5. Das industrielle Subjekt und sein unabschließbarer Kampf gegen seinen als konstitutioneller Defekt perennierenden fiktiven Charakter

Dass die Marktbetreiber ihre finanzielle und logistische Unterstützung der absolutistischen Bestrebungen von aus dem Feudalsystem ausbrechenden Territorialherrschaften an ökonomische Gegenleistungen der Unterstützten knüpfen und so die private Verfügung über Wertquellen erlangen, hat die Ausschaltung der handwerklichen Produzenten als mit den Marktbetreibern um die Zielsetzung des Wertschöpfungsprozesses konkurrierender Kontrahenten zur Folge und lässt letztere mit ihrer persönlichen Absicht, ihrem Streben nach quasiherrschaftlichem Status, als absolute Sieger das Feld des Wertschöpfungsgeschäfts behaupten. Ihr vollständiger Sieg allerdings kommt sie teuer zu stehen, weil er der Dialektik gehorcht, dass ein Sieg nur absolut ist, wenn der Triumphierende ihn auch und nicht zuletzt über sich selber erringt, und sich so am Ende als die Marktbetreiber die Verwirklichung ihrer persönlichen Absicht kostender Pyrrhussieg entpuppt. Der entscheidende Haken bei der Sache, der die ebenso marktwirtschaftlich autarke wie stadtbürgerlich autonome Kommune, zu der der kommerzielle Akkumulationsprozess dem handwerklichen Produzentenkollektiv verholfen hat und die sich in den patrizisch beziehungsweise gentrizisch verfassten Handelsstädten des ausgehenden Mittelalters verwirklicht zeigt, kaum dass sie Wirklichkeit geworden ist, gleich wieder radikal in Frage stellt und in der Tat fundamental unterminiert – dieser Haken bei der Sache freilich ist, dass im Zuge ihrer machtpolitisch-historischen Absicherung des marktökonomisch-systematisch Erreichten, sprich, im Zuge ihrer politisch motivierten finanziellen Förderung und logistischen Unterstützung der Verwandlung einzelner Feudalherren aus territorialherrschaftlich-föderalistischen Oberhäuptern von Reichen in zentralstaatlich-absolutistische Schutzmächte des Marktes, die Marktbetreiber auf ökonomisch bewährten Vertragsbedingungen bestehen, dass sie mit anderen Worten für die politisch motivierte Förderung und Unterstützung ihrer herrschaftlichen Kontrahenten ökonomisch greifbare Kompensationen beziehungsweise Gegenleistungen einfordern und so aber Zugriff auf eigene, der Kontrolle des Produzentenkollektivs entzogene Wertquellen erhalten, die unmittelbare Verfügung über Produktionsmittel und Produktionsmaterialien erlangen, mit denen sie gleichermaßen in eigener Regie und auf eigene Rechnung Wert schöpfen können.

Zwar übertragen sie so, formaliter betrachtet, nur ein marktwirtschaftliches, im Kontext der handelsstädtischen Kommunen selbst geltendes ökonomisches Prinzip auf ihre politische Vertragsbeziehung zur feudalen Herrschaft und bleiben beziehungsweise bewegen sich damit durchaus in der kategorialen Logik und im intentionalen Rahmen ihres kommunalen Systems, weshalb denn auch alle am System Beteiligten, das handwerkliche Produzentenkollektiv eingeschlossen, solche Anwendung des Prinzips ökonomischer Kompensation auf die von den Marktbetreibern neu geknüpfte politisch-strategische Beziehung zur Herrschaft für normal erachten und keinerlei Anstoß daran nehmen. Was aber, realiter gesehen, die Marktbetreiber unter dem Deckmantel kommerzieller Normalität durch solche Befrachtung politischer Strategie mit ökonomischem Kalkül effektuieren, ist nichts Geringeres als die oben beschriebene Ausbootung und Entlassung des handwerklichen Produzentenkollektivs aus dem kommerziellen Wertschöpfungskontrakt und – da der herrschaftliche Kontrahent sich actu des Vertragsschlusses aus dem Kontrakt verabschiedet und das Feld, die an den Marktbetreiber veräußerte Wertquelle, letzterem zur freien Verfügung überlässt – die Ersetzung des Ausgebooteten durch ein als Kreatur des Marktbetreibers, genauer gesagt, als Ausgeburt des Kapitals des Marktbetreibers, Alterego der kommerziellen Substanz seines Geschäfts, der Wertquelle inkorporiertes industrielles Subjekt.

Nun kann dieses industrielle Subjekt, das jetzt anstelle der absentierten Herrschaft als Vertragspartner des durch die Wertquelle in seinem Besitz zum Unternehmer mutierten Handeltreibenden firmiert und das, insofern es nichts weiter ist als Ausgeburt beziehungsweise Alterego der kommerziellen Substanz, des in der Hand des Handeltreibenden versammelten allgemeinen Äquivalents, dem kapitalen Anspruch des Marktbetreibers auf Verwertung die Entschiedenheit einer uneingeschränkten Resolution, einer durch kein fremdes Interesse, keine andere Rücksicht mehr abgelenkten beziehungsweise kompromittierten, sichselbstgleichen Bestimmung verleiht – nun kann also dieses vom Marktbetreiber, der dadurch zum Unternehmer mutiert, in die Wertquelle investierte industrielle Subjekt, weil es als solches bar jeder Arbeitskraft ist, sich auf reale Arbeit partout nicht versteht, weil es mit anderen Worten zwar systematisch die Rolle des Wertschöpfers zu spielen, nicht aber empirisch seine Funktion auszuüben imstande ist, die handwerklichen Produzenten in eben dieser empirischen Funktion nicht ersetzen und findet sich deshalb gezwungen, sie ebenso nachträglich wie zusätzlich in den kommerziellen Vertrag, den ursprünglich mit der territorialen Herrschaft, ursächlich aber mit dem der Herrschaft für die Wertquelle gezahlten Kaufpreis, der kommerziellen Substanz als industriellem Subjekt, geschlossenen Wertschöpfungsvertrag aufzunehmen.

Nur hat das zusätzlich in den kommerziellen Vertrag aufgenommene, dem Wertschöpfungsvorhaben, dem der Kontrakt gilt, aus Gründen empirisch-funktioneller Notwendigkeit nachträglich eingegliederte handwerkliche Produzentenkollektiv jetzt einen im Vergleich zu der Bedeutung, die ihm vorher, solange es noch Herr seiner Wertquellen war, zukam, von Grund auf veränderten systematischen Stellenwert: So gewiss es dem zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber nurmehr als für die empirische Arbeitskraft, die es zur systematischen Wertschöpfung des industriellen Subjekts beiträgt, zu entlohnender Handlanger, um nicht zu sagen, Helfershelfer, systematisch gesagt, als nach Maßgabe seines Lohnverhältnisses zum Kaufpreis für die Wertquelle hinzukommender Kostenfaktor oder Kalkulationsposten, als zusätzliche Komponente und bloßes Organ des in der Wertquelle inkorporierten industriellen Subjekts gilt, so gewiss hört das handwerkliche Produzentenkollektiv auf, eine den kommerziellen Vertrag schließende personale Instanz und ein die vertragliche Leistung erbringendes kollektives Subjekt zu sein und findet sich auf ein für die Implementierung des Vertrags unabdingbares funktionales Element und einen bei Strafe des Ausbleibens der vertraglichen Leistung ins Kalkül zu ziehenden kapitalen Faktor reduziert.

Wie sollte angesichts dieser seiner systematischen Entpersonalisierung und Entsubjektivierung, seiner Reduktion auf ein Funktionselement des Kapitals, ein faktorelles Agens des industriellen Subjekts, das handwerkliche Produzentenkollektiv noch als für den kapitalen Akkumulationsprozess und dessen Zielsetzung richtungweisender beziehungsweise maßgebender sozialer Disponent in Betracht kommen können? Der Akkumulationsprozess ist ja, nachdem er das ihm vom handwerklichen Produzentenkollektiv gesteckte Ziel erreicht und in Gestalt der freien handelsstädtischen Kommunen des ausgehenden Mittelalters in die Tat umgesetzt hat, offensichtlich über das ihm vom Kollektiv gesteckte Ziel hinausgeschossen und hat sich per modum des eigentlich nur zum Schutz des Erreichten vom Marktbetreiber mit der territorialen Herrschaft ausgehandelten und unter dem Deckmantel normaler Vertragsbedingungen zur Geltung gebrachten neuen Vertragsform zu einem nicht mehr seinem sozialen Disponenten, dem Produzentenkollektiv, sondern nurmehr seinem kapitalen Agenten, dem dadurch zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber, vertraglich verpflichteten und betrieblich dienlichen Verfahren verselbständigt, ist zu einem Selbstläufer geworden, der, so gewiss er, was die Rolle des ihn bestimmenden Subjekts angeht, aus der vollständigen Verdrängung und Dysfunktionalisierung des sozialen Disponenten, des Produzentenkollektivs, durch den kapitalen Agenten, den Marktbetreiber, konsequiert, in der rückhaltlosen Verdinglichung und Funktionalisierung des ersteren durch den letzteren, seiner Reduktion auf ein faktorelles Agens oder bloßes Funktionselement jener von letzterem als ausschließlichem subjektivem Akteur bestimmten Wertschöpfungsarbeit resultiert, in der er, der kapitale Akkumulationsprozess, sein materiales Substrat findet.

Kraft der neuen, das industrielle Subjekt als quasi Inkubus der Wertquelle etablierenden kommerziellen Vertragsform reißt sich der Akkumulationsprozess aus allen, ihm bis dahin Zügel anlegenden intersubjektiven Bindungen zu beziehungsweise kontraktiven Verpflichtungen gegenüber dem handwerklichen Produzentenkollektiv los und wird, letzteres aus einem primären Vertragspartner auf einen sekundären Vertragsartikel reduzierend, zu einem nichts weiter mehr als die Zielsetzung, die ihm seit jeher der Marktbetreiber vindiziert, im Schilde führenden monomanen Verfahren. Das handwerkliche Produzentenkollektiv gleichermaßen als personalen Kontrahenten und als sozialen Disponenten verdrängend und ausschaltend, dient der zum Selbstläufer entfesselte und aus einem kommerziellen Mechanismus zu einem kapitalen Automaten totalisierte Akkumulationsprozess einer Mehrwertschöpfung, die ebenso effektiv das von ihr nurmehr und höchstens noch als widrige Schranke und lästiger Hemmschuh wahrgenommene subsistenzielle Bedürfnis und empirische Dasein des Produzentenkollektivs ausblendet, wie sie sich über dessen soziales Anliegen und historisches Vorhaben hinwegsetzt, das auf ein in der umfänglichen Versorgung derer, die ihm zuarbeiten, seine Bestimmung findendes Marktsystem gerichtet ist und dem sie vielmehr die Perspektive einer unabsehbaren Prolongation ihrer selbst, mit anderen Worten den Prospekt eines Marktsystems entgegensetzt, das mittels derer, die ihm zuarbeiten, eben nur den ins Unendliche fortgetriebenen Akkumulationsprozess ins Werk setzt.

Die Perspektive eines ins Unendliche getriebenen Akkumulationsprozesses, der Ergebnis des absoluten Triumphes ist, den der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber durch die Investition seines Handelskapitals in die Wertquelle, die Inkorporation der kommerziellen Substanz als industrielles Subjekt, und durch die dadurch ermöglichte Reduktion des handwerklichen Produzenten auf ein faktorelles Agens des investierten Kapitals, ein funktionelles Organ des industriellen Subjekts, erringt – diese Perspektive bringt nun freilich die unabweisliche, dialektische Wahrheit an den Tag , dass ein absoluter Triumph nur absolut ist, wenn der Triumphierende ihn auch und nicht zuletzt über sich selbst erringt, und lässt mit anderen Worten deutlich werden, dass die vom Marktbetreiber erreichte Verdrängung des handwerklichen Produzentenkollektivs aus der Rolle gleichermaßen des den Akkumulationsprozess mitbestimmenden personalen Kontrahenten und des ihn mitgestaltenden sozialen Disponenten ihren Preis auch für den Marktbetreiber selbst hat, auch ihn und sein Verhältnis zum Akkumulationsprozess, will heißen, die subjektive Motivation und persönliche Absicht, die er mit letzterem verbindet, teuer zu stehen kommt. Diese persönliche Absicht des Marktbetreibers zielt ja, unserer anfänglichen Analyse der dem Akkumulationsprozess zugrunde liegenden Determinanten zufolge, auf einen mittels des Akkumulierten endlich ins Werk zu setzenden Wechsel aus dem kommerziellen Tun in ein seigneuriales Sein, den Übergang aus dem geschäftlich-transaktiven Treiben in ein quasiherrschaftlich-konsumtives Leben. Wie aber sollte wohl diese endliche Absicht mit dem ins Unendliche getriebenen Akkumulationsprozess, den sein Triumph über das handwerkliche Produzentenkollektiv und dessen Ansprüche ihm beschert, vereinbar sein?

Tatsächlich geht – dies die Paradoxie der Vereitelung des Zwecks durch sein Mittel, die im Gewahrsam des aller Monomanie, aller Verabsolutierung von Bestrebungen eigenen Zwangs zur Selbstüberwindung, zur finalen Aufhebung des Zwecks als bloßen Platzhalters des sich selbst vermittelnden Mittels, zur Erhebung des Mittels zum bleibenden Zweck seiner selbst, als Dialektik erscheint! – die persönliche Absicht des Marktbetreibers, sein Streben nach einem quasiherrschaftlichen Status und konsumtiven Leben, durch eben das Manöver, das dem zu ihr dienenden Vollzugsmechanismus, dem kapitalen Akkumulationsprozess, die Eindeutigkeit und Zielstrebigkeit eines durch keine heteronomen Ansprüche mehr eingeschränkten, durch keine Rücksicht auf anderes mehr abgelenkten, kurz, absoluten Mittels zum Zweck verleiht, in solcher Absolutheit des Mittels unrettbar verloren und fällt nämlich jener uneingeschränkten Eindeutigkeit und unabgelenkten Zielstrebigkeit des Mittels, die in Wahrheit nichts anderes ist als das Mittel heimsuchende, alles verdrängende Okkupation mit sich, alles ausblendende Konzentration auf sich, unwiederbringlich zum Opfer.

Was dem zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber durch die Investition seines Kapitals in die Wertquelle, die in corpore der Wertquelle vollzogene Einsetzung der kommerziellen Substanz als industriellen Subjekts gelingt, ist die systematische Ausschaltung des handwerklichen Produzenten als am Wertschöpfungsprozess teilhabenden subjektiven Akteurs und personalen Kontrahenten und seine Reduktion auf ein für die Funktionsfähigkeit des industriellen Subjekts empirisch notwendiges funktionelles Element, ein zur Schöpfung von Wert faktisch unabdingbares faktorelles Agens. Was er also erreicht, ist, systematisch betrachtet, die der Investition seines Kapitals in die Wertquelle, der Etablierung der kommerziellen Substanz als industriellen Subjekts geschuldete Verabsolutierung des Mehrwertschöpfung betreibenden Produktionsprozesses zu einer aller Ansprüche von anderer Seite, aller fremden Rücksichten enthobenen, ebenso sichselbstgleichen wie selbstfundierten, ebenso autonomen wie automatischen Veranstaltung.

Der Zweck, für den auch der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber diese Veranstaltung selbstverständlich reklamiert, die subjektive Absicht und persönliche Motivation, die er unverändert mit ihr verbindet, ist der Wechsel gleichermaßen seiner realen Lebenshaltung und seiner sozialen Stellung, der Übergang aus seiner Dienstleistungsexistenz, seiner Geschäftstätigkeit, in ein quasiherrschaftliches Dasein, ein konsumtives Leben. Und dieser Absicht des zum Unternehmer mutierten Marktbetreibers scheint die durch die Etablierung der kommerziellen Substanz als industriellen Subjekts zum Mehrwertschöpfungsunternehmen par excellence pointierte und konzentrierte, kurz, verabsolutierte Veranstaltung entschieden zugute zu kommen und Vorschub zu leisten: Kraft des in der kommerziellen Substanz als industriellem Subjekt resultierenden neuen Wertschöpfungsvertrages systematisch befreit von den subsistenziellen Ansprüchen und dem kommunalen Interesse des Produzentenkollektivs, also weder letzterem als personalem Kontrahenten mehr rechenschaftspflichtig noch mit ihm als sozialem Disponenten wie immer unfreiwillig im Bunde, kann der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber jene mit der Mehrwertschöpfung verknüpfte subjektive Absicht effektiver in die Tat umsetzen, kann er jenes mit ihr verfolgte persönliche Ziel rascher erreichen, als ihm das jemals zuvor möglich war.

Wegen der Kraftlosigkeit des systematisch als industrielles Subjekt installierten Kapitals ist der empirische Rückgriff auf menschliche Arbeitskraft unvermeidlich. Systematisch gesehen, versäumt es damit das industrielle Subjekt, seiner vertraglichen Selbstverpflichtung nachzukommen, und bleibt sich als kommerzieller Substanz das, was es als industrielles Subjekt dem Träger der Arbeitskraft um dessen Subsistenz willen als Lohn überlassen muss, schuldig. Aufgrund der Funktionalisierung oder Faktorisierung des handwerklichen Produzenten zum integrierenden Bestand des industriellen Subjekts Kapital, stellt der Arbeitslohn keine selbstredende Vertragskondition dar, sondern einen stillschweigenden Vorbehalt, der die Vertragserfüllung durch das industrielle Subjekt Lügen straft und letzteres als Fiktion zu entlarven droht.

Dank des neuen, quasi mit der Wertquelle abgeschlossenen kommerziellen Vertrages könnte der dadurch zum Unternehmer avancierte Marktbetreiber seine persönliche Absicht effektiver als je zuvor in die Tat umsetzen, käme da seiner beispiellosen systematischen Konzentration und Zielstrebigkeit nicht die erwähnte empirische Komplikation der durch die Arbeitsunfähigkeit des industriellen Subjekt erzwungenen und ebenso nachträglichen wie zusätzlichen Rekrutierung der Arbeitskraft menschlicher Subjekte in die Quere und lenkte ihn von jener subjektiven Motivation und persönlichen Absicht nicht weniger wirksam und tatsächlich noch weit nachhaltiger ab, als das zuvor das handwerkliche Produzentenkollektiv mit seinem der Mehrwertschöpfung eingepflanzten sozialen Anliegen und historischen Interesse tat! Diese empirische Komplikation erscheint ja sub specie des neuen, per modum der Aneignung der Wertquelle durch den Marktbetreiber, der dadurch zum Unternehmer mutiert, geschlossenen kommerziellen Kontrakts als Sünde wider den Geist und Inhalt des Vertrages, der da besagt und verlangt, dass aller über die Kaufsumme, die in die Wertquelle investiert, über das Kapital, das als industrielles Subjekt der Wertquelle inkorporiert wird, hinausgehende Ertrag der Wertschöpfung, aller dem Wertschöpfungsprozess entspringende Mehrwert, dem Unternehmer zusteht, besser gesagt, seiner kommerziellen Substanz zufällt und als äsopisch wohlverstandener Löwenanteil, will heißen, als hundertprozentiger Gewinn ihr gutzuschreiben und einzuverleiben ist.

Eben dies ist, wie gesagt, das Eigentümliche des neuen kommerziellen Vertrages, dass kraft ihrer Inkorporierung in der Wertquelle, ihrer Realisierung als industrielles Subjekt, die kommerzielle Substanz sich aller ihren Mehrwertschöpfungsanspruch beschränkenden und konditionierenden heteronomen Rücksicht auf die personalen Produzenten entledigt und an deren Stelle einen Produzenten treten lässt, der als in die Sichselbstgleichheit mit ihr gebanntes Alterego partout nichts anderes will und betreibt als diese von ihr als der absolute Zweck der produktionsprozessualen Veranstaltung geforderte Mehrwertschöpfung.

Wenn nun wegen des offenkundigen funktionellen Mangels des als industrielles Subjekt investierten Kapitals, seiner Unfähigkeit, aus eigener Kraft und Urheberschaft Wert zu schöpfen, der Unternehmer auf das handwerkliche Produzentenkollektiv, das menschliche Subjektkorpus zurückgreifen muss, um aus ihm die fehlende Arbeitskraft zu rekrutieren, und wenn dies wegen der subsistenziellen Bedürfnisse der Rekrutierten, ihres Anspruchs auf zwecks Regeneration ihrer Arbeitskraft erforderlichen Lebensunterhalt, bedeutet, dass Kapital in Gestalt von Arbeitslohn nachgeschossen, dem industriellen Subjekt kommerzielle Substanz nachträglich dediziert, ihm zwecks funktioneller Befähigung oder vielmehr existenzieller Ermächtigung zugeführt werden muss, dann läuft das auf eine klare Verletzung des kommerziellen Kontrakts hinaus und hat nämlich zur Folge, dass das investierte Kapital, das kommerzielle Subjekt, für sein Alterego, die kommerzielle Substanz, zwar Mehrwert schöpft, aber nicht in dem vertraglich stipulierten Maß, nicht in der Totalität des über den Wert der Investition hinaus geschöpften Werts, nicht in der Vollständigkeit des durch die kommerzielle Substanz in ihrer Verkörperung als industrielles Subjekt erzeugten Mehr an Substanz, sondern vielmehr reduziert um und geschmälert um das der kapitalen Investition zum Kauf von Arbeitskraft nachgeschossene Kapital, die qua Arbeitslohn dem industriellen Subjekt nachträglich vindizierte kommerzielle Substanz.

Indem die als industrielles Subjekt der Wertquelle inkorporierte kommerzielle Substanz vertragsgemäß mehr von sich selber, Mehrwert, schöpft, dies aber, dem Vertrag zum Trotz, wegen der fehlenden Arbeitskraft des industriellen Subjekts nur unter der Bedingung vermag, dass sie letzterem zwecks Erwerbs von Arbeitskraft mehr von sich, zusätzliche kommerzielle Substanz, überlässt, entspricht, was das industrielle Subjekt für sein Alterego, die kommerzielle Substanz, letztlich leistet und erbringt, nicht der vertraglich eingegangenen Verpflichtung und bleibt vielmehr um jenes für den Kauf von Arbeitskraft nachgeschossene Kapital hinter der vertraglichen Verpflichtung zurück, bleibt mit anderen Worten, gemessen an dem ursprünglich abgeschlossenen kommerziellen Kontrakt, das industrielle Subjekt der kommerziellen Substanz eben jenen Teil von ihr, den sie ihm, um ihm Arbeitskraft zu verleihen, als Arbeitslohn post festum hat überlassen müssen, schuldig.

Solange die handwerklichen Produzenten noch auf Basis eigener Wertquellen in eigener Regie und auf eigene Rechnung arbeiten, ist ihr Anspruch auf Vergütung noch eine vertraglich, im Rahmen des mit ihnen abgeschlossenen Leistungskontrakts, in Kauf zu nehmende Voraussetzung, auf der die Mehrwertschöpfung selbstverständlich aufbaut. Dies indes ändert sich grundlegend mit dem kraft der freien Verfügung, die der zum Unternehmer mutierende Marktbetreiber über die Wertquellen erlangt, geschlossenen neuen kommerziellen Vertrag, der die handwerklichen Produzenten als personale Kontrahenten und agierende Subjekte verdrängt und durch sein in die Wertquelle investiertes Kapital, seine der Wertquelle inkorporierte kommerzielle Substanz ersetzt, die als industrielles Subjekt wegen fehlender Arbeitskraft zwar dazu zwingt, die handwerklichen Produzenten, die menschlichen Subjekte, nachträglich doch wieder hinzuziehen und in der Wertschöpfung zu engagieren, dabei aber erlaubt, sie auf bloße funktionelle Elemente oder faktorelle Agenzien seiner selbst zu reduzieren.

Die Vergütung, die diesen in personaler Form erscheinenden funktionellen Elementen, diesen in Subjektgestalt auftretenden faktorellen Agenzien qua Arbeitslohn gezahlt werden muss, ist jetzt keine für den kommerziellen Vertrag grundlegende Voraussetzung, kein großgeschriebener Vertragsartikel mehr, sondern im Gegenteil ein den Kontrakt unterlaufender Vorbehalt, eine kleingedruckt salvatorische Klausel. Der als Lohnforderung vorgetragene Anspruch der durch ihre Funktionalisierung oder Faktorisierung zu Arbeitskräften versächlichten Produzenten auf ein Stück Kapital, einen Teil des durch ihre Lohnarbeit geschöpften Mehrwerts, hat im Vergleich mit dem alten, die Beziehung zwischen eigenständigem handwerklichem Produzenten und Marktbetreiber konstituierenden Vergütungsanspruch eine diametral veränderte Bedeutung: Er ist keine von vornherein feststehende und insofern selbstredende Kondition, ohne die der kommerzielle Leistungsvertrag gar nicht zustande käme und in die Tat umgesetzt würde, vielmehr stellt er eine nachträglich geltend gemachte stillschweigende Reservation dar, die den unabhängig von ihr beziehungsweise ohne Rücksicht auf sie abgeschlossenen kommerziellen Leistungsvertrag in actu seiner Umsetzung und Erfüllung nicht nur de facto entwertet, sondern, schlimmer noch, de jure Lügen straft.

In der Tat ist es weniger die dem neuen kommerziellen Leistungsvertrag beziehungsweise dem industriellen Subjekt, das er etabliert, durch die Notwendigkeit, Arbeitskräfte zu rekrutieren und ihnen Lohn zu zahlen, widerfahrende faktische Devaluierung als vielmehr die dem Vertrag und seinem Subjekt dadurch drohende juridische Diskreditierung, sind es weniger die Einbußen an Mehrwert, die der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber durch das Lohnarbeitsverhältnis erleidet, als vielmehr die Lügen, die das Lohnarbeitsverhältnis den kommerziellen Vertrag als solchen straft, was es ihm, dem Unternehmer, unmöglich macht, die Rekrutierung von Arbeitskräften und den dadurch bedingten Aufwand an zusätzlichem Kapital als eine dem systematischen Wertschöpfungsverfahren, das der kommerzielle Vertrag implementiert, aufstoßende empirische Notwendigkeit hinzunehmen, sich also damit abzufinden, dass das als Alterego der kommerziellen Substanz, als Kapitalinvestition wohlverstandene industrielle Subjekt, mit dem er, der Unternehmer, den Leistungsvertrag abschließt, als solches keine Arbeitskraft besitzt, ohne die Mitwirkung handwerklicher Produzenten, menschlicher Akteure partout nichts zustande bringt, kurz, die Wertschöpferfunktion, die es formell übernimmt, reell gar nicht auszuüben vermag.

Sich mit dieser Tatsache abzufinden, wäre gleichbedeutend mit dem Eingeständnis, dass die nachträglich als Produzenten hinzugezogenen menschlichen Akteure, weit entfernt davon, bloß ein notgedrungenes, empirisch-kontingentes Korollar des mittels des neuen kommerziellen Vertrages installierten Wertschöpfungssystems darzustellen, in Wahrheit ein notwendiges, systematisch-stringentes Konstitutiv des Systems bilden. Und das wiederum hieße, Zweifel an der Seriosität und Ehrlichkeit des neuen kommerziellen Vertrages zu wecken, hieße, der Einsicht Tür und Tor zu öffnen, dass es sich bei diesem Vertrag, mittels dessen der zum Unternehmer mutierende Marktbetreiber seine eigene, in die Wertquelle investierte, kommerzielle Substanz als seinen Vertragspartner, als mit ihm kontrahierendes industrielles Subjekt etabliert, um eine Fiktion, eine Vortäuschung, besser gesagt, um eine Subreption, einen Schwindel handelt, erfunden und begangen zu dem einzigen und alleinigen Zweck, die handwerklichen Produzenten aus dem traditionellen kommerziellen Vertragsverhältnis und den mit ihm verknüpften Produktionsbedingungen zu verdrängen und auszuschließen, um sie dann unter existenziell alterierten, grundlegend zu ihren Ungunsten veränderten Konditionen wieder hinzuziehen und in den mit dem industriellen Subjekt geschlossenen Vertrag zu integrieren oder vielmehr für dessen Implementierung zu engagieren.

Wenn der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber die handwerklich Arbeitenden, die er zum Wertschöpfungsprozess seines industriellen Subjekts hinzuzieht, als etwas nicht nur empirisch Notgedrungenes, sondern mehr noch systematisch Notwendiges gelten ließe, anders gesagt, als Personen oder Akteure wahrnähme, die seinem mit dem industriellen Subjekt geschlossenen Vertrag überhaupt erst Sinn und Verstand verleihen, weil sie, weit entfernt davon, in der ihnen de jure zufallenden Rolle aufzugehen und bloße, dem industriellen Subjekt bei Gelegenheit assistierende Arbeitskräfte oder Handlanger zu sein, de facto vielmehr als ständige Leibgeber und vollgültige Substitute des industriellen Subjekts, als die ihm überhaupt erst als solchem Wirklichkeit vindizierenden eigentlichen Produzenten und Wertschöpfer firmieren – wenn er dies also täte, konzedierte beziehungsweise akzeptierte er damit, dass es sich bei dem von ihm als Kontraktor etablierten industriellen Subjekt um eine fiktive persona handelt, unter deren Camouflage er jene für ihre rücksichtslose Ausbeutung grundlegende Reduktion der handwerklichen Produzenten aus subjektiven Akteuren auf faktorelle Agenzien durchsetzt, um ein täuschendes Pseudos, hinter dessen Deckung er die für die freie Verfügung über ihre Arbeitskraft entscheidende Versächlichung der handwerklichen Produzenten aus personalen Kontrahenten zu funktionellen Elementen vollzieht.

Und indem so aber der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber durch die Anerkenntnis der keineswegs nur empirischen Unvermeidlichkeit, sondern durchaus systematischen Notwendigkeit der von ihm als Lohnarbeiter dem Wertschöpfungsprozess integrierten handwerklichen Produzenten das anstelle der letzteren als der Urheber und Verantwortliche des Prozesses etablierte industrielle Subjekt als fiktive Persona, als täuschendes Pseudos entlarvte und die Camouflage, die es darstellt, zerstörte, die Deckung, die es bietet, auffliegen ließe, risse er auch und natürlich dem von ihm unter der Ägide des neuen kommerziellen Vertrags und des industriellen Subjekts, das er stipuliert, betriebenen Geschäft die Maske vom Gesicht und fasste es als das bauernfängerische Unterfangen, das Schwindelunternehmen in den Blick, das es ist und dessen einziger Sinn und Zweck darin besteht, die durch den Markt als Wertschöpfung konstituierte gesellschaftliche Produktion allen ihr traditionell auferlegten Hemmungen und Beschränkungen durch das gleichermaßen als personaler Kontrahent und als sozialer Disponent firmierende Produzentenkollektiv zu entziehen und als monomanes, auf nichts als die Verwertung von Kapital, die Schöpfung von Mehrwert, ab- und eingestelltes Vorhaben zu inszenieren und durchzusetzen.

So gewiss der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber sein von ihm als Kaufpreis in die Wertquelle investiertes und zum industriellen Subjekt hypostasiertes Kapital als ein ohne die handwerklichen Produzenten, die er als Arbeitskräfte für es engagiert, sinnloses Konstrukt und nichtiges Projekt, mithin als das hypostatische Gebilde, das Unding, das es ohne ihm Kraft und Leben schenkende menschliche Wesen ist, wahrnähme und anerkennte, so gewiss entkleidete er sein zum kapitalen Unternehmen entfaltetes kommerzielles Geschäft jeglicher vertraglichen Rechtmäßigkeit und darauf fußenden gesellschaftlichen Verbindlichkeit und stellte es für sich selbst und alle, die Augen hätten, zu sehen, als eine Eskamotage, eine Falschmünzerei zur Schau, mit der er, der Unternehmer, nichts anderes verfolgt als die ebenso privative wie obsessive Absicht, die gesamte materielle Reproduktion der Gesellschaft in ein Instrument oder Vehikel partout nur der von ihm betriebenen Mehrwertschöpfung alias kapitalen Akkumulation umzufunktionieren.

Solche Entlarvung seines kapitalen Unternehmens als falschmünzerischen Missbrauchs der materiellen Reproduktion der Gesellschaft aber ist, weil sie ihn der Sünde wider den Geist allen in letzterer gleichermaßen sein reales Fundament und seine zentrale Bestimmung findenden menschlichen Lebens überführte, Anathema für den zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber, ihr kann er ebenso wenig sich selbst stellen wie die Opfer seines missbräuchlichen Handelns aussetzen, und eben deshalb muss er um jeden Preis auf der Authentizität und Seriosität des mit seinem eigenen Kapital, seiner Investition in die Wertquelle, geschlossenen kommerziellen Vertrages bestehen, muss er mithin unter allen Umständen den fiktiven beziehungsweise subreptiven Charakter des industriellen Subjekts, als das seine Investition in die Wertquelle aufgrund dieses kommerziellen Vertrages firmiert, verleugnen oder vielmehr verdrängen und, wie am industriellen Subjekt als wirklichem Akteur und verbindlichem Kontrahenten, so an der Kontingenz und Nebensächlichkeit der als Arbeitskräfte dem industriellen Subjekt beigesellten handwerklichen Produzenten festhalten.

Das freilich bedeutet, dass der Unternehmer das industrielle Subjekt als seinen ebenso wirklichen wie verbindlichen Vertragspartner nicht nur betrachten, sondern auch behandeln, dass er ihm also die Erfüllung des mit ihm geschlossenen Vertrages entschieden abverlangen und demzufolge ebenso entschieden Anstoß daran nehmen muss, dass es sich wegen der ihm als solchem fehlenden Arbeitskraft mit der Vertragserfüllung, gelinde gesagt, schwer tut. Der Vertrag beinhaltet ja die Verpflichtung des als industrielles Subjekt der Wertquelle inkorporierten Kapitals, sämtlichen es selbst, die in die Wertquelle investierte Kaufsumme, übersteigenden Wert, den die laut Vertrag von ihm zu leistende Wertschöpfung erbringt, will heißen, den gesamten seiner Wertschöpfung entspringenden Mehrwert, dem Unternehmer zuzueignen, damit dieser ihn dem Alterego des industriellen Subjekts, der in seiner Hand befindlichen kommerziellen Substanz, zwecks neuerlichen Einsatzes als industrielles Subjekt zuschlagen kann.

Genau diese Verpflichtung versäumt aber das industrielle Subjekt zu erfüllen, weil es wegen fehlender Arbeitskraft den Unternehmer zwingt, ihm Arbeitskraft in Gestalt menschlicher Produzenten zu assoziieren und dafür das industrielle Subjekt mit zusätzlicher kommerzieller Substanz auszustatten, ihm als Mittel für die Reproduktion und Erhaltung jener menschlichen Arbeitskraft, als Arbeitslohn, nötiges weiteres Kapital zuzuschießen. Statt den kommerziellen Vertrag zu erfüllen und dem Unternehmer allen über die kommerzielle Substanz, die es verkörpert, hinausgehenden Wert, den gesamten von ihm geschöpften Mehrwert, zu liefern, bringt es ihm diesen Mehrwert, aber abzüglich der Wertproportion, der Menge an kommerzieller Substanz, die er post festum, in Abänderung des geschlossenen Vertrages, als Arbeitslohn hat aufbringen und dem industriellen Subjekt hat nachreichen müssen, um dessen ihm als fiktiver Person fehlende Arbeitskraft durch die Rekrutierung effektiver Arbeitskraft in Gestalt menschlicher Personen zu kompensieren.

Diese qua Arbeitslohn manifeste Fehlleistung des industriellen Subjekts, diese seine mit der kommerziellen Substanz, die für die Rekrutierung von Lohnarbeit nachgeschossen werden muss, offenbare Unfähigkeit, den mit dem Unternehmer abgeschlossenen Leistungsvertrag vertragsgemäß zu erfüllen, kann, wie gesagt, der Unternehmer um keinen Preis in ihrer wahren Bedeutung, dem Vernichtungsurteil, das sie spricht, wahrnehmen und akzeptieren, kann er unter keinen Umständen als das, was sie ist, gelten lassen – nämlich als Beweis für den gänzlich fiktiven, von Grund auf projektiven Charakter jenes durch den kommerziellen Vertrag introduzierten oder vielmehr inszenierten industriellen Subjekts und mithin als Entlarvung der Eskamotage und Falschmünzerei des auf letzteres bauenden kommerziellen Vertrages selbst. Und deswegen sieht er sich auf Gedeih und Verderb gehalten, das industrielle Subjekt als den Vertragspartner, als der es ihm unbedingt gelten muss, für jenen Abzug und Eintrag am Mehrwert als für eine offenkundige Verletzung des mit ihm geschlossenen Vertrages zur Verantwortung zu ziehen und haftbar zu machen, bleibt ihm mit anderen Worten gar nichts anderes übrig, als dem industriellen Subjekt jenes Stück Kapital, jenes Teil kommerzielle Substanz, das er ihm als Arbeitslohn hat nachschießen müssen, um ihm die für die Wertschöpfung nötige Arbeitskraft zu verschaffen, als vertragswidrigen Verlust anzukreiden und im buchstäblichen Sinne einer an es gerichteten Kompensationsforderung in Rechnung zu stellen.

Ließe der zum Unternehmer mutierte Handeltreibende das der Kaufsumme für die Wertquelle qua Arbeitslohn nachgeschossene Kapital als im kommerziellen Vertrag implizierte empirische Notwendigkeit gelten und fände sich folglich mit ihm als mit einer stillschweigenden Kondition, einem kleingedruckt systematischen Konstitutiv des Vertrages ab, er räumte de facto ein, dass das als industrielles Subjekt in die Wertquelle investierte Kapital, das er in absentia des herrschaftlichen Vertragspartners, der ihm die Wertquelle übereignet, als die Wertschöpfung besorgenden Kontrahenten und Akteur installiert und durch das er seine früheren, ihm als bloßem Handeltreibendem zuarbeitenden Kontrahenten, die zuvor die Wertschöpfung betreibenden handwerklichen Produzenten, verdrängt und ersetzt – dass also dieses der Wertquelle inkorporierte industrielle Subjekt, so wahr es wegen der ihm als solchem fehlenden Arbeitskraft gar nicht anders kann, als die eben erst verdrängten und ersetzten handwerklichen Produzenten dem Wertschöpfungsprozess wieder zu assoziieren und als Lohnarbeitskräfte zu integrieren, seinen vorgeblichen Subjektcharakter die Lügen einer reinen Fiktion straft und in seiner prätendierten Akteursrolle als ein Pseudos, ein Strohmann figuriert, hinter dem niemand sonst steckt als er, der nurmehr mit sich kontrahierende, sich in die Hände arbeitende Unternehmer selbst.

Und damit aber diskreditierte er de facto den gesamten auf der Installation des industriellen Subjekts fußenden kommerziellen Vertrag beziehungsweise sein gesamtes, diesem Vertrag entspringendes industrielles Geschäft als gigantisches Schwindelunternehmen und umfassendes Betrugsmanöver, das seinen Sinn und Zweck darin erschöpft, die handwerklichen Produzenten als handelnde Subjekte, kontrahierende Akteure auszubooten und von der partnerschaftlichen Teilhabe an dem durch ihre Arbeit geschöpften Wert auszuschließen, um sie stattdessen auf in ihrer Arbeitskraft bestehende funktionelle Elemente, faktorelle Agenzien des von ihm installierten Strohmannes, des der Wertquelle inkorporierten industriellen Subjekts, zu reduzieren und mittels Entlohnung, mittels Beschränkung ihrer Vergütung, ihrer Beteiligung am durch ihre Arbeit geschöpften Wert, auf das für die Reproduktion und Erhaltung ihrer Arbeitskraft Nötige, auszubeuten.

Wie sollte wohl der Unternehmer zu solcher Diskreditierung seines Geschäftes, zu der er sich de facto einer Anerkennung der empirischen Notwendigkeit alias systemkonstitutiven Relevanz der als Lohnarbeitskräfte rekrutierten Produzenten verstünde, bereit und imstande sein, wie sollte er wohl sich und seine Mitmenschen der im industriellen Subjekt, der kapitalen Hypostase, figurierenden privativen Bodenlosigkeit seines Unternehmens, die er de facto einer Wahrnehmung der menschlichen Arbeitskraft als natürlicher Urheberin der von ihm dem künstlichen Quell der kapitalen Hypostase zugeschriebenen Wertschöpfung einräumte oder vielmehr aufdeckte und in Ansehung deren er sein Unternehmen als Sünde wider den Geist der gesellschaftlichen Reproduktion und allen in ihr gründenden kommunalen Lebens erkennbar werden ließe, konfrontieren können?

Er kann es nicht, und eben deshalb muss er, wie theoretisch an der Urheberschaft und Wirkmächtigkeit des industriellen Subjekts, seiner prinzipiellen Leistungskraft und essenziellen Funktionsfähigkeit und folglich auch an der prinzipiellen Unerheblichkeit und essenziellen Entbehrlichkeit der ihm notgedrungen, aus Gründen einer akuten Funktionsschwäche, eines situativen Ungenügens, beigesellten menschlichen Arbeitskraft festhalten, so praktisch auf seiner Vertragstreue, seiner Verpflichtung, im vertraglich stipulierten Umfang Mehrwert zu schöpfen, und mithin auf der Forderung insistieren, dass das industrielle Subjekt für sein Versäumnis bei der Vertragserfüllung, für die Einbuße an Mehrwert, die zu Lasten seines situativen Ungenügens und der deshalb nötigen Anstellung und Entlohnung menschlicher Arbeitskraft geht, ihm, dem Unternehmer, Kompensation bietet.

Er muss mit anderen Worten darauf insistieren, dass das industrielle Subjekt jenes Stück kommerzielle Substanz, das er ihm zwecks Bekräftigung seiner angeblichen Urheberschaft, seines behaupteten Subjektstatus, in Form von Arbeitslohn für gekaufte menschliche Arbeitskraft hat zuschießen müssen und das es ihm nach Maßgabe des geschlossenen kommerziellen Vertrages schuldet, jenes als Kapital eingesetzte Wertquantum, das er ihm bei Strafe der faktischen Diskreditierung des kommerziellen Vertrages und Aufdeckung der mit letzterem betriebenen Falschmünzerei als ausstehende Schuld, als offene Verbindlichkeit, ankreiden und in Rechnung stellen muss – dass also das industrielle Subjekt jenes zur Aufrechterhaltung seines vorgeblichen Subjektstatus und Anspruchs auf Urheberschaft in Form von Arbeitslohn nachgeschossene Stück kommerzielle Substanz, das zu Lasten der doch aufgrund solchen Subjektstatus und Anspruchs auf Urheberschaft mit ihm vertraglich vereinbarten Mehrwertschöpfung geht, noch schöpft und liefert.

Um das industrielle Subjekt nicht als schwindelunternehmerische Fiktion bloßzustellen und ihm den Anspruch auf wahre Subjekthaftigkeit und wirkliche Urheberschaft zu erhalten, müssen die zu Unternehmern avancierten Marktbetreiber von ihm verlangen, dass es seinen durch die Hinzuziehung von menschlicher Arbeitskraft, die mit zusätzlichem Kapital entlohnt werden muss, begangenen Vertragsbruch und seine der Notwendigkeit von Arbeitslohn geschuldete mangelhafte Produktionsleistung in einem neuen und nächsten Wertschöpfungsakt wettmacht. Ehe das nicht geschehen ist, kann der Unternehmer die persönliche Absicht, die er mit der Wertschöpfung verfolgt, den Übergang in eine quasiherrschaftliche Existenz, nicht in die Tat umsetzen, weil diese Existenz sonst als Resultat eines mutmaßlichen Schwindelunternehmens im Verdacht einer asozialen Erwerbung beziehungsweise unrechtmäßigen Errungenschaft stünde. Die Vergleichbarkeit dieser Zwangslage, in die das industrielle Subjekt den Unternehmer bringt, mit dem Dilemma, in den das handwerkliche Produzentenkollektiv den Marktbetreiber stürzt, liegt auf der Hand: Hier wie dort zeigt sich die individuelle Absicht des kapitalen Agenten durch die professionelle Intention des kommerziellen beziehungsweise industriellen Kapitals selbst, wenn nicht durchkreuzt, so jedenfalls ad infinitum suspendiert.

Die Konsequenz, die der Unternehmer aus dieser seiner dem fiktiven Subjektcharakter und der falschen Akteursrolle seines Vertragspartners, des industriellen Subjekts, geschuldeten Zwangslage ziehen muss, liegt auf der Hand. Er kann sich mit dem Ergebnis des jeweiligen Produktionsprozesses alias Wertschöpfungsakts nicht zufrieden geben, muss, so wahr dieser Wertschöpfungsakt in einer dem Arbeitslohn, den er zusätzlich zum in die Wertquelle investierten Kapital für Arbeitskraft aufbringen muss, entsprechenden vertragswidrigen Einbuße an geschöpftem Mehrwert resultiert, darauf dringen, dass sein Vertragspartner, das industrielle Subjekt, in einem weiteren und neuen Produktionsprozess alias Wertschöpfungsakt quasi nacharbeitet und, um den kommerziellen Vertrag doch noch ordnungsgemäß zu erfüllen, den Verlust, den es ihm wegen seiner mangelnden Arbeitskraft und dem Erfordernis, diese durch menschliche Arbeitskräfte zu ersetzen, eingetragen hat, wettmacht.

Verzichtet der Unternehmer auf diese an das industrielle Subjekt gerichtete Forderung, zwecks vollständiger Vertragserfüllung nachzuarbeiten, und akzeptiert er die menschlichen Arbeitskräfte als nach Maßgabe seiner empirischen Notwendigkeit offenbares systematisches Konstitutiv aller Wertschöpfung, lässt er gelten, dass ohne sie Wertschöpfung schlechterdings nicht stattfinden kann, findet er sich, kurz, damit ab, dass ohne Arbeitslohn nicht nur kein Mehrwert zu haben, sondern nicht einmal an ihn zu denken ist, so kommt dies einem faktischen Anerkenntnis des fiktiven Charakters des von ihm als Vertragspartner installierten industriellen Subjekts und einem Eingeständnis der Falschmünzerei des auf letzterem aufbauenden kommerziellen Vertrages gleich und legt damit den Grund für die Einsicht in die nicht weniger gesellschaftliche Verwerflichkeit als rechtliche Nichtigkeit seines jenem kommerziellen Vertrag entspringenden kapitalakkumulativen Geschäftes.

Diese Gefahr einer Aufdeckung seines sich ebenso systematisch zur kapitalen Selbstverwertung erklärenden wie empirisch auf personaler Lohnarbeit beruhenden Akkumulationsgeschäftes als privativen Schwindelunternehmens und expropriativen Betrugsmanövers hängt wie ein Damoklesschwert über dem zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber, und die Gefahr fern beziehungsweise das Schwert in der Schwebe halten kann er nur, wenn er an der Seriosität des kommerziellen Vertrages und mithin der Realität des durch ihn installierten industriellen Subjekts ebenso unbeirrt wie uneingeschränkt festhält und solange er also, wie theoretisch auf der vollständigen Erfüllung der stipulierten Mehrwertschöpfung durch das als realer Kontrahent und personaler Akteur gesetzte industrielle Subjekt insistiert, so praktisch darauf besteht, dass letzteres die seiner Kraftlosigkeit und dem Erfordernis, sie durch Lohnarbeitskräfte zu kompensieren, geschuldete mangelhafte Produktionsleistung beim vorangegangenen Wertschöpfungsakt in einem neuen und nächsten Wertschöpfungsakt wettmacht, mithin zu guter Letzt auch noch dem Wert, der ihm in Form von Arbeitslohn hat nachgeschossen werden müssen und der zu Lasten des Mehrwerts gegangen ist, den zu schöpfen es vertraglich verpflichtet war, in diesem neuen und nächsten Wertschöpfungsakt die vertraglich vereinbarte Verwertung sichert.

Die Heilung des Vertragsbruches, den das vom Unternehmer installierte industrielle Subjekt durch den in Form von Arbeitslohn getriebenen Aufwand an zusätzlicher kommerzieller Substanz begeht, die Behebung des Schadens, den es dadurch dem Mehrwert, den zu schöpfen es vertraglich verpflichtet ist, zufügt, beansprucht dabei unbedingte Priorität vor der Verwirklichung der persönlichen Absicht, die der Unternehmer mit der Mehrwertschöpfung verfolgt, vor dem Gebrauch, den er vom solchermaßen vertragsbrüchig akkumulierten Mehrwert letztlich machen, dem als Etablierung in einem quasiherrschaftlich-konsumtiven Dasein beschriebenen Nutzen, den er am Ende daraus ziehen will.

Wechselte er in jenes quasiherrschaftlich-konsumtive Dasein über, ohne zuvor für eine Begleichung dessen, was ihm das industrielle Subjekt bei seiner wertschöpferischen Vertragserfüllung schuldig geblieben ist, für eine Rückerstattung des Kapitals, mit dem in Form von Arbeitslohn er dem industriellen Subjekt wegen dessen mangelnder Arbeitskraft hat nachhelfen müssen, gesorgt zu haben, er nähme de facto dieser seiner Sorglosigkeit jenes dem industriellen Subjekt qua Arbeitslohn zugeschossene Kapital als für die Wertschöpfung entscheidendes Element in Kauf, ließe es praktisch als dem industriellen Subjekt überhaupt erst Tat- und Wirkkraft, sprich, Subjektcharakter verleihendes Lebenselixier gelten, entlarvte damit, wenn auch vielleicht nicht aktuell, so jedenfalls doch potenziell, den exklusiv mit dem kommerziellen Subjekt geschlossenen, allein auf es bauenden, kurz, kapitalistischen Wertschöpfungsvertrag als Schwindel und Betrug und entzöge so dem quasiherrschaftlich-konsumtiven Dasein, das er sich mittels solcher Wertschöpfung geschaffen hätte, von Anfang an den sicheren rechtlichen Boden und den festen gesellschaftlichen Stand, setzte es der, wenn schon nicht akuten, so jedenfalls doch chronischen Gefahr aus, im Verruf einer asozialen Erwerbung zu stehen oder gar der Ächtung eines unrechtmäßigen Status zu verfallen.

Solange das als Vertragspartner installierte industrielle Subjekt, das in die Wertquelle investierte Kapital, nicht für die Mehrkosten in Form von Arbeitslohn, die zu Lasten seiner vertraglich vereinbarten Mehrwertschöpfung gehen, Reparation geleistet, nicht die Einbuße an Mehrwert, die es durch seine vertragswidrig fehlende Arbeitskraft und die Notwendigkeit, letztere durch Lohnarbeitskraft zu substituieren, verschuldet, wettgemacht, nicht den Schaden, den sein in der empirischen Notwendigkeit von Lohnarbeitskräften symptomatisch manifester Mangel an Tat- und Wirkkraft anrichtet, repariert hat, bleibt seine vertragspartnerschaftliche Autorität beziehungsweise urheberrechtliche Realität allemal zweifelhaft oder vielmehr jederzeit anfechtbar, und kann deshalb der Unternehmer, der ja auf eben diese Autorität und Realität des industriellen Subjekts die vertragliche Verbindlichkeit und gesellschaftliche Geltung seines auf den Wechsel in ein quasiherrschaftlich-konsumtives Dasein gerichteten wertschöpferischen Tuns und akkumulativen Treibens gründet, jenen Wechsel nicht guten Gewissens vollziehen, ihn nicht als das rechtmäßige Fazit seines geschäftlichen Strebens in Anspruch nehmen, weil aufgrund der zweifelhaften Autorität beziehungsweise anfechtbaren Realität des ihm zugrunde liegenden kapitalen Kontrahenten alias industriellen Subjekts sein wertschöpferisches Tun und akkumulatives Treiben immer im Verdacht stünde, in Wahrheit nur ein privativer Raub an dem zu Lohnarbeitskräften faktorisierten handwerklichen Produzentenkollektiv in specie und eine nefariöse Sünde wider den Geist und Sinn der gesellschaftlichen Reproduktion in genere gewesen zu sein.

Um solchem Verdacht der Unredlichkeit, um nicht zu sagen, Sündhaftigkeit seines ökonomischen Tuns und Treibens von vornherein zu begegnen, solcher Diskreditierung des kommerziellen Geschäfts, das ihm zum erstrebten quasiherrschaftlich-konsumtiven Dasein verhelfen soll, ein für alle Mal einen Riegel vorzuschieben, bleibt dem Unternehmer partout nichts anderes übrig, als das industrielle Subjekt, das in die Wertquelle investierte Kapital, mit dem Wertschöpfungsakt, zu dem es vertraglich verpflichtet ist, so lange fortfahren zu lassen, es in immer neuen Produktionsprozessen so lange Mehrwert schöpfen zu lassen, bis die Einbußen an Mehrwert, die es durch seine fehlende Arbeitskraft verschuldet hat, kompensiert sind, bis der Kredit, den in Form von Arbeitslohn der Unternehmer ihm um seiner Funktionsfähigkeit willen hat einräumen müssen, beglichen und erstattet ist und bis also es, das industrielle Subjekt, sich als der urheberrechtliche Akteur und partnerschaftliche Kontrahent, als den der kommerzielle Vertrag es setzt und behauptet, wirklich bewährt und entschieden bewiesen hat.

Bis dahin, bis diese Bewährung erfolgt, dieser Beweis erbracht ist, muss der Unternehmer wohl oder übel die subjektive Motivation, die er mit solch akkumulativem Wertschöpfungsgeschäft auf Basis eines als industrielles Subjekt firmierenden Kapitals und einer als faktorelles Agens fungierenden Lohnarbeit nach wie vor verbindet, zurückstellen, muss er zwangsläufig die persönliche Absicht, die er mit solchem Unternehmen unverändert verfolgt, hintansetzen und muss bei Strafe der Bloßstellung des Geschäfts als Gaunerei, der Entlarvung des Unternehmens als Unterschleifs die kapitale Wertschöpfung von dieser mit ihr verbundenen Motivation und verfolgten Absicht dispensieren und ihr als probatem Mittel zur Rehabilitation des industriellen Subjekts als tauglichen Vertragspartners, als patenter Methode zur Erfüllung des vom industriellen Subjekt verfehlten Solls und vertragsgemäßen Korrektur der durch seinen Mangel an Tat- und Wirkkraft belasteten Leistungsbilanz freie Hand beziehungsweise freien Lauf lassen.

Tatsächlich lässt sich, was dem zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber damit widerfährt, ohne weiteres dem vergleichen, was ihm anfangs seiner Karriere zustößt, wenn er als nur erst Handeltreibender sich aus der Dienstbarkeit gegenüber der territorialen Herrschaft und der Abhängigkeit von ihr löst und auf dem Boden adelsrepublikanischer Kommunen das von ihm organisierte und kraft des Herrenguts Edelmetall, das er in seiner Hand akkumuliert hat und als allgemeines Äquivalent, als Münze eines generalisierten Austauschs einsetzen kann, ebenso sehr in eigener Regie wie auf eigene Rechnung betriebene marktwirtschaftliche System ins Leben ruft.

Wie oben ausführlich geschildert, findet er dort seine subjektive Motivation und persönliche Absicht, sein Streben nach einem mittels kommerziellen Geschäfts zu erreichenden und in die Tat umzusetzenden quasiherrschaftlichen Status und rein konsumtiven Lebens, systematisch suspendiert, wo nicht gar biographisch durchkreuzt durch einen dem Kapital in seiner Hand, dem zum allgemeinen Äquivalent funktionalisierten Herrengut Edelmetall, das er als Münze des Marktes zur Akkumulation einsetzt, eigenen und oben als objektives Telos oder professionelle Intention apostrophierten hypostatischen Zug beziehungsweise automatischen Trieb, der da macht, dass die Fortsetzung des Akkumulationsprozesses imperativen Vorrang vor der Verwirklichung jener subjektiven Zielsetzung des Marktbetreibers genießt, die Kontinuität seines kommerziellen Geschäfts sich zuverlässig gegen das diskret-persönliche Vorhaben, das er mit ihm verfolgt, behauptet und durchsetzt – und zwar derart imperativ und zuverlässig, dass jene subjektive Motivation und persönliche Absicht des Marktbetreibers zu einem sein geschäftliches Engagement ad calendas graecas gewährleistenden bloßen Antriebsreiz verkommt und ihr nur überhaupt in Ausnahmefällen, nur dann nämlich, wenn die handelskapitale Akkumulation aus äußeren, empirisch-historischen Gründen ins Stocken, das kommerzielle Geschäft wegen mangelnder Investitions- beziehungsweise Verwertungsmöglichkeiten in die Krise gerät, eine patrizische oder gentrizische Erfüllung zu finden vergönnt ist.

Als den wahren Beweggrund und die wirkliche Triebkraft hinter dieser die subjektive Motivation und persönliche Absicht des Marktbetreibers hintertreibenden, wo nicht gar durchkreuzenden objektiven Autonomie oder hypostatischen Selbstbestimmtheit des handelskapitalen Akkumulationsprozesses, die dem ihn durchlaufenden Kapital selbst den Anschein eines automatischen Wesens, wo nicht gar einer dämonischen Eigenmächtigkeit verleiht, haben wir oben das vom Markt organisierte und ihm ebenso sehr zuarbeitende wie von ihm versorgte handelsstädtisch-handwerkliche Produzentenkollektiv oder, genauer gesagt, dessen generisch-universales Interesse und plenarisch-kommunales Vorhaben erkannt, den vom Marktbetreiber betriebenen Akkumulationsprozess für den historischen Zweck einer unwiderruflichen Emanzipation von der Fron und Knechtschaft territorialherrschaftlicher Vergesellschaftung zu nutzen, ihm, dem marktwirtschaftlich organisierten Produzentenkollektiv, auf dem Boden und im Rahmen der zum neuen normativen Sozialisationstyp avancierenden handelsstädtischen Kommune weitgehende politische Unabhängigkeit und relative ökonomische Eigenständigkeit zu sichern.

Dieses generische Anliegen und historische Vorhaben verbirgt sich, unseren obigen Überlegungen zufolge, hinter der Camouflage eines kapitaleigenen Drangs zur zuverlässig fortgesetzten Akkumulation, steckt unter dem Deckmantel einer objektiven Intentionalität beziehungsweise professionellen Kontinuität des Prozesses, zu der das Kapital selbst den Triebgrund zu liefern scheint und die das mit dem Prozess verknüpfte subjektive Motiv, die mit ihm verfolgte persönliche Absicht des Handeltreibenden, wenn nicht definitiv Lügen straft, so jedenfalls doch indefinit hinters Licht führt und narrt – wobei der gute Grund für die oblique Form, in der das Produzentenkollektiv sein Anliegen zum Vortrag, die hypostatische Gestalt, in der es sein Vorhaben zur Geltung bringt, in gleichermaßen der strategischen Maßgeblichkeit und Verbindlichkeit und der taktischen Priorität und Dringlichkeit zu sehen ist, die letzteres dadurch gewinnt.

Das generische Anliegen und historische Vorhaben des handwerklichen Produzentenkollektivs, das in der Antike noch an der amphibolischen Natur der Handelsstadt und ihrer daraus resultierenden sozialkonfliktbedingten Überführung aus einer kommunalen Marktgesellschaft, die mit den umliegenden Territorialherrschaften kommerziellen Austausch treibt, in einen imperialen Militärstaat scheitert, der die umliegenden territorialen Gesellschaften provinzialisiert und organisierter Ausplünderung unterwirft – dieses generische Anliegen und historische Vorhaben also zeigt sich nun dank der günstigeren ökonomischen, politischen und kultischen Ausgangsbedingungen, Machtstrukturen und Funktionszuordnungen, unter denen und nach deren Maßgabe die Gesellschaften in den nördlichen Bereichen des Römischen Reiches nach dessen Konkurs sich neu etablieren und konstituieren, konsequenter durchsetzbar und in der Tat von Erfolg gekrönt und findet in den als gleichermaßen Handels- und Handwerkszentren firmierenden städtischen Kommunen des ausgehenden Mittelalters, die sich aufgrund ihrer politisch nicht weniger als ökonomisch existenziellen Bedeutung für die feudale Herrschaft relative politische Autonomie gesichert und weitgehende ökonomische Autarkie verschafft haben, eine Art von sichtbarer Verwirklichung und greifbarer Erfüllung.

Kaum aber ist das Anliegen des handwerklichen Produzentenkollektivs institutionell erfüllt, sein Vorhaben kommunal verwirklicht, verfällt das Erfüllte auch schon wieder der Aushöhlung, das Verwirklichte der Auflösung, weil, wie gezeigt, das Bemühen um die politische Absicherung des ökonomisch Erreichten gegen die reaktive Macht und kontingente Gewalt der durch die neue marktwirtschaftliche Gemeinschaft verdrängten und aber außerhalb ihrer kommunalen Sphäre, quasi in der Kulisse ihrer Inszenierung, bedrohlich perennierenden territorialherrschaftlichen Ordnung die Organisatoren der marktwirtschaftlichen Kommune, die zu patrizischen Handels- beziehungsweise gentrizischen Gutsherren avancierten Handeltreibenden, zu einem politischen Pakt mit der territorialen Herrschaft treibt, der, marktlogisch interpretiert und als kommerzieller Kontrakt implementiert, ihnen die Möglichkeit eröffnet, in absentia ihres anfänglichen, formellen Kontrahenten, der territorialen Herrschaft, als reellen, eigentlichen Vertragspartner ihr in die Wertquelle, die sie im Rahmen jenes kommerzialisierten politischen Pakts von der territorialen Herrschaft erwerben, als industrielles Subjekt investiertes Handelskapital zu installieren und in der Konsequenz dieses neuen, quasi als Selbstbedienungskontrakt funktionierenden Wertschöpfungsvertrags ihres Kapitals als von ihnen kommerziell akkumulierter Substanz mit sich als der Wertquelle industriell inkorporiertem Subjekt ihre bisherigen Vertragspartner in Sachen Wertschöpfung, die dem Markt als arbeitsteilig-kooperatives Kollektiv zuarbeitenden handwerklichen Produzenten, als handelnde Subjekte und entscheidende Kontrahenten auszubooten und auf bloß faktorelle Agenzien beziehungsweise funktionelle Elemente ihrer als industrielles Subjekt der Wertquelle inkorporierten kommerziellen Substanz zu reduzieren.

Indem auf Basis dieses ursprünglich mit der territorialen Herrschaft geschlossenen und nach deren augenblicklicher Absentierung tatsächlich aber mit dem eigenen Kapital, dem der territorialen Herrschaft für die Wertquelle gezahlten Kaufpreis, stipulierten neuen kommerziellen Vertrags den damit zu Unternehmern mutierenden Marktbetreibern solchermaßen gelingt, die vormals aus eigener Wertquelle wertschöpfenden Produzenten ihrer Stellung als mit dem Wertschöpfungsprozess okkupierte individuelle Akteure und soziale Subjekte zu berauben und sie als kapitale Faktoren und operationale Komponenten dem Wertschöpfungsprozess zu integrieren, sie aus personalen Teilnehmern am Geschäft in reales betriebliches Zubehör umzufunktionieren, sind sie letztere in der bis dahin durch sie beanspruchten Doppelrolle von auf den Wertschöpfungsprozess materialiter einwirkenden personalen Kontrahenten und intentionaliter Einfluss nehmenden sozialen Disponenten mit einem Schlage und ein für alle Mal los und sind Herr eines Wertschöpfungsprozesses, der nichts anderem mehr verpflichtet ist, als der subjektiven Zielsetzung und persönlichen Absicht, die sie unverändert verfolgen: der Absicht, ihr Wertschöpfungsgeschäft beziehungsweise die Akkumulation, die sie mit ihm betreiben, so bald als möglich an den Nagel zu hängen und in biographisch eigener Person in die herrschaftlich-konsumtive Existenz überzuwechseln, der das Geschäft seit jeher dient und die bis dahin freilich, von krisenbedingten Ausnahmefällen abgesehen, soziologisch anderen Personenkreisen vorbehalten blieb.

Frei von den Ansprüchen des handwerklichen Produzentenkollektivs und jeglicher Rücksicht auf dessen generisches Anliegen und historisches Vorhaben ledig, können jetzt die zu Unternehmern mutierten Marktbetreiber dank des kraft neuen kommerziellen Vertrags installierten industriellen Subjekts, das ihnen diese Freiheit verschafft und diese Rücksichtslosigkeit gestattet, mit aller verfügbaren Energie und auf schnellstem Wege jenes quasiherrschaftlich-konsumtive Leben anstreben und erreichen, das sie als subjektive Zielsetzung und persönliche Absicht mit dem akkumulativen Wertschöpfungsprozess von Anbeginn verbinden. Oder vielmehr könnten sie das, käme ihnen da nicht jenes kleine Problem in die Quere, das die Wahrheit und Wirklichkeit, profaner gesagt, die Glaubwürdigkeit und Geschäftsfähigkeit des von ihnen als vertragspartnerschaftlicher Ersatz für das Produzentenkollektiv installierten industriellen Subjekts betrifft und das erst bewältigt und aus dem Weg geräumt sein muss, ehe sie des von ihnen erstrebten und dank industriellen Subjekts auch rasch zu erreichenden quasiherrschaftlich-konsumtiven Lebens froh werden und es guten Gewissens genießen könne.

In Zweifel und Misskredit gerät, wie gezeigt, diese Wahrheit und Wirklichkeit des industriellen Subjekts wegen seiner offenkundigen Unfähigkeit, die für den Wertschöpfungsprozess nötige subjektive Tatkraft zu entfalten und urheberschaftliche Wirksamkeit zu beweisen, und dem daraus resultierenden und in der empirischen Notwendigkeit der Lohnarbeit ihren symptomatischen Ausdruck findenden systematischen Erfordernis, eben das handwerkliche Produzentenkollektiv, für das dem neuen kommerziellen Vertrag zufolge das durch ihn installierte industrielle Subjekt doch gerade einen vollgültigen Ersatz bieten und das es vollständig verdrängen soll, im Nachhinein wieder ins kapitale Kalkül zu ziehen und zu Lasten der kommerziellen Substanz dem industriellen Subjekt beispringen und unter die Arme greifen zu lassen. Dadurch nämlich kommt das industrielle Subjekt in Verdacht, eine rechtliche Fiktion alias juristische Person zu sein, die nur dazu dient, das handwerkliche Produzentenkollektiv seines Subjektstatus und seiner daraus sich herleitenden Teilhaberschaft im Wertschöpfungsprozess zu berauben, ihm seine urheberschaftlichen Ansprüche zu verschlagen, ein gesellschaftliches Pseudos alias öffentliches Gaukelspiel, das nichts weiter bezweckt, als das handwerkliche Produzentenkollektiv als eine mit den Mitteln für ihre Reproduktion abspeisbare Arbeitskraft dingfest zu machen, es auf einen nach Maßgabe seiner Gestehungskosten entlohnbaren Kapitalfaktor zu reduzieren.

Und ausräumen lässt sich der Verdacht einer qua industrielles Subjekt getriebenen Subreption und Falschmünzerei, mithin beseitigen lässt sich der Zweifel an dessen Wahrheit und Wirklichkeit nur dadurch, dass es, das industrielle Subjekt, in einem weiteren Wertschöpfungsprozess die Bilanz bereinigt und nämlich das, was es zuvor in Gestalt von als Arbeitslohn nachgeschossenem zusätzlichem Kapital dem Unternehmer schuldig geblieben ist beziehungsweise dessen kommerzieller Substanz, wie man will, entzogen oder vorenthalten hat, kraft Nacharbeiten liefert und so mittels vollständiger Ausführung und vollgültiger Erfüllung des vom Unternehmer zwischen kommerzieller Substanz und industriellem Subjekt arrangierten Leistungsvertrages der ihm attestierten Rolle eines selbstmächtigen Subjekts und vindizierten Stellung eines urheberschaftlichen Akteurs tatsächlich Genüge tut und gerecht wird.

Bis dahin, bis das industrielle Subjekt sich durch Tilgung seiner in Form von Arbeitslohn aufgenommenen Schuld ehrlich gemacht und als der vollgültige Kontrahent und vollständige Vertragspartner, als den der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber es setzt, bewährt und bewiesen hat, ist an ein Wahr- und Wirklichmachen der persönlichen Absicht, die der Unternehmer mit dem Wertschöpfungsprozess verfolgt, nämlich die Abdankung der kommerziellen Profession und den Wechsel in eine quasiseigneuriale Existenz, nicht zu denken, und muss der Unternehmer bei Strafe der Entlarvung seiner Geschäftsgrundlage als eines bodenlosen Betrugsmanövers und der daraus folgenden rechtlichen Unhaltbarkeit und gesellschaftlichen Verwerflichkeit eben jener Existenz, zu der ihm sein Geschäft verhelfen soll, mit dem Wertschöpfungsprozess beziehungsweise der Akkumulationstätigkeit, in der dieser resultiert, ebenso eifrig und unablässig fortfahren, wie er das auch als nur erst auf handelskapitaler Basis akkumulierender Marktbetreiber musste.

So formell vergleichbar die Suspendierung der persönlichen Zielsetzung dort des Marktbetreibers durch das zur professionellen Intention objektivierte Projekt des handwerklichen Produzentenkollektivs und hier des Unternehmers durch das als kapitales Telos des um Vertragserfüllung ringenden industriellen Subjekts ist, so entschieden divergiert sie doch aber in intentionaler Hinsicht. Was das handwerkliche Produzentenkollektiv anstrebt, ist ein Positivum: die von territorialherrschaftlicher Unterdrückung und Ausbeutung befreite zivile Kommune. Dem industriellen Subjekt hingegen geht es um nichts als eine Negation – um den kontrafaktischen Nachweis, dass es keine bloße subreptive Fiktion ist und den Anspruch, das wahre Subjekt und der wirkliche Urheber des kommerziell organisierten Wertschöpfungsprozesses zu sein, mit Fug und Recht erhebt.

Tatsächlich zeigt sich, so gesehen und von dem dirigierenden Einfluss oder der disponierenden Kraft her betrachtet, den die kapitaleigene Logik und Intention auf die den Kapitalbetreiber bestimmende Motivation und Absicht ausübt, die Innovation, die die Ersetzung des traditionellen handelskapitalen Vertrags mit dem handwerklichen Produzentenkollektiv durch einen Vertrag bedeutet, den das Handelskapital mit sich selbst als manufakturellem beziehungsweise industriellem Alterego, als der Wertquelle inkorporiertem produktivem Inkubus, schließt, weit weniger tiefgreifend und nachhaltig, als im Blick auf die strukturellen Verschiebungen und funktionellen Veränderungen, die mit ihr einhergehen, zu erwarten.

Was die Überführung des Handelskapitals in Industriekapital, die Ersetzung des handwerklichen Produzentenkollektivs durch das industrielle Subjekt bringen soll, ist die Befreiung des zum Unternehmer mutierenden Marktbetreibers von den Anliegen und Vorhaben, die das Produzentenkollektiv mit dem Wertschöpfungsprozess verknüpft und die unter dem Deckmantel einer objektiven Intentionalität beziehungsweise professionellen Kontinuität des Prozesses ihn bei der Stange einer unablässig fortgesetzten und die subjektive Motivation und persönliche Absicht, die er mit dem Prozess verfolgt, zum psychologischen Antriebsimpuls degradierenden und höchstens im prozessualen Krisenfall Erfüllung finden lassenden Kapitalakkumulation halten. Was die Überführung des Handelskapitals in Industriekapital dem zum Unternehmer mutierenden Marktbetreiber aber tatsächlich bringt, ist ein Wertschöpfungsprozess, der ihn nicht weniger als der mit Hilfe des handwerklichen Produzentenkollektivs veranstaltete, wo nicht sogar noch stärker als dieser, dem Zwang zur fortgesetzten Akkumulation unterwirft, zum professionellen Weitermachen verpflichtet, und ihn damit ebenso effektiv und nachhaltig davon abhält, seine persönliche Absicht, den Ausstieg aus der Profession und Wechsel in eine quasiherrschaftliche Existenz auf Basis des akkumulierten Kapitals, in die Tat umzusetzen, wie das zuvor das handwerkliche Produzentenkollektiv mit seinem unter dem Deckmantel einer kapitaleigenen Teleologie geltend gemachten generischen Anliegen und historischen Vorhaben getan hat.

Weit gefehlt, dass die Verdrängung des handwerklichen Produzentenkollektivs aus der Rolle eines handelnden Subjekts und urheberschaftlichen Akteurs im Wertschöpfungsprozess und seine Ersetzung durch das den letzteren in eigener Regie und auf eigene Rechnung übernehmende Handelskapital selbst, durch die als Kapital sans phrase alias industrielles Subjekt der Wertquelle inkorporierte kommerzielle Substanz, dem zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber erlaubte, sich endlich ungestört und vorbehaltlos auf jenes persönliche Ziel zu konzentrieren, von dessen Erreichung ihn das Produzentenkollektiv modo obliquo eines als kapitaleigene Intentionalität vorgetragenen Zugzwangs so durchgängig ablenkte und in der Tat nachdrücklich abhielt, lenkt und hält ihn dieses als neuer kommerzieller Vertragspartner installierte industrielle Subjekt nicht weniger effektiv, wo nicht sogar noch entschiedener von jener persönlichen Zielsetzung ab, weil es seinerseits eine Agenda mitführt, deren Erfüllung sich mit dem Erreichen jenes Ziels geradeso schlecht verträgt, wie das modo obliquo eines professionellen Zugzwangs vorgetragene generische Anliegen und historische Vorhaben des handwerklichen Produzentenkollektivs das tat. Weit gefehlt, dass seine kraft Installation der kommerziellen Substanz als industriellen Subjekts erwirkte Befreiung vom generischen Anliegen und historischen Interesse des handwerklichen Produzentenkollektivs und infolgedessen Emanzipation von der kapitalen Teleologie und professionellen Intentionalität, mittels deren sich jenes Anliegen und Interesse Geltung verschafft, dem zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber gestattete, sich fortan rückhaltlos mit seiner persönlichen Absicht zu identifizieren und voll auf seine eigene Zielsetzung zu konzentrieren, beschert sie ihm nichts weiter als eine neue kapitale Teleologie und professionelle Intentionalität, die der Befreier und Emanzipator selbst, das industrielle Subjekt, ins Spiel bringt, die ihn, den Unternehmer, nicht weniger oder sogar noch stärker als zuvor den Marktbetreiber in ihren Bann zwingt und die in der Tat das industrielle Subjekt just in diesem heiklen Punkte einer mit dem subjektiven Motiv konkurrierenden objektiven Motion beziehungsweise mit der persönlichen Absicht kollidierenden sächlichen Rücksicht als würdigen Nachfolger des handwerklichen Produzentenkollektivs, um nicht zu sagen als dessen legitimen Erben ausweist.

Freilich darf die formale, den Wirkmechanismus betreffende Analogie zwischen der kapitalen Teleologie und professionellen Intentionalität, die das handwerkliche Produzentenkollektiv geltend macht, und derjenigen, die vom industriellen Subjekt neu ins Spiel gebracht wird, nicht über die reale, die Wirkung, die der Mechanismus erzielen soll, angehende Differenz hinwegtäuschen, die zwischen beiden besteht.

Was das handwerkliche Produzentenkollektiv mit der kapitalen Teleologie und professionellen Intentionalität, die es dem Tun und Treiben des Marktbetreibers, seinem kommerziellen Geschäft, vindiziert, erreichen will, ist ex cathedra des generischen Anliegens und historischen Vorhabens, das es auf diese oblique Weise geltend macht, ein positives Sein und objektives Ergebnis – nämlich die marktwirtschaftlich-kommunal errungene endgültige Befreiung und Auslösung aus der seit alters als sozialformative Norm perennierenden fronwirtschaftlich-territorialen Knechtschaft und Untertänigkeit und die Begründung jener ihren Mitgliedern weitgehende ökonomische Eigenständigkeit und politische Unabhängigkeit sichernden handelsstädtisch-zivilgemeinschaftlichen Existenz, die in der Antike noch an dem Übergewicht der territorialherrschaftlichen Gesellschaft und an der mangelnden Arbeitsteilung beziehungsweise Funktionstrennung zwischen ihr und der handelsstädtischen Gemeinschaft scheitern und sich aber, wenn unsere obigen Überlegungen zutreffen, unter den günstigeren Ausgangsbedingungen der Situation nach dem Untergang des Römischen Reichs machbar und in den Handels- und Handwerkszentren des ausgehenden Mittelalters mehr oder minder ins Werk gesetzt zeigen.

Was hingegen das industrielle Subjekt mit der auch von ihm dem kommerziellen Geschäft oktroyierten kapitalen Teleologie und professionellen Intentionalität erzielen muss, ist nichts weiter als ein negatives Haben und korrektives Resultat – nämlich der Nachweis der rechtlichen Haltbarkeit und gesellschaftlichen Vertretbarkeit seiner, des industriellen Subjekts, selbst als das handwerkliche Produzentenkollektiv vollständig verdrängenden und vollgültig ersetzenden neuen kommerziellen Vertragspartners. Als diesen vollgültigen neuen Vertragspartner installiert der zum Unternehmer mutierende Marktbetreiber das industrielle Subjekt, sein in die Wertschöpfung als solche investiertes Kapital, da sich ihm quasi im ökonomischen Nebeneffekt seiner Bemühungen um eine politische Absicherung des neuen handels- und handwerksstädtischen Gemeinschaftstyps durch eine absolutistische Umgestaltung der feudalen Ordnung die Gelegenheit bietet, im Zuge seines Kontrahierens mit der einen oder anderen nach absolutistischer Macht strebenden feudalen Herrschaft Wertquellen beziehungsweise Nutzungsrechte, die bis dahin Eigentum beziehungsweise Gerechtsame des handwerklichen Produzentenkollektivs und seiner Korporationen waren, in seinen Besitz beziehungsweise unter seine Verfügung zu bringen und gleichermaßen in eigener Regie und auf eigene Rechnung zu bewirtschaften beziehungsweise auszubeuten.

Was er sich davon verspricht, ist eine Mehrwertschöpfung, die ohne Wenn und Aber, ohne alle bis dahin wirksamen limitierenden Ansprüche und kompromittierenden Rücksichten, die der herkömmliche Vertragspartner, das handwerkliche Produzentenkollektiv, an sie stellt und ihr abverlangt, der persönlichen Absicht, die der Unternehmer mit ihr verfolgt, seinem Streben nach einem quasiherrschaftlich-konsumtiven Dasein, verpflichtet ist und zu Gebote steht, weil der Kontrahent, um nicht zu sagen Kontrakteur, der sie besorgt, eben nichts weiter ist als das von seinem Eigner in die Wertquelle investierte Handelskapital selbst, die kommerzielle Substanz, die sich kraft industriellen Subjekts als mit sich selbst kontrahierendes und so die Aneignung von Mehrwert zur Schöpfung von Mehrwert, die Verwertung fremder Produkte zur produktiven Selbstverwertung verabsolutierendes Alterego setzt.

Dem vom Unternehmer als Alterego der kommerziellen Substanz in corpore der Wertquelle beschworenen industriellen Subjekt aber fehlt es – und das ist sein konstitutioneller Defekt, der wesentliche Mangel der mit ihm hergestellten kapitalen Sichselbstgleichheit des Wertschöpfungsunternehmens – an der wertschöpferischen Potenz, der Arbeitskraft, die das als Subjekt und Akteur von ihm verdrängte und ersetzte handwerkliche Produzentenkollektiv dem Produktionsprozess verlieh beziehungsweise durch die es ihn überhaupt nur als solchen Wirklichkeit werden ließ, und um diesem konstitutionellen Defekt und wesentlichen Mangel abzuhelfen, muss der Unternehmer das handwerkliche Produzentenkollektiv, das er soeben erst durch die Vordertür seines mit dem eigenen Kapital, eben dem industriellen Subjekt, geschlossenen neuen kommerziellen Leistungsvertrages verabschiedet und entlassen hat, durch die Hintertür eines als Zusatzklausel den kommerziellen Leistungsvertrag zu amendieren bestimmten industriellen Lohnvertrags gleich wieder rekrutieren und einlassen.

Mit solcher in der Lohnarbeit bestehenden Amendierung des neuen kommerziellen Vertrages, durch die das als Subjekt und Akteur vom industriellen Subjekt, dem Kapital selbst, verdrängte und ersetzte handwerkliche Produzentenkollektiv als für die Arbeitskraft des industriellen Subjekts unentbehrlicher Faktor, für das Leistungsvermögen des Kapitals unabdingbares Agens rehabilitiert erscheint, steht nun freilich der Unternehmer offenbar im Begriff beziehungsweise läuft er akut Gefahr, seine Setzung, das industrielle Subjekt, als Fiktion und Pseudos, um nicht zu sagen, als Fetisch und Popanz zu entlarven und demnach den auf seiner Wahrheit und Wirklichkeit basierenden neuen kommerziellen Vertrag als Schwindelunternehmen und Betrugsmanöver zu dekuvrieren, dessen einziger Sinn und Zweck eben darin besteht, die Wertschöpfung von der Teilhabe und Mitsprache der ihn tragenden Wertschöpfer, der handwerklichen Produzenten, zu dispensieren und voll und ganz auf die Zielsetzung, die er mit ihr verfolgt, die persönliche Absicht, die er mit ihr zu verwirklichen strebt, zu fixieren und zu konzentrieren.

Will der Unternehmer diesem als Offenbarungseid erscheinenden Begriff den Weg verlegen, diese Gefahr einer drohenden Dekuvrierung bannen und damit verhindern, dass sein ganzes der Produktionssphäre sich bemächtigendes kommerzielles Geschäft, sein gesamtes industrialisiertes Akkumulationsunternehmen mitsamt der quasiherrschaftlich-konsumtiven Existenz, auf die es ausgerichtet ist, der rechtlichen Diskreditierung beziehungsweise gesellschaftlichen Ächtung verfällt, darf er, wie gesagt, das zusätzlich zum Kaufpreis der Wertquelle aufgebrachte Quantum kommerzieller Substanz, das qua Arbeitslohn ebenso vertragswidrig wie nachträglich in die Wertquelle investierte Kapital, das das handwerkliche Produzentenkollektiv als die dem vertragskonformen Kapital, dem industriellen Subjekt, fehlende menschliche Wirkmacht und persönliche Arbeitskraft manifestiert und damit aber den vom industriellen Subjekt beanspruchten Subjektcharakter, das von ihm behauptete Wesen als, wenigstens im Sinne einer juristischen Person, selbstmächtig handelnder Kontrahent fundamental in Frage stellt oder vielmehr bodenlos Lügen straft – darf er also diese zusätzlich aufgewandte kommerzielle Substanz, dieses dem industriellen Subjekt qua Lohnzahlung für Arbeitskräfte nachgeschossene Kapital partout nicht als das letzte Wort in der Geschichte hinnehmen, um keinen Preis als notwendig in Kauf zu nehmenden Verlust gelten lassen, und muss im Gegenteil darauf insistieren, dass das industrielle Subjekt zwecks des Nachweises seines in Frage stehenden Subjektcharakters beziehungsweise der Reaffirmation seines der Schwindelei verdächtigen urheberschaftlichen Wesens jene ihm um seines Mangels an Funktionstüchtigkeit alias Wirkmächtigkeit willen vertragswidrig nachgeschossene kommerzielle Substanz mittels weiterer, als Wertschöpfungsakte firmierender Produktionsanstrengungen ihm, dem Unternehmer, beischafft und zurückerstattet.

Nur wenn und erst nachdem das gelungen ist und das industrielle Subjekt für die Unkosten und Verluste, die es durch seine mit dem Subjektcharakter, den es beansprucht, unvereinbare Untüchtigkeit und Funktionsschwäche verursacht hat, Kompensation geleistet, gemäß dem ursprünglichen kommerziellen Vertrag die durch seine Fehlleistung belastete Bilanz ausgeglichen und damit die Wahrheit seines Subjektcharakters und seine urheberschaftliche Wirklichkeit unter Beweis gestellt hat, nur und erst dann kann sich der Unternehmer der rechtlichen Unbedenklichkeit und gesellschaftlichen Akzeptanz seines kapitalen Unternehmens sicher sein und hoffen, die mit letzterem angestrebte Existenz, ein Leben in herrschaftlicher Selbständigkeit und konsumtivem Überfluss, bedenkenlos führen und sorglos genießen zu können.

Das systematisch-logische Dilemma, in das sich das industrielle Subjekt mit dem Nachweis seiner Subjekthaftigkeit verstrickt findet, ist, dass es sich als der juridischen Fiktion, die es ist, Wirklichkeit zu vindizieren, sich als dem politischen Pseudos, als das es figuriert, Wahrheit zu verleihen unternimmt. Dies systematisch-logische Dilemma findet seinen empirisch-praktischen Ausdruck darin, dass jeder neue Versuch, die durch Hinzuziehung menschlicher Arbeitskraft belastete Wertschöpfungsbilanz zu bereinigen, wiederum die Hinzuziehung menschlicher Arbeitskraft erfordert und zu einer neuerlichen Belastung der Leistungsbilanz führt und so in einem regressus in infinitum resultiert. Vor der Verzweiflung angesichts dieses unendlichen Regresses bewahrt den Unternehmer die Verknüpfung seiner dem Wiederholungszwang verfallenden Bemühungen um Korrektur der wertschöpferischen Leistungsbilanz mit Taktiken, die darauf zielen, den die Leistungsbilanz belastenden Arbeitslohn immer weiter zu reduzieren und so dem infinit regressiven Repetitionsvorgang, als der seine Bemühungen erscheinen, vielmehr den Anschein eines infinitesimal progressiven Approximationsverfahrens zu geben.

Und so kommt es denn, dass der zum kapitalistischen Unternehmer mutierte Marktbetreiber sich, statt stracks und ungehindert seine persönliche Absicht verfolgen und raschestmöglich in die Tat umsetzen zu können, von Seiten des industriellen Subjekts, des als sein neuer Vertragspartner firmierenden eigenen Kapitals, einer objektiven Teleologie oder professionellen Intentionalität konfrontiert findet, die ihn, formell oder verfahrenstechnisch gesehen, ebenso zuverlässig präokkupiert und von der Verwirklichung seiner persönlichen Absicht abhält, wie das zuvor, da er noch nur erst Marktbetreiber war, sein damaliger Vertragspartner, das handwerkliche Produzentenkollektiv, mit seinem modo obliquo einer objektiven Teleologie vorgebrachten generischen Anliegen, seinem im Trojanischen Pferd einer professionellen Intention versteckten historischen Vorhaben tat.

Reell oder inhaltlich freilich bleibt dieser wesentliche Unterschied, dass die objektive Teleologie oder professionelle Intentionalität, die das handwerkliche Produzentenkollektiv der als Akkumulationsprozess betriebenen Wertschöpfung vindiziert, einem ebenso positiven wie objektiven Zweck dient, nämlich der aller persönlichen Absicht, die der Marktbetreiber mit der Akkumulation verfolgt, zum Trotz durchgesetzten Schaffung eines neuen, marktwirtschaftlich-zivilen Gemeinschaftstyps, der dem Kollektiv die Befreiung von fronwirtschaftlich-seigneurialer Bedrückung und Knechtschaft bringt, wohingegen die formell vergleichbare Teleologie und Intentionalität, die das industrielle Subjekt dem Wertschöpfungsprozess oktroyiert, nur die ebenso rein negative wie bloß korrektive Funktion erfüllen soll, die durch die Notwendigkeit der Lohnarbeit geweckten Zweifel an dem Subjektanspruch und der urheberschaftlichen Rolle des industriellen Subjekts zu zerstreuen und den Nachweis zu führen, dass letzteres das handwerkliche Produzentenkollektiv wahrhaftig zu verdrängen disponiert und wirklich zu ersetzen kapazitiert ist, dass es mit anderen Worten über die erforderliche Konstitution und nötige Kompetenz verfügt, um der ihm zugedachten Aufgabe nachzukommen und, wie den Wertschöpfungsprozess von der objektiven Teleologie und professionellen Intentionalität, die ihm das generische Anliegen und historische Vorhaben des handwerklichen Produzentenkollektivs vindizierte, definitiv zu befreien, so ihn stattdessen indefinit auf die subjektive Zielsetzung und persönliche Absicht, die der Unternehmer mit ihm verfolgt, auszurichten und zu konzentrieren.

So die Geschichte auf den Begriff gebracht, liegt allerdings das prinzipielle, weil systematisch-logische Dilemma, in das das vom Unternehmer als Vertragspartner installierte industrielle Subjekt actu der von ihm dem Wertschöpfungsprozess oktroyierten objektiven Teleologie und professionellen Intentionalität sich verstrickt, offen zutage. Anders als dem handwerklichen Produzentenkollektiv, das von solcher Teleologie und Intentionalität Gebrauch macht, um die marktwirtschaftliche Gemeinschaft als neues Sozialisationsparadigma gegen die alte fronwirtschaftliche Gesellschaft durchzusetzen und zur Geltung zu bringen und also ein generisches Projekt ins Werk zu setzen, eine historische Idee Sein gewinnen zu lassen, dient dem industriellen Subjekt jene Teleologie und Intentionalität dazu, gegen alle qua Lohnarbeit perennierende Evidenz sich als das handwerkliche Produzentenkollektiv als Vertragspartner vollständig verdrängender und vollgültig ersetzender Wertschöpfer zu behaupten und in Geltung zu erhalten und mithin einer juridischen Fiktion Wirklichkeit zu verschaffen, einem politischen Pseudos Wahrheit zu verleihen.

Wie aber kann eine Fiktion, wenn sie doch eine ist, jemals dazu gebracht werden, Faktum zu sein, was kann einer Lüge, die nichts weiter als eben dies ist, dazu verhelfen, sich als das, was sie in unendlicher Negation nicht ist, nämlich als Wahrheit, zu erweisen? Mag das industrielle Subjekt in Verfolgung eines ihm als objektives Telos oder professionelle Intention abgeforderten Nacharbeitens noch so unbeirrt und unentwegt versuchen, die zuvor durch seine Kraftlosigkeit und Arbeitsunfähigkeit, die es als Fiktion entlarvt, beeinträchtigte Leistungsbilanz zu bereinigen, Kompensation für die vertragswidrige Einbuße an kommerzieller Substanz zu leisten, die sein Wertschöpfungsprozess durch die seinem Status als Strohmann geschuldete Notwendigkeit erlitten hat, ein ihm personale Arbeitskraft als urheberschaftliche Wirkmacht verleihendes faktorelles Agens oder funktionelles Element hinzuzuziehen – mehr als der ins Unendliche wiederholte Versuch selbst, die infinite Prolongation der an der, wie man will, essenziellen Unmöglichkeit oder existenziellen Vergeblichkeit, Schein in Sein, Lüge in Wahrheit zu verwandeln, scheiternden Bemühung selbst, ist ihm schlechterdings nicht gegeben.

Dabei findet das prinzipielle, systematisch-logische Dilemma, in das sich das industrielle Subjekt verstrickt, seinen prozeduralen, empirisch-praktischen Ausdruck darin, dass jeder folgende Wertschöpfungsakt und jeder mit ihm unternommene Versuch, die durch den vorherigen Wertschöpfungsakt belastete und ins Debet gedrückte Leistungsbilanz zu bereinigen und auszugleichen, nur stattfinden kann, sofern wiederum eben jene per Lohnarbeitsvertrag auf faktorelle Agenzien und funktionelle Elemente des industriellen Subjekts reduzierten handwerklichen Produzenten hinzugezogen und ins Spiel gebracht werden, deren vertragswidrig nachträgliche Verpflichtung doch gerade die frühere Leistungsbilanz belastet und debetiert hat und so den als Nacharbeiten wohlverstandenen weiteren Wertschöpfungsakt zum über Sein oder Schein des industriellen Subjekts entscheidenden Imperativ, zum bei Strafe der Entlarvung des industriellen Subjekts als Fiktion und des kommerziellen Vertrags, der auf sie baut, als Schwindelunternehmens zu erfüllenden zwingenden Gebot hat werden lassen.

Jedes Mal, wenn das industrielle Subjekt sich dem ihm als objektives Telos oder professionelle Intention oktroyierten Imperativ stellt, den durch seine Kraftlosigkeit alias Arbeitsunfähigkeit erregten Verdacht, bloße Fiktion des interessierten Unternehmers zu sein, dadurch zu zerstreuen, dass es in einem neuen Wertschöpfungsakt die Schulden, die es durch die Rekrutierung personaler, ihm Funktionsfähigkeit verleihender Arbeitskraft bei seinem Vertragspartner und Alterego, der kommerziellen Substanz, gemacht hat, zu begleichen, also in einem neuen Wertschöpfungsakt Kompensation für das Kapital zu leisten, das ihm zuvor, um es zur Wertschöpfung zu ertüchtigen, qua Arbeitslohn hat nachgeschossen werden müssen – jedes Mal, wenn das industrielle Subjekt sich dieser Aufgabe stellt, findet es sich, weil ja seine Kraftlosigkeit Wirklichkeit, seine Arbeitsunfähigkeit die Wahrheit ist, erneut gehalten, auf die personale Arbeitskraft menschlicher Produzenten zurückzugreifen und durch die für ihre Rekrutierung qua Arbeitslohn nötige kommerzielle Substanz erneut Schulden zu machen, die durch den kommerziellen Vertrag, den der Unternehmer mit ihm geschlossen hat, vorgesehene Bilanz noch weiter ins Debet zu drücken und so denn eben das, was es beheben und reparieren will, in einem regelrechten regressus in infinitum zu bestätigen und zu kontinuieren.

Diese ad infinitum kontinuierte Vergeblichkeit oder vielmehr Kontraproduktivität des ihm abgeforderten korrektiven Nacharbeitens, dieser ins schlecht Unendliche fortlaufende Wiederholungszwang einer Schuldentilgung mittels Schuldenmachens ist die prozedurale, empirisch-praktische Konsequenz des prinzipiellen, systematisch logischen Dilemmas, in das sein fiktiver Charakter, seine Pseuodopersonalität das durch den kommerziellen Vertrag als Vertragspartner installierte industrielle Subjekt verwickelt – und diese qua Wiederholungszwang offenbare Vergeblichkeit müsste dem Unternehmer eigentlich, was seine mit dem industriellen Subjekt verbundene Hoffnung auf eine ebenso ungestörte wie zielstrebige und ebenso rasche wie konzentrierte Verfolgung und Verwirklichung seiner in einem quasiherrschaftlich-konsumtiven Dasein, einem Leben in Reichtum, bestehenden persönlichen Absicht angeht, eigentlich die Augen öffnen, müsste ihn eigentlich daran verzweifeln lassen, mit dem kraft oder vielmehr unkraft seines Vertragspartners, des industriellen Subjekts, betriebenen akkumulativen Wertschöpfungsprozess jemals mehr erreichen zu können als einen ad infinitum der Bestätigung des industriellen Subjekts als Subjekts, einen bis zum Sanktnimmerleinstag seiner Bewahrheitung als urheberschaftlicher Akteur erwirkten Aufschub jenes drohenden Offenbarungseids, der es, das industrielle Subjekt, als den Strohmann und Popanz eines pro domo seiner persönlichen Absicht, im Dienste seiner privaten Zielsetzung ins Werk gesetzten produktionsstrategischen Schwindelunternehmens beziehungsweise arbeitssystematischen Betrugsmanövers erkennbar werden und für jedermann sichtbar dastehen ließe.

Die Vergeblichkeit seiner qua Nacharbeiten unternommenen und den kommerziellen Vertrag doch noch zu erfüllen gedachten Reparaturanstrengungen, die dem Wertschöpfungsprozess eine der objektiven Teleologie oder professionellen Intentionalität, die ihm einst das generische Anliegen und historische Vorhaben des handwerklichen Produzentenkollektivs verlieh, durchaus an die Seite zu stellende Eigenmächtigkeit und Automatik oktroyieren – sie müsste dem zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber eigentlich klarmachen, dass er auch auf diesem, kraft Installation des industriellen Subjekt eingeschlagenen Wege, von dem er sich die ungehindert-strikte Verfolgung und rücksichtslos-rasche Durchsetzung seiner subjektiven Motivation und persönlichen Absicht verspricht, nicht die geringste Chance hat, ans Ziel zu gelangen. Sie müsste es – wäre da nicht das prozedurale, empirisch-praktische Schlupfloch oder Hilfskonstrukt einer durch immer stärkere Ausbeutung der Lohnarbeitskraft zu erreichende fortschreitende Reduktion der neuen Schulden, die im Versuch, die alten zu tilgen, das industrielle Subjekt bei seinem Vertragspartner, dem Unternehmer, machen muss.

Mag das industrielle Subjekt bei seinem als Nacharbeiten wohlverstandenen Bemühen, die durch die Hinzuziehung personaler Arbeitskraft zur Wertschöpfung vertragswidrig belastete Leistungsbilanz zu bereinigen und auszugleichen, auch aufgrund seiner konstitutionellen Kraftlosigkeit alias Unfähigkeit zur Arbeit gezwungen sein, abermals personale Arbeitskraft zur Wertschöpfung hinzuzuziehen, und sich so in den unabsehbaren Wiederholungszwang einer nur mittels neuerlicher Belastung zu erwirkenden Entlastung der Bilanz, einer nur um den Preis weiteren Schuldenmachens zu habenden Schuldentilgung verstricken – was ihm immerhin bleibt, ist die Aussicht, durch eine direkte oder indirekte, mittels Senkung des Arbeitslohns oder Steigerung des Produktwerts erzielte absolute oder relative Verringerung des für die personale Arbeitskraft nachgeschossenen Kapitals die Belastung der Bilanz zu mindern, die zur Tilgung der alten Schulden aufgenommenen neuen Schulden zu reduzieren und sich so Schritt für Schritt dem Fall einer Wertschöpfung anzunähern, die gemäß dem vom Unternehmer mit der territorialen Herrschaft beziehungsweise nach deren Absentierung mit der eigenen kommerziellen Substanz abgeschlossenen Vertrag ausschließlich dieser kommerziellen Substanz, der für die sächliche Wertquelle gezahlten Kaufsumme, entspränge, einzig und allein dem als industrielles Subjekt der Wertquelle inkorporierten Kapital, das sich eben dadurch als wahres Subjekt und wirklicher Urheber erwiese, geschuldet wäre.

Nichts sonst als dieser prozedurale, empirisch-praktische Aspekt einer durch Kürzungen des Arbeitslohns und Erhöhung der Produktionsleistung erzielten allmählichen Reduktion der zwecks Tilgung alter Schulden neu aufgehäuften Schuldenlast ist es, was den der objektiven Teleologie und professionellen Intentionalität, die ihm das kommerzielle Subjekt oktroyiert, verfallenden industriellen Wertschöpfungsprozess davor bewahrt, sich in der offenbaren Absurdität und Lächerlichkeit eines reinen, unbelehrbaren Wiederholungszwangs beziehungsweise unerfüllbaren Leerlaufs zur Schau zu stellen, indem er dem repetitiven Prozess das Ansehen eines sukzessiven Progresses verleiht, aus einem Bemühen, das nichts als die infinite Reproduktion seines aktuellen Scheiterns dokumentiert, ein Bestreben werden lässt, das sich als infinitesimale Annäherung an sein potenzielles Gelingen zu Protokoll geben kann.

Dabei ist natürlich das Infinitesimale der Annäherung Chiffre ihres letztlich illusionären Charakters, Ausdruck dessen, dass sie ins schlecht Unendliche fortgehen kann, ohne dass doch das erstrebte Ziel, die Entkräftung der personalen Arbeitskraft als für die Wertschöpfung systematisch notwendigen Faktors und die Bekräftigung des industriellen Subjekts als Subjekts, will heißen, als empirisch ausgewiesenen urheberschaftlichen Akteurs jemals erreicht wird. Mag der als faktorelles Agens hinzugezogenen menschlichen Arbeitskraft noch so wenig Kapital in Form von Arbeitslohn zufließen und der pro forma des kommerziellen Vertrags durch das industrielle Subjekt, die kapitale Investition in die Wertquelle, produzierte Mehrwert noch so relativ ungeschmälert der kommerziellen Substanz des Unternehmers, dem Kapital als allgemeinem Äquivalent, zufallen, an der prinzipiellen Notwendigkeit, zur wertschöpferischen Tilgung der durch die Hinzuziehung menschlicher Arbeitskraft und deren Entlohnung gemachten Schulden immer wieder menschliche Arbeitskraft hinzuzuziehen und mit dem für deren wie immer kümmerliche Subsistenz nötigen zusätzlichen Kapital zu versehen, immer wieder wie auch immer geminderte neue Schulden zu machen, ändert sich dadurch nichts. Will heißen, der Punkt, an dem jenes faktorelle Agens des industriellen Subjekts entbehrlich würde, das für es aufgewendete zusätzliche Kapital entfiele und also das industrielle Subjekt, zum wirklichen Akteur und wahren Schöpfer von Wert avanciert, sich daranmachen könnte, die durch seine frühere Kraftlosigkeit und die Notwendigkeit, diese durch personale Arbeitskraft zu kompensieren, angehäuften Schulden abzuarbeiten und zu begleichen – dieser über Sein und Schein des industriellen Subjekts entscheidende Punkt lässt sich auf solchem Wege nie und nimmer erreichen.

Wie sollte das auch möglich sein, da ja der den Subjektcharakter des industriellen Subjekts prinzipiell durchwaltende Schein, der das industrielle Subjekt essenziell ausmachende Mangel an Existenz das Sein personaler Arbeitskraft zu einem über Sein und Schein des Wertschöpfungsakts selbst entscheidenden absoluten Imperativ macht und deshalb die personale Arbeitskraft, mag sie durch Verminderung des Arbeitslohns und Verstärkung der Ausbeutung auch noch so sehr an kalkulatorischem Wert und faktorellem Gewicht einbüßen, doch jedenfalls ihre operative Bedeutung und agenzielle Unabdingbarkeit für die Wertschöpfung ungeschmälert bewahrt und demgemäß auf einem für ihr Sein, ihre materiale Subsistenz grundlegenden Minimum an zusätzlichem Kapital, einem für ihre Existenz, ihre kreatürliche Erhaltung unverzichtbaren Rest von Arbeitslohn besteht.

Aber auch wenn, so gesehen, die Ausschaltung des faktorellen Agens menschliche Arbeitskraft aus dem kapitalen Kalkül und Reduktion des für die Wertschöpfung nötigen Kapitals auf die als industrielles Subjekt in die Wertquelle investierte Kaufsumme ein Ding der systematisch-logischen Unmöglichkeit ist, die ins Unendliche fortlaufende, eben infinitesimale empirische Annäherung an jenen systematisch ausgeschlossenen Zustand kaschiert immerhin den ins Unendliche anhaltenden, eben infiniten Wiederholungszwang, als der sich ansonsten die von der objektiven Teleologie oder professionellen Intentionalität einer vertragsgemäßen Korrektur der Leistungsbilanz getriebene Wertschöpfung darböte, und erlaubt, indem sie den in alle Ewigkeit fortgesetzten kurzen Prozess des Scheiterns als einer chronischen Ferne entgegenstrebenden langen Weg zum Gelingen suggeriert, dem Unternehmer, sich den Glauben an beziehungsweise die Hoffnung auf eine schließliche Erlösung der kapitalen Wertschöpfung von jener objektiven Teleologie oder professionellen Intentionalität und ihre zu guter Letzt ebenso rücksichtslose wie uneingeschränkte Inanspruchnahme für die subjektive Zielsetzung und persönliche Absicht, die er mit ihr verfolgt, zu bewahren.

Und weil sie die schlechte Unendlichkeit des auf die Rehabilitation des industriellen Subjekts als wirklichen Subjekts und wahren Urhebers abgestellten Wertschöpfungsprozesses zu bemänteln und, indem sie letzteren statt als infinit regressiven Repetitionsvorgang vielmehr als infinitesimal progressives Approximationsverfahren vorzustellen erlaubt, dem Unternehmer den Glauben an den schließlichen Erfolg seiner neuen Wertschöpfungsstrategie zu erhalten dient, ist nun diese mittels Lohndumping, Verlängerung der Arbeitszeit und Erhöhung der Leistungsanforderungen betriebene infinitesimale Annäherung an das als solches illusionäre Ziel einer gar nicht mehr kalkulatorisch zu Buche schlagenden, gar nicht mehr ins kapitalfaktorelle Gewicht fallenden menschlichen Arbeitskraft ein der industriekapitalistischen Wertschöpfung des Unternehmers, zu dem der Marktbetreiber mutiert ist, von Anfang an wesentlicher Verhaltensmodus, ein aus der objektiven Teleologie oder professionellen Intentionalität, der jene gehorcht, gar nicht wegzudenkender, weil sie vor der offenbaren Ziel- und Sinnlosigkeit eines infiniten Wiederholungszwangs bewahrender Verfahrensduktus.