2. Die marktsystematische Entfaltung des kommerziellen Austauschs in dem als alternative Sozialisationsform mit der territorialherrschaftlichen Gesellschaft konkurrierenden antiken Stadtstaat

Die durch den nichtäquivalenten Austausch zwischen herrschaftlichem Lieferanten und kommerziellem Agenten dem letzteren ermöglichte Akkumulation von allgemeinem Äquivalent in eigener Hand gestattet ihm, das kommerzielle Austauschsystem kraft eigenen Ingeniums und in eigener Regie auszubauen und aus einem dienenden Faktotum der Herrschaft zu deren planendem Impresario aufzusteigen. Der weiteren Entfaltung des Austauschsystems steht allerdings das mangelnde ökonomische Interesse der herrschaftlichen Lieferanten entgegen, die eine direkte, nicht herrschaftlich vermittelte Austauschbeziehung zu den Güterproduzenten tunlich erscheinen lässt. Dazu bieten die sozialen Umschichtungen und politischen Neugründungen, in denen die Völkerwanderung Ende des zweiten Jahrtausends im Mittelmeerraum resultiert, und die ihnen geschuldete Entstehung aristokratisch regierter Stadtstaaten die Gelegenheit. Das nach Maßgabe der Vereinbarkeit mit seiner faktorellen Abhängigkeit, seiner Dienstbarkeit realistische Bestreben des Handeltreibenden indes, sich seiner Dienstherrin als bis zur Unentbehrlichkeit nutzbringend zu erweisen und auf solcher Basis sich dann als ebenso sicher positionierte wie einflussreiche Instanz zu etablieren, verleiht nun, recht besehen, dem andernfalls sinnlosen Bemühen um als allgemeines Äquivalent einsetzbares Edelmetall in eigener Hand auch bereits in jener Frühzeit kommerziellen Wirkens einen Sinn. Was nämlich das Edelmetall in eigener Hand dem Handeltreibenden zu überwinden beziehungsweise zu beseitigen hilft, ist eine mit seiner faktorellen Abhängigkeit, seiner dienstbaren Stellung ursprünglich einhergehende lästige Behinderung seines Unternehmungsgeistes und Beschränkung seines Aktionsradius. Solange nämlich, wie von Haus aus der Fall, die faktorelle Abhängigkeit des Handeltreibenden gleichbedeutend damit ist, dass er erstens darauf warten muss, dass die Herrschaft von sich aus Bedürfnisse entwickelt, für deren Befriedigung kommerzieller Austausch nötig ist, und zweitens darauf angewiesen ist, dass ihm die Herrschaft aus dem Thesaurus, den sie ihr eigen nennt, das für den Austausch erforderliche Edelmetall kommissionarisch zur Verfügung stellt, findet er sich im doppelten Sinne korsettiert und gleichermaßen in seiner funktionellen Initiative und seinen reellen Entfaltungsmöglichkeiten gehemmt.

Solch doppelte Behinderung aber verschwindet in dem Maße, wie es ihm gelingt, sich mittels der beschriebenen nichtäquivalenten Austauschproportion Edelmetall anzueignen und in seiner Hand zu akkumulieren. Sowohl in prozedural-funktioneller als auch in real-dispositioneller Hinsicht kann er mittels des Edelmetalls in eigener Hand anders und entfesselter agieren, kann er freier und breiter, initiativer und diverser operieren. Statt auf einen Auftrag, eine Kommission der Herrschaft warten zu müssen und darauf angewiesen zu sein, dass die Herrschaft ihm aus ihrem Thesaurus das für die Ausführung der Kommission erforderliche Edelmetall zuweist, kann der Handeltreibende auf eigene Faust beziehungsweise in eigener Regie tätig werden und mit dem Edelmetall, über das er selber verfügt, die Gebrauchs- oder Luxusgüter beschaffen, die, wenn er sie der Herrschaft offeriert, von ihr als Objekte ihrer Begierde erkannt und angenommen werden.

Der Handeltreibende kann quasi den Spieß umdrehen und sich aus einem dienenden Faktotum in einen planenden Impresario der Herrschaft, aus einem reagierenden Vollstrecker und Erfüller aktueller herrschaftlicher Wünsche in einen antizipierenden Sachwalter und Befriediger potenzieller herrschaftlicher Bedürfnisse verwandeln. Und im Zuge dieser prozedural-funktionellen Umkehrung kann er nun mehr noch real-dispositionelles Ingenium entfalten und, statt abzuwarten, welche der ihr geläufigen Bedürfnisse und Gelüste die Herrschaft aktualisiert und äußert, initiativ werden und bei der Herrschaft durch die Beschaffung und Offerte neuer, ihr unbekannter Gebrauchs- und Luxusgüter neue, durch den Anblick des Offerierten erzeugte Bedürfnisse und Gelüste wecken. Das heißt, er kann mittels des Edelmetalls in seiner persönlichen Verfügung von sich aus neue Güter und Befriedigungsmittel erstehen, die das gegebene und gewohnte Bedürfnissystem der Herrschaft amplifizieren und diversifizieren und auf diese Weise die an die neuen Reize und konsumtiven Sensationen rasch gewöhnte Herrschaft in immer stärkerem Maße auf seine Versorgungsleistungen erpicht und mithin von seiner kommerziellen Tätigkeit abhängig machen.

Dies also ist es, wozu auch bereits in der Frühzeit der kommerziellen Funktion, bevor der Handeltreibende sich aus einem bediensteten Schaffner und Faktor zu einem selbständigen Makler und Kaufmann gemausert hat, seine kraft des nichtäquivalenten Austauschs, den er mit den Gebrauchs- und Luxusgüter liefernden Herrschaften pflegt, geübte Akkumulationstätigkeit taugt: Indem sie ihm erlaubt, die Herrschaft, der er dient, in eigener Initiative und Regie, statt bloß auf ihr Verlangen und ihre Anweisung hin zu versorgen und dabei die konsumtiven Ansprüche der Herrschaft fortlaufend zu erweitern und zu diversifizieren, das herrschaftliche Bedürfnissystem und Befriedigungsschema immer weiter zu entfalten und vielfältiger zu gestalten, führt sie dazu, dass der Handeltreibende für die Herrschaft und ihren konsumtiven Lebensstil eine immer wichtigere prokurative Bedeutung, eine immer maßgeblichere ökonomische Stellung erlangt und sich dementsprechend mit einer zunehmenden Festigung beziehungsweise Verbesserung seines sozialen Status und Vergrößerung beziehungsweise Ausdehnung seines politischen Einflusses belohnt findet.

Dieser Zuwachs an ökonomischer Bedeutung und an politischem Einfluss, den der Handeltreibende der Akkumulation verdankt, ist der Grund, warum er auch ohne das spätere subjektive Motiv eines mittels ihrer erstrebten quasiherrschaftlichen Lebens bereits auf sie verfällt und sie ebenso beharrlich wie selbstverständlich praktiziert. Die Behinderung und Beschränkung beseitigend, mit der die der Herrschaft vorbehaltene funktionelle Initiative und aktuelle Objektwahl den Handeltreibenden konfrontieren, und letzterem nämlich ermöglichend, quasi als Tutor oder Prokurist der Herrschaft und in Interpretation beziehungsweise Antizipation ihrer potenziellen Bedürfnisse kommerziell tätig zu werden, erweist sich das in der Hand des Handeltreibenden akkumulierte und als allgemeines Äquivalent brauchbare Edelmetall als Schlüssel zu einer im Rahmen des dienerschaftlich-faktorellen Verhältnisses, in das er sich vorerst gebannt findet, ebenso erstrebenswerten wie eindrucksvollen Karriere, als Passepartout für einen dank der Plastizität des menschlichen Bedürfnissystems in genere und der herrschaftlichen Bereitschaft in specie, sich an immer neue Konsumniveaus zu gewöhnen und sie für sich zum Existenzial werden zu lassen, unabsehbaren sozialen Aufstieg und politischen Erfolg in der Rolle und Position eines Impresarios und Faktotums der Herrschaft.

Freilich stellt sich im Zuge dieses Aufstiegs und Erfolgs heraus, dass es mit der Unabsehbarkeit der Karriereleiter doch nicht so weit her ist, wie der Anschein will. Schuld daran ist eine zweite Hemmung und Schranke, die sich in eben dem Maße, wie die Verfügung über eigenes Edelmetall dem Handeltreibenden erlaubt, die erste Behinderung und Beschränkung zu überwinden beziehungsweise zu beseitigen, geltend macht und die nicht von den Herrschaften ausgeht, die der Handeltreibende mit Befriedigungsmitteln versorgt, denen er gegen als allgemeines Äquivalent eingesetztes Edelmetall Gebrauchs- und Luxusgüter beschafft, sondern von den anderen Herrschaften, bei denen er die Befriedigungsmittel erwirbt, bei denen er gegen als allgemeines Äquivalent eingesetztes Edelmetall die Gebrauchs- und Luxusgüter ersteht, für die also nicht die konsumierende, sondern die produzierende Herrschaft, nicht der herrschaftliche Auftraggeber, sondern der herrschaftliche Lieferant verantwortlich zeichnet.

Der Austausch mit den herrschaftlichen Produzenten beziehungsweise Lieferanten ist es ja, der, wie ausgeführt, dem Handeltreibenden ermöglicht, Edelmetall in eigener Hand zu akkumulieren, und je mehr Edelmetall er akkumuliert, umso mehr kann er, sofern es ihm gelingt, als Interpret und Impresario der Bedürfnisse und Befriedungsformen der konsumierenden Herrschaften deren Bedürfnissystem zu erweitern und ihr Konsumniveau zu steigern, sowohl quantitativ als auch qualitativ, sowohl dem Umfang als auch der Vielfalt nach, Gebrauchs- und Luxusgüter bei den produzierenden Herrschaften gegen das akkumulierte Edelmetall eintauschen. Dank der Nichtäquivalenz des Austauschs, den er mit den herrschaftlichen Lieferanten pflegt, kann er eben diesen Austausch zur Akkumulation von Edelmetall und mittels des letzteren zu einer im Sinne qualitativer Diversifizierung nicht weniger als quantitativer Expansion unabsehbar fortlaufenden Selbstentfaltung nutzen. Oder vielmehr könnte er das, wären die herrschaftlichen Lieferanten fähig und bereit, die hierfür erforderlichen größeren Kontingente und breiteren Paletten von Gebrauchs- und Luxusgütern zur Verfügung zu stellen.

Genau an dieser Fähigkeit beziehungsweise Bereitschaft aber fehlt es, da jene Lieferanten ja als die territorialen Herrschaften, die sie sind, bereits im Reichtum und Überfluss leben und es sich bei dem, was sie zum Austausch bringen, um bloße Überschüsse aus ihrem Überfluss, um quasi Abfallprodukte ihres Reichtums handelt und sie, eben weil sie ja bereits im Reichtum leben, im Überfluss schwelgen, keinen Grund haben, sich um eines vermehrten und vervielfältigten Austauschs willen auf eine verstärkte Produktion jener Überschüsse, jener Abfallprodukte zu kaprizieren. So gern sie das ihnen als Reichtumssymbol und Herrengut par excellence teure Edelmetall im Austausch gegen die Produkte vergeudeter Arbeit, die ihnen der Handeltreibende abnimmt, entgegennehmen, so wenig sind sie doch dadurch disponiert, die von ihren Knechten und Untertanen betriebene fronwirtschaftliche Reichtumsproduktion der Nachfrage des Handeltreibenden anzupassen und nach dessen Maßgabe zu organisieren und umzustellen. Als quasi gottgegebene Nutznießer des fronwirtschaftlichen Systems und Empfänger seiner Segnungen sind sie viel zu wenig ökonomisch gefordert und viel zu sehr mit den politischen, rituellen und militärischen Aufgaben beschäftigt, die ihre Nutznießerrolle begründen, als dass sich mit ihnen auf eine ständige Vergrößerung und Erweiterung ihres Angebots berechnete Austauschgeschäfte machen ließen.

Und selbst da, wo das Herrengut Edelmetall, weil es ja durch die kommerzielle Funktion eine zusätzliche Aufwertung erfährt und als gespeicherte oder gesparte Arbeit, als eine Art von Arbeitsguthaben oder Leistungsdepositum wiederum in der Funktion eines allgemeinen Äquivalents verwendbar und nämlich gegen an anderer Stelle beziehungsweise zu späterer Zeit erbrachte Arbeitsleistungen, sprich, produzierte Güter austauschbar ist – selbst da, wo deshalb sein Erwerb für die herrschaftlichen Lieferanten im Blick auf die Behebung eigener Mangelsituationen oder Befriedigung luxurierender Bedürfnisse eine zusätzliche Attraktion gewinnt und sie dazu vermag, um seines vermehrten Erwerbs willen ihre Fronwirtschaft der Nachfrage und den Anforderungen des Handeltreibenden anzupassen – selbst da bleibt die Anpassung, weil sie ja immer nur bestimmten Mangelsituationen oder konsumtiven Gelüsten geschuldet ist und nicht einem allgemeinen Lebensunterhaltsdesiderat oder Subsistenzkalkül entspringt, immer nur sporadisch beziehungsweise unsystematisch und vermag dem Bestreben des Handeltreibenden nach kontinuierlicher Zunahme des Austauschvolumens und Entfaltung der Güterpalette unmöglich genügen.

Den Anforderungen des Handeltreibenden entsprechen und seiner wachsenden Nachfrage genügen würde, wie der Verweis aufs Lebensunterhaltsdesiderat oder Subsistenzkalkül schon andeutet, die Lieferantenseite wohl eher dann, wenn, beziehungsweise dort, wo es jenem gelänge, direkt mit den leibhaftig Arbeitenden, den bäuerlich oder handwerklich Produzierenden, statt nur mit ihrer fronwirtschaftlichen Herrschaft beziehungsweise deren Verwaltern und Vögten in Austausch zu treten. Eben weil diese persönlich Arbeitenden, wirklich Produzierenden ja weit entfernt davon sind, im Reichtum und Überfluss zu leben, sondern sich vielmehr durch ihrer Hände Arbeit ihren Lebensunterhalt sichern, durch ackerbäuerliche oder handwerkliche Anstrengung ihre Subsistenz erwirtschaften müssen, wären sie eher bereit beziehungsweise leichter zu bewegen, sich auf die Ansprüche der kommerziellen Funktion einzulassen und ihren quantitativen und qualitativen Anforderungen zu genügen, sofern die Einlassung dazu dient, ihre subsistenzielle Lage zu verbessern und ihr Lebensniveau zu heben, die Anpassung dazu führt, sie aus ihrer Fron zu befreien und zu Schmieden ihres eigenen Glückes werden zu lassen.

Und dass dies im Zweifelsfall so ist, dass der direkte Austausch bessere subsistenzielle Konditionen bedeutet, liegt auf der Hand: Schließlich ist beim kommerziellen Austausch mit seinem auf die Wertbestimmung bezogenen Äquivalenzprinzip die, wenn auch vielleicht durch das besagte Moment von Nichtäquivalenz modifizierte oder eingeschränkte, Garantie gegeben, dass der Produzent etwas dem, was er liefert, Wertgleiches erhält und dass er es damit auch in der Hand hat, sich durch vermehrte Arbeit und die dadurch bewirkte Steigerung des Werts seiner Lieferung ein entsprechend vermehrtes Äquivalent und mit ihm das Mittel zur Verbesserung seiner Subsistenz zu sichern, wohingegen bei der fronwirtschaftlichen Ausbeutung das wertfundierte Äquivalenzprinzip keine Rolle spielt und der fronende Produzent der Herrschaft für deren, egal ob reale oder imaginäre, nichtmaterielle Gegenleistungen im Prinzip seine gesamte Arbeitsleistung schuldet, sprich, sein gesamtes Arbeitsprodukt überlassen muss, um von ihr dann mit einem Anteil dieses seines Produkts abgespeist zu werden, der sich nicht am materialen Produktganzen bemisst, sondern dessen rein sozialer Maßstab das herkömmliche, sprich, ebenso sehr historischer Gewohnheit entspringende wie auch nur mit der Langsamkeit historischen Wandels sich verändernde Subsistenzniveau ist, auf das ein Fronarbeiter Anspruch hat. Wie sollte wohl angesichts dieser Alternative der Produzent nicht bereit und in der Tat begierig sein, mit dem Handeltreibenden direkt zu kontrahieren und sich dessen Vorgaben und Anforderungen nach Möglichkeit anzupassen?

Direkte, die fronherrschaftliche Vermittlung überspringende Austauschbeziehungen zu den tatsächlichen Produzenten ist also das probate und rebus sic stantibus einzige Mittel, um die Widerstände und Beschränkungen zu überwinden beziehungsweise zu beseitigen, mit denen auf Basis ihres Lebens im fronwirtschaftlichen Reichtum und Überfluss die herrschaftlichen Lieferanten der vom Handeltreibenden zwecks Festigung seiner sozialen Position und Stärkung seines politischen Einflusses angestrebten quantitativen und qualitativen Entfaltung des kommerziellen Austauschsystems begegnen. Das Problem freilich ist, dass das durchweg herrschende fronwirtschaftliche System, die ebenso beständige wie ubiquitäre Geltung territorialer Herrschaft und der durch sie organisierten Gesellschaften, solch direkte Austauschbeziehungen zu den tatsächlichen Produzenten verhindern, weil dies territorialherrschaftliche System die letzteren in knechtischer Unselbständigkeit, in der Unfreiheit einer ebenso gesellschaftlichen Untertänigkeit wie persönlichen Dienstbarkeit verhält.

Und selbst wenn die tatsächlichen Produzenten – oder jedenfalls die nicht bäuerlich fixierten, nicht an die Scholle gebundenen, sondern handwerklich tätigen und insofern relativ ortsunabhängigen unter ihnen –, verlockt durch die Aussicht, fronwirtschaftliche Ausbeutung durch marktwirtschaftlichen Austausch ersetzen zu können, bereit wären, aus der gesellschaftlichen Untertänigkeit und persönlichen Dienstbarkeit zu desertieren und sich dem territorialherrschaftlichen Zugriff durch die Flucht zu entziehen, wo sollten sie angesichts besagter Allgegenwart und Permanenz der fronwirtschaftlich organisierten Territorialherrschaft den für eine von herrschaftlicher Unterdrückung oder jedenfalls Bevormundung unabhängige marktwirtschaftliche Existenz nötigen politischen Freiraum und gesellschaftlichen Rückhalt finden, da ja auch der Handeltreibende, solange er als Faktor und Dienstleistender der einen oder anderen Territorialherrschaft agiert, ihnen beides nicht zu bieten, geschweige denn zu gewährleisten vermag?

Wie an anderer Stelle* verschiedentlich thematisiert, leistet bei der Lösung dieses auf den ersten Blick unlösbaren Problems die Geschichte in ihrer Eigenschaft als Völkerwanderungsbewegung oder ethnisch-demographische Migrationstektonik der kommerziellen Funktion beziehungsweise den sie ausübenden Handeltreibenden entscheidende Hilfestellung. Im Zuge einer Ende des zweiten Jahrtausends vor unserer Zeitrechnung vorfallenden Einwanderung diverser ackerbautreibender Stammesgruppen in den Mittelmeerraum kommt es an der maritimen Peripherie des durchweg territorialherrschaftlich-fronwirtschaftlich verfassten Raums zur Etablierung von Gesellschaften, die aus ihrer vorstaatlichen Stammestradition, einem auf Sklavenarbeit gestützten, aristokratisch überlagerten freien Bauerntum ein ethnisch-politisches Unabhängigkeitsbewusstsein mitbringen, das sie antreibt, die Gunst der historischen Stunde zu nutzen und sich gegenüber den durch die Umwälzungen der großen Wanderungsbewegung politisch in Unordnung gestürzten und militärisch geschwächten, wo nicht gar fürs erste dysfunktionalisierten Territorialherrschaften, die sie vor Ort vorfinden, in territorialer Selbständigkeit und kommunaler Autonomie zu etablieren und zu behaupten.

Bei ihren Bestrebungen, sich als eigene, von den umliegenden Territorialherrschaften unabhängige kommunale Gebilde zu installieren und dauerhaft zu erhalten, erweist sich ihnen nun die unter territorialherrschaftlicher Ägide entstandene und aber kraft Akkumulationstätigkeit mittlerweile zum nicht zwar politisch-formell selbstbestimmten Akteur, wohl aber ökonomisch-funktionell eigenmächtigen Faktor ausgebildete kommerzielle Funktion als ein willkommener Verbündeter und Partner. Ihr Freistatt gewährend und sie damit von der Territorialherrschaft politisch emanzipierend, gehen diese peripheren und aufgrund ihrer bäuerlich-aristokratischen Tradition nicht sowohl theokratisch-territorial als vielmehr republikanisch-kommunal verfassten Gesellschaften mit der kommerziellen Funktion eine Symbiose ein, die ihnen nicht weniger als der letzteren Vorteile bringt. Für die freie Entfaltung und den politisch-militärischen Rückhalt, die sie der kommerziellen Funktion bieten, verschafft umgekehrt sie ihnen konsumtive Annehmlichkeiten, eine Hebung ihres Lebensstandards, sowie politischen Einfluss und einen von den umliegenden Territorialherrschaften mehr oder minder respektierten stadtstaatlichen Status, da die kommerzielle Funktion und ihre Leistungen ja auch und vor allem für die letzteren nachgerade ein unabdingbares Element ihres Wirtschaftslebens darstellen und diese deshalb zwar nicht immer und unbedingt, aber doch zumeist und im Normalfall bereit sind, die politische Autonomie jener ihrem militärischen Zugriff und ihrer bürokratischen Kontrolle sich entziehenden Handelsrepubliken zu tolerieren, um nicht die Vorteile zu gefährden beziehungsweise zu verlieren, die ihnen der kommerzielle und in dessen Konsequenz zunehmend auch technische und kulturelle Austausch mit letzteren bringt.

Dafür also, dass sie die kommerzielle Funktion beziehungsweise deren Funktionäre, die Handeltreibenden, auf ihrem Territorium ökonomisch frei schalten und walten lässt und die Marktfreiheit zu ihrem obersten Anliegen beziehungsweise zum Konstitutiv ihres Gemeinwesens macht, gewinnt dessen politische Führung, die den Bauernstand repräsentierende, republikanisch verfasste Aristokratie, mit der kommerziellen Funktion ein Pfund, mit dem sich trefflich wuchern lässt und das gleichermaßen ihr selbst konsumtiven Wohlstand beschert und ihrer Republik überregionale Bedeutung und völkerrechtliche Geltung sichert. Frei schalten und walten kann dabei die als tragendes Element der Stadtrepublik firmierende kommerzielle Funktion auch und vor allem in punkto ihrer Austauschpartner. Das heißt, die kommerziellen Funktionäre, die Handeltreibenden, können im Freiraum und unter dem Schutz und Schirm der aristokratisch verfassten Bauernrepublik tun, was ihnen im fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlichen Kontext wegen der gesellschaftlichen Untertänigkeit und persönlichen Knechtschaft der tatsächlichen Produzenten der zum Austausch kommenden Güter versagt bleibt: Sie können direkte Austauschbeziehungen zu diesen Produzenten knüpfen, ohne mit Fronherren, die kraft ihrer ebenso religiös sanktionierten wie sozial tradierten herrschaftlichen Stellung, ihrer Rolle als Herren des Reichtums, je schon über das gesellschaftliche Gesamtprodukt verfügen, als Austauschpartnern vorlieb nehmen und kontrahieren zu müssen.

In dem handelsstädtischen Freiraum, den die stammesentsprungene Gemeinschaft aus bäuerlichen und aristokratischen Grundeigentümern, Oikosbesitzern, der kommerziellen Funktion bietet und sichert, sind die Produzenten, mit denen die Handeltreibenden nun direkt kontrahieren, sprich, nicht durch eine fronwirtschaftliche Territorialherrschaft vermittelte oder, besser gesagt, beschränkte Austauschbeziehungen pflegen können, einerseits die mit der Erzeugung von Nahrungsmitteln befasste agrikulturelle Grundeigentümergemeinschaft selbst und andererseits mit der Herstellung und der Beförderung von Gebrauchs- und Luxusgütern arbeitsteilig beschäftigte Handwerker und Gewerbetreibende. Diese rekrutieren sich teils aus dem Stratum der durch die stammesentsprungene Gemeinschaft überlagerten indigenen Bevölkerung, teils und in dem Maße, wie die Entfaltung der kommerziellen Funktion die Sozialstruktur verändert, zunehmend aus der stammesentsprungenen Gemeinschaft selbst, teils und in dem Maße, wie die Entfaltung der kommerziellen Funktion auf die umliegenden fronwirtschaftlichen Territorialherrschaften einwirkt, zunehmend aus Zuwanderern beziehungsweise Flüchtlingen aus eben jenen Territorialherrschaften.

Dass der Handeltreibende das im kommerziellen Austausch mit der Territorialherrschaft geübte Akkumulationsprinzip, das Prinzip der nichtäquivalenten Äquivalenzbeziehung, auf den direkten Austausch mit bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, den die Stadtrepubliken ihm ermöglichen, übertragen kann, ist nicht nur einer formellen Analogie der beiden Austauschsituationen, sondern auch und vor allem den ökonomischen Vorteilen geschuldet, die den Produzenten der Austausch mit den Handeltreibenden, der Nichtäquivalenz der Austauschbeziehung ungeachtet, bringt. Ihr direktes Kontrahieren mit den bäuerlichen und handwerklichen Produzenten stellt das Austauschsystem der Handeltreibenden uno actu des das System zum Markt entfaltenden ökonomischen Aufschwungs, in dem es resultiert, auf eine neue politische Basis, die sie aus abhängigen Faktota der Herrschaft zu eigenständigen Kaufleuten emanzipiert und überhaupt erst die Voraussetzung für eine als Streben nach einem quasiherrschaftlichen Status bestimmbare persönliche Zielsetzung schafft.

Der durch den handelsstädtischen Freiraum der Stadtrepubliken und in ihm ermöglichte direkte Austausch mit den bäuerlichen und handwerklichen Produzenten gestattet nun also den Handeltreibenden, nachdem sie bereits durch das in eigener Hand akkumulierte Edelmetall oder allgemeine Äquivalent die Beschränkung überwunden haben, die ihrer kommerziellen Entfaltung das thesaurische Monopol der Territorialherrschaften auf das als Herrengut figurierende Edelmetall auferlegt, auch das andere, ihrer kommerziellen Entfaltung entgegenstehende Hindernis zu beseitigen, das die fronwirtschaftliche Verfügung der Territorialherrschaften über die gesellschaftliche Arbeitskraft beziehungsweise das herrschaftliche Eigentum an deren ihnen als Reichtum und Überfluss zufallendem Produkt darstellt.

Weil, wie oben erläutert, die wirklichen bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, mit denen die Handeltreibenden im politischen Freiraum der Handelsstadt ökonomisch kontrahieren, nicht im Reichtum und Überfluss schwelgen, sondern sich subsistenziell erhalten, durch ihrer Hände Arbeit ihren Lebensunterhalt erwirtschaften müssen und weil ihnen der kommerzielle Austausch, den ihnen die Handeltreibenden anstelle fronwirtschaftlicher Ausbeutung und knechtischer Dienstleistung bieten, eine Vergütung ihrer Arbeit verschafft, die in einer wertproportional-systematischen Relation, einem objektiven Verhältnis zu der von ihnen erbrachten Arbeitsleistung steht, ihnen also gestattet, durch vermehrte Arbeit oder gesteigerte Produktivität diese Arbeitsvergütung zu erhöhen und damit ihr Subsistenzniveau zu verbessern, ihren Lebensstandard aus eigener Kraft und auf eigene Rechnung anzuheben, zeigen sie sich ohne allen fronwirtschaftlichen Zwang bereit und sogar geneigt, dem Verlangen der Handeltreibenden nach quantitativer Ausweitung beziehungsweise qualitativer Diversifizierung ihrer Produktion entgegenzukommen und so die immer größeren und vielfältigeren Gütermengen zu liefern, die das von den Handeltreibenden auf Basis des Akkumulationsprinzips in Gestalt einer unablässigen Entfaltung der Handelsbeziehungen verfolgte fortlaufende Wachstum des kommerziellen Geschäfts erfordert.

Kapitaler Springpunkt oder Triebmechanismus dieses fortlaufenden Wachstums des kommerziellen Geschäfts, dessen materiale Basis die aus freien Stücken vermehrte Arbeit und gesteigerte Produktivität der mit den Handeltreibenden unmittelbar kontrahierenden Produzenten bildet, ist das aus dem früheren Austausch mit den fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlichen Lieferanten unverändert übernommene Akkumulationsprinzip, das Prinzip der nichtäquivalenten Äquivalenzbeziehung, die die Handeltreibenden zu den territorialherrschaftlichen Lieferanten unterhalten, jenes Austauschverhältnis mit anderen Worten, bei dem die Handeltreibenden ihren territorialherrschaftlichen Handelspartnern habituell – oder vielmehr, insofern dieser Habitus die motivationale Seele des kommerziellen Geschäfts ist, prinzipiell – weniger Wert in Form von allgemeinem Äquivalent überlassen, als sie von ihnen in Gütergestalt erhalten. Dass die Handeltreibenden diesen im Austausch mit fronwirtschaftlichen Territorialherren ausgebildeten und als Akkumulationsprinzip dem kommerziellen Geschäft wesentlich eingeschriebenen Habitus so einfach auf das im Freiraum der Stadtrepublik etablierte neue direkte Austauschverhältnis zu den bäuerlichen und handwerklichen Produzenten übertragen und als eine auch für diese kontraktiv verbindliche Kondition kontinuieren können, überrascht und verlangt nach einer Erklärung.

Schließlich wird, wie oben erläutert, diese Nichtäquivalenz im Äquivalententausch nur deshalb von den territorialherrschaftlichen Lieferanten akzeptiert, weil sie im Reichtum und Überfluss lebende Herrschaften sind, deren Lieferungen aus ihrem Überfluss stammen, sprich, überschüssige Güterkontingente darstellen, die die Herrschaften ohne Einbuße, ohne dass sich an ihrem Leben im Reichtum und Überfluss etwas änderte, abgeben und entbehren können oder, besser gesagt, abgeben können, ohne etwas zu entbehren, weshalb denn auch die Herrschaften den Austausch dieser überschüssigen und insofern für sie überflüssigen Güter gegen das von ihnen als Herrengut beziehungsweise als allgemeines Äquivalent wertgeschätzte Edelmetall als einen oben mit dem märchenhaft Bild vom Stroh, das zu Gold gesponnen wird, beschriebenen Glücksgriff erfahren, der ihnen erlaubt, ein nutzloses in ein gleich doppelt nützliches Produkt zu überführen oder, arbeitsökonomisch gesprochen, vergeudete oder verschwendete in gespeicherte oder gesparte Arbeit zu transformieren, und der sie deshalb motiviert, dem Ansinnen der Handeltreibenden, das auf einen nichtäquivalenten Austausch, auf die wertproportionale Begünstigung des gegebenen Edelmetalls gegenüber den gelieferten Gütern zielt, stattzugeben oder gar bereitwillig Folge zu leisten.

In einer vergleichbaren Situation, die eine plane Übertragung des mit den Territorialherrschaften praktizierten Procedere auf das Verhältnis zu den tatsächlichen Produzenten agrarischer und handwerklicher Okkupation rechtfertigen könnte, befinden sich die letzteren aber doch keineswegs! Sie leben mitnichten im Reichtum und Überfluss, sondern sind subsistenziell auf ihrer Hände Arbeit, auf das, was sie in Person hervorbringen, angewiesen. Sie erzeugen keine Überschüsse, die sie abgeben können, ohne ihren Lebensunterhalt zu gefährden, sondern sind im Zweifelsfall in toto auf das, was sie erzeugen, angewiesen, um sich und den Ihren das Auskommen zu sichern. Wie also kommen die Handeltreibenden dazu, sie auf die gleiche Weise zu behandeln wie die fronwirtschaftlich über gesellschaftliche Arbeitskraft verfügenden Territorialherrschaften?

Was den Handeltreibenden diese auf den ersten Blick widersinnige Übertragung ermöglicht, ist ein Moment von situativer Analogie, das auf den zweiten Blick erkennbar wird und das sich aus dem Phänomen der gesellschaftlichen Arbeitsteilung, sprich, aus dem Faktum ergibt, dass die gesellschaftliche Arbeit wie schon unter fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlichen Bedingungen, so zumal und mehr noch im marktwirtschaftlich-handelsstädtischen Kontext als gleichermaßen nach Produktionsverfahren und nach Produktsparten getrennte und spezialisierte Tätigkeit vor sich geht. Unter dem Gesichtspunkt dieser arbeitsteiligen Produktion, bei der das jeweilige Gewerk oder Gewerbe sich auf die Herstellung einer bestimmten Sparte von Gütern konzentriert, der Bauer Nahrungsmittel oder gar nur eine bestimmte Art von Lebensmitteln erzeugt, der Schuster Schuhe fertigt, der Gerber Leder zubereitet, der Zimmermann Holz, der Schmied Metall bearbeitet und so weiter, lässt sich in der Tat eine Analogie der Situation des seine Subsistenz erarbeitenden Produzenten zu der der in Reichtum und Überfluss lebenden Territorialherrschaft ziehen.

Wie letztere lebt auch ersterer in dem Sinne im Überfluss, dass er mit dem von ihm Produzierten, soweit es über seinen Eigenbedarf hinausgeht, selber nichts anfangen kann und deshalb froh sein muss, wenn ihm der Handeltreibende dies für ihn, den Produzenten, Überflüssige und Nutzlose als einen durch seine Arbeit erzeugten Überschuss abnimmt, um es auf kommerziellem Wege als etwas andernorts und für andere Nützliches und Brauchbares zu erweisen. Eben weil er spezialisiert tätig ist, arbeitsteilig produziert, verfügt er, für sich genommen und gemessen an seinem Eigenbedarf, im Resultat seiner Produktionstätigkeit über Erzeugnisse vergeudeter oder verschwendeter Arbeit und kann froh sein, wenn ihm der Handeltreibende diese Erzeugnisse abnimmt und ihm dafür Edelmetall überlässt, das er im Rahmen des kommerziellen Systems als gespeicherte oder gesparte Arbeit geltend machen und nämlich gegen die in anderen Produkten, die er braucht, vergegenständlichte Arbeit in Anschlag bringen und aufrechnen, als allgemeines Äquivalent gegen die Wertverkörperungen, als die letztere im kommerziellen System firmieren, austauschen kann.

Formell gesehen, tut also der Handeltreibende, wenn er mit den unmittelbaren Produzenten kontrahiert, das Gleiche, was er auch bei seinen Austauschgeschäften mit den fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlichen Handelspartnern tut: Er verwandelt für sie Produkte verschwendeter, überflüssiger Arbeit in ein Produkt, das nach Maßgabe seiner Eignung, sich gegen andere, von ihnen benötigte beziehungsweise für sie brauchbare Produkte auszutauschen, als Verkörperung gespeicherter, nützlicher Arbeit figuriert, und kann aus dieser formellen Perspektive von ihnen deshalb auch die unverändert gleiche Leistung einer Sondervergütung, einer dem Prinzip der Wertäquivalenz zuwiderlaufenden Bevorteilung im Austausch, verlangen, wie er sie den territorialherrschaftlichen Handelspartnern traditionell abfordert beziehungsweise habituell in Rechnung stellt.

Tatsächlich aber bleibt die Analogie rein formell und ist, reell betrachtet, irreführend. Der territorialherrschaftliche Austauschpartner liefert fronwirtschaftlich produzierte Überschüsse, die für ihn selber in dem Sinne überflüssig und nutzlos sind, dass er auch ohne sie bereits im Reichtum und Überfluss lebt und, auch wenn er sie entbehrt, keine Entbehrungen leidet, mehr als genug zu konsumieren hat. Der mit dem Handeltreibenden kontrahierende unmittelbare Produzent hingegen liefert landwirtschaftlich oder handwerklich erzeugte Arbeitsüberschüsse, die für ihn keineswegs überflüssig und nutzlos sind, sondern einen unabdingbaren Posten im Kalkül seines Lebensunterhalts bilden. Sie sind integrierende Bestandteile seiner Subsistenz, die zwar, bezogen auf seinen eigenen Bedarf, in ihrer unmittelbaren Gestalt als überschüssig erscheinen mögen, die aber im Rahmen der von ihm und seinesgleichen praktizierten Arbeitsteilung das Pfand oder Mittel darstellen, um sich das, was er selber nicht erzeugt, aber für seine Subsistenz benötigt, bei anderen, die im Rahmen des Systems der Arbeitsteilung das von ihm Benötigte erzeugen, einzutauschen.

Während die fronwirtschaftlich produzieren lassende Territorialherrschaft dem Handeltreibenden etwas überlässt, was ihrem Konsum keinen Abbruch tut und insofern tatsächlich überflüssig und nutzlos für sie ist, überlässt der mit eigenen Händen beziehungsweise in eigener Person produzierende Bauer oder Handwerker dem Handeltreibenden etwas, das nur in unrealistischer Betrachtung, sprich, nur für ihn in abstraktiver Vereinzelung, Überfluss darstellt und verschwendete Arbeit verkörpert und das, realistisch oder im Rahmen des Arbeitsteilungssystems, in dem der Produzent tatsächlich ja existiert, gesehen, Bedingung seiner Subsistenz ist, etwas, das, wenn er es kompensationslos entbehren muss, ihn und seine Angehörigen Entbehrungen aussetzt und ihren Lebensunterhalt gefährdet. Von daher ist auch für den Produzenten eigentlich nicht einsehbar, warum die Handeltreibenden analog zu der Behandlung, die sie ihren territorialherrschaftlichen Austauschpartnern angedeihen lassen, mit ihm verfahren, warum sie wie letzteren so auch ihm jene Nichtäquivalenz im Austausch zumuten, auf ihn jene das allgemeine Äquivalent gegenüber den materialen Gütern bevorteilende Austauschkondition übertragen, die Basis aller kommerziellen Wertakkumulation, mithin Basis der von den Handeltreibenden von Anfang ihrer Rolle als Faktota oder Faktoren der territorialen Herrschaften an verfolgten Emanzipation aus eben dieser faktorellen Abhängigkeit und unmittelbaren Dienstbarkeit ist.

Wenn der bäuerliche oder handwerkliche Produzent diese Übertragung dennoch akzeptiert, wenn er keinen Anstoß an der im Bereich herrschaftlich-konsumtiven Überflusses ausgebildeten und seiner subsistenziellen Lage, seinem arbeitsteiligen Auskommen mitnichten angemessenen Nichtäquivalenz der Austauschbeziehung nimmt, die der Handeltreibende ihm zumutet, dann allein deshalb, weil der Wechsel vom fronwirtschaftlichen zum marktwirtschaftlichen Subsistenzsystem ihm allemal zum Vorteil ausschlägt. Nämlich nicht genug damit, dass im Zweifelsfall die wertproportional-kommerzielle Vergütung, die der Handeltreibende dem Produzenten für sein Arbeitsprodukt zahlt, das traditionsgebunden-konventionelle Entgelt, das ihm der Fronherr für seine Arbeit konzediert, so weit übersteigt, dass sie ihn selbst unter der Bedingung jener ungerechtfertigten Bevorteilung des Handeltreibenden im Austauschverhältnis immer noch deutlich besser stellt. Mehr noch und vor allem eröffnet ihm jene Form der wertproportional-kommerziellen, sprich, einer realen Relation entsprechenden, statt bloß einer sozialen Konvention entspringenden Vergütung die oben erwähnte Möglichkeit, seines Glückes Schmied zu sein, will heißen, durch vermehrte Arbeit beziehungsweise eine erhöhte Arbeitsleistung den ihm zufallenden Anteil am Wert seines Produkts zu steigern und so aus ebenso freien Stücken wie eigener Kraft seine subsistenzielle Lage, seinen Lebensstandard zu verbessern. Dies ist der unschwer einsehbare Grund, warum der bäuerliche beziehungsweise handwerkliche Produzent die im Austausch mit fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlichen Handelspartnern geübte Wertakkumulation, die der Handeltreibende umstandslos auf ihn überträgt und auf seine Kosten treibt, nicht bloß klaglos hinnimmt, sondern sogar bereitwillig mitträgt.

So also eröffnet der historische Glücksfall einer Etablierung bäuerlich-aristokratischer Republiken an der Peripherie der großen territorialherrschaftlichen Reiche den Handeltreibenden die Möglichkeit, auch das zweite Hemmnis zu überwinden, das der Karriere der kommerziellen Funktion im Wege steht. Wie zum einen die Wertakkumulation als solche, die mittels des nichtäquivalenten Äquivalententausches, den die Handeltreibenden mit den fronwirtschaftlichen Lieferanten der Handelsgüter praktizieren, bewirkte Anhäufung von als allgemeines Äquivalent einsetzbarem Edelmetall in eigener Hand den Handeltreibenden ermöglicht, für die Territorialherrschaften, denen sie als Faktoren oder Faktota dienen, die Initiative zu ergreifen und durch Antizipation beziehungsweise Steuerung der Bedürfnisse beziehungsweise des Bedarfs der Herrschaften deren Konsum nach Maßgabe der Devise, dass der Hunger mit dem Essen kommt, gemäß mit anderen Worten der Flexibilität des menschlichen Bedürfnissystems, qualitativ nicht weniger als quantitativ auszubauen und zu entfalten, so erlaubt nun zum anderen das dem Freiraum der Republiken geschuldete unmittelbare Kontrahieren mit bäuerlichen und handwerklichen Produzenten den Handeltreibenden, auch die durch die Trägheit und Selbstzufriedenheit des fronwirtschaftlichen Systems ihren Aktivitäten bis dahin gesetzten Schranken zu überwinden und die ihnen auf Basis kommerziellen Austauschs direkt zuarbeitenden Produzenten zu einer der Steuerung und Entfaltung der herrschaftlichen Nachfrage, zu der die Handeltreibenden selbst das allgemeine Äquivalent in eigener Hand nutzen, korrespondierenden Vergrößerung und Vervielfältigung des Angebots, qualitativen und quantitativen Steigerung der Produktion zu motivieren.

Und nicht nur, dass der republikanisch-handelsstädtische Freiraum die Handeltreibenden ein für alle Mal und auf der ganzen Linie von den ökonomischen Beschränkungen befreit, denen zum einen und zuerst die territorialherrschaftlich-exklusive Verfügung über das als allgemeines Äquivalent einsetzbare Herrengut Edelmetall und zum anderen und zuletzt noch die fronwirtschaftlich-monopolistische Befehlsgewalt territorialer Herrschaft über die güterproduzierende gesellschaftliche Arbeit ihrem Geschäft auferlegen, und dass mithin durch jenen Freiraum die Handeltreibenden in die Lage versetzt werden, die auf die bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, mit denen sie nunmehr unmittelbar kontrahieren, ebenso unmittelbar übertragene Nichtäquivalenz im Austauschmodus für einen ad infinitum eben jener Entfaltung des herrschaftlichen Bedürfnissystems fortschreitenden Prozess der Wertakkumulation zu nutzen. Der handelsstädtische Freiraum erlaubt ihnen mehr noch, diesen unabsehbaren ökonomischen Aufschwung, diesen unbeschränkten Auf- und Ausbau ihres kommerziellen Geschäfts auf einer anderen politischen Grundlage zu bewerkstelligen und nämlich nicht mehr als Faktor oder Faktotum der einen oder anderen territorialen Herrschaft, sondern der territorialen Herrschaftlichkeit entzogen und unabhängig von ihr, kurz, als ihr eigener Herr, als freier Unternehmer die kommerzielle Funktion auszuüben, das Handelsgeschäft zu betreiben.

In dem Maße, wie die Handeltreibenden den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit, wo nicht gar den Mittelpunkt ihres persönlichen Lebens in den Freiraum der städtischen Republik verlagern und unter dem territorialen Schutz und Schirm der aristokratisch regierten bürgerschaftlichen Kommune zu operieren vermögen, sind sie von der Botmäßigkeit und Dienstbarkeit, in der sie die eine oder andere Territorialherrschaft bis dahin verhielt, emanzipiert und werden aus einem ihrem herrschaftlichen Auftraggeber und Dienstherren ebenso rechenschaftspflichtigen wie untertanen Vermittler und Faktor zu einem ebenso selbstverantwortlichen wie eigenständigen Makler oder Kaufmann. Und das wiederum verleiht nun aber ihrem kommerziellen Tun im Allgemeinen und akkumulativen Treiben im Besonderen überhaupt erst jene Motivation und Zielsetzung, die wir ihnen oben als von Anfang ihrer kommerziellen Tätigkeit an gegebene Perspektive, als sozusagen apriorische Bestimmung attestiert und als Streben nach einem quasiherrschaftlichen Konsum, nach einem dem herrschaftlichen Leben im Reichtum und Überfluss vergleichbaren Dasein, das ihnen zu guter Letzt durch das in eigener Hand akkumulierte allgemeine Äquivalent, ihr angehäuftes Kapital ermöglicht wird, charakterisiert haben.

Solange die Handeltreibenden noch in persönlicher Abhängigkeit von der territorialen Herrschaft beziehungsweise sozialer Botmäßigkeit ihr gegenüber, sprich, nur erst als Faktoren oder Faktota der letzteren tätig sind, entbehrt jenes ihrem akkumulativen Beginnen als selbstverständliche Motivation, als natürliche Zielsetzung unterstellte Streben nach einem quasiherrschaftlichen Leben noch allen Sinns oder jedenfalls Wirklichkeitssinns. Wie sollen sie in einem Kontext, in dem sie gegebenenfalls dem Zugriff der über das Gewaltmonopol verfügenden territorialen Herrschaft ohnmächtig unterworfen und deren Geltungssucht und Habgier schutzlos ausgeliefert sind, mit realistischer Aussicht auf den schließlichen Erfolg jene akkumulative Schatzbildung betreiben, die Voraussetzung dafür ist, dass sie sich am Ende zur Ruhe setzen und einem quasiherrschaftlichen Konsum frönen können? Selbst wenn die Herrschaft ihnen nicht bereits während ihrer kommerziellen Akkumulationstätigkeit ins Handwerk pfuscht und sie nach Bedarf schröpft und um das Akkumulierte erleichtert, warum sollten sie, wenn sie im Ruhestand alle Nützlichkeit für die Herrschaft verloren haben und durch ihren quasiherrschaftlichen Lebensstil höchstens den Neid der letzteren erwecken und ihr ein Dorn im Auge sind, von den räuberischen Nachstellungen und ausbeuterischen Erpressungen, zu denen ihre soziale Macht und politische Herrschaft ihr die Handhabe liefert, verschont bleiben?

Das Einzige, was dem Handeltreibenden in der Zeit seiner dienerschaft- lich-faktorellen Abhängigkeit von der territorialen Herrschaft die Akkumulationstätigkeit deshalb verspricht und was er mit ihr verfolgen und erreichen kann, ist, wie oben festgestellt, eine vermehrte ökonomische Macht über die Herrschaft und ein verstärkter politischer Einfluss auf sie und eine daraus wiederum resultierende Festigung der eigenen professionellen Stellung und Hebung des mit der Profession verbundenen sozialen Ansehens. Solange der Handeltreibende seine kommerzielle Tätigkeit im Rahmen des von der fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlich dominierten Gesellschaftstypus ausübt, erschöpft sich Sinn und Nutzen der actu solcher Tätigkeit praktizierten Akkumulation in der Förderung der Angewiesenheit der territorialen Herrschaft auf die kommerzielle Funktion und Bindung an sie und dem dementsprechend vermehrten Gewicht, das der Handeltreibende bei der Herrschaft erlangt, und der größeren Anerkennung, die er in der der Herrschaft untertanen Gesellschaft findet.

Erst wenn der Handeltreibende sich dank des Freiraums der bäuerlich-aristokratischen Stadtrepubliken seiner faktorellen Abhängigkeit von der territorialen Herrschaft und dienerschaftlichen Fesselung an sie entzieht und wegen der Bedeutung, die seiner Funktion für den politischen Bestand des Freiraums zukommt, in letzterem Eigenständigkeit und Sicherheit erlangt, einen bürgerschaftlich respektierten Status und staatlich garantierten Besitzstand genießt, kann er tatsächlich daran denken beziehungsweise überhaupt erst darauf verfallen, seine Akkumulationstätigkeit mit der oben als selbstverständlich vorausgesetzten und als Streben nach einem quasiherrschaftlichen Leben angegebenen Motivation und Zielsetzung zu verknüpfen beziehungsweise zu befrachten. Weit entfernt davon, dass jene Motivation und Zielsetzung etwas mit der kommerziellen Funktion und ihrem Akkumulationsprinzip als solchen Gegebenes, etwas im kommerziellen Geschäft von Natur aus Gelegenes wäre, ist sie vielmehr ebenso streng historisch an die durch den Freiraum der Stadtrepubliken ermöglichte politische Emanzipation der Handeltreibenden von territorialherrschaftlichen Bevormundung beziehungsweise Dienstbarkeit geknüpft wie systematisch mit der als unmittelbares Austauschverhältnis funktionierenden neuen ökonomischen Beziehung korreliert, die nunmehr die Handeltreibenden zu den im Freiraum der Stadtrepubliken territorialherrschaftlicher Knechtschaft und Fron enthobenen eigentlichen Produzenten, ihren bäuerlichen und handwerklichen Lieferanten, unterhalten.

Mit der individuellen Zielsetzung und subjektiven Motivation der Handeltreibenden gebiert der zum handelsstädtischen Markt sich entfaltende kommerzielle Austauschzusammenhang auch dessen als objektives Telos wirksame professionelle Intention, seine kapitale Dynamik. Dahinter verbergen sich als plurales Subjekt und durch sie hindurch machen sich als generisch-plenarisches Kollektiv die Produzenten geltend, mit denen der Handeltreibende jetzt direkt kontrahiert. Für die Produzenten bedeutet der zum stadtrepublikanischen Markt entfaltete Austauschzusammenhang eine Veränderung nicht nur ihrer politischen Daseinsweise, sondern auch ihrer ökonomischen Lebensbedingungen. Als ebenso sehr mittels Markt Subsistierende wie für ihn Arbeitende verhelfen die Produzenten dem kommerziellen Austauschzusammenhang zu einer Totalität, die im Prinzip oder rein systematisch die Territorialherrschaft überflüssig zu machen scheint und auszuschließen tendiert.

An die Bedingungen eines Lebens im stadtrepublikanischen Freiraum historisch gebunden und systematisch mit ihnen korreliert zeigt sich nun freilich auch jene andere, mittels Akkumulationstätigkeit verfolgte Motivation und Zielsetzung, die wir oben als dem in der Hand des Handeltreibenden akkumulierten allgemeinen Äquivalent als solchem, dem kommerziellen Kapital, innewohnendes objektives Telos oder eingeschriebene professionelle Intention charakterisiert und der dadurch zum rein subjektiven Motiv, zur bloß individuellen Absicht degradierten Motivation und Zielsetzung des Handeltreibenden selbst gegenübergestellt beziehungsweise entgegengesetzt haben – eine professionelle, dem Kapital als solchem eigene Intention, die nach unserer obigen Diagnose der vom Handeltreibenden selbst gehegten, individuellen Absicht vor- beziehungsweise übergeordnet ist und die deshalb bewirkt, dass die individuelle Absicht im Zweifelsfall, der der Normalfall ist, zu einer dem Handeltreibenden ad calendas graecas ausgesetzten Lustprämie, bildlich gesprochen, einer dem Lastesel als Antriebsreiz vor die Nase gehaltenen Karotte, verkommt und nur im historischen Ausnahmefall, nur dann also, wenn mangelnde oder beschränkte kommerzielle Investitions- beziehungsweise Verwertungsmöglichkeiten die Akkumulationstätigkeit ins Stocken bringen oder stagnieren lassen, sich in Form eines patrizischen oder gentrizischen Lebensstils verwirklichen darf.

Jenes objektive Telos des akkumulierten Kapitals stellt sich simultan mit der subjektiven Motivation des das Kapital akkumulierenden Handeltreibenden ein und entspringt wie letztere der ebenso sehr politisch durch die Emanzipation von territorialherrschaftlicher Botmäßigkeit und Kontrolle wie ökonomisch durch den unmittelbaren Zugang zur Produktionssphäre, das direkte Kontrahieren mit den bäuerlichen und handwerklichen Erzeugern, charakterisierten Selbstmächtigkeit und Eigenverantwortlichkeit, wozu der kommerziellen Funktion der ihr durch die bäuerlich-aristokratischen Republiken eröffnete handelsstädtische Freiraum verhilft.

Nach unseren obigen, in Anlehnung an Phänomene aus den Bereichen physisch-funktionellen, moralisch-habituellen und politisch-institutionellen Verhaltens angestellten Überlegungen dürfen wir von der heuristischen Annahme ausgehen, dass entgegen der Suggestion eines subjektlosen Automatismus, wo nicht gar eigenmächtigen Dämonismus, die dieses objektive Telos der Akkumulationstätigkeit, diese dem Kapital eigene Intention erweckt, auch hier hinter der vermeintlichen operativen Objektivität am Ende ein wenngleich im Verborgenen wirkendes handelndes Subjekt, hinter der scheinbaren sächlichen Eigenmächtigkeit letztlich ein wenngleich sich modo obliquo zur Geltung bringender menschlicher Wille steht – nur dass wir es bei diesem im Verborgenen handelnden Subjekt, diesem modo obliquo waltenden menschlichen Willen nicht mit einer singularen oder individuellen, sondern mit einer pluralen oder kollektiven Instanz, nämlich mit einerseits dem chronisch-historischen, aus der Vergangenheit resultierenden Gattungssubjekt, der generischen Erbschaft, und andererseits dem topisch-systematischen, die Gegenwart okkupierenden Gemeinschaftssubjekt, der empirischen Gesellschaft zu tun haben. Gehen wir mit dieser heuristischen Annahme an die historische Situation der sich im Freiraum der kommunalen Republik von der territorialen Herrschaft emanzipierenden kommerziellen Funktion heran, wo finden wir dann jenes im Verborgenen oder modo obliquo des objektiven Telos oder der professionellen Intention der kapitalen Akkumulationstätigkeit wirkende plurale oder kollektive Subjekt?

Das individuelle Subjekt mit seiner per Akkumulationstätigkeit verfolgten subjektiven Motivation oder persönlichen Absicht hält nicht schwer dingfest zu machen. Es ist der Handeltreibende selbst, der die Befreiung aus der territorialherrschaftlichen Vormundschaft und die unmittelbar-kontraktive Beziehung zu den bäuerlichen und handwerklichen Produzenten seiner Handelsgüter, die ihm die Stadtrepublik ermöglicht, nutzt, um seine Akkumulationstätigkeit mit eben jenem neuen subjektiven Motiv, mit eben jener neuen persönlichen Absicht eines schließlichen Wechsels aus der kommerziellen Profession in eine quasherrschaftliche Position zu befrachten. Wer aber ist das hinter der professionellen Intention, die sich die Akkumulationstätigkeit gleichzeitig zuzieht, mutmaßlich verborgene kollektive Subjekt? Wer sonst, wenn nicht jene bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, mit denen der Handeltreibende im Freiraum der Stadtrepublik nunmehr direkt kontrahiert, unmittelbaren Austausch pflegt?

Tatsächlich bedeutet für diese bäuerlichen und handwerklichen Produzenten die Befreiung aus der territorialherrschaftlichen Fron und Knechtschaft und das direkte Austauschverhältnis, das sie im Freiraum der Stadtrepublik mit der kommerziellen Funktion beziehungsweise mit deren Betreibern eingehen und unterhalten, eine fundamentale Veränderung gleichermaßen ihrer politischen Existenz und ihrer ökonomischen Subsistenz – eine Veränderung, die eben weil sie sowohl die politische Daseinsweise als auch die ökonomischen Lebensbedingungen betrifft, grundlegender ist als der Wandel, den der Freiraum der Stadtrepublik für die Handeltreibenden mit sich bringt. Für die Handeltreibenden impliziert die im Freiraum der Stadtrepublik geschaffene neue Situation direkter Austauschbeziehungen zwischen ihnen und den bäuerlichen und handwerklichen Produzenten nur eine politische, keine ökonomische Veränderung. Politisch emanzipieren sie sich von der territorialen Herrschaft und werden, wie gesagt, aus weisungsgebundenen Schaffnern und Faktoren zu eigenverantwortlichen Maklern und Kaufleuten.Ökonomisch aber tun sie, wie gezeigt, nichts weiter, als das unverändert gleiche Austauschverhältnis, das sie zuvor zu den die bäuerlichen und handwerklichen Produzenten fronwirtschaftlich ausbeutender Territorialherren unterhielten, jetzt auf eben jene der herrschaftlichen Fron und territorialen Knechtschaft entronnenen Produzenten zu übertragen. Ökonomisch ändert sich für die Handeltreibenden nichts: Geradeso, wie sie vorher die Nichtäquivalenz beim Äquivalententausch mit den Territorialherrschaften nutzten, um kommerzielle Akkumulation zu treiben, nutzen sie zum unverändert gleichen Zweck diese Nichtäquivalenz jetzt auch beim Austausch mit den von ihnen im Freiraum der Stadtrepublik als unmittelbare Lieferanten rekrutierten bäuerlichen und handwerklichen Produzenten.

Für die letzteren hingegen bedeuten die neuen, direkten Austauschbeziehungen, die sie im Freiraum der Stadtrepublik zu den Handeltreibenden aufnehmen und unterhalten, weit mehr als bloß eine als Wechsel von der territorialen Fron in die Stadtfreiheit erscheinende politische Emanzipation. Sie implizieren auch und zugleich eine als fundamentale ökonomische Neuorientierung erscheinende Veränderung ihres Subsistenzsystems. Solange sie noch unter territorialherrschaftlicher Ägide beziehungsweise Befehlsgewalt arbeiten und mit der kommerziellen Funktion nicht oder jedenfalls nicht direkt, sondern nur vertreten durch ihre Herrschaft, die mit den Überschüssen, die sie ihr liefern, Handel treibt, in Berührung kommen, bleiben die Produzenten, was ihre Subsistenz betrifft, ebenso sehr angewiesen auf wie eingebunden in jenen territorialherrschaftlichen Zusammenhang. Kraft fronwirtschaftlicher Knechtschaft gehalten, im Prinzip ihr gesamtes Produkt an die Herrschaft abzuliefern und ihr als der Adressatin und Eigentümerin des gesellschaftlichen Reichtums zu überlassen, ziehen sie ihre Subsistenz aus der – wie oben konstatiert, nicht wertbestimmt-kommerziellen, sondern traditionsgebunden-konventionellen – Distribution des gesellschaftlichen Reichtums durch die Herrschaft und aus den gewohnheitsrechtlichen Formen der unmittelbaren Selbstversorgung und des kommunalen Tauschhandels, die das Prinzip der Reichtumsübereignung an die Herrschaft nolens volens, sprich, um der praktischen Funktionsfähigkeit eben jenes prinzipiellen Übereignungsmechanismus willen, seit jeher einschließt.

Diese dem territorialherrschaftlich-fronwirtschaftlichen Zusammenhang eigenen Quellen ihrer Subsistenz entfallen ja aber nun für die aus jenem Zusammenhang ausgeschiedenen und in den handelsstädtischen Kontext übergewechselten Produzenten, und an ihre Stelle tritt zunehmend die ausschließliche Versorgung durch die kommerzielle Funktion. Während die in der stadtrepublikanischen Kommune selbständig arbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten einerseits in den Handeltreibenden die Abnehmer ihrer arbeitsteilig erzeugten Produkte beziehungsweise des Teils ihrer Produktion, der nicht ihrer Selbstversorgung dient, finden, sind sie andererseits darauf angewiesen, dass ihnen die Handeltreibenden alles besorgen und zur Verfügung stellen, was sie eben wegen ihrer ebenso eigenständigen wie arbeitsteiligen Tätigkeit, ihrer dem fronwirtschaftlichen Zusammenhang entrissenen produktiven Spezialisierung nicht selber erzeugen und was sie doch um ihrer und ihrer Angehörigen Subsistenz willen benötigen.

So gesehen, gewinnt für sie, die frei schaffenden Produzenten, die kommerzielle Funktion eine grundlegend andere Bedeutung, als sie sie im fronwirtschaftlichen Zusammenhang besitzt beziehungsweise als sie ihr die den fronwirtschaftlichen Zusammenhang organisierende Territorialherrschaft beimisst. Für diese bleiben die kommerzielle Funktion und der durch sie geschaffene Austauschzusammenhang eine marginale, weil bloß supplementäre Affäre: Durch ihren fronwirtschaftlichen Zusammenhang im Wesentlichen autark, braucht die Territorialherrschaft die kommerzielle Funktion nur, um mittels der eigenen Produktionsüberschüsse, die sie ihr überlässt, Konsum- und Luxusbedürfnisse zu befriedigen, die ihr zur Gewohnheit werden und deren Befriedigung insofern zu einem integrierenden Bestandteil ihres Lebensstandards beziehungsweise ihres Lebensstils wird, ohne dass deshalb aber der Rekurs auf die kommerzielle Funktion zu einer über die habituelle Bedürftigkeit hinausgehenden existenziellen Notwendigkeit, einem die marginale Abhängigkeit zum zentralen Desiderat totalisierenden Imperativ würde.

Bei den ihr unmittelbar zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten hingegen ist genau diese den Rekurs auf sie als absolute Notwendigkeit und schlechthinniges Desiderat erweisende Erhebung der kommerziellen Funktion zur ebenso existenziellen wie zentralen Versorgungseinrichtung der Fall: So gewiss, abgesehen von einem kleinen, ihrer Selbstversorgung dienenden Teil, alles, was sie arbeitsteilig produzieren, keinen Nutzen für sie und ihre subsistenziellen Bedürfnisse besitzt und erst durch die kommerzielle Funktion beziehungsweise durch deren materiale Güter in allgemeines Äquivalent überführende Verwandlungsmacht Nützlichkeit und subsistenzielle Relevanz für sie gewinnt, so gewiss finden sie sich durch das als Passepartout der kommerziellen Funktion funktionierende allgemeine Äquivalent an letztere als an die alleinige Quelle ihrer Bedürfnisbefriedigung und subsistenziellen Versorgung verwiesen, und bannt sie also die Nützlichkeit und subsistenzielle Relevanz, die die kommerzielle Funktion ihrer Produktion verleiht, zur Gänze in den durch jene gestifteten Austauschzusammenhang. In durch das Passepartout der kommerziellen Funktion, das allgemeine Äquvialent, besiegelter unmittelbarer Komplementarität dazu, dass sie nunmehr einzig und allein für die kommerzielle Funktion arbeitende Erzeuger und Zulieferer sind, sind die dem fronwirtschaftlichen Zusammenhang entrissenen und auf eigene Rechnung tätigen bäuerlichen und handwerklichen Produzenten fortan einzig und allein durch den Markt versorgte Abnehmer und Verbraucher.

Tatsächlich verleihen diese ihr direkt zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten der kommerziellen Funktion, ganz abgesehen von der politischen Unabhängigkeit und Autonomie, die sie im Freiraum der Stadtrepublik ihr ebenso sehr zu konsolidieren helfen wie zusammen mit ihr erringen, eine ganz neue ökonomische Zentrierung und Bestimmtheit. Bis dahin gibt es die kommerzielle Funktion, weil es herrschaftliche, durch die fronwirtschaftlich eigene Produktion nicht gedeckte Bedürfnisse gibt, die sie, die kommerzielle Funktion, befriedigen kann. Dass von dieser durch das herrschaftliche Bedürfnis ebenso sehr in Gang gesetzten wie auf sie abgezielten Transaktion auch die Produzenten beziehungsweise Lieferanten, vertreten durch andere, die Überschüsse ihrer fronwirtschaftlichen Produktion zur Verfügung stellende Herrschaften, einen Vorteil haben und mittels ihrer – symbolische, das Herrengut Edelmetall, oder materiale, Gebrauchs- und Luxusgüter, an denen sie Mangel leiden, betreffende – Bedürfnisse befriedigen können, ist zwar eine zureichende Bedingung, aber keine wirkende Ursache für das Funktionieren der kommerziellen Funktion, ist mit anderen Worten konditional mit dem die Transaktion auslösenden Bedürfnis korreliert, nicht aber kausal mit ihm fusioniert.

Genau das nun ändert sich, da im Freiraum der Stadtrepublik die Produzenten sich ihrer territorialherrschaftlichen Vormundschaft und Vertretung entschlagen und als Lieferanten der von ihnen produzierten Güter direkt und in eigener Person mit den Betreibern der kommerziellen Funktion kontrahieren. Anders als die territorialherrschaftliche Vormundschaft und Vertretung, der sie zuvor fronwirtschaftlich untertan sind, brauchen sie, um mit der kommerziellen Funktion zu kontrahieren und ihr zuzuarbeiten, nicht mehr den Auslöser einer anderen Herrschaft, die sich der kommerziellen Funktion zur Bedürfnisbefriedigung bedient und in deren Auftrag die kommerzielle Funktion an sie herantritt, um sie mit der Aussicht auf eine symbolische oder reale Vergütung zur Lieferung der von der anderen Herrschaft gewünschten Güter zu bewegen. So gewiss die im Freiraum der Stadt selbständig wirtschaftenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten für ihre Bedürfnisbefriedigung, ihre subsistenzielle Versorgung, ganz und gar auf die kommerzielle Funktion angewiesen sind, so gewiss sind es jetzt die eigenen Bedürfnisse, ist es die Sorge um die eigene Subsistenz, was sie unmittelbar dazu bringt, sie von vornherein motiviert, der kommerziellen Funktion zuzuarbeiten und ihre arbeitsteilig erzeugten Produkte letzterer praktisch in toto zur Verfügung zu stellen.

Die mit der kommerziellen Funktion direkt kontrahierenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten beliefern die kommerzielle Funktion nicht mehr, weil ein außerhalb ihrer kontraktiven Beziehung vorhandenes herrschaftliches Bedürfnis den Anstoß dazu gibt, sondern weil ihre eigenen Bedürfnisse sie dazu bewegen. Die im Schutz der Stadtrepublik freigesetzten Produzenten ersetzen beziehungsweise verdrängen demnach für die kommerzielle Funktion nicht nur die herrschaftlichen Lieferanten, denen sie zuvor als fronende Knechte untertan waren, sondern auch und mehr noch die herrschaftlichen Konsumenten, die es zuvor brauchte, um die kommerzielle Funktion in Gang zu setzen beziehungsweise überhaupt ins Leben zu rufen. Die Produzenten verbinden sich mit der kommerziellen Funktion zu einem ebenso selbsttätigen wie geschlossenen Austauschzirkel. Weil sie für ihre Subsistenz zur Gänze auf die kommerzielle Funktion angewiesen sind, finden sie sich gehalten, ihre im Prinzip gesamte arbeitsteilig erzeugte Produktion der kommerziellen Funktion im Austausch gegen deren Passepartout, das allgemeine Äquivalent, zu überlassen. Und weil sie ihre im Prinzip gesamte arbeitsteilig erzeugte Produktion der kommerziellen Funktion überlassen, ist diese in der Lage, sie im Austausch gegen das ihnen im vorangegangenen Austauschakt überlassene allgemeine Äquivalent mit den für ihre Subsistenz erforderlichen Gütern zu versorgen.

Nicht nur politisch, sondern auch ökonomisch frei von herrschaftlicher Bevormundung und Fremdbestimmung, finden sich die Produzenten als das A und O der kommerziellen Funktion, als deren Lieferanten und Konsumenten, als diejenigen wieder, die nicht weniger ihre Nutznießer als ihre Beiträger sind. Eben dieses Zirkelverhältnis macht den kommerziellen Funktionszusammenhang zum Marktsystem und kreiert den neuen, von der territorialherrschaftlichen Gesellschaftsformation wesentlich verschiedenen, handelsstädtischen Gemeinschaftstypus. Sub specie seines dynamischen Zentrums, eben der zum Markt entfalteten Funktionalität der kommerziellen Funktion, will heißen, systematisch betrachtet, ist dieser neue kommunale Gemeinschaftstypus die alte territoriale Gesellschaft, nur dass der gesellschaftliche Reproduktionsmechanismus, die Methode der sozialen Beanspruchung und der realen Versorgung der Mitglieder der Gesellschaft, ein anderer geworden ist und nämlich die Erzeugung und Verteilung des gesellschaftlichen Produkts sich nicht mehr kraft herrschaftlicher Verfügung vollzieht, sondern nach Maßgabe kommerziellen Austauschs vonstatten geht.

Anders als die territoriale Herrschaft, die das gesellschaftliche Produkt, die arbeitsteilig erzeugten materialen Güter als ihr Eigentum, als Reichtum, mit Beschlag belegt und den Teil davon, den nicht sie selbst und ihr Gefolge konsumieren, zwar nicht willkürlich, aber auch nicht nach objektiven Leistungskriterien, nicht nach Maßgabe der geleisteten Arbeit, sondern nach konventionellen beziehungsweise traditionellen Vorstellungen von dem für die Reproduktion der Arbeitskraft, die Subsistenz, Erforderlichen unter die Produzenten distribuiert – anders als die territoriale Herrschaft firmiert die zum Marktsystem entfaltete kommerzielle Funktion beziehungsweise der sie ausübende Handeltreibende nicht mehr als Eigentümer des gesellschaftlichen Produkts und über es persönlich Verfügender, sondern bloß noch als Treuhänder des gesellschaftlichen Produkts, als es von Amts wegen verwaltender Funktionär, als ein Mittler, der die von den Produzenten arbeitsteilig erzeugten Güter in Empfang nimmt und versammelt, sie nach Maßgabe der darin vergegenständlichten Arbeitsleistung mit dem die Arbeitsleistung als Wertbestimmung verkörpernden Herrengut, das ihm als allgemeines Äquivalent dient, den Produzenten vergütet, um dann die versammelten Güter an die Produzenten im Austausch gegen das ihnen als Vergütung überlassene allgemeine Äquivalent zu distribuieren.

Rein systematisch gesehen, ersetzt damit der Handeltreibende die Territorialherrschaft vollständig, lässt sie in toto überflüssig werden: Die kommerzielle Funktion wird zum Umschlagspunkt beziehungsweise in ihrer Entfaltung als Markt zum Umschlagsplatz, kraft und mittels dessen die gesellschaftliche Reproduktion zur ausschließlichen Sache der arbeitsteiligen Produzenten selbst wird und diese nämlich ihre Arbeit nur verrichten und Güter nur produzieren, um nach der den kommerziellen Austausch bestimmenden und qua allgemeines Äquivalent geltend gemachten Maßgabe des von ihnen aufgewandten Arbeitsquantums beziehungsweise des Werts, als den die produzierten Güter dies Arbeitsquantum verkörpern, an der Arbeit von ihresgleichen zu partizipieren, sprich, einen in dem allgemeinen Äquivalent, das sie für ihren Beitrag zum Markt erhalten haben, bestehenden Anspruch auf die von den anderen als Beiträge zum Markt produzierten Güter erheben zu können.

Indem so aber die kommerzielle Funktion in ihrer entfalteten Form als Markt der territorialen Herrschaft die von dieser bis dahin wahrgenommene Aufgabe einer Distribution des gesellschaftlichen Produkts abnimmt und letztere in eigener, treuhänderischer Regie erledigt, entfällt, rein systematisch gesehen, für die mittels Markt ihre arbeitsteiligen Produkte austauschenden und damit ihre Selbstversorgung bewerkstelligenden Produzenten auch die Notwendigkeit, die territoriale Herrschaft im gesellschaftlichen Reproduktionszusammenhang zu berücksichtigen und durch entsprechende Arbeitsleistungen mitzuversorgen. Rein systematisch gesehen und nämlich von der Logik des als Selbstversorgungseinrichtung der arbeitsteiligen Produzenten begreiflichen Marktes her betrachtet, erübrigt sich die territoriale Herrschaft wie als funktioneller Aneigner und Distributor des gesellschaftlichen Produkts, so auch als dessen substanzieller Nutznießer und Profiteur.

Freilich erweist sich, empirisch genommen, diese systematische Betrachtung als höchst abstrakt und realitätsfremd. Empirisch genommen, zieht, wie gesehen, die territoriale Herrschaft ja auch unter Bedingungen der zum handelsstädtischen Markt entfalteten kommerziellen Funktion, unter Bedingungen mit anderen Worten eines im stadtrepublikanischen Freiraum zwischen den arbeitsteiligen Produzenten und den Handeltreibenden praktizierten direkten, der Vermittlung durch die territoriale Herrschaft enthobenen Austauschs letztere unverändert Nutzen aus der gesellschaftlichen Produktion, fällt ihr nach wie vor ein Teil des gesellschaftlichen Produkts als ihr Gewinn anheim. Dafür sorgt das Akkumulationsprinzip, der oben beschriebene Mechanismus eines nichtäquivalenten Äquivalententauschs beim vom Handeltreibenden getätigten Eintausch von Gebrauchs- und Luxusgütern gegen allgemeines Äquivalent – ein Mechanismus, den, wie gesagt, der Handeltreibende vom Handelsverkehr mit den über fronwirtschaftlich erzeugte Güter verfügenden Territorialherren auf das Kontraktverhältnis zu den aus ihrer fronwirtschaftlichen Abhängigkeit befreiten und ihre Güter persönlich und auf eigene Rechnung zu Markte tragenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten umstandslos überträgt.

Der unverändert beibehaltene Akkumulationsmechanismus macht, wie oben expliziert, dass der mehrwertige Teil der vom Handeltreibenden bei den Produzenten eingetauschten Güter, eben weil er den Wert des den Produzenten dafür überlassenen allgemeinen Äquivalents übersteigt, von letzteren nicht wieder erworben, nicht in allgemeines Äquivalent zurückverwandelt, nicht als solcher eingelöst werden kann und dass der Handeltreibende zu seiner Einlösung, seiner Rücküberführung in allgemeines Äquivalent auf außerhalb des Marktes stehende, von ihm unabhängige und dabei über allgemeines Äquivalent aus nichtkommerzieller Quelle verfügende Dritte, kurz, auf eben jene territorialen Herrschaften angewiesen ist, von denen er sich dank des stadtrepublikanischen Freiraums politisch hat emanzipieren können.

Der Handeltreibende selbst also ist es, der kraft Akkumulationspraxis die territorialen Herrschaften im konsumtiven Spiel hält und damit die durch die Entfaltung der kommerziellen Funktion zum Marktsystem rein systematisch ermöglichte Beschränkung des Austauschprozesses auf die im Handeltreibenden ihren Mittler und Makler findende Gemeinschaft der arbeitsteiligen Produzenten empirisch durchkreuzt. Nur dass sich die Zielsetzung der von ihm festgehaltenen und auf die Produzenten, die jetzt unmittelbar mit ihm kontrahieren, direkt dem Markt zuarbeiten, übertragenen Akkumulationspraxis verändert hat!

Diente die Akkumulationspraxis, die Methode, mittels eines mit den Lieferanten der Güter praktizierten nichtäquivalenten Güteraustauschs allgemeines Äquivalent der herrschaftlichen Verfügung, seiner Rolle als Herrengut, zu entziehen und in eigener Hand anzuhäufen, dem Handeltreibenden zuvor noch, solange er nämlich als Domestik oder Faktor der Herrschaft tätig war, ausschließlich dem Zweck, durch eine auf die Antizipation beziehungsweise Manipulation herrschaftlicher Bedürfnisse und Befriedigungsformen gerichtete ökonomische Eigeninitiative politischen Einfluss und soziale Anerkennung zu erringen, kurz, seine Position und seinen Status im territorialherrschaftlichen Machtgefüge zu sichern, so kann jetzt der im Freiraum der Stadtrepublik seiner früheren faktorellen Existenz, seinem Domestikendasein enthobene und einer politischen Unabhängigkeit, die seine ökonomische Eigenmächtigkeit zu wirklicher Eigenständigkeit substantiiert, teilhaftige Handeltreibende das kraft Akkumulation in seiner Hand sich sammelnde allgemeine Äquivalent nutzen, um das ihm oben als subjektives Motiv oder individuelle Absicht attestierte Ziel eines am biographischen Ende des Akkumulationsprozesses stehenden Ausscheidens aus dem kommerziellen Geschäft und Wechsels in ein quasiherrschaftliches Leben zu verfolgen.

So sehr systematisch, sub specie des von ihm entfalteten Marktsystems betrachtet, der Handeltreibende die Möglichkeit hätte, seine kommerzielle Tätigkeit auf die arbeitsteiligen Zulieferer zum Markt, die bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, zu beschränken und in der Organisation der durch ihn zur Selbstversorgung vermittelten Subsistenz der letzteren seine funktionelle Erfüllung zu finden, so sehr vereitelt er empirisch, kraft der quasiherrschaftlichen Zielsetzung, die er mit dem Markt verknüpft und mittels Akkumulation in die Tat umsetzt, diese Möglichkeit: Statt sich auf den Markt und die durch den Austausch ihrer Produkte bewirkte Versorgung der arbeitsteiligen Produzenten zu konzentrieren, sorgt mittels der auf letztere übertragenen Akkumulationspraxis der Handeltreibende dafür, dass auch die Herrschaften der den stadtrepublikanischen Freiraum umgebenden fronwirtschaftlichen Territorien nach wie vor mitversorgt und konsumtiv befriedigt werden – nur dass, soweit es die im Freiraum der Stadtrepublik versammelten und dem Markt unmittelbar zuarbeitenden Produzenten betrifft, deren für die territorialen Herrschaften nach wie vor erbrachten Leistungen und Beiträge jetzt nicht mehr auf fronwirtschaftliche Art, in der Weise kommunal-persönlicher Ausbeutung, sondern vielmehr in marktwirtschaftlicher Form, sprich, in der Form kommerziell-sächlichen Austauschs, erfolgen.

In dem durch territorialherrschaftlich-fronwirtschaftliche und stadtrepublikanisch-marktwirtschaftliche Gesellschaftsformationen gebildeten Spannungsfeld sichert die von den Handeltreibenden auch gegenüber ihren bäuerlichen und handwerklichen Lieferanten beibehaltene kapitale Akkumulationspraxis durch die Versorgung der territorialherrschaftlichen Konsumenten, die sie gewährleistet, nicht nur dem städtischen Freiraum die politische Autonomie beziehungsweise staatliche Souveränität, sondern sorgt auch für eine fortlaufende Stärkung des den städtischen Freiraum tragenden marktwirtschaftlichen Systems auf Kosten und zum Nachteil der die Territorialherrschaft begründenden fronwirtschaftlichen Ordnung. Deshalb wird sie ungeachtet der selbstischen Bereicherungsabsicht, die die Handeltreibenden mit ihr verfolgen, von den dem Marktsystem zuarbeitenden Produzenten akzeptiert und sogar unterstützt.

Das soeben als historische Konstellation beschworene Bild von der handelsstädtischen Republik als einem von territorialen Gesellschaften und deren fronwirtschaftlichen Herrschaftsverhältnissen umgebenen und im Gegensinn von Einzwängung und Aussparung, Inklusion und Exklusion eingekreisten marktwirtschaftlichen Freiraums bringt uns freilich zu Bewusstsein, wie wenig die der systematischen Möglichkeit, die der Markt eröffnet, widerstreitende empirische Wirklichkeit des kommerziellen Austauschprozesses sich bloß aus jener mit der unveränderten Fortsetzung der Akkumulationspraxis verknüpften neuen biographischen Zielsetzung des Handeltreibenden, der von ihm verfolgten subjektiven Absicht eines per Akkumulation inskünftig zu erreichenden quasiherrschaftlich-konsumtiven Lebens erklären lässt. Die historische Konstellation bringt uns mit anderen Worten zu Bewusstsein beziehungsweise ruft uns ins Gedächtnis, dass jene der marktmäßig-systematischen Möglichkeit, den Austauschprozess auf die dem Markt zuarbeitenden Produzenten zu beschränken, widerstreitende empirische Wirklichkeit einer nicht zwar funktionell, wohl aber substanziell unveränderten Einbeziehung der territorialen Herrschaften in den Austauschprozess ihren guten historischen Grund hat, also keineswegs bloß subjektiv motiviert, vom Handeltreibenden intendiert, sondern durchaus objektiv fundiert, dem Zwang der Verhältnisse geschuldet ist.

Angesichts der Einkreisung ihres neuen, stadtrepublikanischen Standorts durch traditionelle, herrschaftliche Territorien bleibt der kommerziellen Funktion gar nichts anderes übrig, als bei ihren Austauschaktivitäten die territorialen Herrschaften weiterhin zu bedienen, sprich, deren konsumtiven Bedürfnissen und Versorgungsansprüchen nach wie vor Rechnung zu tragen. Dass die kommerzielle Funktion den territorialen Herrschaften die aus der Zeit ihres Domestiken- und Faktorendaseins gewohnten und wenn auch nicht in der Verfahrensweise, so doch im materialen Ergebnis unveränderten Dienstleistungen erbringen muss, ist schlicht und einfach Ausdruck der Tatsache, dass, ungeachtet aller Wehrhaftigkeit, die ihr der neue, aristokratisch-republikanische Kontext verleiht, dieser Kontext auf Dauer nur Bestand hat, weil sie, die kommerzielle Funktion, sich für die territorialen Herrschaften als nützlich genug erweist beziehungsweise sich ihr hinlänglich unentbehrlich zu machen versteht, um letztere davon abzuhalten, kraft ihrer realen Stärke und ihrer personalen Übermacht jene kleinen handelsstädtischen Republiken militärisch zu unterwerfen und sich bürokratisch einzuverleiben, und um sie vielmehr dazu zu bewegen, den leidigen politischen Pfahl im Fleisch ihrer Territorien, den jene Republiken wegen ihrer der Fronwirtschaft und Knechtschaft der territorialen Gesellschaft zuwiderlaufenden marktwirtschaftlichen Ordnung und bürgerschaftlichen Verfassung ja darstellen, zu tolerieren und gar an Raum und Einfluss gewinnen zu lassen.

Zwar hat der Handeltreibende im Freiraum der Stadtrepublik politische Unabhängigkeit und, was das Verhältnis zur Produktionssphäre angeht, ökonomische Planungshoheit gewonnen, aber angesichts des zwar im Einzelfall beziehungsweise unter günstigen Umständen durch militärische Schlagkraft und technisches Ingenium zu überspielenden, auf lange Sicht aber und in der strategischen Perspektive unmöglich zu kompensierenden realen und personalen Kräfteungleichgewichts zwischen der Stadtrepublik und den sie umgebenden beziehungsweise marginalisierenden territorialherrschaftlichen Staaten steht und fällt der Bestand der Stadtrepublik wie auch der Marktwirtschaft, der sie Frei- und Entfaltungsraum bietet, mit der Fähigkeit und Bereitschaft der letzteren, den Konsumbedürfnissen der Territorialherrschaften, ihren Ansprüchen auf Versorgung mit Gebrauchs- und Luxusgütern, Genüge zu leisten, sie vom marktförmigen Austausch ebenso regelmäßig wie erheblich nutznießen zu lassen und also das, was die kommerzielle Funktion ursprünglich in dienerschaftlich-faktoreller Abhängigkeit von der Territorialherrschaft praktiziert und vollbringt, ungeachtet der politischen Unabhängigkeit und der ökonomischen Planungshoheit, zu der ihr der stadtrepublikanische Kontext verhilft, nach wie vor zu praktizieren und auch weiterhin zu vollbringen.

Nur in dem Maße, wie die zum handelsstädtischen Markt entfaltete kommerzielle Funktion für die umgebenden Territorialherrschaften diese Versorgungsleistung erbringt, erweist sie sich als bleibendes Unterpfand und existenzielle Garantin der Stadtrepubliken, die ihr Heimstatt und Entfaltungsraum bieten. Und der kommerzielle Mechanismus, die ökonomische Methode, mittels deren sie die Versorgungsleistung erbringt, ist eben die aus ihrem territorialherrschaftlichen Domestiken- und Faktorendasein übernommene und von der früheren Beziehung zu herrschaftlichen Lieferanten, die bäuerliche und handwerkliche Produzenten fronwirtschaftlich ausbeuten, auf das neue Verhältnis zu bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, die mit ihr marktwirtschaftlich unmittelbar kontrahieren, übertragene Akkumulationspraxis. Indem der Handeltreibende in der Konsequenz seiner Akkumulationspraxis mehr Güter erwirbt, als deren Produzenten ihm für das allgemeine Äquivalent, mit dem er ihnen die Güter vergütet hat, wieder abnehmen können, bringt er sich in den Besitz jenes Güterüberschusses, den er braucht, um seinen Versorgungsverpflichtungen gegenüber den territorialen Herrschaften nachzukommen, deren konsumtive Ansprüche zu erfüllen und damit denn, wie seine eigene Nützlichkeit beziehungsweise Unentbehrlichkeit für die territorialen Herrschaften unter Beweis zu stellen, so denn die letztlich auf dieser seiner Nützlichkeit für die territorialen Herrschaften basierende politische Autonomie beziehungsweise staatliche Souveränität der handelsstädtischen Republik sicherzustellen.

Unter den historisch gegebenen Umständen zweier koexistierender und, was ihre reale Stärke und personale Ausstattung angeht, höchst ungleichgewichtiger Gesellschaftsformationen, nämlich der territorialherrschaftlich-fronwirtschaftlichen und der stadtrepublikanisch-marktwirtschaftlichen, ist die für letztere, die handelsstädtische Republik, erwirkte politische Bestands- und staatliche Identitätsgarantie die zentrale oder objektive Leistung, die der Handeltreibende mittels seiner kommerziellen Akkumulationspraxis und der durch sie den territorialen Herrschaften außerhalb des handelsstädtischen Marktsystems zugewiesenen konsumtiven Nutznießerrolle erbringt. Sie tritt als generisch-kollektive Errungenschaft an die Stelle des biographisch-individuellen Vorteils, den der Handeltreibende zu Zeiten seiner dienerschaftlich-faktorellen Abhängigkeit von der Territorialherrschaft aus der Akkumulationspraxis zu ziehen vermochte. Damals und dort ermöglichte letztere ihm eine Festigung und Stärkung seines politischen Einflusses und sozialen Status im Rahmen des territorialherrschaftlich-fronwirtschaftlichen Machtgefüges. Hier und jetzt, unter den Bedingungen der politischen Unabhängigkeit und ökonomischen Eigenständigkeit, die ihm der stadtrepublikanische Freiraum gewährt, erweist sich die Akkumulationspraxis als Mittel zum Zweck einer Aufrechterhaltung und Substantiierung der politischen Autonomie und staatlichen Souveränität eben jenes stadtrepublikanischen Freiraums beziehungsweise des marktwirtschaftlichen Gesellschaftstypus, den er beherbergt.

Diese Aufrechterhaltung der politischen Autonomie der handelsstädtischen Republik und Sicherung ihres staatlichen Bestands gegen territorialherrschaftliche Machtansprüche und Übergriffe ist also die eigentliche historisch-objektive Leistung der fortgesetzten kommerziellen Akkumulationspraxis, im Vergleich mit der der empirisch-subjektive Nutzen, den der Handeltreibende aus der fortgesetzten Akkumulationspraxis zieht, die Inanspruchnahme der letzteren für die Zielsetzung eines dem Handeltreibenden am Ende seines qua kommerzielles Geschäft professionell-transaktiven Tuns als existenzielle Alternative offen stehenden quasiherrschaftlich-konsumtiven Seins doch eher sekundär und korollarisch erscheint. Nicht dass diese empirisch-subjektive Zielsetzung, die sich aus dem ökonomischen Verfahrensmodus der den politischen Bestand der Stadtrepublik sichernden Einbeziehung der territorialen Herrschaft in den Distributionszusammenhang des Marktes, eben aus der Akkumulationspraxis, ergibt, ohne Bedeutung wäre und genauso gut entfallen könnte. Tatsächlich liefert dieser empirisch-subjektive Nutzen ja den psychodynamischen Antrieb beziehungsweise den biographischen Anstoß dafür, dass der Handeltreibende, auch nachdem er sich der territorialen Herrschaft und ihrer unmittelbaren Verfügungsgewalt entzogen und seine kommerzielle Akkumulationspraxis den politischen Sinn und sozialen Wert, die ihr bis dahin eigen waren, verloren hat, ihr, der dessen ungeachtet aus historisch-objektiven Gründen, aus Gründen, wenn man so will, der stadtrepublikanischen Staatsräson beibehaltenen Akkumulationspraxis, unverändert seine volle Tatkraft und sein ganzes Ingenium widmet.

Aus psychodynamisch-biographischen Gründen, sprich, aus Sicht des Handeltreibenden selbst, ist also jene empirisch-subjektive Zielsetzung einer Anhäufung von allgemeinem Äquivalent um des schließlichen Wechsels in ein quasiherrschaftlich-konsumtives Leben willen eine durchaus unverzichtbare Implikation der im handelsstädtischen Freiraum fortgesetzten Akkumulationspraxis. Dennoch ist aus sozialstrategisch-generischen Gründen, aus der Perspektive der anderen handelsstädtischen Gruppen oder, wenn man so will, der handelsstädtischen Gemeinschaft als ganzer, die für die handelsstädtische Republik gegenüber den territorialherrschaftlichen Mächten zu erwirkende und sicherzustellende politische Autonomie beziehungsweise staatliche Souveränität der historisch-objektive Zweck jener vom Handeltreibenden fortgesetzten Akkumulationspraxis. Diese Sichtweise entspricht vor allem und in besonderem Maße den in der städtischen Republik heimischen bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, für die, wie oben bemerkt, ja nicht nur ihre politische Unabhängigkeit, ihre Emanzipation vom Knechtsdasein, sondern auch und ebenso sehr ihre ökonomische Eigenständigkeit, ihre Befreiung aus dem Frondienst, mit der autonomen Ordnung und dem souveränen Bestand ihres republikanischen Gemeinwesens steht und fällt. Für sie, die dem Markt unmittelbar und selbstverantwortlich zuarbeitenden Produzenten, besteht der zentrale Sinn und kapitale Nutzen der vom Handeltreibenden beibehaltenen Akkumulationspraxis in der durch die distributive Einbeziehung der Territorialherrschaften ins handelsstädtische Marktsystem, die sie ermöglicht, den letzteren abgerungenen Duldung und Anerkennung der Stadtrepublik als eines autonomen politischen Organismus und souveränen staatlichen Gebildes.

Dass der kommerzielle Modus der die Autonomie und Souveränität der handelsstädtischen Republik sichernden Einbeziehung der Territorialherrschaften in das Distributionssystem des kommunalen Marktes, eben die Akkumulationspraxis mit ihrem Resultat einer Anhäufung von allgemeinem Äquivalent, dem Handeltreibenden erlaubt, mit ihm, dem akkumulationspraktischen Modus, eine subjektive Motivation oder individuelle Absicht, nämlich die Perspektive einer schließlichen Aufgabe des kommerziellen Geschäfts zugunsten eines quasiherrschaftlich-konsumtiven Daseins auf der Basis des Angehäuften, zu verknüpfen und seine kommerzielle Geschäftigkeit, seine zuverlässige Betriebsamkeit in eben jener Perspektive den psychodynamischen Beweggrund finden beziehungsweise aus ihr die biographische Triebkraft ziehen zu lassen – dieser Umstand bleibt für die bäuerlichen und handwerklichen Produzentengruppen der Stadtrepublik zweitrangig oder nebensächlich und wird von ihnen, eben weil er dazu taugt, um dem von ihnen erwünschten historisch-objektiven Zweck der Akkumulationspraxis die nötige empirisch-subjektive Dringlichkeit und Beharrlichkeit zu verleihen, ohne weiteres akzeptiert, wo nicht gar gut geheißen.

Die persönliche Zielsetzung, die der Handeltreibende mit der fortgesetzten Akkumulationspraxis verbindet, gilt den ihm beziehungsweise seinem Marktsystem zuarbeitenden Produzenten als eine Vergünstigung, eine Prämie, die ihm angesichts des politischen Gewinns, den er mittels Akkumulationspraxis erzielt, beziehungsweise des staatserhaltenden Beitrags, den er kraft letzterer leistet, wenn schon nicht mit Fug und Recht zusteht, so doch ohne Wenn und Aber zugestanden wird. So gewiss ihre mittels Akkumulationspraxis vom Handeltreibenden betriebene partielle ökonomische Enteignung einem guten Zweck, nämlich der historisch-objektiven Etablierung und Sicherung des handelsstädtisch-republikanischen Gemeinwesens dient, das ihnen eine politische Freiheit mit ökonomischem Gedeihen kombinierende Heimstatt bietet, so gewiss sind die Produzenten bereit, den empirisch-subjektiven Vorteil, den der Handeltreibende aufgrund des als geldvermittelter Äquivalententausch funktionierenden Modus des ökonomischen Enteignungsverfahrens aus diesem zu ziehen vermag, als eine ihm wenn schon nicht unbedingt zustehende, so doch aber umstandslos zuzugestehende Erfolgsprämie zu akzeptieren.

Tatsächlich stellt sich unter Berücksichtigung der historisch-objektiven Funktion, die die vom Handeltreibenden im handelsstädtischen Freiraum fortgesetzte und nämlich von den fronwirtschaftlichen Lieferanten auf die marktwirtschaftlichen Produzenten übertragene Akkumulationspraxis demnach erfüllt, die empirisch-subjektive Zielsetzung, die der Handeltreibende mit letzterer verfolgt, in einem anderen und eindeutig positiveren Lichte dar, als oben von uns angenommen beziehungsweise suggeriert. Oben galt uns als hinlänglicher, ökonomisch-konzessiver Grund für die Duldung und Laissez-faire-Haltung, mit der die Produzenten dem akkumulativen Enteignungsmechanismus, dem sie der Handeltreibende unterwirft, begegnen, der subsistenzielle Vorteil und der entwicklungsperspektivische Gewinn, die ungeachtet jenes Enteignungsmechanismus das marktwirtschaftlich unmittelbare Kontrahieren mit dem Handeltreibenden für sie bereithält. Jetzt aber erkennen wir, dass jene Duldung und Laissez-faire-Haltung mehr noch eine zureichende politisch-affirmative Basis hat und nämlich dem Bewusstsein und der Anerkennung der entscheidenden Bedeutung entspringt, die jener kommerziellen Akkumulationspraxis für die Etablierung und Erhaltung der den Produzenten einen neuen, vergleichsweise freiheitlichen Lebensraum bietenden handelsstädtischen Republik als ebenso autonomen Gemein- wie souveränen Staatswesens zukommt.

Es ist also nicht nur, wie oben suggeriert, der Umstand, dass das kommerzielle Enteignungsverfahren, dem der Handeltreibende sie unterwirft, ihnen, indem es an die Stelle fronwirtschaftlicher Ausbeutung tritt, ökonomisch nicht zum Schaden gereicht und letztlich sogar Vorteil bringt, was die Produzenten bewegt, es klaglos zu tolerieren beziehungsweise umstandslos zu akzeptieren. Vielmehr ist, was sie dazu veranlasst, die Tatsache, dass politisch jenes Enteignungsverfahren die Bedingung dafür schafft, dass ihr neuer stadtrepublikanischer Lebensraum sich im Umkreis beziehungsweise am Rande territorialer Mächte als fundiert autonom und haltbar souverän erweisen und ihnen also bürgerschaftliche Unabhängigkeit und Eigenständigkeit anstelle von herrschaftlicher Untertänigkeit und Knechtschaft gewährleisten kann. Wie sollten angesichts dieser historisch-objektiven Leistung, die der Handeltreibende mit jenem kommerziellen Enteignungsverfahren erbringt, die Produzenten wohl Anstoß daran nehmen, dass er es zugleich für sich selber, für eine eigene Zielsetzung verwendet und es nämlich zur Akkumulation von allgemeinem Äquivalent, zur Anhäufung von Edelmetall nutzt, um zu guter Letzt auf der Basis des Angehäuften seinem kommerziellen Geschäft Valet zu sagen und ein quasiherrschaftlich-konsumtives Leben zu führen? Wie sollten die Produzenten angesichts jener historisch-objektiven Leistung des kommerziellen Enteignungsverfahrens wohl umhin können, den empirisch-subjektiven Nutzen, den der Handeltreibende aus dem Verfahren zieht, als eine Prämie, eine Gratifikation anzusehen, die ihm streitig zu machen oder gar abzusprechen, sie in den Ruch schnödesten Undanks beziehungsweise kleinlichster Selbstsucht brächte?

Tatsächlich aber haben die Produzenten sogar noch weit mehr Anlass und einen entschieden besseren Grund, dem Handeltreibenden den persönlichen ökonomischen Nutzen, den er aus dem Enteignungsverfahren zieht, nicht zu verargen und im Gegenteil von Herzen zu gönnen, weil es sich dabei, genauer besehen, gar nicht bloß um eine Prämie oder Belohnung für die von ihm erbrachte kommunale politische Leistung, sondern ebenso wohl und mehr noch um die ökonomische Optimierung oder, wenn man so will, Krönung eben dieser seiner politischen Leistung handelt, weil mit anderen Worten der in der Akkumulation von allgemeinem Äquivalent bestehende persönliche Gewinn, den das kommerzielle Enteignungsverfahren dem Handeltreibenden beschert, weit entfernt davon, bloß ein korollarisches Moment, eine Begleiterscheinung der kommunalen Leistung zu sein, die jenes kommerzielle Enteignungsverfahren erbringt, in Wahrheit einen konstitutiven Faktor, ein tragendes Element eben dieser kommunalen Leistung bildet. Dass dies so ist, dafür sorgt der spezifische, in einer ständigen Rekapitalisierung des Akkumulierten bestehende Modus der Akkumulationspraxis, für die der Handeltreibende in Verfolgung seiner subjektiven Motivation oder individuellen Absicht das kommerzielle Enteignungsverfahren nutzt.

Beschränkte sich der Handeltreibende darauf, den Mehrwert in Gütergestalt, den er durch nichtäquivalenten Äquivalententausch sei's mit Fronwirtschaft übenden herrschaftlichen Lieferanten, sei's mit direkt dem Markt zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten erwirtschaftet und den er durch die Veräußerung der den Mehrwert verkörpernden Güter an herrschaftliche Konsumenten in allgemeines Äquivalent überführt – beschränkte sich der Handeltreibende darauf, dies in seiner Hand sich sammelnde allgemeine Äquivalent schatzbildnerisch zurückzulegen und bis zu dem Tag, an dem er es zur Grundlage des von ihm erstrebten quasiherrschaftlich-konsumtiven Lebens macht, in seiner materialen Gestalt als Edelmetall anzuhäufen, das Enteignungsverfahren, das er mittels seines kommerziellen Geschäfts gegenüber den Lieferanten beziehungsweise Produzenten und zu deren Lasten praktiziert, erfüllte zwar den als historisch-objektive Leistung angegebenen Zweck einer durch Einbeziehung der territorialherrschaftlichen Konsumenten in den handelsstädtischen Marktzusammenhang erreichten Begründung und Erhaltung der dem Markt und denen, die ihn organisieren und ihm zuarbeiten, ihre Freiheit und Eigenständigkeit sichernden stadtstaatlichen Republik, aber die im Zuge solchen Enteignungsverfahrens vom Handeltreibenden in Verfolgung seiner persönlichen Zielsetzung betriebene Akkumulation von allgemeinem Äquivalent selbst bliebe als die schatzbildnerische Anhäufung von Edelmetall, als die sie sich vollzöge, ohne jede Bedeutung für jene historisch-objektive Leistung, ohne allen Einfluss auf sie, und wäre also in der Tat nur ein gleichgültiges Korollar, eine nebensächliche Begleiterscheinung dieser mittels ökonomischen Enteignungsverfahrens erzielten politischen Leistung.

Tatsächlich aber findet sich aus den oben erläuterten, teils systematischen, sprich, die Ungleichzeitigkeit zwischen dem tatsächlichen Erwerb und der möglichen Einlösung seines Konsumanspruchs betreffenden, teils historischen, in der Eifersucht und Begehrlichkeit, womit ihn als Schatzbildner, als Horter des Herrenguts Edelmetall, dessen traditionelle Eigner, die übermächtigen territorialen Herrschaften, bedrohen, gelegenen Gründen der Handeltreibende von Anbeginn an bewogen, den jeweils von ihm erwirtschafteten Mehrwert, den in Form von allgemeinem Äquivalent in seiner Hand verbleibenden Gewinn aus dem qua kommerzielle Transaktion mit den herrschaftlichen Lieferanten beziehungsweise den bäuerlichen und handwerklichen Produzenten praktizierten Enteignungsverfahren, statt ihn schatzbildnerisch beiseite zu legen, ihn neben dem für das Enteignungsverfahren eingesetzten allgemeinen Äquivalent, dem in die Transaktion investierten Kapital, und getrennt davon aufzubewahren, vielmehr diesem Kapital jedes Mal zuzuschlagen, das in die kommerzielle Transaktion erneut investierte allgemeine Äquivalent um ihn zu vermehren, und so gleich zweierlei zu erreichen: sich nämlich zum einen vor der durch Schatzbildung erregten Eifersucht und Begehrlichkeit seiner herrschaftlichen Auftraggeber zu schützen und zum anderen die Anhäufung eines ihm sei's – unter der Voraussetzung territorialherrschaftlicher Dienstbarkeit – politischen Einfluss und sozialen Status verschaffenden, sei's – unter der Bedingung handelsstädtischer Unabhängigkeit – ein quasiherrschaftlich-konsumtives Leben verheißenden hinlänglichen Quantums allgemeinen Äquivalents zu forcieren und zu beschleunigen.

Auf dem Boden und im Rahmen des stadtrepublikanischen Freiraums aber verleiht nun dieser sich dem Handeltreibenden aus gleichermaßen historisch-praktischen und systematisch-strategischen Gründen aufdrängende spezifische Verfahrensmodus einer jeweils um das Akkumulierte verstärkten Akkumulation, einer Erwirtschaftung von Mehrwert, die das den Mehrwert erwirtschaftende Kapital jeweils um diesen vermehrt, den erwirtschafteten Mehrwert sogleich wieder kapitalisiert, dem kommerziellen Enteignungsverfahren, durch das er implementiert und praktiziert wird, eine neue Qualität und Bedeutung, eine Konsequenz und Wirksamkeit, die es ohne ihn nicht hätte, und erfüllt auf diese Weise den oben konstatierten Tatbestand, nicht bloß ein nebensächliches Korollar, eine unerhebliche Begleiterscheinung, sondern vielmehr ein konstitutiver Faktor, ein tragendes Element der mittels jenes Enteignungsverfahrens erbrachten politischen Leistung zu sein. Dadurch, dass die mittels kommerziellen Enteignungsverfahrens in den handelsstädtischen Markt konsumtiv einbezogenen Territorialherrschaften ihre konsumtive Beteiligung dem Handeltreibenden mit allgemeinem Äquivalent bezahlen und dass nun der Handeltreibende dieses allgemeine Äquivalent, statt es schatzbildnerisch auf die Seite zu legen, wiederum wertschöpferisch in das kommerzielle Enteignungsverfahren einbringt, erschöpft ja letzteres seinen Sinn und Nutzen nicht bereits in der besagten historisch-politischen Aufgabe einer objektiven Begründung und Erhaltung des dem marktwirtschaftlichen System Freiraum und Heimstatt gewährenden republikanischen Stadtstaats, sondern erfüllt darüber hinaus und gleichzeitig die systematisch-ökonomische Funktion einer progressiven Beförderung und Entfaltung eben jenes als die Substanz des republikanischen Stadtstaats, als die causa seiner Begründung und Erhaltung firmierenden marktwirtschaftlichen Systems.

Indem auf dem Boden und im Rahmen der handelsstädtischen Republik der Handeltreibende den aus dem Enteignungsverfahren, das er mit deren bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, den direkten Lieferanten seines Marktsystems, praktiziert, gezogenen Gewinn, den erwirtschafteten Mehrwert, nutzt, um das Enteignungsverfahren beim nächsten Mal noch gewinnträchtiger zu gestalten, aus dem um den Mehrwert vermehrten Kapital noch mehr Mehrwert herauszuschlagen, verleiht er nolens volens dem statischen Äquilibrium zwischen marktwirtschaftlicher Republik und fronwirtschaftlicher Territorialherrschaft, das er durch jenes den konsumtiven Bedürfnissen der letzteren zupass kommende Enteignungsverfahren begründet und erhält, ein dynamisches Moment, das das marktwirtschaftliche System zum Nachteil des fronwirtschaftlichen Zusammenhangs befördert und entfaltet und so aber das formell durch das Enteignungsverfahren bloß reaffirmierte und aufrecht erhaltene Gleichgewicht zwischen marktwirtschaftlicher Republik und fronwirtschaftlicher Territorialherrschaft reell fortwährend zugunsten der ersteren verschiebt und mithin auf lange Sicht negiert und aufhebt.

Indem das als allgemeines Äquivalent fungierende Herrengut Edelmetall, das die Territorialherrschaften dem Handeltreibenden für die ihnen kraft marktwirtschaftlichen Enteignungsverfahrens beschafften Güter überlassen, von ihm wiederum den dem Markt unmittelbar zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten zugewendet und sei's für die quantitative, durch höhere Beschäftigtenzahlen erreichte Erweiterung, sei's für die qualitative, durch bessere Produktionstechniken erzielte Steigerung der handelsstädtischen Produktion genutzt wird, dient es zum Auf- und Ausbau des vom republikanischen Stadtstaat beherbergten marktwirtschaftlichen Systems, das damit, sowohl was den Umfang der Gütererzeugung, als auch was die Vielfalt der erzeugten Güter betrifft, gegenüber dem fronwirtschaftlichen System immer mehr an Raum und ein langsam, aber sicher wachsendes Übergewicht über letzteres gewinnt und so zugleich die territorialen Herrschaften in immer größere konsumtive Abhängigkeit von sich bringt und immer bereiter macht, beziehungsweise immer stärker nötigt, um ihres eigenen Lebensstandards und Wohlbefindens willen, sprich, im eigenen ökonomischen Interesse, jenes marktwirtschaftliche System beziehungsweise deren republikanisch-stadtstaatlichen Rahmen, mithin eine politisch-ökonomische Gesellschaftsformation, die ihrer eigenen stracks zuwider läuft und eindeutig den Boden entzieht, nicht bloß zu akzeptieren beziehungsweise zu tolerieren, sondern am Ende gar zu protegieren und zu promovieren.

Die in das marktwirtschaftliche System, das der Handeltreibende im Freiraum der städtischen Republik entfaltet, durch dessen kommerzielles Enteignungsverfahren als Konsumenten einbezogenen Territorialherrschaften sind also keineswegs einseitige Nutznießer des Systems, Partizipierende, die ökonomisch gesehen als reine Schmarotzer von letzterem profitieren und deren einzige erwähnenswerte Gegenleistung politischer Natur ist und darin besteht, dass ihre ökonomische Schmarotzerrolle sie dazu disponiert, die Kuh, die sie melken, nicht zu schlachten, konkreter gesagt, die handelsstädtische Republik ungeachtet ihrer dem fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlichen Gesellschaftstypus widerstreitenden und in der Tat Konkurrenz machenden ökonomischen Organisation und politischen Konstitution als das autonome Gemeinwesen und souveräne Staatsgebilde, als das es sich ihrem Machtanspruch gegenüber behauptet, gelten und gewähren zu lassen.

Durch die Art und Weise, wie ihre Nutznießung vonstatten geht, dadurch also, dass sie letztere dem Handeltreibenden mit dem als allgemeines Äquivalent tauglichen Herrengut Edelmetall vergüten, der es wiederum in der Konsequenz seines mittels Wertakkumulation verfolgten persönlichen Lebensziels in den Auf- und Ausbau der dem Marktsystem zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produktionssphäre steckt, leisten die Territorialherrschaften tatsächlich einen wesentlichen ökonomischen Beitrag zu jenem vom Handeltreibenden durch ihre kommerzielle Einbeziehung ins Marktsystem erzielten politischen Gewinn und sorgen nämlich höchstselbst dafür, dass dieser politische Gewinn sich nicht darin erschöpft, das sich der Verbindlichkeit des fronwirtschaftlich-territorialherrschaftlichen Gesellschaftstypus entziehende und seiner Paradigmatik entschlagende marktwirtschaftlich-stadtrepublikanische Gemeinwesen gegenüber jenem, der Omnipräsenz und Übermacht, die ihm eignet, zum Trotz, als ein ebenso eigenständiges wie selbstmächtiges staatliches Gebilde zu begründen und zu erhalten, sondern vielmehr auf eine progressive Beförderung und Entfaltung des ersteren zu Lasten des letzteren hinausläuft und nämlich darin resultiert, dass immer mehr Produktionsaktivitäten und Versorgungsleistungen das Bezugssystem wechseln und von der fronwirtschaftlich dominierten territorialen Sphäre in den marktwirtschaftlich organisierten kommunalen Raum hinüberwandern und demzufolge aber auch die Territorialherrschaften in ihrer Lebenshaltung beziehungsweise Lebensführung ökonomisch immer abhängiger von dem ihrer politischen Herrschaft entzogenen marktwirtschaftlichen System werden und sich immer stärker in dessen Distributionszusammenhang integriert finden, während die fronwirtschaftliche Basis, in der ihre politische Macht gründet, nicht nur subjektiv, für die Herrschaft selbst, immer mehr an Bedeutung und Einfluss verliert, sondern auch objektiv, in Bezug auf die aus handelsstädtischer Arbeit und territorialgesellschaftlicher Fron bestehende gesamtgesellschaftliche Reproduktion, mangels Inanspruchnahme und Kultivierung durch die Herrschaft immer mehr ins Abseits gerät und sich zunehmend auf eine subsistenzielle Selbstversorgungseinrichtung der von der marktwirtschaftlich-städtischen Entwicklung abgehängten und zur Stagnation eines praktisch funktionslosen Hintersassentums verurteilten ländlichen Bevölkerung reduziert.

Von daher gesehen, kommt ihre konsumtive Nutznießung, ihre dem Herrengut Edelmetall in seiner Eigenschaft als allgemeines Äquivalent geschuldete Einbeziehung in das marktwirtschaftliche Distributionssystem, die Territorialherrschaften letztlich teuer zu stehen, indem sie dadurch zu unfreiwilligen Unterstützern und Förderern eben jenes mit ihrem fronwirtschaftlichen Kontext konkurrierenden und diesem zugleich mit seiner ökonomischen Effektivität die politische Akzeptabilität bestreitenden marktwirtschaftlichen Systems werden und ebenso zwangsläufig wie unfreiwillig ihre eigene ökonomische Entwurzelung und politische Entmachtung betreiben. Durch das allgemeine Äquivalent, mit dem sie ihre konsumtive Teilhabe am marktwirtschaftlichen System bezahlen und das als vom Handeltreibenden dem Kapital zugeschlagener Mehrwert dem systematischen Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems dient, werden sie nolens volens zu Steigbügelhaltern oder Sponsoren eines als Polis, als kommunales Wesen, neuen Gemeinschaftstypus, der sich mit der territorialen Gesellschaftsformation, der sie ihre Macht und Herrlichkeit verdanken, ganz und gar nicht verträgt und der, eben weil sie ihn durch ihr ökonomisches Verhalten fortlaufend begünstigen und stärken, dieser Basis ihrer Macht und Herrlichkeit, dieser sie tragenden territorialen Gesellschaft, nicht nur zunehmend ins Gehege kommt und das Wasser abgräbt, sondern sie zu guter Letzt obsolet werden zu lassen, wo nicht gar überflüssig zu machen verspricht.

Und von daher gesehen ist denn aber auch klar, dass und warum die dem handelsstädtischen Markt zuarbeitenden handwerklichen und bäuerlichen Produzenten allen Grund haben, dem Organisator des Marktes, dem Handeltreibenden, die persönliche Zielsetzung, die er mit seinem Distributionsgeschäft verfolgt, die in der Begründung eines quasiherrschaftlich-konsumtiven Lebens zu kulminieren bestimmte Akkumulationstätigkeit, für die er den Modus seiner kommerziellen Enteignungspraxis, deren Vermitteltheit durchs allgemeine Äquivalent, nutzt, nicht etwa nur als persönliche Marotte zuzugestehen oder, wenn man so will, als lässliche Sünde nachzusehen, sondern sie im Gegenteil als gleichermaßen wesentliches Anliegen und zentrale Leistung des äquivalenzvermittelten, kommerziellen Geschäfts gutzuheißen und hochzuhalten. Weil die Akkumulationstätigkeit, für die der Handeltreibende die Äquivalenzvermitteltheit seines kommerziellen Enteignungsverfahrens nutzt, ungeachtet und unbeschadet der privaten Absicht und eigensüchtigen Zielsetzung, die er mit ihr verfolgt, diesem öffentlichen Zweck dient, diese gemeinwohldienliche Konsequenz hat, die marktwirtschaftliche Ordnung der handelsstädtischen Republik nicht etwa nur zu begründen und zu erhalten, sie gegenüber dem übermächtigen territorialherrschaftlich-fronwirtschaftlichen Kontext, dem sie im Doppelsinn von Abstammung und Freisetzung entsprungen ist, zur Geltung zu bringen und ihre Stellung behaupten zu lassen, sondern sie mehr noch zu befördern und zu entfalten, sprich, die auf ihr gründende handelsstädtisch-republikanische Sphäre gegenüber dem auf fronwirtschaftlicher Ausbeutung basierenden territorialherrschaftlich-monarchischen Äon, aus dem sie hervorgeht, immer weiter an Raum gewinnen und ihn am Ende gar funktionell ablösen und strukturell ersetzen zu lassen – weil also die persönlich motivierte Zielsetzung des Handeltreibenden diese gesellschaftlich dezidierte Zweckmäßigkeit beweist, haben die bäuerlichen und handwerklichen Produzenten der handelsstädtischen Republik, die ja der marktwirtschaftlichen Ordnung ihre ökonomische Eigenständigkeit und politische Unabhängigkeit schulden und deshalb an deren Wachstum und Gedeihen ein existenzielles Interesse haben, in der Tat allen Grund, jene Akkumulationstätigkeit dem Handeltreibenden nicht nur als seine persönliche Marotte zu konzedieren und sie als zwar zu ihren Lasten gehende, aber doch vergleichsweise leicht zu verkraftende Beschwernis zu tolerieren, sondern sie mehr noch, um nicht zu sagen im Gegenteil, als eine durch und durch gesellschaftliche Strategie zu realisieren und sich zu eigen zu machen, sprich, sie als ein vom Handeltreibenden stellvertretend wahrgenommenes öffentliches Anliegen und gemeinwohldienliches Geschäft ebenso aktiv zu unterstützen wie affirmativ zu besetzen.

Für den Marktbetreiber ist der Auf- und Ausbau des kommerziellen Systems Mittel zum Zweck der Akkumulationspraxis, die ihm letztlich den erstrebten quasiherrschaftlichen Konsumstatus verschaffen soll. Für die ihm zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten hingegen ist die Akkumulationspraxis Mittel zum Zweck des Auf- und Ausbaus des handelsstädtischen Marktsystems, das sie der territorialherrschaftlichen Knechtschaft und Abhängigkeit entzieht und ihnen ökonomischen Wohlstand zu bringen und ihre politische Freiheit zu sichern verspricht. Scheint in diesem grundlegenden Zielkonflikt die manifeste Absicht des Marktbetreibers über die latente Intention der Produzenten triumphieren zu müssen, so ist es die Objektivierung der kommerziellen Akkumulationspraxis zum kapitaleigenen Telos, was dem kollektiven Anliegen und kommunalen Vorhaben der Produzenten gegenüber der individuellen Bestrebung und persönlichen Zielsetzung des Marktbetreibers Geltung verschafft und letztere zur als bloßer Stimulus ausgesetzten Lustprämie degradiert.

So gewiss der Handeltreibende uno actu seiner per modum des kommerziellen Äquivalententauschs durchgesetzten akkumulativen Selbstbereicherung den seinem marktwirtschaftlichen System zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten ihre von fronwirtschaftlicher Ausbeutung und herrschaftlicher Unterdrückung emanzipierte stadtbürgerliche Existenz nicht nur hier und jetzt, in dem aus territorialen Gesellschaften und kommunalen Gemeinschaften gebildeten gegenwärtigen Kraftfeld und Äquilibrium, zu sichern beanspruchen kann, sondern mehr noch perspektivisch oder in Zukunft, in der Konsequenz einer durch sein Tun effektuierten unaufhaltsamen Kräfteverschiebung und Gewichtsverlagerung, dieser ökonomisch eigenständigen und politisch unabhängigen Existenz der marktwirtschaftlich organisierten Produzenten zu normativer Verbindlichkeit zu verhelfen und eine aller fronwirtschaftlichen Ausbeutung und herrschaftlichen Unterdrückung letztlich den Garaus machende Omnipräsenz und Totalität zu vindizieren verspricht, so gewiss ziehen letztere, wenn sie ersterem hierbei durch ihre dem Markt zuarbeitende Gütererzeugung zu Willen sind und zur Hand gehen, mit ihm an einem Strang und sind am Erfolg des Marktsystems, an dessen ironischerweise mittels des Herrenguts Edelmetall, des Thesaurus der Territorialherrschaften, ins Werk gesetztem Triumph über den fronwirtschaftlichen Ausbeutungszusammenhang, die Basis territorialherrschaftlicher Macht und Herrlichkeit, nicht weniger interessiert als der Handeltreibende selbst.

Genauer besehen – und damit kommen wir nun endlich zurück auf den für das Problem einer aus individueller Absicht und professioneller Intention sich speisenden Doppelsinnigkeit der Kapitalakkumulation, das ja Ausgangspunkt unserer Überlegungen war, entscheidenden Punkt! – genauer besehen, sind sie, die bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, am Erfolg und schließlichen Triumph des marktwirtschaftlichen Systems sogar noch interessierter als er, der mittels Kapitalakkumulation auf diesen Erfolg und Triumph hinarbeitende Handeltreibende selbst, und halten sie, bildlich gesprochen, an dem Strang, an dem sie gemeinsam mit ihm ziehen, intentional unbedingter und temporal unbegrenzter fest, als er das tut.

Für ihn, den Handeltreibenden, bleibt der Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems doch immer bloß Mittel zum Zweck seines persönlichen Motivs, seiner individuellen Absicht, seines Strebens nach einem auf der Grundlage eines hinlänglichen Quantums akkumulierten allgemeinen Äquivalents zu vollziehenden Übergang aus der einen in eine andere gesellschaftliche Existenzform, also nach jenem biographischen Ziel, an dem er seine kommerzielle Geschäftigkeit an den Nagel hängen und sie durch eine quasiherrschaftlich-konsumtive Lebensweise ersetzen kann. So sehr der Handeltreibende in der objektiven Konsequenz dieses seines subjektiven Strebens den Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems befördern und also mit dem Interesse und Anliegen der dem System zuarbeitenden und in ihm und seinem politischen Konstitutionsrahmen, der handelsstädtischen Republik, die Garanten ihrer ökonomischen Eigenständigkeit und politischen Unabhängigkeit findenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten empirisch d'accord gehen, faktisch an einem Strang ziehen mag, systematisch und strategisch betrachtet, bleibt diese Übereinstimmung des Interesses und Gemeinsamkeit des Anliegens doch immer ebenso zeitlich begrenzt wie intentional bedingt und endet in dem Augenblick, in dem der Handeltreibende den von ihm verfolgten individuell-biographischen Zweck seines kommerziellen Geschäfts erfüllt findet, das mit letzterem angestrebte subjektiv-motivationale Ziel erreicht sieht.

Für die bäuerlichen und handwerklichen Produzenten hingegen ist der mittels der Hilfestellung und Beitragsleistung seiner herrschaftlichen Nutznießer betriebene und sub specie der ökonomischen Entwurzelung und politischen Entmachtung, den diese dabei erleiden, paradox zu nennende Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems, eben weil er ihnen nicht nur ad hoc ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit sichert, sondern ihnen mehr noch diese ihre eigenständige Effizienz und unabhängige Existenz als eine inskünftig normativ-verbindliche Lebensweise, eine aller fronwirtschaftlichen Ausbeutung und territorialherrschaftlichen Knechtschaft ein für alle Mal entzogene und unwiderruflich überhobene conditio humana in Aussicht stellt – für die Produzenten ist dieser auf Kosten der Territorialherrschaft betriebene und zu Lasten ihrer fronwirtschaftlichen Machtbasis gehende Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems unbedingter Zweck und letztes Ziel des kommerziellen Geschäfts – ein Ziel, das jenseits aller individuell-biographischen Beschränktheit, aller persönlich-motivationalen Determination eine kommunal-generische Dimension, eine kollektivgeschichtliche Perspektive erschließt und entfaltet und das nämlich erst erreicht und als Zweckbestimmung erfüllt ist, wenn das marktwirtschaftliche System über den fronwirtschaftlichen Zusammenhang funktionell nicht weniger als reell, topisch nicht weniger als ökonomisch den Sieg davongetragen hat, sprich, dank des Geldflusses, den seine herrschaftlichen Nutznießer in es einspeisen, eine Prädominanz und Omnipräsenz erlangt hat, die, weil sie gleichbedeutend ist mit der weitestgehenden oder vollständigen konsumtiven Einbindung der Territorialherrschaften ins Marktsystem und mit der nicht weniger entschiedenen Auflösung des die territorialherrschaftliche Machtbasis bildenden fronwirtschaftlichen Produktionssystems oder jedenfalls seiner Reduktion auf eine von der weiteren ökonomischen Entwicklung zurückgelassene marginale Subsistenzform oder ökologische Nische, vor jedem Rückfall in fronwirtschaftliche Verhältnisse ein für alle Mal schützt, jede Wiederkehr territorialer Untertänigkeit und Knechtschaft unwiderruflich ausschließt.

So sehr also, was den Auf- und Ausbau des handelsstädtisch-marktwirt schaftlichen Systems angeht, den die vom Handeltreibenden per modum seines kommerziellen Enteignungsverfahrens geübte Akkumulationspraxis zur Folge hat, der Handeltreibende und die seinem Marktsystem zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten d'accord sind und an einem Strang ziehen, so sehr verbirgt sich doch hinter dieser oberflächlich-faktischen Übereinstimmung ein grundlegend-systematischer Zielkonflikt, der die beiden Parteien allem Anschein nach unüberbrückbar trennt. Für den Handeltreibenden ist und bleibt jener Auf- und Ausbau des Marktsystems Mittel zum Zweck seiner auf das persönlich-biographische Ziel eines quasiherrschaftlich-konsumtiven Lebens gerichteten Akkumulationstätigkeit, wohingegen er den dem Markt zuarbeitenden Produzenten als ein Prozess, der ihnen ökonomischen Wohlstand und politische Freiheit, eine von Fron und Knechtschaft freie Lebensweise aktuell verschafft und prospektiv sichert, für ein unmittelbar zweckmäßiges Beginnen, ein seinen Sinn und Nutzen in sich tragendes Unterfangen, kurz, eine sich selbst genügende Zielsetzung gilt, hinsichtlich deren die für sie grundlegende Akkumulationspraxis sich umgekehrt auf einen zu ihr dienenden, ihr den Weg bereitenden Mechanismus, ein bloßes Mittel zum Zweck reduziert.

Hinter der oberflächlichen Gemeinsamkeit verbirgt sich mithin ein abgrundtiefer Zielkonflikt. Und dieser Zielkonflikt scheint, wenn man die Sache nicht logisch-strukturell, will heißen konstruktivistisch, sondern dynamisch-funktionell, will heißen realistisch, betrachtet, wenn man sie mit anderen Worten nicht als Auseinandersetzung zweier gleichberechtigter oder jedenfalls gleich starker Bestrebungen, sondern als das, was sie ist, als Zusammenstoß einer aktuellen oder manifesten Absicht mit einer dieser Absicht sich aufdrängenden und in die Quere kommenden virtuellen oder latenten Intention begreift, eigentlich gar kein wirklicher Konflikt, sondern eine bloße Provokation der ersteren durch die letztere, scheint eine Konfrontation zu sein, deren zwangsläufiges Ergebnis im Triumph der ersteren und in der Vereitelung der letzteren besteht, die also unvermeidlich darauf hinausläuft, dass die manifeste Absicht des Handeltreibenden die Oberhand behält, während die latente Intention der dem Markt zuarbeitenden Produzenten das Nachsehen hat.

Schließlich ist es ja der Handeltreibende, der die im Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems resultierende Akkumulationspraxis als handelndes Subjekt ins Werk setzt und in Gang hält und der von daher auch eigenmächtig beziehungsweise selbstherrlich darüber entscheiden zu können scheint, ob und wann er das akkumulierte Kapital, statt es weiterhin in den Auf- und Ausbau des kommerziellen Systems zu stecken, vielmehr der Erfüllung und Verwirklichung des mit der Akkumulation von ihm verfolgten persönlichen Zwecks und biographischen Zieles zuwendet. Und schließlich ist, wenn und sobald er das tut, wenn und sobald er seine mit der Akkumulationspraxis verfolgte persönliche Absicht in die Tat umsetzt, dies gleichbedeutend mit der Hintertreibung oder gar Durchkreuzung der von den bäuerlichen und handwerklichen Produzenten mit seiner Akkumulationspraxis verknüpften Intention, da er sich ja durch die Verwirklichung seiner persönlichen Absicht, den Wechsel in ein quasiherrschaftlich-konsumtives Leben auf Basis des Akkumulierten, seiner kommerziellen Profession entzieht und den originär herrschaftlichen Konsumenten beigesellt und damit sein für den weiteren Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems verfügbares Kapital diesem Zweck abspenstig macht. Im Extremfall oder schlimmstenfalls, im Falle nämlich, dass die ganze kommerzielle Zunft oder große Teile von ihr gleichzeitig jenen Ausstieg aus der Profession vollziehen, führt das zur Verwendung des für den Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems erforderlichen Kapitals für konsumtive Zwecke und damit uno actu zum Ausverkauf des Marktes und zum Zusammenbruch der mittels Markt organisierten Güterproduktion, des kommerziell vermittelten Wertschöpfungsprozesses. Bestenfalls oder im Normalfall, im Fall nämlich, dass der Ausstieg aus der kommerziellen Profession generationsweise vor sich geht und also eine Ersetzung alter, am persönlichen Ziel der Akkumulation angelangter und deshalb aus der Profession aussteigender Handeltreibender durch junge, jenem persönlichen Ziel erst zustrebende und darum in die Profession einsteigende Handeltreibende stattfindet, zwingt es letztere dazu, mittels ihres Mehrwert in Gütergestalt schöpfenden Kapitals das von ersteren dem System entzogene und als Konsumkraft der herrschaftlichen Seite restituierte Kapital ins System zurückzuholen, um es in der Funktion, die es an sich ja bereits hatte, in der Funktion Mehrwert schöpfenden Kapitals, wieder verfügbar und einsetzbar werden zu lassen, und wirkt sich auf diese Weise aber für das System im Sinne eines mehr oder minder markanten Rückschlages und einer mehr oder minder markanten Verlangsamung beziehungsweise Verzögerung seiner Entfaltung, seines systematischen Auf- und Ausbaues, aus.

So oder so scheint, realistisch betrachtet, die Wahrnehmung der vom Handeltreibenden mittels Akkumulation verfolgten persönlichen Absicht mit der von den Produzenten in die Akkumulationspraxis gesetzten kollektiven Intention nur in den durch erstere definierten individuell-biographischen Grenzen und Terminen verträglich, und scheint insofern die als aktuelle und manifeste Zielsetzung firmierende erstere die bloß als virtuelles und latentes Vorhaben von den Produzenten mit ihr verknüpfte letztere im entscheidenden Punkte, im Punkte ihrer kommunal-generischen Unbegrenztheit und Kontinuität, wenn nicht überhaupt zu vereiteln und auszuschließen, so jedenfalls doch nachdrücklich zu handikappen und zu durchkreuzen. Tatsache freilich ist, dass diese dem Anschein nach realistische Betrachtungsweise durch die Realität des kommerziellen Geschäfts Lügen gestraft wird.

Tatsache ist, dass die Produzenten in actu des kommerziellen Geschäfts ihre Intention durchaus zum Tragen bringen, nämlich in der Funktion der oben konstatierten und als quasi objektives Telos oder professionelle Intention dem Kapital eigenen Akkumulationsdrangs beziehungsweise Verwertungszwangs, der sich so wenig in die individuell-biographischen Schranken der vom Handeltreibenden verfolgten persönlichen Absicht weisen lässt und sich so nachdrücklich der Kontrolle durch dessen mit der Akkumulationspraxis verknüpfte subjektive Motivation entzieht, dass er sich ebenso regelmäßig wie unaufhaltsam gegen letztere durchsetzt und sie zwar nicht – was ja auch, psychoökonomisch oder triebdynamisch betrachtet, kontraproduktiv wäre! – überhaupt verdrängt und ausschaltet, wohl aber auf den Status einer Lustprämie reduziert, deren Sinn und Nutzen im Zweifelsfall, der den Normalfall bildet, darin besteht, den Antrieb für die Verfolgung eben jener professionellen Intention zu liefern, und die höchstens und nur im oben beschriebenen Ausnahmefall, im Falle nämlich, dass aus strukturell-inneren oder aus konditionell-äußeren Gründen das kommerzielle Geschäft als solches ins Stocken gerät und der Entlastung durch Verringerung der für Investitionen bereitstehenden Kapitalsumme beziehungsweise Vergrößerung der für Konsumzwecke verfügbaren Kaufkraft bedarf, patrizische Einlösung oder gar gentrizische Erfüllung finden kann.

Ein Exkurs in die physisch-funktionellen, moralisch-habituellen und politisch-institutionellen Bereiche unserer Lebenswelt und Wirklichkeit hat uns oben gelehrt, jenes objektive Telos des Handelskapitals, die ihm professionell eigene Intention, statt als Ausdruck einer letzterem innewohnenden automatischen Energie oder gar dämonischen Macht gelten zu lassen, vielmehr als Manifestation eines hinter dem Kapital verborgenen und durch es hindurch wirksamen alternativen Subjekts in Betracht zu ziehen, als Äußerung einer Instanz und Agentur, die nicht weniger Subjektcharakter hat als die als Agent des kommerziellen Geschäfts agierende natürliche Person des Handeltreibenden und die von diesem nur dies unterscheidet, dass sie kein singulares, sondern ein plurales Subjekt ist, nicht als individuelle Person existiert, sondern als generelles oder kollektives Wesen firmiert.

Und welch plurales Subjekt, welch generelles Wesen, welches Kollektiv im vorliegenden Fall, dem Falle des scheinbar automatisch prozedierenden, vermeintlich eigenmächtig operierenden Kapitals, sich hinter dessen scheinbarem Automatismus, seiner vermeintlichen Eigenmächtigkeit verbirgt, welches Gemeinsubjekt kraft des scheinbar objektiven Telos des vom Handeltreibenden eingesetzten Kapitals Wirksamkeit erlangt, welcher Kollektivgeist sich mittels der dem Kapital vermeintlich eigenen professionellen Intention zur Geltung bringt – das dürfte nach den vorangegangenen Überlegungen zu dem mit dem Akkumulationsprozess des Handeltreibenden verknüpften und von dem Ziel, dem letzterer nachstrebt, ebenso sehr auf lange Sicht divergierenden, wie auf kurze Sicht mit ihm konvergierenden Interesse der mit dem Handeltreibenden kollaborierenden Produzenten klar sein.

Sie, die dem marktwirtschaftlichen System im kommunalen Freiraum der handelsstädtischen Republik zuarbeitenden bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, sind es, die ihrem Interesse an einem bis ans Ende fortschreitenden, will heißen, ins Extrem eines ebenso unumkehrbaren wie unwiderruflichen Triumphs über die fronwirtschaftlich-herrschaftliche Vergesellschaftungsform getriebenen Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems mittels jenes unstillbaren Verwertungsdrangs des Kapitals, seines aller persönlich-motivationalen Zielsetzung und existenziell-biographischen Begrenzung des Handeltreibenden Hohn sprechenden Akkumulationszwangs, nicht weniger praktische Geltung als faktischen Ausdruck verschaffen. Sie, die bäuerlichen und handwerklichen Lieferanten des vom Handeltreibenden im Freiraum der städtischen Republik entfalteten Marktes, sind es, die hinter dem als objektives Telos oder professionelle Intention dem Handelskapital eigenen Verwertungsdrang oder Akkumulationszwang stecken und die durch ihn das kommunal-generische Interesse, das sie mit der Akkumulation verbinden, seiner gegenüber dem individuell-biographischen Ziel, das der Handeltreibende mit ihr verfolgt, offenkundigen Nachrangigkeit und Unwirksamkeit entreißen und vielmehr eine ebenso unabweisliche Priorität wie unwiderstehliche Effektivität gewinnen lassen.

Tatsächlich ist es jener objektive Ausdruck, den sie ihrem subjektiven Interesse zu verleihen, ist es jene professionelle Geltung, die sie ihrem kollektiven Bestreben zu verschaffen wissen, was diesem ihrem Interesse und Bestreben, das sich, da sie ja bloß Mitwirkende am kommerziellen Geschäft sind, zur Zielsetzung und Absicht des Inhabers und Betreibers des Geschäfts, des Handeltreibenden selbst, von Haus aus verhält wie Virtuelles zum Aktuellen, Mögliches zu Wirklichem – was also diesem ihrem Interesse und Bestreben ungeachtet seiner bloßen Virtualität oder Möglichkeitsform den Status beziehungsweise den Impetus einer eigenen unabweislichen Aktualität und unwiderstehlichen Wirksamkeit sichert. Würden die dem Markt zuarbeitenden Produzenten ihr kommunal-generisches Interesse an der Akkumulationspraxis ebenso bewusst wie eigensinnig als ihr gemeinschaftliches Anliegen, ihr kollektives Vorhaben gegenüber der individuell-biographischen Absicht, die der Handeltreibende damit verfolgt, geltend zu machen suchen, der wenn nicht kurzfristige, so jedenfalls langfristige Gegensatz und, mehr noch, Widerspruch zwischen ihrer beider Zielsetzungen träte als gesellschaftlich artikulierter und deshalb öffentlich auszutragender Zielkonflikt offen zutage und würde erfordern, dass entweder sie ihr Vorhaben aufgeben oder jedenfalls zurückstellen und sich den mit seinem Bestreben verknüpften Stockungen und Rückschlägen im Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems abfinden oder umgekehrt er sich ihr Anliegen und Vorhaben zu eigen macht und damit seinem eigenen Motiv und Bestreben untreu wird, wo nicht gar abschwört.

Stattdessen entäußern oder entschlagen sich die Produzenten in wahrhaft als List der Vernunft erkennbarer, ebenso zielstrebiger wie bewusstloser Selbstverleugnung dieses ihres Anliegens und Vorhabens, um es dem Handeltreibenden, ihrem kurzfristigen Mit- und langfristigen Gegenspieler, als ein in seiner Akkumulationspraxis selbstverständlich impliziertes Projekt zu unterstellen beziehungsweise zu unterschieben, es ihm als eine mit seiner individuell-biographischen Absicht untrennbar verknüpfte professionell-generische Perspektive zu supponieren beziehungsweise zu suggerieren. Damit erreichen sie, dass der Handeltreibende, was ihm andernfalls als ein ihm von außen, eben von Seiten der Produzenten, begegnender Gegensatz oder Widerspruch aufstoßen müsste, an dem er sich reiben könnte, vielmehr als eine von innen, aus seinem eigenen Tun und Beginnen, resultierende Ambivalenz, eine in seiner Motivation als solcher angelegte coincidentia oppositorum erfährt, mit der er sich wohl oder übel arrangieren muss.

Ehe der Handeltreibende weiß, wie ihm geschieht, findet er durch diese Eskamotage, diese der Selbstverleugnung entspringende Verdinglichung, diese aus der Verdrängung des subjektiven Ursprungs resultierende Objektivierung, das kommunal-generische Interesse der seinem marktwirtschaftlichen System zuarbeitenden Produzenten, das sonst ein ihrem Denken und Wollen, ihrem Reflektieren, zuzuordnender Inhalt wäre, vielmehr als den scheinbar originären Gegenstand seines persönlichen Planens und Handelns, seines individuell-biographischen Projektierens wieder, als eine Attribution oder Implikation, die, mag sie mit der Substanz seines Planens und Handelns auch noch so sehr systematisch im Streite liegen, mag sie mit der Konsequenz seines biographischen Projektierens auch noch so logisch unvereinbar sein, doch aber, weil sie nun einmal als objektive Implikation seines subjektiven Planens und Handelns firmiert, weil sie aus seinem persönlichen Projektieren als dessen scheinbar originäre Attribution nicht wegzudenken, nicht zu extrahieren ist, mit der Substanz, der sie attribuiert ist, nolens volens empirisch vermittelt, mit der Konsequenz, die sie impliziert, irgendwie psychologisch vereinbart werden muss.

Das Ergebnis dieser empirischen Vermittlung und psychologischen Vereinbarung kennen wir: Es ist jenes oben beschriebene und aus Sicht der subjektiven Motivation oder individuellen Absicht des Handeltreibenden verkehrte Verhältnis, in dessen Rahmen er sich als unwillkürlicher Sachwalter einer allem Anschein nach seinem eigenen Tun, dem kommerziellen Geschäft, beziehungsweise dessen Werkzeug, dem Kapital, innewohnenden objektiven Teleologie oder professionellen Intention wiederfindet, während sich ihm seine Motivation und Absicht auf eine Lustprämie reduziert, auf ein letztlich ebenso unerreichtes wie jederzeit lockendes Ziel, das ihm die psychologische Konditionierung und die triebdynamische Ausdauer verleiht, die ihm zur Pflicht seines kommerziellen Geschäfts gemachte, ihm als kapitaler Imperativ eingegebene professionelle Intention, die Akkumulation um der Akkumulation willen, bis zum bitteren Ende, seinem biographischen Ableben, durchzuhalten.

Als Akkumulation um der Akkumulation willen, als professionelle Intention, erscheint, was in Wahrheit, der Wahrheit des sich dahinter verbergenden Kollektivs, doch Akkumulation zum Zwecke des Auf- und Ausbau eines unwiderruflich von fronwirtschaftlicher Knechtschaft und Untertänigkeit emanzipierten marktwirtschaftlichen Systems, eines von den menschlichen Trägern des Systems, den bäuerlichen und handwerklichen Produzenten, ins Spiel gebrachten kommunalen Vorhabens beziehungsweise generischen Anliegens ist und was aber von den letzteren ebenso bewusstlos wie zielstrebig dem Tun und Beginnen des Handeltreibenden, seinem kommerziellem Geschäft beziehungsweise kapitalen Werkzeug, als dessen systematische Implikation und quasi instrumentelle Logik unterstellt und beigemessen wird.

Diese systematische Entäußerung und instrumentalistische Verdinglichung ihres kollektiven Anliegens und kommunalen Vorhabens zu einem dem subjektiven Motiv des Handeltreibenden eingefleischten objektiven Konstitutiv, einem mit seinem persönlichen Bestreben konkreszierten sächlichen Faktor ist ebenso wohl der Preis, den die Produzenten zahlen müssen, um ihrem Anliegen und Vorhaben Geltung zu verschaffen, wie die Bedingung für die außerordentliche Wirksamkeit und in der Tat Unwiderstehlichkeit, mit der es sich seine Geltung verschafft. Eine Wirksamkeit und Unwiderstehlichkeit, die zugleich für ihre eigene Bekräftigung und Verstärkung sorgt und die nämlich in dem Maße, wie sie macht, dass sich das gemeinschaftliche Anliegen und kollektive Vorhaben der Produzenten gegen die subjektive Motivation und individuelle Absicht des Handeltreibenden mit der Triebkraft eines der subjektiven Motivation inhärierenden objektiven Telos, einer der individuellen Absicht inkubierenden professionellen Intention durchsetzt und wie also der Auf- und Ausbau des marktwirtschaftlichen Systems voranschreitet und maßgebende Bedeutung fürs gesellschaftliche Zusammenleben erlangt, zwangsläufig dazu führt, dass für den Handeltreibenden der Druck und Einfluss, den das immer größere und immer größere gesellschaftliche Relevanz gewinnende Produzentenkollektiv auf sein Tun und Beginnen ausübt, jenes als objektives Telos des Kapitals selbst vorgestellte kollektive Anliegen immer imperativer, jenes als professionelle Intention des kommerziellen Geschäfts als solchen erscheinende gesellschaftliche Vorhaben immer unwiderstehlicher werden lässt.

Und nicht nur das abstrakte Dass, das Faktum, der gar noch zunehmenden Wirksamkeit und Unwiderstehlichkeit des Anliegens und Vorhabens der bäuerlichen und handwerklichen Produzenten wird durch die zum kapitalen Trieb objektivierte Form, in der sich ihr Anliegen vorstellt, die zum kommerziellen Prinzip instrumentalisierte Funktion, als die ihr Vorhaben erscheint, garantiert, sondern diese Objektivierung und Instrumentalisierung determiniert auch und mehr noch das konkrete Wie, den Modus, der Wirksamkeit, die das Anliegen entfaltet, der Unwiderstehlichkeit, die das Vorhaben beweist. Sie nämlich, die zum kapitalen Trieb objektivierte Form und zum kommerziellen Prinzip instrumentalisierte Funktion, ist, wie oben dargelegt,* verantwortlich für den als Aufwandsersparnis in der Zielorientierung apostrophierten quantitativ-ökonomischen Gewinn, den das in dieser Form sich vorstellende kollektive Anliegen der Produzenten im Vergleich mit der subjektiven Motivation des Handeltreibenden erzielt, und für den als Richtungsstabilität im Handlungsablauf charakterisierten qualitativ-dynamischen Vorteil, den ihr als diese Funktion erscheinendes gesellschaftliches Vorhaben im Verhältnis zu seiner persönlichen Absicht erringt. Sie sorgt mit anderen Worten dafür, dass das in ihrer Form vorgetragene Anliegen der Produzenten als autokratische Direktive, wo nicht gar kategorischer Imperativ der reflexiven Auseinandersetzung beziehungsweise des argumentativen Streits mit der Absicht des Handeltreibenden überhoben bleibt und dass es mehr noch als unüberschreitbare Rahmenbedingung den Spielraum und Bewegungsrahmen abgibt, in dem allein der Handeltreibende seine Absicht zu verfolgen imstande ist.

Solchermaßen durch seine zum kapitaleigenen Telos objektivierte Form und seine zur geschäftsspezifischen Intention instrumentalisierte Erscheinung gleichermaßen real als machtvoller Wirkfaktor in Kraft gesetzt und modal als unwiderstehlicher Funktionsmechanismus zur Geltung gebracht, scheint das kommunal-generische Anliegen und Vorhaben der dem marktwirtschaftlichen System zuarbeitenden Produzenten geradezu prädestiniert, dem Motiv und Bestreben des Handeltreibenden den Schneid individuell-biographischer Selbstherrlichkeit abzukaufen und, jenes subjektive Motiv und persönliche Bestreben des Handeltreibenden zur bloßen Lustprämie und blinden Antriebskraft, kurz, zum nützlichen Idioten einer kollektiven List der Vernunft degradierend, unaufhaltsam dem glücklichen Ende des vom Handeltreibenden mittels des allgemeinen Äquivalents der territorialherrschaftlichen Konsumenten ebenso unwillkürlich wie paradox betriebenen Auf- und Ausbaus des marktwirtschaftlichen Systems zu einem über alle fronwirtschaftliche Knechtschaft und Untertänigkeit triumphierenden Muster der ökonomischen Reproduktion und Paradigma der politischen Assoziation des gesellschaftlichen Menschen entgegenzustreben.

Dass es dennoch zu jenem glücklichen Ende nicht kommt und in ihrem antiken Verlauf die Auseinandersetzung zwischen handelsstädtischer Republik und territorialherrschaftlicher Monarchie eine entschieden andere Wendung nimmt, als durch den kommerziellen Akkumulationsprozess vorgezeichnet, hat, wie andernorts dargelegt,* seine Hauptursache darin, dass in seiner Entstehungszeit, in der mittelmeerischen Antike, der handelsstädtisch-marktwirtschaftliche Gemeinschaftstyp im generellen Umfeld territorialherrschaftlich-fronwirtschaftlicher Gesellschaften noch eine ebenso periphere wie sporadische Erscheinung darstellt, die vom oben angenommenen Modell eines reinen, selbstgenügsam marktwirtschaftlichen Systems, das die fronwirtschaftliche Matrix, der es entspringt, nur als herrschaftlich-konsumtive Instanz, nur als Lieferantin des als allgemeines Äquivalent für den kommerziellen Austausch brauchbaren Herrenguts Edelmetall in Anspruch nimmt, in zweifacher Hinsicht gravierend abweicht.

Zum einen ist da die amphibolische Natur der Handelsstadt, die sich im territorialherrschaftlichen Umfeld nur zu behaupten vermag, weil sie ihrerseits über ein territorialherrschaftliches Element, eine aristokratisch-bäuerliche Grundbesitzerschicht, verfügt, die ihr die nötige Kraft zur militärischen Verteidigung und politischen Selbstbehauptung verleiht. Und zum anderen beschränken sich die Herrschaften des territorialen Umfelds auch nicht auf die ihnen oben zugewiesene Rolle einer mittels ihres Thesaurus geübten ausschließlich konsumtiven Teilhabe am marktwirtschaftlichen System, sondern fungieren auf Basis ihrer fronwirtschaftlichen Produktion als mit letzterem kontrahierende vollgültige Austauschpartner, die ebenso sehr das marktwirtschaftliche System mit – vorwiegend landwirtschaftlichen – Erzeugnissen beliefern, wie sie von diesem mit – hauptsächlich handwerklichen – Gütern versorgt werden.

So ökonomisch vorteilhaft sich für das handelsstädtisch-marktwirtschaftliche System wegen des Produktivitätsgefälles zwischen Handelsstadt und herrschaftlichem Territorium* dieser Austausch mit den fronwirtschaftlichen Territorialherrschaften gestaltet, so politisch fatal wirkt er sich auf die handelsstädtische Republik aus, weil er durch die billigen Agrareinfuhren das bäuerliche Fundament der Republik untergräbt und deren aristokratische Führung, die im Bauernstand ihre Machtbasis hat und dessen Pauperisierung und Deklassierung zu kompensieren bemüht ist, in Richtung einer militärischen Mobilmachung und mittels ihrer ins Werk gesetzten Großmacht- und Hegemonialpolitik treibt, deren Ziel eine Reichtumsbeschaffung auf anderem als kommerziellem Wege, nämlich via militärische Okkupation und bürokratische Expropriation anderer Gemeinwesen in genere und der territorialherrschaftlichen Gesellschaften in specie ist und die ihre ebenso finale wie triumphale Ausprägung im Römischen Imperium findet, das die einstige handelsstädtische Republik als den parasitären Nutznießer des gesamten, aus einem Konglomerat von Territorialherrschaften in ein einheitliches Provinzialsystem überführten Mittelmeerraums etabliert und das im Rahmen dieser seiner die fronwirtschaftlich-territoriale Ausbeutung durch eine raubwirtschaftlich provinzielle Ausplünderung sei's ergänzenden, sei's ersetzenden militärischen Machtausübung und bürokratischen Zwangsvollstreckung das marktwirtschaftliche System auf die dienende Rolle und Hilfsfunktion einer Zirkulation beziehungsweise Distribution der mit militärischer Gewalt und bürokratischem Zwang von den imperialen Gebieten abgeschöpften beziehungsweise aus ihnen herausgepressten Güter und Dienstleistungen reduziert. Und in dieser ihrer dienenden Rolle und Hilfsfunktion gehen die kommerzielle Funktion und die durch sie organisierte Marktwirtschaft zusammen mit dem die kommunale Handelsgesellschaft zum imperialen Raubstaat hypertrophierenden und als solchen zuerst hybridem Allmachtswahn verfallen und sodann den Allmachtswahn in Selbstzerfleischung umschlagen lassenden und so der gesamten antiken Zivilisation den Garaus machenden Römischen Reich unter.