fragen wir uns, warum in den ebenso vielfältigen wie zahlreichen Fällen, in denen das Subjekt durch seine Objekte, Mittel und Funktionen sich fremdbestimmt und seine Autonomie hypostatisch unterwandert findet, es weit entfernt davon ist, diese Objekte, Mittel und Funktionen als eigenwillige Automaten oder dämonische Mächte zu erfahren, so hält die Antwort nicht schwer: Das Subjekt weiß oder ahnt, ist sich bewusst oder ist unbewusst dessen inne, dass der Schein objektiver Eigenwilligkeit oder medialer Selbstmächtigkeit trügt, weil sich hinter den eigenwillig funktionierenden Objekten und selbstmächtig operierenden Mitteln letztlich ein ihm, das sich der Objekte und Mittel bedient und sich durch ihre Eigenwilligkeit und Selbstmächtigkeit fremdbestimmt und hypostatisch gesteuert beziehungsweise manipuliert findet, gleich geartetes Wesen, sprich, ein anderes Subjekt verbirgt, das die Motivation für das scheinbar eigenwillige Funktionieren des Objekts, den Beweggrund für das selbstmächtige Operieren des Mittels liefert. Nur dass dies andere Subjekt, das den Objekten, Mitteln und Funktionen ihre aus der Perspektive abstraktiver Entstellung oder regressiver Verkürzung als automatisches oder dämonisches Unwesen erscheinende Fremdbestimmtheit und Eigengesetzlichkeit verleiht, kein individuelles, personales, sondern ein generelles, soziales ist, dass es also im Unterschied zu ihm entweder aus der als Geschlechterfolge perennierenden Gattung oder in dem als Gemeinschaft der Zeitgenossen existierenden Kollektiv besteht.
Das chronisch-historische, aus der Vergangenheit resultierende Gattungssubjekt, die generische Erbschaft, und das topisch-systematische, die Gegenwart okkupierende Kollektivsubjekt, die empirische Gesellschaft – dies beides sind die pluralen, aber deshalb nicht weniger subjektiven Mit- oder auch Gegenspieler des singularen Subjekts, die sich hinter den Objekten, Mitteln und Funktionen, deren es sich bedient und mit denen es operiert, verstecken und die modo obliquo dieser Objekte, Mittel und Funktionen ihren Willen und ihre Intentionen zur Geltung bringen und sei's über sein Wollen und seine Absichten triumphieren lassen, sei's jedenfalls letztere bei Strafe ihrer Vereitelung zwingen, sich an sie anzupassen und mit ihnen zu arrangieren. Und in den meisten Fällen tun dies die beiden hinter der scheinbar eigenwilligen beziehungsweise selbstmächtigen Objektivität verborgenen pluralen Subjekte, das chronisch-generische und das topisch-plenarische, nicht sowohl alternativ, nicht also in der Weise, dass entweder das eine oder das andere zum Zuge kommt, sondern kooperativ, im Verein miteinander, da sich ja das als Gesellschaft existierende Kollektivsubjekt aus Individuen, singularen Subjekten, zusammensetzt, die ihrerseits gleichermaßen durch ihr generisches Erbe und ihre historische Tradition dem modo obliquo der Objekte, Mittel und Funktionen, deren sie sich bedienen, wirksamen Einfluss, der objektiv determinierenden Kraft des als Generationenfolge perennierenden Gattungssubjekts ausgesetzt und unterworfen sind.
Ist so aber das, was sich hinter der vermeintlich heteronomen Beschaffenheit der objektiven Bedingungen und der scheinbar hypostatischen Bestimmtheit der Mittel des individuellen, singularen Subjekts verbirgt und durch diese objektive Beschaffenheit und mediale Bestimmtheit hindurch dessen Absichten und Vorhaben determiniert beziehungsweise modifiziert, von gleicher Art wie letzteres, sprich ebenfalls ein Subjekt, nur eben kein singulares, sondern ein plurales, kein individuelles, sondern ein generelles oder kollektives, so drängt sich natürlich die Frage auf, warum es dieses zu den obigen mystifizierenden Vorstellungen von magischem Automatismus oder dämonischer Eigenmächtigkeit den Grund liefernden obliquen Modus der Einflussnahme und des Einwirkens jener beiden pluralen, als Genus oder Plenum, Gattung oder Gesellschaft firmierenden Subjekte bedarf, warum mit anderen Worten beide pluralen Subjekte sich den Anschein einer den objektiven Bedingungen eigenen Beschaffenheit beziehungsweise den Mitteln hypostatisch eingepflanzten Bestimmtheit geben, warum sie sich also der bewussten Wahrnehmung des individuellen Subjekts entziehen, sich ihm in objectu seiner Objekte, per medium seiner Mittel unbewusst aufdrängen, statt sich ihm als das, was sie sind, als Subjekte eigener Provenienz und eigenen Rechts in seinem Inneren und Bewusstsein vorzustellen und sich mit ihm dort als eine von ihm, dem empirischen Subjekt, ebenso transzendental verschiedene wie ihm kategorial gleichgeartete psychische Instanz auseinanderzusetzen beziehungsweise zusammenzuraufen. Warum das objektive Versteckspiel statt einer offenen subjektiven Konfrontation beziehungsweise Kohabitation?
Auf den ersten Blick scheint die Frage leicht zu beantworten: Zwei oder sogar drei Subjekte in einem Bewusstsein, in einer Person – liefe das nicht wieder auf jene Bewusstseinsspaltung, jene funktionelle Schizophrenie hinaus, von der wir oben das als Handeltreibender agierende Subjekt bedroht sahen, solange wir es als den Urheber und verantwortlichen Träger beider dem kommerziellen Geschäft abgelauschten Zielsetzungen, seiner vom Subjekt selbst verfolgten individuellen Absicht oder subjektiven Motivation und der qua Kapital zur Geltung gebrachten professionellen Intention oder objektiven Teleologie, betrachteten und nicht einsahen, dass es sich bei letzterer, der professionellen Intention, um eine nicht bloß qua Kapital zur Geltung gebrachte, sondern mehr noch aus dem Kapital originierende beziehungsweise kraft seiner generierte Zweckbestimmung handelt. Wenn wir jetzt diese das Subjekt vom Verdacht der Bewusstseinsspaltung befreiende Einsicht in den wahrhaft objektiven, kurz, heteronomen Charakter jenes objektiven Telos beziehungsweise in die ausschließlich durch seine Profession dem Subjekt vindizierte, kurz, hypostatische Tatsache jener professionellen Intention wieder quasi zurücknehmen, indem wir dahinter ein vom individuellen Subjekt zwar personaliter verschiedenes, ihm aber kategorialiter gleiches Subjekt am Werk sehen, beschwört das dann nicht die gleiche Gefahr wie oben, die Gefahr einer das individuelle oder singulare Subjekt heimsuchenden Bewusstseinsspaltung oder funktionellen Schizophrenie herauf und erklärt sich nicht demgemäß das Versteckspiel, das jenes professionelle oder plurale Subjekt treibt, indem es sich als objektive Beschaffenheit ausgibt, als mediale Bestimmtheit geriert, aus dem Bemühen des letzteren, jener Gefahr zu wehren beziehungsweise auszuweichen?
Bei näherem Hinsehen verliert freilich diese Erklärung für die objektive Vermitteltheit oder mediale Obliquität jener als Gattungssubjekt beziehungsweise Kollektivsubjekt firmierenden pluralen Subjektinstanz entschieden an Plausibilität. Schließlich ist das plurale Subjekt dem singularen, auf das es Einfluss nimmt und einwirkt, zwar kategorialiter gleichgeartet, aber eben nicht personaliter mit ihm identisch, und deshalb steht auch keineswegs fest, dass, wenn es im Bewusstsein des singularen Subjekts gegeben wäre, als besondere psychische Instanz in seinem Inneren aufträte, dies den obigen Fall einer Bewusstseinsspaltung oder funktionellen Schizophrenie zur Folge hätte. Warum sollte nicht das Seelenleben des Subjekts eine Struktur aufweisen, die ihm erlaubte, in seinem Bewusstsein, seinem Inneren ein oder mehrere andere Subjektinstanzen vorzufinden und anzuerkennen, ohne sich mit ihnen zu verwechseln, in ein Quidproquo verstricken zu müssen, und vielmehr so, dass es im vollen Besitz seiner transzendentalen Einheit, seiner personalen Sichselbstgleichheit, imstande wäre, mit jenen anderen, ihm in Form psychischer Repräsentanzen innewohnenden Subjekten intellektuellen beziehungsweise disputativen Umgang zu pflegen und sich in Ansehung der von letzteren vertretenen Positionen und Intentionen mit dem Ergebnis sei's der Übereinstimmung, sei's des Kompromisses, sei's des Dissenses oder gar der Zurückweisung auseinanderzusetzen?
Nicht dass wir ein empirisches Beispiel für dergleichen bei der Hand hätten, aber die Evolution kennt so viele merkwürdige und auf den ersten Blick weit hergeholte und unwahrscheinliche Problemlösungen, dass, wenn eine psychische Subjektstruktur mit weiteren, ihr integrierten Subjektrepräsentanzen sich uns als funktionell sinnvoll oder von Vorteil vorstellte, wir schwerlich das Recht hätten, aus ihrem Nichtvorhandensein beziehungsweise daraus, dass an ihrer Stelle ein anderes Repräsentationsmodell existiert, im Umkehrschluss ihre Unmöglichkeit oder jedenfalls ihre Untunlichkeit und Impraktikabilität zu konstatieren. Genau diese einschränkende Bedingung des funktionellen Sinns oder Vorteils freilich gibt uns nun ein Kriterium an die Hand, um ohne Rückgriff auf Spitzfindigkeiten oder unbewiesene Annahmen strukturtheoretischer Art die beiden Repräsentationsmodelle, das innersubjektive und das objektive, gegeneinander abzuwägen und plausibel zu erklären, warum das objektive den Vorzug vor dem innersubjektiven erhält, warum also das plurale Subjekt modo obliquo der Objekte, Mittel und Funktionen, deren das singulare Subjekt sich bedient, statt in der direkten Form einer innerpsychischen oder geistinternen Auseinandersetzung mit ihm, sich und seine Intentionen zur Geltung bringt.
Der offenkundige und von strukturellen Problemen und Rücksichten ganz unabhängige funktionelle oder operative Vorteil nämlich, den das vermittelt-objektive Repräsentationsmodell gegenüber dem unmittelbar-konfrontativen bietet, ist das, was man als Aufwandsersparnis in der Zielorientierung bezeichnen könnte. Stünden sich im Geiste des singularen Subjekts es selbst mit seinen Absichten und Motiven und das zwiefältige plurale Subjekt mit seinen Intentionen und Zwecken gegenüber und müssten sich argumentativ auseinandersetzen, müssten ihre jeweiligen empirischen, moralischen oder politischen Einschätzungen, Überzeugungen oder Vorstellungen gegeneinander abwägen beziehungsweise miteinander abgleichen, um zu verhaltensorientierenden oder handlungsdeterminierenden Entscheidungen zu gelangen und aktiv werden zu können, der intellektuelle und psychische Aufwand wäre beträchtlich und würde das Tun und Lassen des singularen Subjekts in einer sei's der Sache abträglichen oder schädlichen, sei's ihm selber nachteiligen oder verderblichen Weise verzögern oder gar vereiteln. Das Subjekt würde sich unter Umständen in inneren Deliberationen und Diskussionen verzetteln und am Ende als realitätsuntüchtig, sprich, paralysiert und den Wechselfällen und Kontingenzen seiner Situation ausgeliefert erweisen.
Dieser Gefahr beugt das objektive Auftreten und vermittelte Operieren der mit dem singularen Subjekt sei's koinzidierenden, sei's konkurrierenden, sei's kollaborierenden pluralen Subjekte vor. Tatsächlich hat die Objektivität oder Unpersönlichkeit des Auftretens der pluralen Subjekte, die Obliquität oder Mittelbarkeit, mit der sie sich oder vielmehr ihre Intentionen und Zwecke zur Geltung bringen, zur Folge, dass es zu einer Auseinandersetzung im herkömmlichen Sinne eines Austauschs von Argumenten und einer Abwägung von Positionen gar nicht kommt beziehungsweise kommen kann. Die objektive Gestalt oder oblique Form, in der die Subjekte generischer beziehungsweise plenarischer Provenienz dem individuellen Subjekt begegnen, bedeutet ja, dass ihre Zwecke und Intentionen als autokratische Direktiven, wo nicht gar als kategorische Imperative erscheinen, zu denen letzteres sich nach dem Motto "Friss Vogel oder stirb" verhalten muss und zu denen es nämlich Stellung beziehen, an denen es sich abarbeiten, die es akzeptieren, refutieren oder für seine Absichten modifizieren kann, die aber als solche nicht an sich rütteln und nicht einmal mit sich reden, geschweige denn, sich zur Selbstreflexion oder zum Selbstzweifel bewegen lassen.
Die der objektiven Erscheinungsform und obliquen Präsenz der Zwecke und Intentionen der generischen beziehungsweise plenarischen Subjektivität geschuldete Einseitigkeit der Reflexion und Beschränktheit des Raisonnements sorgt für eine Begrenzung des Reflexionsprozesses und eine Verendlichung des Raisonnements, die verhindern, dass sich das singulare Subjekt und seine pluralen Pendants in Besserwisserei und Entscheidungsschwäche verlieren, wirkt sich mit anderen Worten im Sinne der besagten Aufwandsersparnis in der Zielorientierung aus, die der Realitätstüchtigkeit und praktischen Funktionalität des singularen Subjekts zugute kommen, wo nicht gar beides überhaupt erst ermöglichen oder zumindest gewährleisten.
Zu diesem quantitativ-ökonomischen Vorteil, den die objektive Erscheinungsform der pluralen Subjekte, ihr direktives beziehungsweise imperatives Auftreten in der Gestalt der vom singularen Subjekt verwendeten Objekte, Mittel und Funktionen bietet, tritt aber noch ein weiterer, als qualitativ-dynamisch charakterisierbarer Nutzeffekt hinzu. Indem jene Zwecke und Intentionen der pluralen Subjekte dem singularen Subjekt als seinen Objekten, Mitteln und Funktionen eingeschriebene und assimilierte direktive Vorschriften beziehungsweise imperative Anweisungen begegnen, beschränken sie die Auseinandersetzung mit ihnen ja nicht nur darauf, wie das singulare Subjekt sich zu ihnen verhält und mit ihnen verfährt, ob es sie befolgt, modifiziert, verwirft oder missachtet, sondern sie stecken für diese einseitige Auseinandersetzung zugleich und mehr noch den Spielraum und Bewegungsrahmen ab.
Als objektive Gegebenheiten oder sächlich vermittelte Bestimmungen stellen sie Voraussetzungen dar, auf deren Boden das singulare Subjekt sich nolens volens bewegen muss, bilden sie Rahmenbedingungen in dem prägnanten Sinne, dass das singulare Subjekt, ob es will oder nicht, seine Entscheidungen und Aktivitäten auf ihren Rahmen beschränkt findet und in ihm zu entfalten gezwungen ist. Was immer die Absichten und Motive des singularen Subjekts sein mögen, es kann sie, weil die pluralen Subjekte ihre Zwecke und Intentionen ihm als objektive Entscheidungskriterien, mediale Bestimmungsgründe oder funktionelle Ausgangsbedingungen präsentieren, im Guten wie im Bösen, in positiver Abhängigkeit, kompromisslerischer Verbindlichkeit oder negativer Bezüglichkeit, nur auf dem Boden und im Rahmen dieser Ausgangsbedingungen, Bestimmungsgründe oder Entscheidungskriterien verfolgen beziehungsweise verwirklichen. Auf diese Weise geht der durch die objektive Gestalt und oblique Präsenz der pluralen Subjekte hervorgerufene quantitativ-ökonomische Effekt der Aufwandsersparnis in der Zielorientierung Hand in Hand mit dem durch eben diese objektive Gestalt und oblique Präsenz zugleich erzielten qualitativ-dynamischen Resultat einer, wie man es nennen könnte, Richtungsstabilität im Handlungsablauf und erweist somit eben jene objektive Gestalt und oblique Präsenz der pluralen Subjekte als im zweifachen Sinne vorteilhaft.
Für wen vorteilhaft, ist dabei keine Frage! Eben diejenigen, die in objektiver Gestalt auftreten, in sächlicher Mittelbarkeit präsent sind und ihre Zwecke und Intentionen mithin modo obliquo dieser ihrer objektiven Gegebenheit und sächlichen Präsenz vortragen und geltend machen, sie, die pluralen Subjekte, sind es natürlich auch, die den doppelten Vorteil aus dieser ihrer Erscheinungs- und Präsentationsform ziehen. Indem sie dem singularen Subjekt ihre Zwecke und Intentionen als objektive Entscheidungskriterien, mediale Bestimmungsgründe oder funktionelle Ausgangsbedingungen oktroyieren und es damit zwingen, sie als Voraussetzungen und Fixpunkte zu akzeptieren, auf deren Boden und in deren Rahmen es sich allemal bewegen muss, sorgt die dadurch erreichte und als qualitativ-dynamischer Vorteil registrierte Richtungsstabilität im Handlungsablauf primär und wesentlich für eine Bestätigung und Bestärkung der durch eben diese ihre Zwecke und Intentionen vorgegebenen Richtung und definierten Entwicklung und verhindert, dass das singulare Subjekt mit seinen Absichten und Motiven jener durch die pluralen Subjekte definierten Entwicklung entscheidend in die Parade fährt oder gar in die Quere kommt.
Und indem jene dem singularen Subjekt als definitive Voraussetzungen und Rahmenbedingungen präsentierten Zwecke und Intentionen der pluralen Subjekte sich dank der kategorischen Objektivität und sächlichen Obliquität ihres Erscheinens jeder Diskussion und reflexiven Auseinandersetzung verweigern und das singulare Subjekt dazu zwingen, sich mit ihrer Gegebenheit abzufinden und sie in seinem Verhalten und Vorgehen positiv oder negativ zu berücksichtigen, sie in seine Entscheidungen und Handlungen im Guten oder im Bösen einzubeziehen, bewirken die pluralen Subjekte zugleich die oben als quantitativ-ökonomischen Gewinn verbuchte Aufwandsersparnis in der Zielorientierung und stellen mit anderen Worten sicher, dass das singulare Subjekt in der von ihnen imperativ vorgegebenen Richtung beziehungsweise direktiv prädisponierten Entwicklung so kurz entschlossen, wie auf der Grundlage einer Wahl zwischen mehreren fixen Optionen möglich, will heißen, nicht bedenklicher und zögerlicher, als nach Maßgabe eines Multiple-Choice-Verfahrens nötig, voranschreitet und vor der Gefahr bewahrt bleibt, sich mit den in seinem Innern persönlich oder instanzlich anwesenden pluralen Subjekten in einen nicht enden wollenden, weil beide Seiten engagierenden Streit um das Für und Wider egal welcher Richtungsbestimmung, den Sinn und Nutzen welcher Entwicklungsprinzipien auch immer zu verstricken.
Die Anfänge des vom kommunalen Tauschhandel zu unterscheidenden kommerziellen Austauschs reichen in die Zeit der territorialherrschaftlichen Vergesellschaftung der Menschheit zurück. Dort erfüllt der Handeltreibende die Aufgabe, die im Reichtum lebenden Herren mit Mangelware und Luxusgütern zu versorgen, über die andere Territorialherrschaften verfügen. Wegen der allgemeinen Wertschätzung, die es aus metaphysisch-essenziellen und ökonomisch-funktionellen Gründen bei jeglicher Herrschaft genießt, avanciert das Herrengut Edelmetall dazu, das Problem topisch beziehungsweise chronisch asymmetrischer Austauschbeziehungen zu überwinden, und wird so qua allgemeines Äquivalent zum Passepartout allen kommerziellen Austauschs.
Kehren wir nach diesem Exkurs in die Bereiche einer physisch-funktionell, moralisch-habituell oder politisch-institutionell bestimmten Autonomie und hypostatischen Selbständigkeit der vom Subjekt eingesetzten Objekte, verwendeten Mittel und ausgeübten Funktionen zurück zu unserem eigentlichen Thema, dem vom Handeltreibenden als Dreh- und Angelpunkt kommerziellen Austauschs investierten und akkumulierten Kapital, und schauen wir, was uns der Exkurs im Hinblick auf jene dem letzteren attestierte und es in den Ruch eines magischen Automatismus, wo nicht gar einer dämonischen Eigenmacht bringenden Autonomie und Selbständigkeit gelehrt hat. Gelernt haben wir zum ersten, dass die an Automatismus gemahnende Selbstbestimmtheit des kapitalen Objekts beziehungsweise sein Dämonismus suggerierender Eigenwille Vortäuschung falscher Tatsachen ist, weil sich dahinter in Wahrheit eine dem Subjekt, das sich des kapitalen Objekts bedient, artgleiche Instanz, ein originäres, wenn auch nicht singulares, sondern plurales, nicht als individuelle Person operierendes, sondern als generisches beziehungsweise plenarisches Kollektiv firmierendes Subjekt verbirgt. Und gelernt haben wir zum zweiten, dass die pluralen Subjekte, die sich hinter dem Objekt Kapital verbergen, gute Gründe haben für die Objektivität und Obliquität, die sächliche Gestalt und hypostatische Form, in der sie erscheinen, weil es ihnen dadurch gelingt, den von ihnen geltend gemachten Zwecken und Intentionen beim singularen Subjekt ebenso viel strategische Maßgeblichkeit und Verbindlichkeit wie taktische Priorität und Dringlichkeit zu verschaffen.Übertragen wir also die im Zuge unseres Exkurses gewonnenen Einsichten auf das uns interessierende Thema der dem Mittel des kommerziellen Austauschs, dem Kapital, eigenen und dem subjektiven Motiv des Handeltreibenden Konkurrenz machenden oder überhaupt den Schneid abkaufenden objektiven Intention und interpretieren diese scheinbar objektive Intention als vielmehr objektivierten Ausdruck einer dem singularen Subjekt ebenso wesensgleichen wie vorgeordneten pluralen Subjektivität, so drängt sich als nächstes die Frage auf, um welche plurale Subjektivität es sich, historisch beziehungsweise soziologisch betrachtet, in diesem Falle, dem Fall des Objekts Kapital, eigentlich handelt und worin, historisch und soziologisch betrachtet, die Zwecke und Intentionen jener hinter dem Objekt Kapital verborgenen pluralen Subjektivität denn bestehen. Dabei ist eine weitere Lehre, die wir aus unserem Exkurs ziehen können, dies, dass wir wegen der zwieschlächtigen und nämlich sowohl geschichtlich-generischen als auch gesellschaftlich-plenarischen Natur jener pluralen Subjektivität und wegen der konstitutiven Bedeutung, die dem Geschichtlich-Generischen auch und nicht zuletzt für das Gesellschaftlich-Plenarische zukommt, wegen der Tatsache also, dass letzteres wesentlich Resultat des ersteren ist, zur Beantwortung unserer Frage auf die Genese, die historischen Anfänge des Objekts Kapital rekurrieren, also auf jene Zeiten zurückgehen müssen, in denen die als evolutionäre Gesellschaft oder generatives Kollektiv wohlverstandene plurale Subjektivität das kommerzielle Geschäft mit seinem Dreh- und Angelpunkt, dem Kapital, aus der Taufe hebt oder, weniger heilsgeschichtlich-zielstrebig ausgedrückt, es mitsamt seinem Funktionär oder Faktor, dem Handeltreibenden, ins Leben treten lässt.
Wir müssen mit anderen Worten auf jene oben erwähnte verkehrte Welt der Herr-Knecht-Beziehung rekurrieren, auf jene zivilisatorische Frühzeit territorialer Herrschaftlichkeit zurückgehen, in der dank ihrer bäuerlich-agrarischen Fundierung und ihrer handwerklich-arbeitsteiligen Differenzierung weitgehend autarke Gesellschaften ihre gesamte ökonomische Reproduktion wesentlich in den Dienst der konsumtiven Versorgung beziehungsweise lebensartlichen Ausstattung von um ein Oberhaupt gescharten und mit keinen ökonomischen Reproduktionsaufgaben belasteten, dafür aber mit anderen praktischen oder symbolischen Offizien, mit kultisch-kulturellen, repräsentationspolitisch-diplomatischen und ordnungspolitisch-militärischen Funktionen betrauten Gruppen stellen – und zwar so wesentlich in deren Dienst stellen, dass als der eigentliche Sinn und Nutzen der ökonomischen Reproduktion der Gesellschaft die Versorgung und Ausstattung des Oberhaupts mitsamt seinem Gefolge firmiert, während die Subsistenz derer, die durch ihre Arbeit die ökonomische Reproduktion der Gesellschaft besorgen, sich auf eine bloße conditio sine qua non jener alles entscheidenden Dienstleistung reduziert, dass mit anderen Worten das gesellschaftliche Produkt von seinen Produzenten pro domo des Oberhaupts und seines Anhangs und als deren originäres Eigentum geschaffen wird, während das, was vom Produkt seinen Produzenten bleibt beziehungsweise zugewendet wird, als quasi Abfallprodukt, als ihnen von den Eigentümern ihres Produkts überlassenes Gnadenbrot erscheint und dass es also zu jener Verkehrung der tatsächlichen Abhängigkeit kommt, die schlechterdings konstitutiv für Herrschaftlichkeit im traditionell territorialen Sinne ist.
In dieser Frühzeit territorialer Herrschaftlichkeit tritt der Handeltreibende erstmals in Erscheinung, und zwar als Dienstleister und Faktotum der territorialen Herrschaft. Will heißen, der Handel, den er treibt, dient der konsumtiven Ausstattung und zusätzlichen Bedürfnisbefriedigung derer, die keine produktive Arbeit verrichten, und nicht etwa der subsistenziellen Versorgung und zureichenden Bedarfsdeckung der Arbeit verrichtenden Produzenten. Sein Handel ist Kommerz, kein Tauschhandel. In letzterer Eigenschaft ist der Handel so alt wie die gesellschaftliche Arbeitsteilung, reicht historisch noch weit hinter die territorialherrschaftliche Ära zurück und dauert unter entsprechenden gesellschaftlich-zivilisatorischen Bedingungen auch neben territorialherrschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise unterhalb ihrer fort.
Tauschhandel treiben Individuen, Berufsgruppen, kommunale Verbände oder Stämme, um einem durch die Arbeitsteilung bedingten beziehungsweise ihr entspringenden Mangel und Bedarf an Gütern und Befriedigungsmitteln abzuhelfen. Kommerzieller Austausch hingegen wird betrieben, um Befriedigungsmittel und Konsumgüter auf der Basis vorhandenen Reichtums und Überflusses zu erwerben. Nicht Mangel und Bedarf, sondern im Gegenteil Überfluss und Reichtum ist das, was im Unterschied zum Tauschhandel den Kommerz auf den Plan ruft.
Von seinen arbeitsteilig für ihn produzierenden und ihre eigene Subsistenz nur als Implikation ihres Frondienstes realisierenden Knechten oder Untertanen mit dem Lebensnotwendigen beziehungsweise dem für eine herrschaftliche Lebensart Erforderlichen reich versorgt und im Überfluss versehen, nutzen die territorialen Herren ihren Reichtum und Überfluss, um ihn gegen Überfluss und Reichtum anderer territorialer Herren auszutauschen, wobei es sich, da sie selber ja dank ihrer fronenden Untertanen mit dem Lebensnotwendigen und lebensartlich Erforderlichen versehen beziehungsweise überversorgt sind, bei diesem Überfluss und Reichtum der anderen durchweg um Luxusartikel handelt, sprich, um Befriedigungsmittel und Konsumgüter, die durch ihre Seltenheit, ihre Exotik, ihren Sinnenreiz oder auch ihre Vorzüge gegenüber den eigenen gleichgearteten Gütern bestechen und, ohne für das herrschaftliche Leben notwendig oder konstitutiv zu sein, aus den genannten Gründen die Begehrlichkeit der Herrschaft wecken.
Solche dem quantitativ-maßstäblichen Leben im Überfluss die buchstäblich-qualitative Note eines Schwelgens im Luxus verleihenden, es aus einem Außerhalb, das das generische Leben, das Leben der anderen, bloß transzendiert, in ein Jenseits, das sich als Existenz sui generis, als vom Leben der anderen ursprünglich verschiedenes, suggeriert, überführenden und, so gesehen, das herrschaftliche Dasein zwar nicht als faktisches Dasein konstituierenden oder substantiierenden, es aber doch als spezifisch herrschaftliches signifizierenden und artikulierenden Güter also lassen sich auf den Territorien und im Besitz anderer Herrschaften finden, und sie zu erwerben, nutzt die jeweilige Herrschaft ihren Reichtum und Überfluss, indem sie aus letzterem Güter, die anderen als Luxusartikel ins Auge stechen, diesen anderen im Austausch gegen Güter, denen sie ihrerseits die Qualität von Luxusartikeln beimessen, offerieren. Oder vielmehr tun sie das, weil der zwischen herrschaftlichen Territorien betriebene Austausch ja in der Regel räumliche Mobilität und zeitlichen Aufwand bedeutet und sie selber wegen ihrer den politisch-direktiven, kultisch-repräsentativen und juridisch-regulativen Funktionen, die sie auf ihrem Territorium erfüllen müssen, geschuldeten Unabkömmlichkeit normalerweise weder über das eine noch über das andere verfügen, nicht in eigener Person, sondern beauftragen damit Zwischenträger oder Emissäre, die in dem Maße, wie der Austausch gleichermaßen Volumen gewinnt und zur Routine wird und sich zu einem ebenso regelmäßigen wie umfänglichen Vorgang entwickelt, den Status von professionellen Dienstleistern der Herrschaft, kommerziellen Faktota in Sachen Austausch gewinnen.
Dabei zeigt sich allerdings rasch, dass ein prozedurales Problem, mit dem sich der interterritorialherrschaftliche Austausch konfrontiert findet, unbedingt gelöst werden muss, soll sich das ganze kommerzielle Unternehmen nicht im Keim erstickt finden und also, noch ehe es sich recht hat entfalten können, bereits wieder zum Erliegen kommen – das Problem nämlich der den Normalfall bildenden Asymmetrie der Austauschbeziehungen, das Problem mit anderen Worten, dass allzu selten Güter aufeinander treffen, deren Eigner das des jeweils anderen für hinlänglich begehrenswert ansieht, um sich zum Austausch bewegen zu lassen, und dass vielmehr häufig genug der eine zwar vom Gut des anderen angesprochen wird, er selber aber dem anderen nichts zu bieten hat, was diesen ansprechen könnte, beziehungsweise dass, was er zu bieten hat, wohl einen dritten oder vierten ansprechen würde, diese aber wiederum über nichts verfügen, was ihm einen Austausch mit ihnen lohnend erscheinen ließe. Diese Asymmetrie der Austauschbeziehungen muss behoben werden, damit ein ebenso regelmäßiger wie umfänglicher Handelsverkehr stattfinden kann, und behoben wird sie durch eben das, was wir oben als das Kapital des Handeltreibenden identifiziert haben, das von letzterem in der Funktion eines allgemeinen Äquivalents in Gebrauch genommene Herrengut Edelmetall.
Herrengut ist das Edelmetall in dem Sinne, dass es seit alters, will heißen, seit Zeiten, die nicht nur hinter den kommerziellen Austausch selbst in die Anfänge der territorialen Herrschaft, sondern sogar noch in deren tribale Vorgeschichte zurückreichen, von den ihre Gesellschaften beziehungsweise Stämme fronwirtschaftlich ausbeutenden Herren beziehungsweise Häuptlingen begehrt, mit Beschlag belegt und in der einen oder anderen Form, als kultisches Gerät, als demonstrativer Prunk, als persönlicher Thesaurus gehortet wird. Und das, weil es ihnen, den Häuptlingen und Herrschaften, als Manifest und Sinnbild ihres Reichtums und Überflusses gilt und deshalb als Ausweis und Unterpfand ihrer im Reichtum und Überfluss gründenden Herrschaftlichkeit wert und teuer ist! Sinnbild ihres Reichtums und Ausweis ihrer Herrschaft ist, wie an anderer Stelle* ausgeführt, das Edelmetall aus einem doppelten und nämlich sowohl metaphysisch-essenziellen als auch ökonomisch-funktionellen Grund.
Was die metaphysisch-essenzielle Eignung des Edelmetalls, als Reichtumssymbol zu figurieren, angeht, so erfordert ihr Nachweis beziehungsweise ihre Begründung ein hohes Maß an ebenso umständlicher wie spekulativer Reflexion, die, weil sie eben nur das Edelmetall als Herrengut betrifft, zur Erhellung des hier interessierenden Problems kommerzieller Geschäftigkeit beziehungsweise kapitaler Intentionalität nichts Wesentliches beizutragen vermag. Es genüge deshalb der Verweis auf die diesbezüglichen Überlegungen und Explikationen in der erwähnten Publikation. Leichter anzugeben und gleichzeitig auch wichtiger zu referieren, weil für unser eigentliches Thema durchaus von Belang, ist der ökonomisch-funktionelle Grund dafür, dass das Edelmetall als Reichtumssymbol und ergo Herrengut reüssiert. Ökonomisch-funktionell gesehen nämlich präsentiert sich das Edelmetall als, paradox ausgedrückt, Zeugnis aufgehobener Arbeit.
Zumal in jenen frühen Zeiten, in denen die Edelmetalle ihre Bedeutung als Sinnbild des Reichtums und Unterpfand der Herrschaftlichkeit erlangen, sind sie für die gesellschaftliche Reproduktion, für den praktischen Lebensunterhalt und die materiale Bedürfnisbefriedigung der Mitglieder der Gesellschaft von keinem oder höchstens geringem Wert. An sie und ihre in der einen oder anderen Form extraktive, nämlich entweder Ausbeutung der Natur, Schürftätigkeit, oder Expropriation von Mitmenschen, Raubaktivitäten beziehungsweise Zwangstribute, erfordernde Beschaffung gesellschaftliche Arbeitskraft zu wenden, ist deshalb ein Unterfangen, das die Bewältigung der Lebensnot, sprich, den Übergang von der bloßen Subsistenzwirtschaft zur Erzeugung von Reichtum und Überfluss zur Voraussetzung hat. Gesellschaftliche Arbeit in die Beschaffung beziehungsweise Erzeugung eines Gutes zu stecken, das keinen subsistenziellen Nutzen hat, sondern höchstens und nur dazu taugt, als metaphysisch-essenzielles Sinnbild herrschaftlichen Reichtums und Überflusses zu figurieren, vermag einzig und allein die über Reichtum und Überfluss verfügende Herrschaft selbst, weil eben dieser ihr Reichtum und Überfluss, dies, dass sie über Arbeitsprozesse gebietet, die mehr als für die Subsistenz der Arbeitenden selbst und für ihren eigenen, herrschaftlichen Konsum erforderlich produzieren, ihr überhaupt nur erlaubt, Arbeitskraft dem Zirkel der gesellschaftlichen Reproduktion zu entziehen und für Arbeit einzusetzen, die in ihrem Resultat, eben im geschürften, erbeuteten oder durch sonstige Arbeitsanstrengung beschafften Edelmetall, als aufgehoben in dem Sinne erscheint, dass sie sich mangels jeglicher Bedeutung ihres Resultats, des Edelmetalls, für die Reproduktion der zu ihr nötigen Arbeitskraft als definitiv ad acta gelegt, ein für alle Mal erledigt präsentiert.
In doppelter Hinsicht also, zum einen dadurch, dass es als de facto seiner realen Beschaffenheit und Existenz manifester Inbegriff voraussetzungsloser Gegebenheit und veränderungsloser Haltbarkeit einen Zustand erfüllter Gediegenheit und bleibenden Bestandes metaphysisch-essenziell verkörpert, und zum anderen dadurch, dass es als in actu seiner prozessualen Entstehung oder Beschaffung offenbares Zeugnis aufgehobener Arbeit die Überwindung der Lebensnot und Befreiung von aller subsistenziellen Beschränkung ökonomisch-funktionell unter Beweis stellt – in dieser doppelten Hinsicht also bietet sich das Edelmetall als Symbol territorialherrschaftlichen Reichtums und Überflusses an, und eben dies ist der Grund, warum es trotz seines geringen Gebrauchswerts bei aller Territorialherrschaft in hohem Ansehen steht und große Wertschätzung genießt und warum alle Territorialherrschaft dies von ihr als Symbol ihres herrschaftlichen Reichtums und Überflusses hoch geschätzte Edelmetall als Herrengut par excellence in ihren Besitz zu bringen bestrebt ist und ein praktisch unerschöpfliches, weil keinem realen und deshalb endlichen physischen Bedarf entspringendes, sondern einem imaginären und deshalb grenzenlosen psychischen Bedürfnis entsprechendes Verlangen danach entwickelt.
Und diese allgemeine Wertschätzung, die das Edelmetall bei den Herrschaften genießt, und das grenzenlose Verlangen nach seinem Besitz und seiner Anhäufung, das es bei ihnen erregt – dies beides wiederum ist es, was die im Dienste der Herrschaft mit deren Reichtum und Überfluss Handel Treibenden in ihm, dem Edelmetall, das probate Mittel zur Lösung des oben genannten Problems der im Normalfall anzutreffenden Asymmetrie der Austauschbeziehungen gewahren und finden lässt. Wenn die im Normalfall gegebene Asymmetrie, die den kommerziellen Austausch im Keim zu ersticken droht, darin besteht, dass zwar B ein Gut im Überfluss besitzt, an dem A Mangel leidet und das er begehrt, A hingegen keines, an dem es B mangelte und das er deshalb begehrte, während wiederum C das, worüber A im Überfluss verfügt, begehrt, seinerseits aber nichts besitzt, woran A Mangel litte, dann bietet sich das Edelmetall dank der Tatsache, dass es als Reichtumssymbol par excellence und erklärtes Herrengut von sämtlichen Herrschaften allzeit begehrt und gehortet wird, dass also alle Herrschaften nicht nur mehr oder minder viel davon besitzen, sondern auch allzeit bereit sind, sich beliebig viel davon anzueignen, als ideales Ersatz- oder Stellvertretungsobjekt an, das jene Asymmetrie zu neutralisieren und ohne Rücksicht auf sie jederzeit Austauschbeziehungen zu knüpfen erlaubt.
So gewiss eine Herrschaft das Reichtumssymbol und Herrengut Edelmetall besitzt, so gewiss kann sie Herrschaften, die über ein Gebrauchsgut im Überfluss verfügen, das von ihr begehrt wird, ohne dass sie selber über etwas verfügte, das umgekehrt deren Begierde weckte, dies Edelmetall mit zuverlässigen Erfolgsaussichten als Kompensationsleistung oder Gegenwert anbieten. Und so gewiss die Herrschaft vom Herrengut Edelmetall nicht genug kriegen kann, so gewiss können die anderen Herrschaften, wenn sie ein Gebrauchsgut begehren, worüber jene im Überfluss verfügt, ohne ihr selber eines bieten zu können, was wiederum sie begehrenswert fände, darauf bauen, dass die betreffende Herrschaft Edelmetall für das ihnen fehlende Gebrauchsgut akzeptiert und der Austausch also trotz mangelnder Korrespondenz bei den angebotenen beziehungsweise nachgefragten Gebrauchsgütern über die Bühne gehen kann.
Und diese Überbrückung der Asymmetrie und Überwindung des durch sie gegebenen Austauschhindernisses funktioniert nicht nur in topisch-territorialer, sondern auch chronisch-temporaler Hinsicht, ermöglicht also Austauschbeziehungen nicht nur in Situationen, in denen zwei territoriale Herrschaften nicht beide über den jeweils anderen ansprechende Gebrauchsgüter verfügen, sondern auch unter Bedingungen, unter denen die Symmetrie zwar an sich gegeben ist, aber der Synchronizität ermangelt, und wo also beide Herrschaften zwar über austauschbare Gebrauchsgüter verfügen, aber nicht zur gleichen Zeit, sondern in phasischer, einen zweimaligen Austauschakt nötig machender Verschiebung. In den einen wie in den anderen Fällen bewährt sich das Edelmetall wegen der hohen Wertschätzung, die es bei den Herrschaften ungeachtet seines geringen Gebrauchswerts, wegen seiner Bedeutung als Reichtum symbolisierendes Herrengut also, genießt, als ein allgemeines Ersatzobjekt, ein ebenso ubiquitär wie jederzeit einsetzbares Äquivalent, das der im Auftrag seiner Herrschaft Handeltreibende eben wegen der Unausgewogenheit beziehungsweise der Ungleichzeitigkeit der Austauschbeziehungen gar nicht umhin kann, als Passepartout jeglichen kommerziellen Austauschs in Dienst zu nehmen und zu verwenden.
Auch wenn der Handeltreibende dies anfänglich nicht als selbständig sein Geschäft betreibender Kaufmann im oben vorausgesetzten Sinne tut, also nicht schon als jemand agiert, der über das als Passepartout des kommerziellen Austauschs, als allgemeines Äquivalent von ihm verwendete Herrengut als über sein Eigentum verfügt und es ebenso sehr auf eigene Rechnung wie in eigener Regie einsetzt, sprich, es nutzt, um mit diesem seinem Eigentum, dem bereits in seiner Hand befindlichen Edelmetall, mittels des kommerziellen Austauschs weiteres Edelmetall zu gewinnen, sein Eigentum zu vermehren, dem Wert, den das Edelmetall verkörpert, Mehrwert hinzuzufügen, ihn zu akkumulieren, auch wenn der Handeltreibende anfänglich vielmehr bloß als Faktotum oder Faktor der territorialen Herrschaft funktioniert und nämlich das von ihr ihm kommissionarisch oder zu treuen Händen anvertraute und von ihm als Passepartout oder allgemeines Äquivalent verwendete Edelmetall nutzt, um ihr, der Herrschaft, Gebrauchsgüter beziehungsweise Luxusgüter zu besorgen, erweist er sich doch von Anfang an als Kapitalist oder eigenwilliger kommerzieller Funktionär insofern, als er das ihm anvertraute Edelmetall beziehungsweise den mit seiner Hilfe getätigten Austausch nutzt, um selber davon zu profitieren, sprich, für sich selbst einen Teil Edelmetall zu gewinnen, über den er als über sein Eigentum verfügen, den er als ihm zugefallenen Anteil Passepartout oder allgemeines Äquivalent verwenden kann.
Dabei weist den Handeltreibenden als einen eigenwilligen kommerziellen Funktionär, der von Anfang an nicht beabsichtigt, sich mit der Rolle eines bloßen Faktotums oder Faktors der Herrschaft zu begnügen, natürlich nicht schon die unspezifisch abstrakte Tatsache aus, dass er selber vom Austausch zu profitieren beansprucht, sondern allererst der Modus und das Ausmaß, in dem er seinen Profitanspruch in die Tat umsetzt. Schließlich will auch der Handeltreibende leben, und was liegt da zur Sicherung seines Lebensunterhalts näher für ihn, als von der Herrschaft, der er dient, für seine Dienstleistung, seine kommerzielle Tätigkeit, einen Lohn zu fordern und diesen Lohn in Gestalt eines Teils des ihm anvertrauten Edelmetalls zu erhalten, mit dem als mit einem durch seine Tätigkeit bewährten Passepartout für alle Art materialer Gebrauchsgüter er, der selber keine materialen Güter produziert beziehungsweise produzieren lässt, sondern ausschließlich mit deren Austausch beschäftigt ist, sich uno actu seiner faktorellen Tätigkeit für die Herrschaft selber versorgen und mit dem für die Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse Nötigen versehen kann.
Indes, was ihn als von Anfang an eigenwilligen kommerziellen Funktionär kenntlich macht, ihn als angehenden Kapitalisten markiert, ist, dass er diesen im Blick auf seinen eigenen Lebensunterhalt naheliegenden Weg einer Entlohnung mittels eines Teils des ihm von der Herrschaft kommissionarisch anvertrauten und von ihm als universales Austauschmittel oder allgemeines Äquivalent eingesetzten Edelmetalls nicht einschlägt, beziehungsweise sich dort, wo die Herrschaft ihm einen solchen Lohn von sich aus konzediert, nicht darauf beschränkt, sondern sich so oder so, parallel zu seiner Entlohnung oder an ihrer Statt, darauf verlegt, sich einen eigenen Anteil in actu des Austauschs selbst zu sichern und nämlich auf die Weise zu erwerben, dass er die Herrschaften, deren materiale Gebrauchsgüter er im Auftrag seiner Herrschaft eintauscht und ihnen mit dem ihm von seiner Herrschaft anvertrauten allgemeinen Äquivalent vergütet, mit einer geringeren Menge des allgemeinen Äquivalents abspeist, als dem Wert des eingetauschten Gebrauchsguts eigentlich entspräche.
Welches Quantum des universalen Austauschobjekts Edelmetall welcher Menge des jeweiligen materialen Gebrauchswerts entspricht, diese Wertrelation ist dabei, um dies an anderer Stelle* Explizierte kurz in Erinnerung zu rufen, keine Funktion eines zwischen dem einzelnen Gebrauchswert und dem Edelmetall anzustellenden direkten Vergleichs, da ja das Edelmetall als Herrengut eben dadurch sich auszeichnet, dass es aufgehobene Arbeit, nach den obigen Erläuterungen also Arbeit darstellt, die für die gesellschaftliche Reproduktion überflüssig ist und deshalb in ein für die gesellschaftliche Reproduktion unnötiges Produkt gesteckt und darin ein für alle Mal versenkt werden kann, das selber keinen nennenswerten Gebrauchswert hat und von der Herrschaft ausschließlich als Beweis vorhandenen Überflusses, als Symbol des Reichtums, über den sie verfügen kann, wertgeschätzt wird, und da dieses Produkt sich mithin gleichermaßen seiner Entstehung und Bedeutung nach einem Wertvergleich verweigert, der ja letztlich nichts anderes ist als ein Vergleich zwischen den in die Güter, die verglichen werden, investierten Quanten gesellschaftlich notwendiger oder zumindest nützlicher Arbeit.
Beim Edelmetall, das sich mangels in es investierter gesellschaftlich nützlicher Arbeit solch einem direkten Wertvergleich entzieht, stellt sich die Wertrelation zu nützlichen Produkten, materialen Gebrauchsgütern vielmehr indirekt und nämlich in der Weise her, dass sich zwischen bestimmten von der Herrschaft begehrten Produkten und dem Edelmetall gewohnheitsmäßig, sprich, nach Maßgabe des herrschaftlichen Begehrens und der verfügbaren Menge einerseits des begehrten Gebrauchsguts und andererseits des Edelmetalls eine Austauschrelation etabliert, die dann ihrerseits Verbindlichkeit auch für sonstige in den Austauschzusammenhang einbezogene Gebrauchsgüter erlangt.
Das bestimmte Gebrauchsgut, das sich gewohnheitsmäßig gegen ein bestimmtes Quantum Edelmetall austauscht, und die übrigen, in den Austausch einbezogenen Gebrauchsgüter verbindet nämlich, eben weil es sich bei ihnen allen um Verkörperungen gesellschaftlich notwendiger oder jedenfalls nützlicher Arbeit handelt, ein System von Austauschrelationen, das hinter die herrschaftlichem Reichtum geschuldete Entstehung kommerziellen Austauschs in die Frühzeit eines zwischen agrarischen oder nomadischen Gruppen und Stämmen praktizierten naturalen Tauschhandels zurückreicht und ebenso sehr dem empirischen Umstand Tribut zollt, dass auch in dieser Frühzeit schon natürlich bedingte oder der Arbeitsteilung geschuldete Ungleichverteilungen von Ressourcen vorkommen, wie der ökonomischen Tatsache Rechnung trägt, dass jeder Tausch von Gebrauchsgütern einen Austausch verausgabter Arbeitskraft darstellt, die dabei auf ihre Kosten kommen, sprich, durch das, was eingetauscht wird, eine Kompensation erfahren muss, soll der über die Arbeitskraft Verfügende regenerative Kontinuität beweisen, also sich und die Seinen auf Dauer erhalten können.
An das System von tauschhandelsbewährten Austauschbeziehungen also findet sich das Edelmetall durch seine gewohnheitsmäßig-kontingente Relation zu bestimmten einzelnen Gebrauchsgütern gebunden, und diese Bindung, die nicht sowohl direkt-bilateraler als vielmehr indirekt-systematischer Art ist, definiert in der Frühzeit kommerziellen Austauschs (anders als in der späteren entfalteten Marktgesellschaft, wo das zur Münze des Markts avancierte Edelmetall in seinem Wert zwar auch systematisch, aber nun durch das Verhältnis seiner auf dem Markt verfügbaren Menge zur Menge der als Wertverkörperungen auf dem Markt vorhandenen Gebrauchsgüter bestimmt ist) die Proportion, in der es sich gegen die jeweiligen Gebrauchsgüter austauscht. Wo der Handeltreibende das ihm kommissionarisch anvertraute Herrengut Edelmetall als allgemeines Äquivalent nutzt, um bei territorialen Herrschaften materiale Gebrauchsgüter zu erstehen, weicht der Äquivalententausch markant vom Äquivalenzprinzip ab. Die Gebrauchsgüter gegen allgemeines Äquivalent liefernden Herrschaften gewähren dem Handeltreibenden einen markanten Wertrabatt, weil für sie die gelieferten Gebrauchsgüter weniger Wert haben als das Edelmetall, das sie dafür erhalten. Was sie dem Handeltreibenden an Gebrauchsgütern überlassen, ist nach Maßgabe des Überflusses, über den sie verfügen, aufgehobene Arbeit im Sinne von vergebens geleisteter, vergeudeter Arbeit. Was sie dafür erhalten, ist als Reichtumssymbol figurierendes Herrengut, dem die Tätigkeit des Handeltreibenden die Nützlichkeit aufgehobener Arbeit im Sinne von zurückgelegter, gespeicherter Arbeit verleiht, die die Herrschaft im Bedarfs- oder Notfall geltend machen kann, um mittels des kommerziellen Austauschs ihrerseits Gebrauchsgüter zu erwerben.
Genau diese am System der tauschhandelsbewährten Beziehungen orientierte Proportion ist es, die nun im Rahmen des unter territorialherrschaftlicher Ägide und mit dem Herrengut Edelmetall in Gang kommenden kommerziellen Austauschs der den Austausch besorgende Funktionär, der Handeltreibende, von Anbeginn seiner Tätigkeit an außer Kraft setzt und zu seinen Gunsten oder vielmehr zu Gunsten eines ihn motivierenden kapitalen Gewinnstrebens alteriert.
Und zwar setzt er die Wertproportion dort außer Kraft, wo er das als allgemeines Äquivalent eingesetzte Edelmetall austauscht, um Gebrauchsgüter dafür einzutauschen. Wo er das Umgekehrte tut und im Austausch gegen Gebrauchsgüter Edelmetall eintauscht, wo er mit anderen Worten in jenen frühen Zeiten, in denen er nur erst als Faktotum oder Faktor der einen oder anderen Herrschaft tätig ist, der Herrschaft für das Edelmetall, das sie ihm kommissionarisch überlassen hat, die Gebrauchsgüter bringt, nach denen es sie verlangt, gilt durchaus und im Prinzip uneingeschränkt die indirekt-systematische Proportion, die sich auf Basis tauschhandelsbewährter Beziehungen hergestellt hat. Da bekommt die Herrschaft für das Edelmetall, das sie dem Handeltreibenden überlässt, damit er ihr begehrte Gebrauchsgüter besorgt, die als Wertverkörperungen in den Austausch gelangenden letzteren in eben der Menge, in der ihr Wert dem des Edelmetalls entspricht, das heißt, nach Maßgabe der geltenden Wertproportion. Nur in dem anderen Teil des Austauschvorgangs, dort also, wo der Handeltreibende die von der Herrschaft, für die er kommissionarisch tätig ist, begehrten Gebrauchsgüter bei einer anderen Herrschaft besorgt, setzt er die geltende Wertproportion außer Kraft und lässt sich von dieser anderen Herrschaft im Austausch gegen das Edelmetall, das er ihr überlässt, die betreffenden Gebrauchsgüter in einer Menge übereignen, deren Wert den des Edelmetallquantums, das die andere Herrschaft von ihm bekommt, markant übersteigt.
Dabei ist der Akzent auf dem markanten Charakter der Wertdifferenz zwischen dem vom Handeltreibenden ausgetauschten Edelmetall und dem von ihm eingetauschten Gebrauchsgut, sprich, die Betonung des erheblichen Ausmaßes, in dem der Wert des eingetauschten Gebrauchsguts den des ausgetauschten Edelmetalls übersteigt, wichtig, weil dadurch dem irreführenden Eindruck gewehrt wird, als handele es sich um eine den Lohn, den der Handeltreibende für seine kommerziellen Dienste von der Herrschaft, der er sie leistet, empfängt, bloß ergänzende beziehungsweise, falls er keinen Lohn von der Herrschaft empfängt, diesen ersetzende Vergütung, also in jedem Fall um eine Kompensation, deren Sinn sich darin erschöpft, ihn für seine Dienstleistung schadlos zu halten, ihm die Mittel für die Regeneration der im Zuge seiner Dienstleistung verausgabten Arbeitskraft und Lebenszeit zur Verfügung zu stellen, kurz, ihm seine persönliche Subsistenz, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Dass sich der Handeltreibende durch den zur herrschaftlichen Entlohnung alternativen Modus kommerzieller Bereicherung, den er von Anfang an praktiziert, Wert in Gebrauchsgütergestalt, materiale Wertverkörperungen in einem Ausmaß aneignet, das seine subsistenziellen Bedürfnisse weit übersteigt, kann als Beleg dafür gelten, dass es ihm bei seiner kommerziellen Tätigkeit von Anfang an nicht bloß und nicht einmal primär um seine personale Subsistenz, die Versorgung mit den für seinen Lebensunterhalt nötigen materialen Gütern, sondern mehr noch und vor allem um kapitale Akkumulation, den Erwerb von als universales Äquivalent für neue kommerzielle Aktivitäten verwendbares weiteres Edelmetall zu tun ist.
Und den weiteren und schlüssigen Beweis dafür, dass es ihm bei jenem anderen Vergütungsmodus in der Tat wesentlich nicht sowohl um Versorgung im Sinne subsistenzieller Befriedigung, sondern um Bereicherung im Verstand der Anhäufung von Wert geht, liefert dies, dass er, weil ja der in der Konsequenz seiner kommerziellen Tätigkeit erworbene markante Mehrwert in sächlicher Form, sprich, in der Gestalt materialer Gebrauchsgüter in seine Hände gelangt, sogleich alles daran setzt, diesen sächlichen Mehrwert durch die Veräußerung der ihn verkörpernden Gebrauchsgüter sei's an ein und denselben Herrn, für den er kommissionarisch tätig ist, sei's an andere Herrschaften, die er im Zuge seiner kommerziellen Aktivitäten aufsucht und mit denen er in Geschäftsverkehr steht, in die geldliche Form, will heißen, in die Wertgestalt Edelmetall zu überführen, und dass er also mit dem in materialer Gestalt erworbenen Mehrwert partout nichts anderes anzufangen weiß, als ihn in jenes Herrengut Edelmetall zurückzuverwandeln, das kraft kapitaler Verwendung, kraft des kommerziellen Einsatzes in der Funktion eines universalen Austauschobjekts oder allgemeinen Äquivalents ihm, dem Handeltreibenden, dazu dient, ihn, den Mehrwert in materialer Gestalt, zu erwirtschaften – nur dass dieser aus der sächlichen in die geldliche Form überführte, aus materialen Gebrauchsgütern in seine kapitale Ausgangsform, ins Herrengut Edelmetall zurückverwandelte Wert sich jetzt nicht mehr im thesaurischen Besitz der Herrschaft befindet, sondern unmittelbar dem Handeltreibenden selbst für seine kommerziellen Aktivitäten zur Verfügung steht.
Dies merkwürdige Procedere, bei dem der Handeltreibende das ihm von der Herrschaft kommissionarisch anvertraute Herrengut Edelmetall nutzt, um es als allgemeines Äquivalent zur Beschaffung von materialen Gebrauchsgütern, nach denen der Herrschaft der Sinn steht, und uno actu dieser Beschaffungsaktivität aber auch zur Erwirtschaftung weiteren, ihm persönlich verfügbaren und als a priori allgemeines Äquivalent zu nichts sonst als zur Beschaffung weiterer, der Bedürfnisbefriedigung der Herrschaft dienlicher Gebrauchsgüter bestimmten Edelmetalls zu verwenden – dies Procedere wirft Fragen auf: nämlich die Frage einerseits nach dem Wie und andererseits nach dem Warum, die Frage danach, wie und auf welche Weise der Handeltreibende jene Herrschaft, der er Edelmetall gibt, um Gebrauchsgüter von ihr zu erhalten, dazu bringt, mehr Wert in Gebrauchsgütergestalt an ihn abzutreten, als er in Form von Edelmetall ihr überlässt, sowie die Frage danach, zu welchem Zweck und in welcher Absicht er so verfährt, wenn doch offensichtlich der plausibelste Zweck und die nächstliegende Absicht, diesen erwirtschafteten Mehrwert in Gütergestalt subsistenziell beziehungsweise für den Eigengebrauch in Anspruch zu nehmen, nicht maßgebend für ihn sind und vielmehr das einzige oder jedenfalls wesentliche Interesse, das er mit ihm verbindet, darin besteht, ihn durch Veräußerung an über Edelmetall verfügende Herrschaften in die Edelmetallform zu überführen und ihn dann zwecks Erwirtschaftung weiteren in die Edelmetallform zu überführenden Mehrwerts in Gütergestalt geradeso zu verwenden, wie er das ihm kommissionarisch von der Herrschaft anvertraute Edelmetall verwendet, es nämlich als allgemeines Äquivalent für den Erwerb neuer, herrschaftliche Bedürfnisse ansprechender Gebrauchs- oder Luxusgüter zu nutzen.
Was die erste Frage betrifft, die Frage danach, wie und auf welche Weise er die Herrschaft, bei der er materiale Güter gegen Edelmetall eintauscht, dazu bringt, sich die fehlende Äquivalenz im Wertverhältnis des Ausgetauschten, sprich, den im Vergleich mit dem Wert des Edelmetalls, das er gibt, höheren Wert der Gebrauchsgüter, die er empfängt, bieten oder gar gefallen zu lassen, so liegt die Antwort in der unterschiedlichen Wertschätzung, die in den Augen der betreffenden Herrschaft das Ausgetauschte genießt, darin mit anderen Worten, dass abweichend von dem objektiven, durch das System der Tauschrelationen bestimmten Wertverhältnis dessen, was zum Austausch kommt, subjektiv, will heißen, aus der Sicht der betreffenden Herrschaft und für sie, die Gebrauchsgüter, die sie hingibt, weniger Wert besitzen als das Edelmetall, das sie dafür empfängt.
Und dass dies so ist, lässt sich unschwer einsehen, da ja die Gebrauchsgüter, die die Herrschaft in den Austausch gibt, Bestandteil des Überflusses sind, den ihre fronenden Untertanen für sie erarbeiten und ihr zur Verfügung stellen, ein produktiver Überschuss, auf den sie verzichten und den sie entbehren kann, ohne deshalb Mangel zu leiden oder auch nur am verfügbaren Überfluss merklich einzubüßen, mithin das Produkt einer gesellschaftlichen Arbeit ist, die genauso gut hätte unterbleiben können und bei der es sich, so gesehen, um ein nutzloses Tun, um vergeudete, verschwendete Arbeit handelt, wohingegen das Edelmetall, das die Herrschaft dafür empfängt, zwar auch nicht ein Resultat gesellschaftlich notwendiger beziehungsweise nützlicher Arbeit darstellt, aber doch immerhin einen als gesellschaftliche Bedeutung begreiflichen Sinn besitzt und nämlich, wie oben expliziert, Ausdruck aufgehobener Arbeit, will heißen, Verkörperung einer im Produkt sich als unwiederbringlich verdinglicht, ein für alle Mal erledigt setzenden und von daher das Erfordernis gesellschaftlicher Reproduktion ostentativ missachtenden, sich über die Ansprüche subsistenziellen Kalküls gezielt hinwegsetzenden Produktionstätigkeit ist und eben deshalb der Herrschaft als Demonstrativ dafür gilt, dass sie sich in einer Lage befindet, in der sie sich solch unnötige beziehungsweise unnütze Produktionstätigkeit leisten kann, sprich, ihr als Beweis des ihr verfügbaren Reichtums und Überflusses und Symbol ihres darin gründenden herrschaftlichen Status wert und teuer ist.
Was bei jener Transaktion, bei der die Herrschaft dem Handeltreibenden überschüssige materiale Güter gibt und dafür Edelmetall von ihm empfängt, zum Austausch kommt, ist einerseits in Gestalt der materialen Güter vergebens geleistete, vergeudete Arbeit, Abhub ihres Reichtums, und andererseits in Form des Edelmetalls ad acta gelegte, aufgehobene Arbeit, Ausdruck ihres Reichtums, und so gesehen, kann es schwerlich überraschen, dass die Herrschaft das Edelmetall, das der Handeltreibende ihr bietet, höher schätzt als das materiale Gut, das sie ihm überlässt, und dass sie seinem Ansinnen, ihm sein Quantum Edelmetall mit einer wertmäßig größeren Gütermenge zu honorieren, ohne Weiteres stattgibt.
Hinzu kommt aber noch, dass dank der Aktivität des Handeltreibenden, genauer gesagt, dank des Gebrauchs als universales Austauschobjekt oder allgemeines Äquivalent, den der Handeltreibende vom Edelmetall macht, dieses sich als ad acta gelegte oder aufgehobene Arbeit in einem weiteren und unverhofft neuen Sinne erweist. Als ad acta gelegt oder aufgehoben nämlich erscheint die im Edelmetall vergegenständlichte Arbeit jetzt nicht mehr bloß in der negativen Bedeutung, dass das Edelmetall als Verkörperung unnötiger, überflüssiger gesellschaftlicher Arbeit zum Symbol des Reichtums wird, zum Sinnbild und Beweis einer von der Arbeit zwecks Lebensunterhalt entbindenden Fülle, eines konsumtiven Überflusses, der der subsistenziellen Anstrengung entraten kann. Ad acta gelegte und aufgehobene Arbeit verkörpert das Edelmetall jetzt mehr noch im positiven Verstand zurückgelegter oder gespeicherter Arbeit, will heißen, mit der ihm durch die kommerzielle Tätigkeit vindizierten Bewandtnis, dass die in ihm vergegenständlichte unnütze, überflüssige Arbeit nachträglich als notwendige oder nützliche geltend zu machen ist, indem nämlich es, die Verkörperung unnützer Arbeit, das Edelmetall, sich verwenden lässt, um in den Besitz von Gebrauchsgütern, materialen Produkten notwendiger beziehungsweise nützlicher gesellschaftlicher Arbeit zu gelangen.
Zwar bringt die ins Edelmetall investierte Arbeit nicht unmittelbar Notwendiges oder Nützliches hervor, aber mittelbar, nämlich vermittels des kommerziellen Austauschs, lässt sie sich in gesellschaftliche Arbeit, die Notwendiges oder Nützliches hervorgebracht hat, wie man will, transponieren oder metamorphisieren. Dank des kommerziellen Einsatzes des Edelmetalls in der Funktion eines allgemeinen Äquivalents verliert die in es investierte Arbeit das Moment des Überflüssigen und Unnützen, dem sich nur ein systematischer Wert oder symbolischer Nutzen abgewinnen lässt, und entpuppt sich als etwas, das einem empirischen Nutzen dient, einen praktischen Wert beweist. Sie verkehrt sich aus einer im Edelmetall verlorenen und zugrunde gegangenen Anstrengung in eine im Edelmetall aufbewahrte und in Reserve gehaltene Leistung. Dank kommerzieller Transaktion verwandelt sich mit anderen Worten das Edelmetall aus einem bloßen Sinnbild und Vorweis des gegenwärtigen Reichtums und Überflusses seines Besitzers, der diesem gestattet, gesellschaftliche Arbeit auf es, das nutzlose Edelmetall, zu verwenden, in ein höchst nützliches Unterpfand, einen effektiven Garanten solchen Reichtums und Überflusses, indem es nämlich seinem Besitzer erlaubt, eventuelle künftige Mangelerscheinungen in seinem Reichtum zu beheben beziehungsweise Engpässe in seinem Überfluss zu überbrücken, und das, was seinem Reichtum fehlt oder seinen Überfluss durch Knappheit Lügen zu strafen droht, weil die gesellschaftliche Arbeit, über die er gebietet, es nicht oder nicht in hinlänglicher Menge hervorzubringen vermag, als andernorts und unter anderer herrschaftlicher Regie Hervorgebrachtes zu erwerben.
Dank kommerzieller Transaktion vollzieht der Faktor des herrschaftlichen Edelmetallbesitzers, der Handeltreibende, jene merkwürdige Transposition oder Metamorphose, durch die sich die zuvor ins Edelmetall gesteckte nutzlose Arbeit als aufgehoben nicht sowohl in der negativen Bedeutung von Preisgabe und Verlust, Löschung und Annullierung als vielmehr im positiven Verstand von Rücklage und Erhalt, Speicherung und Konservierung herausstellt und sich nämlich ebenso gewiss als eine Arbeitsleistung erweist, die einen Anspruch auf später andernorts geleistete nützliche Arbeit begründet, wie das von ihr hervorgebrachte Edelmetall jederzeit gegen von letzterer hervorgebrachte Gebrauchsgüter austauschbar und durch sie substituierbar, um nicht zu sagen, in sie transsubstantiierbar ist.
Nicht also genug damit, dass die Herrschaft, bei der der Handeltreibende Gebrauchsgüter im Austausch gegen Edelmetall erwirbt, etwas verliert, was in dem Sinne überflüssig und unnötig ist, dass sie, die im Reichtum und Überfluss lebt, es entbehren, seiner ermangeln kann, ohne deshalb Mangel und Entbehrung zu leiden, und dafür etwas gewinnt, das sie zwar auch praktisch nicht nötig hat und das ihr materiell nicht nützlich ist, das ihr aber doch immerhin symbolisch wert und ideell teuer ist, weil es ihr als Demonstrativ ihres Reichtums und Sinnbild ihres darauf gegründeten herrschaftlichen Status dient! Die Herrschaft erwirbt mit dem Edelmetall mehr noch etwas, das sich dank des Handels, mittels dessen sie es erwirbt, als praktisch nützlich und materiell brauchbar erweist, weil sie es jederzeit einsetzen kann, um eventuell auftretende Mängel zu beheben oder für Entbehrungen Abhilfe zu schaffen und mithin für den Reichtum und Überfluss, in dem sie lebt, zusätzliche Absicherungen und Garantien zu gewinnen, ihrer gegenwärtigen herrschaftlichen Situation eine über den Bestand und Dauer, die ihr die fronwirtschaftliche Verfügung über gesellschaftliche Arbeitskraft verleiht, noch hinausgehende Beständigkeit und Perspektive zu sichern.
Vergeudete oder verschwendete, weil zu ihrem Reichtum nichts, was er nicht schon wäre, hinzufügende, zu ihrem Überfluss nichts, was er nicht schon hätte, beitragende Arbeit tauscht demnach die Herrschaft, wenn sie dem Handeltreibenden Gebrauchsgüter gegen Edelmetall überlässt, gegen zurückgelegte oder gespeicherte Arbeit aus, die sich bei Bedarf nachträglich zur Qualifizierung ihres Reichtums oder Substantiierung ihres Überflusses als bereits getane Arbeit, Arbeit, die sie gespart hat und sich deshalb jetzt sparen kann, geltend machen lässt, und wird damit zur Nutznießerin einer dem Zauberkunststück des Rumpelstilzchens, dem Spinnen von Stroh zu Gold oder, um es in ein weniger agrikulturelles und dem kommerziellen Kontext angemesseneres, weil den nicht weniger praktischen als symbolischen Wert des Edelmetalls besser zum Ausdruck bringendes Bild zu fassen, dem Ummünzen von Ausschuss in Geld vergleichbaren Transaktion. Wie sollte da wohl die Herrschaft Bedenken tragen, dem Ansinnen des Handeltreibenden stattzugeben, ihm für das für sie doppelt – nämlich praktisch nicht weniger als symbolisch –wertvolle Edelmetall, das sie von ihm erhält, mehr von dem für sie wertlosen Gebrauchsgut, als der zwischen beidem etablierten Tauschwertproportion entspricht, zu überlassen?
Wie und auf welche Weise der als Faktotum der einen Herrschaft agierende Handeltreibende die andere Herrschaft dazu bringt, ihm um des Edelmetalls willen, das er ihr zuträgt, die per Tauschwertsystem geltende Äquivalenz außer Kraft zu setzen und ihm in Gestalt der Gebrauchsgüter, die er bei ihr eintauscht, ein überproportional großes Wertquantum zu überlassen, ist also unschwer erklärlich und leicht einsehbar. Bleibt die Frage, warum und in welcher Absicht der Handeltreibende so agiert? Was gewinnt beziehungsweise bezweckt er mit diesem bei der anderen Herrschaft erworbenen überproportional größeren Wertquantum in Gütergestalt, das er sich beeilt, durch Veräußerung der es verkörpernden Güter an die eigene Herrschaft beziehungsweise an wiederum andere Herrschaften in die Form von als allgemeines Äquivalent verwendbarem Edelmetall zu überführen und so zur Ansammlung eines von dem Edelmetall, das ihm zur Ausübung seiner kommerziellen Tätigkeit die Herrschaft, der er als Faktor dient, kommissionarisch anvertraut, unabhängigen Edelmetallvorrats in eigener Hand zu nutzen?
Die Frage erscheint umso dringlicher, als die in späterer Zeit naheliegende Antwort, der Verweis nämlich auf das oben als subjektives Motiv apostrophierte Bemühen des Handeltreibenden, so viel allgemeines Äquivalent zu akkumulieren, dass er auf Basis des Akkumulierten die kommerzielle Tätigkeit an den Nagel hängen und fortan ein quasiherrschaftlich-konsumtives Leben führen kann, in dieser Frühzeit der kommerziellen Funktion, noch gar nicht in Betracht kommt. Der Handeltreibende ist ja nur erst abhängiges Faktotum beziehungsweise kommissionierter Faktor der einen oder anderen territorialen Herrschaft, und solange er dies bleibt, stehen und fallen nicht nur seine Subsistenz, sondern auch seine Existenz, nicht nur sein materialer Unterhalt und sein personales Auskommen, sondern auch seine reale Funktion und soziale Position mit den Diensten, die er der Herrschaft leistet. Was soll ihm unter diesen Umständen das Edelmetall in eigener Hand bringen, außer dass er es als allgemeines Äquivalent subsistenziell beziehungsweise konsumtiv nutzen, es für eine Hebung seines materiellen Daseins, eine Verbesserung seines persönlichen Befindens gebrauchen kann?
Den durch den nichtäquivalenten Austausch mit der Herrschaft, bei der er die Gebrauchsgüter ersteht, erworbenen und in die Edelmetallform überführten Mehrwert zu akkumulieren scheint für den Handeltreibenden unter den in der Frühzeit der kommerziellen Funktion gegebenen Umständen also witzlos. Solange er noch nicht als professionell unabhängiger Makler beziehungsweise institutionell eigenständiger Kaufmann, sondern nur erst unter der persönlichen Regie und amtlichen Kontrolle der Herrschaft, als deren weisungsgebundener Diener und kommissionierter Faktor operiert, befreit ihn die unter solcher Regie mittels des Edelmetalls, das ihm seine Herrschaft anvertraut, betriebene private Aneignung beziehungsweise Anhäufung von Edelmetall ja nicht aus der Abhängigkeit und Untertänigkeit. Die private Bereicherung des Handeltreibenden, seine im Zuge seiner professionellen Tätigkeit, seiner kommerziellen Dienstleistung betriebene Akkumulation von Edelmetall in eigener Hand, erregt im Zweifelsfall nur Verdacht und Neid beim Dienstherrn, weckt höchstens dessen Argwohn und Gier und setzt damit den Handeltreibenden der bereits weiter oben erwähnten Gefahr aus, dass das von ihm erwirtschaftete wachsende Quantum Edelmetall, der in seiner Hand sich sammelnde Thesaurus, der Herrschaft als nach Recht oder Brauch ihr zustehendes Herrengut ins Auge sticht und sie dazu animiert, es unter Ausnutzung ihrer politisch-militärischen Machtstellung, auf Basis also des von ihr ausgeübten Gewaltmonopols dem Handeltreibenden abzuknöpfen beziehungsweise zu entreißen.
Statt rebus sic stantibus unerfüllbaren Träumen von einem quasiherrschaftlichen Leben, einer konsumtiven Autarkie auf Basis des akkumulierten und dank kommerzieller Funktion als allgemeines Äquivalent geltend zu machenden Herrenguts nachzuhängen, scheint der Handeltreibende vielmehr gut beraten, sich voll und ganz auf seine faktorelle Tätigkeit, seine in der Aufgabe, das ihm anvertraute Edelmetall konsumbringend einzusetzen und die Herrschaft mit den gewünschten Gebrauchs- beziehungsweise Luxusgütern zu versorgen, bestehende Dienstleistung zu konzentrieren, um sich dadurch bei seiner Herrschaft lieb Kind zu machen und sich ihr als hinlänglich nützlich beziehungsweise unentbehrlich zu erweisen, um unter der herrschaftlichen Ägide ebenso sehr seiner Profession dauerhafte Geltung wie seiner Person ein fundiertes Ansehen zu sichern und am Ende gar auf die Herrschaft selbst ökonomischen und politischen Einfluss nehmen zu können.