4. Das Avancement des Marktbetreibers zum Unternehmer, die Reduktion des handwerklichen Produzenten auf den Lohnarbeiter und die Installation des Handelskapitals als industrielles Subjekt

Obwohl die Niederwerfung und Entmachtung seiner feudalen Standesgenossen, für die der nach absolutistischer Souveränität strebende Fürst vom Marktbetreiber finanziert und unterstützt wird, eine politische Leistung ist, verlangt der letztere für seine Unterstützung, weil deren Empfänger ja nicht der Fürst als öffentlicher Repräsentant, sondern als privater Aspirant ist und es sich also nicht um einen öffentlichen Tribut, sondern um eine private Zuwendung handelt, auch eine ökonomische Gegenleistung, eine materielle Kompensation. Diese Kompensation leistet der Fürst in Form von Immobilien, Ausbeutungsrechten und Handelspatenten, kurz, Sachwerten. Damit entspricht der Vertrag, den der Marktbetreiber mit dem Fürsten schließt, in aller Form der hergebrachten Vertragspraxis mit den Sachwerte liefernden handwerklichen Produzenten, nur dass hier als Austauschpartner die territoriale Herrschaft an die Stelle der kommunalen Arbeiterschaft tritt. Wenn die Kommunen und ihr marktwirtschaftliches System die schwere Hypothek absolutistischer Hybris und Prunksucht geduldig und in untertäniger Folgsamkeit ertragen und erst Anstoß an ihrer massiven Besteuerung nehmen und aufbegehren, als die Entwicklung so weit fortgeschritten ist, dass es jener politischen Hilfestellung, die die absolutistische Herrschaft dem kommerziellen System leistet, eigentlich nicht mehr bedarf, dann deshalb, weil gleich eingangs des aus politisch-praktischen Gründen eingeschlagenen Weges zum via Hegemonialherrschaft etablierten Absolutismus eine Veränderung der politisch-ökonomischen Situation der kommunalen Gemeinwesen ihren Anfang nimmt und Raum greift, die nicht zwar ihnen als ganzen, wohl aber ihren politisch führenden und ökonomisch maßgebenden, zu patrizischen Handelsherren oder gar gentrizischen Grundherren aufgestiegenen Gruppen unverhoffte kommerzielle Perspektiven erschließt, konkreter gesagt, ungeahnte Bereicherungschancen eröffnet, angesichts deren die Tribute, die jene kommunalen Gruppen zuerst in Form von wiederkehrenden, projektgebundenen Zuwendungen und Darlehen und dann in Gestalt von ständigen, gesetzlich verfügten Steuern und Abgaben der Hegemonialmacht beziehungsweise dem absolutistischen Souverän entrichten müssen, weit weniger schwer ins Gewicht fallen und sich ungleich leichter verkraften lassen, als das unter den vorherigen marktwirtschaftlichen Systembedingungen der Fall gewesen wäre.

Dabei hängt die Veränderung der politisch-ökonomischen Situation mit den in ihr sich eröffnenden neuen Perspektiven wesentlich mit der Tatsache zusammen, dass die finanziellen und logistischen Zuwendungen, die eingangs der Transformation des feudalistischen ins absolutistische Staatswesen die Kommunen beziehungsweise ihre handelsherrschaftliche Führung den die Transformation ins Werk setzenden Fürsten machen und dank deren die letzteren solche ihnen zu hegemonialer Macht und schließlich zu absolutistischer Souveränität verhelfende Transformation des Staatswesens überhaupt nur vollziehen können – dass also diese initiativen Zuwendungen gar keine Tribute im traditionellen Sinne, keine aufgrund der politischen Macht des Tributnehmers ihm unentgeltlich, ohne ökonomische Gegenleistung, überlassene Geld- oder Sachwerte mehr sind, sondern dass es sich vielmehr um auf Borg gewährte Finanzhilfen, um Darlehen oder Kredite handelt, die nach einer ökonomischen Gegenleistung oder Vergütung durch den Kreditnehmer verlangen.

Diese Veränderung des Charakters der Zuwendungen, dass sie nicht mehr als Tribut entrichtet, sondern als Kredit gewährt werden, hat durchaus ihre Logik! Schließlich ist die politische Macht, um die es dabei geht, keine gegebene und durch Tradition und gesellschaftlichen Konsens verbürgte, sondern von dem, der sie ausüben will, allererst zu erringende und gegen geschichtliches Herkommen und gesellschaftliches Übereinkommen durchzusetzende! Sie ist noch kein vom Fürsten repräsentiertes objektives Sein oder Fakt, dem die Kommunen Anerkennung und Bestätigung schulden, sondern nur erst ein vom Fürsten intendiertes selbstherrliches Soll oder Projekt, das den Kommunen freisteht, zu unterstützen und zu fördern. Sie ist, kurz, noch kein im Fürsten Gestalt gewordenes öffentliches Anliegen, keine res publica, sondern nur erst ein vom Fürsten vertretenes persönliches Vorhaben, seine Privatsache. Und demgemäß unterhalten denn aber auch die handelsstädtischen Kommunen beziehungsweise deren patrizische Führungen, wenn sie das nur erst als Privatsache figurierende und noch keineswegs als res publica Faktum gewordene Projekt des Fürsten unterstützen, zu letzterem kein staatlich kodifiziertes Dienstverhältnis, sondern gehen mit ihm eine rechtlich stipulierte Vertragsbeziehung ein, huldigen ihm nicht als öffentlichem Amtsträger, sondern kontrahieren mit ihm als bürgerlicher Privatperson.

Der bürgerlichen Vertragsbeziehung, die sie mit dem Fürsten eingehen, aber entspricht, dass in ihr das Prinzip der Gegenseitigkeit herrscht, dass sie mit anderen Worten für die ökonomischen Beiträge, die finanziellen Leistungen, die sie erbringen, eine gleichartige Gegenleistung, eine ebenfalls ökonomische Kompensation erwarten und verlangen können. So gewiss die Kommunen in den Anfängen des Aufstiegs des mittels einer quasinatürlichen Selektion von ihnen erwählten Fürsten zu absolutistischer Macht letzterem zwecks Ermöglichung seines Aufstiegs materielle Hilfestellung leisten, finanziell unter die Arme greifen, und so gewiss sie dies im Rahmen und nach Maßgabe einer mit ihm getroffenen nur erst privaten Übereinkunft, eines mit ihm geschlossenen bloß erst bürgerlichen Vertrages tun, so gewiss haben sie Anspruch darauf, dass er ihnen über den politischen Schutz und die soziale Sicherheit, die er ihnen als Amtsträger, als Repräsentant des Gemeinwesens schuldet und für die sie ihm ja auch den traditionellen Tribut entrichten, hinaus diese ihre ihm als Privatperson gewährte ökonomische Unterstützung ökonomisch vergütet, sie für diese ihre ihm geleistete finanzielle Hilfe finanziell entschädigt.

Auf den ersten Blick könnte diese Vergütung freilich ein Problem scheinen. Schließlich ist es ja seine ökonomische Not, seine finanzielle Verausgabung, die ihn zwingt, für die Verfolgung seiner politischen Karriere, für seinen Aufstieg zum absolutistischen Souverän die ökonomische Unterstützung und finanzielle Mitwirkung der handelsstädtischen Kommunen beziehungsweise ihrer patrizischen Führungen in Anspruch zu nehmen. Woher soll er dann aber, ohne zu stehlen, die ökonomischen Ressourcen und finanziellen Mittel nehmen, um die Kommunen für ihre Unterstützung schadlos zu halten, ihnen ihre Hilfe zu vergüten? Indes, ganz und gar mittellos und verarmt ist er denn doch nicht! Immerhin verfügt er als der Territorialherr, der er ist, über territoriales Eigentum, das, wenn schon nicht unmittelbar als Reichtum oder Wert, so jedenfalls doch als Quelle von Reichtum oder Wert gelten kann, besitzt er mit anderen Worten Bodenschätze, die sich abbauen und ausbeuten, Güter und Liegenschaften, die sich bestellen und argrarisch nutzen, Naturschätze und koloniale Ressourcen, auf die sich Verwertungspatente ausstellen und Handelsmonopole verleihen lassen. Er verfügt also über reale Produktions- beziehungsweise kapitale Verwertungspotenziale, die er seinen handelsstädtischen Geldgebern und Finanziers verkaufen, verpachten oder verpfänden kann und mittels deren letztere sich für ihre ökonomische Unterstützung schadlos halten, aus denen sie den Gegenwert für ihre finanzielle Hilfe ziehen können.

Und tatsächlich ist genau dies die ebenso durchgängige wie maßgebende Form, die im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert, in der Formationsphase des Absolutismus also, die als bürgerliches Vertragsverhältnis konzipierte Geschäftsbeziehung zwischen dem nach hegemonialer Macht beziehungsweise absolutistischer Souveränität strebenden Fürsten und seinen kommunal-patrizischen Unterstützern und Förderern funktioniert: Dafür, dass sie ihm die ökonomischen und logistischen Mittel für seinen politischen Aufstieg zur Verfügung stellen, überlässt er ihnen Produktions- und Verwertungspotenziale aus seinem territorialen Besitz beziehungsweise seinem kolonialen Herrschaftsbereich, die sie nutzen können, um sich für die ökonomischen Mittel, die sie ihm zwecks politischer Karriere zur Verfügung gestellt haben, die dem bürgerlichen Vertragsverhältnis, als das ihre Geschäftsbeziehung zu ihm firmiert, gemäße ökonomische Gegenleistung zu sichern.

Freilich impliziert das eine grundlegende Veränderung der Stellung und Funktion der dem fürstlichen Karrieristen den Steigbügel haltenden kommunalen Geldgeber und Finanziers, der in der handelsstädtischen Kommune zu Handels- und Grundherren avancierten und die Führungsschicht der Kommune bildenden Marktbetreiber. Als Marktbetreiber akkumulieren diese bis dahin ihr Kapital auf die Weise, erwirtschaften sie ihren Reichtum dadurch, dass sie dem kommunalen Kollektiv der vornehmlich handwerklichen Produzenten gegen allgemeines Äquivalent fertige Produkte abnehmen, um diese dann zu vermarkten, sprich, sie durch ihren Verkauf in um den Mehrwert, den in Gestalt der Produkte die Produzenten den Marktbetreibern abgetreten haben, vermehrtes allgemeines Äquivalent zu konvertieren. Jetzt hingegen, da die mittlerweile zur patrizischen oder gentrizischen Führungsschicht der Kommune avancierten Marktbetreiber in eine ihrem traditionellen Verhältnis zum kommunalen Produzentenkollektiv durchaus vergleichbare Geschäftsbeziehung zu jenen über die Stränge ihrer feudalen Ordnung schlagenden fürstlichen Karrieristen treten und ihnen für die Verwirklichung ihrer politischen Aspirationen nötiges allgemeines Äquivalent zur Verfügung stellen, sind, was sie letzteren dafür abnehmen, als Gegenwert von ihnen per Kauf, Pacht oder Verpfändung erhalten, keine fertigen Produkte, sondern, wie gesagt, bloße Produktionspotenziale, Bodenschätze, Liegenschaften, Landgüter, Ausbeutungspatente und Verwertungsmonopole – allesamt Dinge, die sie, um den in ihnen verkörperten Gegenwert für die dem Fürsten gezahlten Gelder in die Hand zu bekommen, nicht kurzerhand vermarkten, kommerziell realisieren, kurz, in die Geldform überführen können, sondern erst einmal materiell bearbeiten, professionell prozessieren, kurz, in Produktgestalt bringen müssen.

Aufgrund der Sachleistungen oder geldwerten Produktionspotenziale, mit denen die nach absolutistischer Souveränität strebenden Fürsten den handelsstädtischen Führungsschichten deren finanzielle Unterstützung honorieren, hören mit anderen Worten letztere auf, bloß das, was sie bis dahin waren, Marktbetreiber, mit fertigen Produkten befasste kommerzielle Mediatoren oder Makler zu sein, und finden sich darüber hinaus in die Rolle von Produktfertigern oder Gütererzeugern, von manufakturellen beziehungsweise industriellen Initiatoren oder Unternehmern gedrängt.

Auf den oberflächlich ersten Blick könnte diese Unternehmerrolle oder produktionssystematische Initiative den zu patrizischen Handelsherren beziehungsweise gentrizischen Grundherren avancierten Marktbetreibern gar nicht so völlig neu und fremd zu sein scheinen, wie gerade suggeriert. Immerhin steht ja, wie gezeigt, der Aufstieg der Marktbetreiber zu patrizischen Handels- beziehungsweise gentrizischen Grundherren in engem Zusammenhang mit dem Erwerb von Landgütern und agrarisch nutzbaren Territorien, die, abgesehen davon, dass sie der handelsstädtischen Kommune erst zu einer ihre politische Autonomie untermauernden ökonomischen Autarkie verhelfen und ihr so erlauben, sich als eine von der territorialherrschaftlich-feudalen Gesellschaftsform weitgehend abgekoppelte und emanzipierte Sozialformation eigenen Rechts nicht weniger als sui generis zu etablieren, ihre über sie, die Güter und Agrarflächen, verfügende patrizische beziehungsweise gentrizische Elite auch bereits mit über die bloße Maklertätigkeit, den transaktiven Kommerz, in dem bis dahin ihr Geschäft sich erschöpft, hinausgehenden produktiven Aufgaben und unternehmerischen Anforderungen Bekanntschaft machen lassen und von daher für den Umgang mit den Produktionspotenzialen, in deren Besitz ihr bürgerliches Vertragsverhältnis zu den nach hegemonialer beziehungsweise absolutistischer Macht strebenden Fürsten sie nunmehr en masse gelangen lässt, im Wortsinne den Boden bereiten.

Die Parallele trügt indes, wie die Reflexion auf den ökonomischen Sinn und Zweck, den der Erwerb solcher Produktionspotenziale im einen und im anderen Falle hat, unschwer deutlich machen kann. Wenn im ausgehenden Mittelalter die zu Handels- beziehungsweise Grundherren aufsteigenden Marktbetreiber Grundbesitz und Landgüter erwerben, dann ja, wie oben ausgeführt, nicht, um Kapital zu investieren und kraft Investition zu mehren, sondern im Gegenteil, um angesichts der Vollendung des Auf- und Ausbaus des marktwirtschaftlichen Systems, die den bis dahin vom handelsstädtischen Produzentenkollektiv auf die Marktbetreiber ausgeübten Zwang zur Kapitalvermehrung, den als quasi objektive Intention ihres kommerziellen Geschäfts die Marktbetreiber konditionierenden Akkumulationsdruck, aufhebt, das ihrer kommerziellen Geschäftigkeit als subjektive Motivation inhärierende Streben nach einem quasiherrschaftlich-konsumtiven Dasein endlich ungehindert zum Zuge kommen und seine Befriedigung finden zu lassen.

Die zu Patriziern beziehungsweise Gentriziern avancierenden Marktbetreiber erwerben jene Landgüter und agrarisch nutzbaren Flächen von den verarmten und eben deshalb zu solchen territorialen Veräußerungen bereiten Feudalherrschaften also nicht als Produktionspotenziale, sondern als Konsumtionsexistenziale, nicht, mit anderen Worten, um sie zu kapitalisieren, aus ihnen Gewinn zu schlagen, sondern um mit ihnen ihren neuen quasiherrschaftlichen Lebensstil zu untermauern, um sie als gleichermaßen Substantiation und Demonstration des vollzogenen Wechsels aus dem Geschäftsleben, dem kommerziellen Duktus, ins Rentierdasein, in einen seigneurialen Status geltend zu machen.

Jetzt hingegen ist der Erwerb des Eigentums an beziehungsweise der Nutzung von Landgütern und agrarischen Flächen bloß eine kontingente Konsequenz, quasi eine unverhoffte Nebenerscheinung, der finanziellen Unterstützung von nach hegemonialer Macht beziehungsweise absolutistischer Souveränität strebenden Feudalherren, für die diese eine politische Gegenleistung zu erbringen und nämlich ihre patrizischen und gentrizischen Geldgeber nebst den handelsstädtischen Kommunen, denen diese vorstehen, vor der Hab- und Raubgier ihrer feudalen Standesgenossenschaft aktuell zu schützen und prospektiv zu bewahren gehalten sind. Dass diese Gegenleistung der ambitionierten Fürsten für die ihnen zur Verwirklichung ihrer politischen Ambitionen gewährte finanzielle Hilfe nicht nur politischer Natur ist, sondern darüber hinaus auch ökonomische Gestalt annimmt und nämlich Immobilien, Ausbeutungsrechte und Handelspatente umfasst, hat, wie gesagt, seinen Grund in der bürgerlichen Kontraktform, die wegen der Tatsache, dass der Fürst hier ja nicht als öffentlicher Repräsentant, als staatlich Etablierter, sondern nur erst als privater Aspirant, als persönlich Interessierter firmiert, der zwischen ihm und seinen Geldgebern geschlossene Leistungsvertrag annimmt.

Als ein bloß der Kontraktform des Leistungsvertrags geschuldetes Ergebnis sind diese vom Fürsten erbrachten Sachleistungen ein Abfallprodukt, das mit dem eigentlichen Vertragsgegenstand, dem politisch-bürokratisch zu sichernden Besitz und Status der auf Basis ihrer handelsstädtischen Kommune ebenso weitgehend autarken wie relativ autonomen patrizischen Handels- beziehungsweise gentrizischen Grundherren, wenig oder nichts zu tun hat und das weder zu diesem Besitz und Status etwas Wesentliches oder auch nur Sinnvolles beiträgt, noch überhaupt in diesen Besitz und Status ohne Weiteres zu integrieren und mit ihm recht in Einklang zu bringen ist, was ja bereits aus der Tatsache erhellt, dass die vom Fürsten für die ihm gewährte finanzielle und logistische Hilfe erbrachten Sachleistungen keineswegs nur und nicht einmal primär in Landgütern und agrarisch nutzbaren Flächen, die sich dem bereits vorhandenen patrizischen beziehungsweise gentrizischen Grundbesitz ohne Weiteres eingliedern ließen, besteht, sondern vielmehr und vor allem ausbeutbare Naturschätze, Handelspatente und Vertriebsmonopole umfasst.

So sehr die vom Fürsten im Austausch gegen die Geldleistungen des Handelsherrn erbrachten Sachleistungen als bloßes ökonomisches Abfallprodukt des zwischen Fürst und Handelsherr geschlossenen Leistungskontrakts figurieren, dessen stipulierte Leistung und eigentliche Kontribution die vom Fürsten zu erbringende politische Sanktionierung und Sicherung des Besitz- und Wohlstands des Handelsherrn und seines handelsstädtisch-kommunalen Fundaments ist, und so wenig jenes ökonomische Abfallprodukt zu diesem politischen Hauptresultat des Kontrakts etwas Wesentliches beizutragen oder auch nur an ihm etwas zu ändern oder gar zu verbessern taugt, so sehr zeigt es sich indes disponiert, von sich aus und in spontaner Reaktivität ein Vertragsverhältnis besonderer Provenienz und eigener Art zu stiften, das der finanziellen Hilfe, die der Handelsherr seinem territorialherrschaftlichen Vertragspartner leistet, eine unverhofft neue ökonomische Funktion und kommerzielle Bedeutung vindiziert.

Im Blick auf diese ökonomische Funktion und kommerzielle Bedeutung, die die völlig unabhängig vom eigentlichen, politischen Vertragsgegenstand als reine Nebenerscheinung der Form des Vertrags, als bloßes Abfallprodukt des bürgerlichen Vertragsverhältnisses vom Fürsten erbrachten Sachleistungen der dafür vom Handelsherrn geleisteten Finanzhilfe vindizieren, von "unverhofft neu" zu reden, scheint freilich keine sonderlich glückliche Wortwahl. Zwar als unverhofft mag sich die ökonomische Funktion und kommerzielle Bedeutung, die die Sachleistungen des Fürsten der Finanzhilfe des Handelsherrn verleihen, vielleicht noch apostrophieren lassen, als neu aber lässt sie sich ganz und gar nicht präsentieren. Tatsächlich vindizieren ja jene Sachleistungen, die der herrschaftliche Karrierist seinem kommerziellen Vertragspartner als quasi Nebenerscheinung seiner eigentlichen, politischen Gegenleistung für dessen finanzielle Zuwendungen erbringt, letzteren nichts weiter als eben die Funktion und Bedeutung, die der kommerzielle Vertragspartner seit jeher, sprich, von Anbeginn seiner Profession als kommerziell Geschäftiger, als Handeltreibender, mit solchen finanziellen Zuwendungen verbindet – nämlich die Funktion als Verwertungsmittel, die Bedeutung von Kapital.

Seit jeher, will heißen, die ganze Geschichte seiner kommerziellen Makler- und Geschäftstätigkeit hindurch verbindet der mittlerweile zum Handelsherrn aufgestiegene und als Vertragspartner der politischen Herrschaft firmierende Marktbetreiber mit den finanziellen Zuwendungen, die er anderen macht, die klare Erwartung und den unverbrüchlichen Anspruch, dass die anderen dafür reelle Gegenleistungen alias Sachleistungen erbringen, die dem ökonomischen Gehalt, dem Wert, seiner finanziellen Leistungen zumindest und im äußersten Fall entsprechen, ihn nach Möglichkeit aber und im Normalfall übertreffen.

Von daher ist die Vergütung der finanziellen Zuwendungen des Handelsherrn an den Fürsten durch reelle Werte, die der Fürst dem Handelsherrn per Verkauf, Verpfändung oder Verpachtung übereignet, nichts weiter als die, wie man will, Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer vom Handelsherrn in seiner Eigenschaft als Handeltreibender seit jeher geübten und in der Tat den Dreh- und Angelpunkt seines als Maklertätigkeit begreiflichen kommerziellen Geschäfts bildenden Praxis. Zwar zielt der mit dem Fürsten geschlossene Leistungsvertrag jetzt eigentlich auf eine nicht sowohl ökonomische als vielmehr politische Gegenleistung des Fürsten, nämlich auf die von ihm ins Werk zu setzende Domestizierung seiner Standesgenossen und Etablierung eines allgemeinen Landfriedens und durchgängiger Rechtssicherheit, und kann von daher jene in Sachwerten, mit denen der Fürst die Finanzhilfen des Handelsherrn zusätzlich vergütet, bestehende ökonomische Gegenleistung in der Tat als eine bloße, in der abstrakten Form des Leistungsvertrags begründete kontingente Nebenwirkung, als veritables Abfallprodukt erscheinen! Aber eben weil sie sich aus der Form des Leistungsvertrags, seiner herkömmlich bürgerlichen, auf den Austausch von realen Gütern und materiellen Leistungen abgestellten Do-ut-des-Struktur erklärt, ist diese ökonomische Gegenleistung, mit der der Fürst die Finanzhilfen seines Vertragspartners ebenso unabhängig von wie zusätzlich zu dem politischen Dienst, den er letzterem leistet, honoriert, auch wiederum das Natürlichste von der Welt, weil eine durch die bürgerliche Vertragsform, die so alt ist wie der durch sie kodifizierte kommerzielle Austausch, geheiligte Praxis, die sei's als Wiederaufnahme, sei's als schlichte Fortsetzung jener geheiligten Praxis verständliche Rückkehr zur Normalität eines mit der bürgerlichen Vertragsform gesetzten ökonomischen Verhältnisses, bei dem als Münze des Marktes firmierendes allgemeines Äquivalent, wenn es vom Markt beziehungsweise von dessen Repräsentanten und nicht von den am Markt Partizipierenden, seinen Kontrahenten, ausgegeben, wenn es mit anderen Worten als Wertmittel und nicht als Barschaft verwendet, als Investitionsvermögen und nicht als Kaufkraft geltend gemacht, in Kapital- und nicht in Geldfunktion eingesetzt wird, Anspruch auf einen seinen eigenen Wert übersteigenden oder zumindest unter keinen Umständen unterschreitenden Gegenwert hat.

Wer einem anderen als Münze des Marktes, als Austauschmittel für den Erwerb von Gütern und Leistungen des Marktes brauchbares allgemeines Äquivalent zur Verfügung stellt, der kann mit dem Fug und Recht des seit alters, seit Anbeginn kommerzieller Austauschbeziehungen, herrschenden Vertragswesens erwarten, dass ihm der andere seine finanziellen Zuwendungen mit marktgängigen reellen Gütern und Leistungen honoriert, deren Wert den seiner Zuwendungen im Normalfall übertreffen muss und auf keinen Fall unterschreiten darf. Nichts anderes tut, wenn er die Finanzhilfen des Marktrepräsentanten mit aus Landgütern, Bodenschätzen, Vertriebsmonopolen und Handelspatenten bestehenden Sachwerten vergütet, der nach hegemonialer oder absolutistischer Macht strebende Fürst, als dieser althergebrachten Erwartung zu entsprechen und einer durch die bürgerliche Vertragsform, die allen kommerziellen Austausch kodifiziert, geheiligten Praxis zu genügen. Nur dass jetzt der Vertragspartner des Marktbetreibers, der andere, der vertragskonform die finanzielle Zuwendung des letzteren mit nach Möglichkeit mehrwertigen reellen Werten vergüten muss, nicht mehr wie bislang die kommunale Arbeiterschaft, sondern die territoriale Herrschaft, nicht mehr das dem Markt zuarbeitende handwerkliche Produzentenkollektiv, sondern die vom Markt versorgte obrigkeitliche Konsumenteninstanz ist.

Indem diese territoriale Herrschaft ihre bisherige ökonomische Bedeutung als den Marktbetreiber und seinen Markt mit als Kapital verwendbarem allgemeinem Äquivalent versorgender Konsument einbüßt und sich im Gegenteil vom Marktbetreiber und seinem Markt mit allgemeinem Äquivalent versorgen lässt, um ihre auf hegemoniale Macht beziehungsweise absolutistische Souveränität zielende Ambition zu befriedigen, tritt sie, unbeschadet dessen, dass sie mit ihrer Ambition ja dem politischen Interesse des Marktbetreibers nach ökonomischer Sicherheit und Kontinuität dient und eben deshalb von letzterem finanziell unterstützt wird, dass sie sich also für diese ökonomische Unterstützung durch ihre politische Leistung bereits erkenntlich zeigt, in die Fußstapfen der kommunalen Arbeiterschaft und muss der gleichen, in der bürgerlichen Form des Vertrags, den sie mit dem Marktbetreiber schließt, implizierten Forderung nach reeller Kompensation der finanziellen Zuwendungen genügen wie das kommunale Produzentenkollektiv, in dessen Fußstapfen sie tritt.

Wo der Sachwerte liefernde Vertragspartner des Marktbetreibers nicht das handwerkliche Produzentenkollektiv, sondern die herrschaftliche Konsumentenexistenz, und der gelieferte Sachwert kein sächlicher Wert, kein fertiges Produkt, sondern ein bloßes Produktionspotenzial, eine Wertquelle ist, bleibt es dem Marktbetreiber überlassen, aus der Quelle zu schöpfen, weil der herrschaftliche Lieferant sich im Augenblick des Abschlusses des kommerziellen Vertrages aus diesem absentiert. Der wertrealisierende Marktbetreiber wird zum wertschöpfenden Unternehmer. Die handwerklichen Produzenten, die es für die Wertschöpfung braucht, treten nachträglich in den kommerziellen Vertrag ein und zwar nicht als den herrschaftlichen Vertragspartner substituierende individuelle Subjekte und persönliche Agenten, sondern als die Leistung, die der herrschaftliche Vertragspartner noch nicht erbracht hat und für die in seiner Absenz das ihm vom Marktbetreiber für die Wertquelle gezahlte allgemeine Äquivalent geradesteht, eben das Schöpfen aus der Wertquelle, zu erbringen bestimmte funktionelle Faktoren und sächliche Agenzien.

Die Suggestion freilich, als handele es sich hier um einen bloßen Personalwechsel, eine bloße Ersetzung des kommunalhandwerklichen durch einen territorialherrschaftlichen Austauschpartner, führt in die Irre. Hand in Hand mit dem personalen Wechsel geht vielmehr eine reale Veränderung, die für die Entwicklung des marktwirtschaftlichen Systems die weitestreichenden und schwerwiegendsten Folgen hat. Wie gesagt, besteht ja die Sachleistung des territorialherrschaftlichen Karrieristen, seine reelle Kompensation für die finanzielle Hilfe, mit der der Marktbetreiber beziehungsweise Handelsherr seine Karriere unterstützt, nicht mehr, wie zuvor beim kommunalhandwerklichen Kontrahenten, in Schöpfungen aktueller Arbeit, fertigen Produkten, sondern nur erst in Produktionspotenzialen, in Arbeit ermöglichenden sächlichen Bedingungen.

Anders als bei den als fertige Produkte gelieferten Sachleistungen des kommunalen Produzentenkollektivs, bei denen der Marktbetreiber sich auf eine reine Makler- oder Vermittlertätigkeit beschränken kann und bei denen er nämlich nichts weiter tun muss, als sie mittels Vermarktung in allgemeines Äquivalent zu überführen und sich so durch Einlösung ihres im Normalfall mehrwertigen Wertes für die zuvor dem Produzentenkollektiv in Form von allgemeinem Äquivalent überlassene Wertsumme schadlos zu halten, muss der Marktbetreiber bei den als bloße Produktionspotenziale firmierenden Sachleistungen, die ihm die territoriale Herrschaft übereignet, um sich durch sie für die der Herrschaft gemachten finanziellen Zuwendungen im wohlverstandenen Sinne einer mehrwertigen Kompensation schadlos halten zu können, erst einmal diese Potenziale aktualisieren, die marktgängigen Produkte, die sie nur erst implizieren, aus ihnen extrahieren, und kann er sich also nicht auf eine bloße Makler- und Vermittlertätigkeit beschränken, sondern muss als Projektor und Unternehmer, als Möglichkeiten in Wirklichkeiten überführender Kreator aktiv werden.

Dem unmittelbaren Anschein nach impliziert dies nichts weiter als eine dem Marktbetreiber zufallende zusätzliche Aufgabe, eine Erweiterung des in seine Kompetenz fallenden Tätigkeitsbereichs: Damit er seines gewohnten Amtes als mehrwertige Kompensation für seine Geldleistungen an andere erstrebender Makler und Vermittler der Sachleistungen dieser anderen walten, also den durch die Sachleistungen repräsentierten Wert mittels Vermarktung als solchen, in Geldform, realisieren kann, muss der Marktbetreiber, weil jetzt die Sachleistungen gar keinen aktuellen Wert repräsentieren, sondern nur erst als Quelle potenziellen Wertes firmieren, erst einmal diesen potenziellen Wert aus seiner Quelle herausziehen und Fakt werden lassen, das als Quelle von Wert perennierende Produktionspotenzial erst einmal in als Wertgegenstände existierende fertige Produkte transformieren, um jenen in einer mehrwertigen Kompensation seiner Geldleistungen resultierenden Vermarktungsakt überhaupt vollziehen zu können. Dieses Erfordernis freilich hat, so sehr es scheinbar bloß den Verfahrensduktus funktionell-technisch erschwert, in Wahrheit eine folgenreiche substanziell-ökonomische Veränderung des Verfahrensmodus zur Folge.

Solange, wie beim Austausch mit dem kommunalen Produzentenkollektiv der Fall, die Sachleistungen, die der Vertragspartner des Marktbetreibers für das von letzterem ihm überlassene allgemeine Äquivalent erbringt, fertige Produkte, aktuelle Wertverkörperungen sind, ist die Vergütung, die der Marktbetreiber für sein allgemeines Äquivalent, seine als Investition gemachte finanzielle Zuwendung, erwarten kann, im Wesentlichen definiert: Sie besteht aus einer Egalisierung jener finanziellen Zuwendung, zusätzlich eines als Mehrwert bestimmten und ebenso umständlich-habituell konvenierten wie vertraglich-prinzipiell stipulierten, ebenso sehr als Position systematisch feststehenden wie als Proportion historisch schwankenden Mehr an Kompensation, das seit Anbeginn kommerzieller Geschäftigkeit die eben deshalb als Kapital firmierende finanzielle Zuwendung des Marktbetreibers an den Sachleistungen erbringenden Vertragspartner vertragsgemäß erheischt beziehungsweise kommandiert.

Wenn aber, wie jetzt beim Kontrakt mit der nach hegemonialer Macht beziehungsweise absolutistischer Souveränität strebenden territorialen Herrschaft der Fall, die Sachleistung, die der Vertragspartner erbringt, kein fertiges Produkt, kein Wertgegenstand, sondern bloß ein Produktionspotenzial, eine Quelle von Wert ist, so kann von einer ebenso empirisch-konventionell determinierten wie systematisch-prinzipiell stipulierten Größenrelation zwischen der vom Marktbetreiber geleisteten finanziellen Zuwendung und der dafür vom herrschaftlichen Vertragspartner erbrachten Sachleistung keine Rede mehr sein, ist die Proportion zwischen dem Wert der Geldzahlung des Marktbetreibers und dem Wert der vom herrschaftlichen Vertragspartner dafür erbrachten Sachleistung, eben weil diese ja als solche gar keinen Wert hat, sondern nur erst eine Quelle von Wert darstellt, nicht im Voraus kalkulierbar, geschweige denn, dass sie feststünde, und bleibt es vielmehr der Initiative und dem Ingenium des Marktbetreibers selbst überlassen, wie die Größenrelation zwischen finanzieller Zuwendung und reeller Kompensation schließlich ausfällt, in welcher Proportion sich Geldwert und Sachwert am Ende austauschen.

Indem der neue, herrschaftliche Kontrahent des Marktbetreibers anders als dessen alter, handwerklicher Vertragspartner diesem für seine Geldzahlung keine fertigen Produkte, keine Sachwerte anbietet, sondern Produktionspotenziale, Wertquellen überlässt, unterscheidet ihn von letzterem, dass er seine Sachleistung zwar für den Vertrag mitbringt, nicht aber ins Vertragsverhältnis einbringt, dass er sich mit anderen Worten nicht erst wie jener in actu der Vertragserfüllung, sondern bereits in origine des Vertragsschlusses von seiner Sachleistung trennt, aus seinem Beitrag absentiert. Der handwerkliche Vertragspartner bleibt, so wahr er darauf aus ist, dem Marktbetreiber fertige Produkte, Wertgegenstände zu liefern, im Besitz der für letztere erforderlichen Produktionspotenziale oder Wertquellen, sprich, der Materialien und Werkzeuge, mittels deren er jene Wertgegenstände produziert, und bleibt insofern in actu des Vertrages handelndes und gleichermaßen über die absolute Wertmenge und das relative Mehrwertquantum, die in Gestalt der handwerklichen Sachleistungen der Marktbetreiber für seine kommerzielle Geldzahlung erhält, entscheidendes oder jedenfalls mitentscheidendes Subjekt.

Wie viel Wert in Sachleistungsgestalt der handwerkliche Vertragspartner des Marktbetreibers zum Zwecke seines gewohnten Lebensunterhalts oder auch eines von ihm erstrebten höheren Lebensstandards aus der in seinem Besitz befindlichen Wertquelle, aus seinem Handwerkszeug und Material, zu schöpfen bereit beziehungsweise genötigt ist und einen wie großen Anteil dieses von ihm erarbeiteten Werts in Sachleistungsgestalt die Marktsituation wie etwa die Konkurrenz der Arbeitskollegen oder die Nachfrage auf Konsumentenseite ihm erlaubt beziehungsweise ihn zwingt, dem Marktbetreiber unter dem Deckmantel einer Vergütung seiner Maklertätigkeit, seines kommerziellen Mittlertums, unentgeltlich zu überlassen, entscheidet über den Mehrwert, den die Geldzahlung des Marktbetreibers, sein als Kapital eingesetztes allgemeines Äquivalent, aus der Wertquelle des die Arbeit Verrichtenden zu ziehen vermag und der sich insofern stets als ein Vergleich zwischen zwei im Wertschöpfungsprozess engagierten Subjekten und deren divergierenden Standpunkten ergibt, nämlich als Kompromiss zwischen einerseits den Arbeitsverhältnissen und den Lebensbedürfnissen, die der die Arbeit verrichtende Produzent als für die Menge des geschöpften Werts und dessen Aufteilung grundlegend in Anschlag bringt, und andererseits dem Verwertungsanspruch und Akkumulationsstreben, den der sein allgemeines Äquivalent in die Produkte der Arbeit investierende Marktbetreiber als für die Wertmenge und Wertproportion maßgebend geltend macht. So gewiss der handwerkliche Vertragspartner des Marktbetreibers als Eigentümer der Wertquelle mit darüber entscheidet, wie viel Wert aus der Quelle geschöpft werden soll und wie viel davon dem Marktbetreiber zusteht, so gewiss beschränkt seine im Vollzug sowohl des Wertschöpfungsprozesses als auch des Austauschakts konkurrierende Mitwirkung die kraft des ersteren nicht weniger als mittels des letzteren vom Marktbetreiber betriebene Verwertung alias Akkumulation des in die Produktion von ihm investierten Kapitals.

Genau diese konkurrierende Mitwirkung des kommerziellen Vertragspartners aber entfällt, wenn nun letzteren nicht mehr das handwerkliche Produzentenkollektiv bildet, sondern die herrschaftliche Konsumenteninstanz stellt. Anders als das handwerkliche Produzentenkollektiv nutzt die herrschaftliche Konsumenteninstanz das in ihrem Besitz befindliche Produktionspotenzial ja nicht, um aus ihm fertige Produkte, Wertgegenstände zu schöpfen und diese dem Marktbetreiber gegen allgemeines Äquivalent zu verkaufen, sondern sie veräußert, um des allgemeinen Äquivalents des Marktbetreibers habhaft zu werden, kurzerhand das in ihrem Besitz befindliche Produktionspotenzial selbst, verkauft dem Marktbetreiber die Wertquelle, über die sie verfügt, als solche. Das heißt, sie zieht sich in origine des kommerziellen Austauschakts aus diesem zurück, absentiert sich ein für allemal als der Vertragspartner, der sie im Augenblick des Austauschakts ist, und überlässt dem Marktbetreiber die veräußerte Wertquelle zur freien Verfügung, überlässt es ihm, was er mit der Wertquelle anfängt und wie viel Wertgegenständlichkeit und in welcher Mehrwertproportion aus ihr herauszuholen er unternimmt beziehungsweise ihm gelingt.

Ein konkurrierendes Subjekt, das ihm mit seinem Verhalten und seinen Ansprüchen am Ende des den Wertschöpfungsprozess einbegreifenden kommerziellen Austauschakts hinsichtlich Wertquantum und Wertaufteilung die Rechnung präsentieren und dadurch seinem Verwertungsanspruch alias Akkumulationsstreben in die Quere kommen und Schranken setzen könnte, gibt es hier nicht, da der kommerzielle Austauschakt vielmehr nur den abstrakten Anfang bildet und der konkrete, den Inhalt des Austauschakts, das Produktionspotenzial, zum Gegenstand, zum fertigen Produkt aktualisierende und dabei über Quantum und Aufteilung des letzteren entscheidende Wertschöpfungsprozess im Nachhinein und jenseits des Austauschakts gänzlich ohne den Austauschpartner und dessen konkurrierende Mitwirkung, mithin unter der ausschließlichen Ägide und Verantwortung des Marktbetreibers, als dessen vertragsfrei-autokratisches Geschäft, seine reine Privatangelegenheit, vor sich geht.

Alleingelassen mit dem ihm im Austausch gegen sein allgemeines Äquivalent vom herrschaftlichen Austauschpartner in Gestalt eines Produktionspotenzials übertragenen und deshalb nur uneigentlich so zu bezeichnenden Sachwert, kann der Marktbetreiber an diesem Sachwert, der in Wahrheit Quelle von Sachwert ist, das ihn treibende Motiv, sein Akkumulationsstreben, seinen Drang nach Verwertung des in das Produktionspotenzial als Kapital investierten allgemeinen Äquivalents, konkurrenzlos geltend machen und kann er aus der Wertquelle an Wert herausholen, was immer sein Unternehmungsgeist beziehungsweise sein Einfallsreichtum ihm herauszuholen erlaubt, ohne Rücksicht auf die Lebensbedürfnisse und Arbeitsverhältnisse des gleich zu Anfang, in origine des Austauschs, aus dem Vertrag ausgeschiedenen Vertragspartners nehmen zu müssen beziehungsweise sich durch jene Verhältnisse und Bedürfnisse behindert oder eingeschränkt zu finden, und ohne bei der Ermittlung des Anteils, der ihm als Kapitalgeber an dem aus der Wertquelle herausgeholten Wert zusteht, sich mit jenem ausgeschiedenen Vertragspartner abgleichen und mehr oder anderes in Rechnung stellen zu müssen als das beim anfänglichen Vertragsschluss zwecks Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Ausgeschiedenen in die Wertquelle investierte Kapital.

Als ebenso selbstherrlicher wie konkurrenzloser Eigentümer der von ihm erworbenen Wertquelle kann der Marktbetreiber dieser gegenüber uneingeschränkt sein kapitales Motiv, die Erzielung von möglichst viel Mehrwert auf Basis der Erwirtschaftung von möglichst viel Wert, geltend machen und als einzigen Trieb- und Bestimmungsgrund der Wertschöpfung, der aus der Wertquelle mittels Arbeit herauszuholenden Wertverkörperungen zum Tragen bringen.

Mit der Erwähnung der Arbeit als der neben der Grundvoraussetzung der Wertquelle unverzichtbaren zweiten Grundbedingung für die Wertschöpfung freilich gießen wir jählings Wasser in den Schaumwein unseres Hymnus auf den dank seines Erwerbs der Wertquelle zum selbstherrlichen Unternehmer und eigenmächtigen Ingenieur ohne Widerpart und Gegenspieler avancierten Marktbetreiber und müssen ernüchtert feststellen, dass der Unterschied zwischen dem alten, mit dem handwerklichen Produzentenkollektiv, und dem neuen, mit der herrschaftlichen Konsumenteninstanz geschlossenen kommerziellen Vertrag am Ende mitnichten so groß und grundlegend ist, wie im Überschwang unserer gerade unternommenen Differentialdiagnose suggeriert. Wenn nämlich, damit aus dem Wertpotenzial aktueller Wert geschöpft wird, Arbeit vonnöten ist, wer soll diese dann leisten? Doch wohl nicht der Marktbetreiber in Person, den teils die Tatsache, dass er dafür nach Ausbildung und Übung nicht kompetent und geschickt ist, teils der Umstand, dass er als Einzelner, als über die Wertquelle verfügendes Individuum eh nicht viel auszurichten und zu schaffen vermag, für diese Aufgabe untauglich erscheinen lässt, wo nicht gar disqualifiziert! Wer sonst soll die für die Wertschöpfung erforderliche Arbeit leisten, wenn nicht eben das handwerkliche Produzentenkollektiv, das sie schon immer, seit Anbeginn der Menschwerdung, seit der Herausbildung des Primaten zu einem zoon politikon, einem gesellschaftlichen Wesen auf der ökonomischen Grundlage eines systematisch betriebenen arbeitsteilig-kooperativen Werkzeuggebrauchs, verrichtet?

Kehrt so aber beim kapitalinvestiven Austausch des Marktbetreibers mit dem herrschaftlichen Kontrahenten das in Person des letzteren als des Veräußerers des als Wertquelle nutzbaren Sachwerts durch die Vordertür des Vertragsschlusses verabschiedete konkurrierende Subjekt durch die Hintertür der für die Nutzung der Wertquelle, ihre Überführung in aktuellen Sachwert, erforderlichen Arbeit in Gestalt des für diese Arbeit traditionell zuständigen handwerklichen Produzentenkollektivs zurück, was bleibt dann von der angeblichen Selbstherrlichkeit und Eigenmächtigkeit des über die Wertquelle verfügenden Marktbetreibers übrig? Findet er sich dann nicht im Wesentlichen in die frühere Lage zurückversetzt, sieht er sich nicht erneut genötigt, mit jenem durch die Hintertür des Arbeitserfordernisses in den kommerziellen Vertrag zurückgekehrten handwerklichen Widerpart und subjektiven Gegenspieler über das Quantum des aus der Wertquelle zu ziehenden Werts und seine Aufteilung in Verhandlungen einzutreten und sich mit ihm im Sinne eines Kompromisses abzugleichen und zu vereinbaren, der ebenso sehr den Lebensbedürfnissen und Arbeitsverhältnissen des subjektiven Gegenspielers, also des handwerklichen Produzentenkollektivs, Rechnung tragen, wie dem für den Marktbetreiber selbst maßgebenden Motiv, seinem Verwertungsdrang und Akkumulationsstreben, Genüge tun muss? Ist so nicht alles wieder beim Alten und der einzige Unterschied der, dass das mit dem Marktbetreiber um Menge und Aufteilung des geschöpften Werts konkurrierende Subjekt, eben der Schöpfer des Werts, der Produzent, jetzt nicht mehr ab initio des kommerziellen Vertragsschlusses, sondern post festum des mit dem herrschaftlichen Konsumenten geschlossenen Vertrages als Vertragspartner in Aktion tritt, dass mit anderen Worten das qua Produzent mit dem Marktbetreiber konkurrierende Subjekt nicht unmittelbar und von Anfang an als dessen Widerpart firmiert, sondern erst via obliqua und nachträglich in den Vertrag eintritt und in ihm besagte Rolle übernimmt?

Indes, so trivial dieser Unterschied auf den ersten Blick erscheinen mag, in Wahrheit ist er von entscheidender Bedeutung, weil er ein Unterschied ums Ganze ist, ums Ganze nämlich des Subjektstatus des Produzenten, seines Anspruchs, als personaler Widerpart und Gegenspieler des Marktbetreibers zu gelten und zu fungieren. Was der mit dem herrschaftlichen Konsumenten geschlossene Vertrag, bei dem dieser zwar formell als Vertragspartner firmiert, sich reell aber gleich wieder als solcher verabschiedet und absentiert, dem Marktbetreiber bringt, ist, wie oben ausgeführt, die konkurrenzlos freie Verfügung über sein erworbenes Eigentum, die fälschlich als aktueller Sachwert behandelte, in Wahrheit aber nur erst dessen Potenzial bildende Wertquelle. Wenn nun der handwerkliche Produzent in diesen Vertrag des Marktbetreibers mit dem absentierten herrschaftlichen Vertragspartner nachträglich einsteigt beziehungsweise einbezogen wird, um den Teil des Vertrages, den der herrschaftliche Vertragspartner durch seinen Ausstieg, seine Verabschiedung aus dem Vertrag unerfüllt gelassen hat, die Aufgabe nämlich der Aktualisierung des Produktionspotenzials, der arbeitskräftigen Wertschöpfung aus der Wertquelle, zu erfüllen, so tut er das im Rahmen und nach Maßgabe des zwischen Marktbetreiber und herrschaftlichem Vertragspartner geschlossenen Vertrages.

Das heißt, er steigt nicht als eigenständiges Subjekt, als originale Person, sondern als bestellter Agent, als funktionaler Vertreter des absenten Vertragspartners in das kommerzielle Geschäft ein. Statt subjektiver Kontrahent und personaler Widerpart des Marktbetreibers ist der nachträglich in den Vertrag Aufnahme findende und der ins Eigentum des Marktbetreibers übergegangenen Wertquelle zum Zwecke ihrer Bearbeitung beigesellte handwerkliche Produzent bloß Platzhalter und Substitut des absenten herrschaftlichen Vertragspartners, kein Subjekt, sondern bloß das Faktotum eines Subjekts, keine Person, sondern bloß deren Agent.

Das Subjekt, als dessen Faktotum der Produzent agiert, die Person, die er als Agent vertritt, aber hat sich ja, wie gesehen, verabschiedet und absentiert, ist ein für alle Mal verschwunden, definitiv nicht mehr vorhanden. Wie kann der zwecks Erfüllung des Vertragsteiles, den der herrschaftliche Vertragspartner zu erfüllen versäumt hat, in den Vertrag nachträglich eingetretene handwerkliche Produzent als Faktotum eines Subjekts agieren, das für den Vertrag gar nicht mehr existent ist, wie kann er als Agent einer Person funktionieren, die für die Vertragserfüllung gar nicht mehr relevant ist? Indes, ganz und restlos verschwunden ist der herrschaftliche Vertragspartner ja nicht! Was von ihm bleibt und präsent ist, ist die Wertquelle, die er dem Marktbetreiber im Austausch gegen dessen als Kapital investiertes allgemeines Äquivalent überlassen hat. Und zwar nicht sie als unmittelbar solche oder als bloßes Potenzial von Wert, sondern sie als Verkörperung des vom herrschaftlichen Vertragspartner mit dem Empfang des allgemeinen Äquivalents des Marktbetreibers an sich abgegebenen vertraglichen Versprechens der kapitalen Verwertung jenes allgemeinen Äquivalents, mit anderen Worten sie als gegenständliches Unterpfand der vom herrschaftlichen Vertragspartner in der logischen Konsequenz seiner Vergütung durch den Marktbetreiber eigentlich eingegangenen Verpflichtung, mittels handwerklicher Arbeit das in ihr, der Wertquelle, präsente Potenzial zu aktualisieren, aus ihm, dem Produktionsfundus, fertige Produkte zu schöpfen.

So gewiss das allgemeine Äquivalent, das der Marktbetreiber dem herrschaftlichen Vertragspartner zahlt, Kapital, eine auf Selbstverwertung kalkulierte Wertsumme, auf mehrwertige Wertschöpfung Anspruch erhebende Investition ist, so gewiss ist das, was der Marktbetreiber für das allgemeine Äquivalent erwirbt, nicht einfach nur Wertgegenstand, Wert in naturaler oder sächlicher Gestalt, sondern Wertquelle, naturales oder sächliches Objekt mit der implizierten Verpflichtung, der selbstredenden Bedingung, jene Verwertung Wirklichkeit werden zu lassen, jene mehrwertige Wertschöpfung ins Werk zu setzen. Und so gewiss nun aber diese mit dem Kapital des Marktbetreibers untrennbar verknüpfte und der Wertquelle, in die letzterer das Kapital investiert hat, vertraglich vindizierte Verwertungspflicht oder Wertschöpfungskondition durch den herrschaftlichen Vertragspartner, der sich ab initio des kommerziellen Vertrags verabschiedet und aus dem Staub gemacht hat, nicht eingelöst und nicht erfüllt ist, so gewiss findet sie der handwerkliche Produzent, der nachträglich in den Vertrag eintritt, als uneingelöste, unerfüllte vor und sieht sich nolens volens in die Rolle dessen gedrängt, der anstelle des absentierten herrschaftlichen Vertragspartners, als sein Substitut, die von ihm hinterlassene und in der Wertquelle präsente, um nicht zu sagen, insistente Verwertungsverpflichtung oder Wertschöpfungsbedingung einzulösen und zu erfüllen gehalten ist.

Durch die Art und Weise seines Eintritts in den zwischen Marktbetreiber und herrschaftlichem Konsumenten geschlossenen und gleich wieder aufgehobenen kommerziellen Vertrag, sprich, durch die Nachträglichkeit dieses Eintritts und seine Beschränkung auf den von allem Eigentumstitel abstrahierten Arbeitsaspekt, firmiert also der Produzent nicht als eigenständiges Subjekt, als originale Person, sondern bloß als bestellter Agent, als substitutives Faktotum des absenten eigentlichen Subjekts und personalen Kontrahenten, des herrschaftlichen Vertragspartners des Marktbetreibers. Oder vielmehr firmiert der Produzent, weil ja dies eigentliche Subjekt absent und verschwunden und nurmehr in der verdinglichten Form und hypostatischen Funktion einer der Wertquelle vertraglich, im Austausch gegen das allgemeine Äquivalent des Marktbetreibers, vindizierten kapitalen Verwertungspflicht oder Wertschöpfungskondition präsent und gegeben ist, nicht einmal mehr als Agent und Faktotum, kurz, als Substitut des absentierten Subjekts und verschwundenen Kontrahenten, sondern figuriert nur noch als ein von letzterem abgesondertes und zusammen mit der Wertquelle dem Marktbetreiber überlassenes quasidingliches Agens zur Einlösung jener vom herrschaftlichen Kontrahenten hinterlassenen uneingelösten Verpflichtung und rein faktorelles Element zur Erfüllung jener vom subjektiven Gegenspieler übrig gebliebenen unerfüllten Bedingung, kurz, als zum vollständigen Vollzug des kommerziellen Vertrages erheischtes instrumentelles Ingrediens.

Nicht anstelle des absenten herrschaftlichen Vertragspartners, nicht als dessen subjektiver Statthalter, nicht als sein Agent und Faktotum, sondern bloß pro loco der vom absenten herrschaftlichen Vertragspartner eingegangenen kommerziellen Verpflichtung und akzeptierten kapitalen Bedingung als deren stillschweigendes Implikat oder selbstredendes Implement, als ihre objektive Gewährleistung, als Agens oder Faktor ihrer Einlösung und Erfüllung, nachträglich in den Vertrag eingetreten, stellt der Produzent nichts weiter dar als im Austausch gegen das Kapital des Marktbetreibers einbegriffenes und für den Produktionsprozess, den der herrschaftliche Vertragspartner zu absolvieren versäumt hat, nötiges aktives Substrat oder katalytisches Ferment.

Weil der Marktbetreiber sich mit dem Erwerb der Wertquelle im systematischen Prinzip auch den aus ihr zu schöpfenden Güterwert gesichert hat, spielt der handwerkliche Produzent, dessen Mitwirkung im empirischen Effekt nötig ist, für die Aufteilung des geschöpften Werts keine grundlegende Rolle mehr. Als im Prinzip mit der Wertquelle gekauftes und bezahltes faktorelles Agens erhält der Produzent eine notwendige Zuteilung von Wert, die nicht Vergütung seiner Arbeit, sondern Entlohnung seiner Arbeitskraft ist. Das Subjekt, mit dem der dadurch als Unternehmer agierende Marktbetreiber kontrahiert, ist nicht der auf das Agens Arbeitskraft reduzierte Produzent, sondern das den absenten herrschaftlichen Vertragspartner repräsentierende, in die Wertquelle investierte allgemeine Äquivalent, das als industrielles Subjekt firmierende Kapital selbst. Die kapitale Aufwendung für das notgedrungen und nachträglich hinzugezogene Agens Arbeitskraft so gering wie möglich zu halten, liegt in der Logik des Kontrakts, den die kommerzielle Substanz, das Kapital, mit sich selbst als in der Wertquelle verkörpertem industriellem Subjekt schließt.

Dass der nachträglich in den kommerziellen Vertrag eintretende Produzent vollständig des Status eines auf eigene Rechnung mit dem Marktbetreiber kontrahierenden Handlungssubjekts oder mit ihm kollaborierenden Werktätigen beraubt und als ein bloßes Vollzugsorgan oder operierendes Werkzeug zur Einlösung und Erfüllung der vom verschwundenen herrschaftlichen Vertragspartner als desiderative Grundbestimmung der Wertquelle zurückgelassenen Verwertungsverpflichtung oder Wertschöpfungsbedingung gesetzt ist, heißt natürlich nicht, dass er nicht ein menschliches Wesen mit materialen Bedürfnissen und subsistenziellen Erfordernissen bleibt, weshalb er denn auch nicht durch das dem herrschaftlichen Vertragspartner für die Wertquelle überlassene Äquivalent bereits bezahlt und abgespeist ist, nicht bereits das vom Marktbetreiber in die Wertquelle investierte Kapital als hinlängliche Vergütung und Kompensation für seine Arbeit gelten lassen kann.

So sehr systematisch oder dem realen Prinzip nach der nachträglich in den kommerziellen Vertrag eintretende Produzent als in dem Kauf der Wertquelle durch den Marktbetreiber einbegriffenes zwangsläufiges Agens, als durch das Kapital, das der Marktbetreiber in die Wertquelle investiert hat, zugleich mit letzterer gesetzter und mit ihr gleichgesetzter unfreiwilliger Faktor firmiert, so sehr bleibt er doch empirisch und seiner sozialen Wirklichkeit nach ein Mensch, der, um seine materialen Bedürfnisse befriedigen und subsistieren, unter den gegebenen historischen Umständen also, um zu Markte gehen und gegen allgemeines Äquivalent, die Münze des Marktes, das für sein natürliches und gesellschaftliches Leben Notwendige eintauschen zu können, über das in die Wertquelle investierte Kapital, das ihn als sein Agens impliziert, ihn als seinen Faktor implementiert, hinaus Anspruch auf eine eigene, ihm für seine Arbeit zustehende Vergütung erhebt, nach einem zusätzlichen, ihm als dem Produzenten persönlich überlassenen Kontingent allgemeinen Äquivalents verlangt.

Allerdings – und hier zeigt sich die Macht der systematischen Beziehung, in die er involviert ist, und der prinzipiell neuen Bestimmtheit, die er durch sie erfährt! – handelt es sich bei dieser für sein materielles Dasein und subsistenzielles Leben unabdingbaren Vergütung für seine Arbeit gar nicht mehr um eine solche, sondern um eine als Entlohnung zu bezeichnende, gründlich veränderte Form der Kompensation. Vergütung in dem zuvor, im Zusammenhang mit dem kommerziellen Vertrag zwischen Marktbetreiber und handwerklichem Produzentenkollektiv, gebrauchten Sinne setzt ja voraus, dass der Produzent über die Wertquelle als über sein Eigentum verfügt und ebenso sehr auf eigene Rechnung wie in eigener Regie mittels Arbeit gegenständliche Werte, Güter, aus seiner Wertquelle schöpft, um sie dem Marktbetreiber im Austausch gegen dessen als Kapital firmierendes allgemeines Äquivalent anzubieten, und bedeutet unter dieser Voraussetzung, dass sich die beiden den Austausch praktizierenden Subjekte über die proportionale Aufteilung des durch Arbeit geschöpften Werts, des Werts in Gütergestalt, verständigen, also sich darüber einig werden müssen, wie viel von letzterem der Produzent dem Marktbetreiber im Austausch gegen dessen als Kapital firmierendes allgemeines Äquivalent als Mehrwert überlässt und wie viel davon der Marktbetreiber in Form seines allgemeinen Äquivalents dem Produzenten remuneriert, vergütet.

Nun aber, da sich der Marktbetreiber mit der Wertquelle, die er vom herrschaftlichen Kontrahenten erwirbt, im Prinzip auch schon das Eigentum an dem aus der Wertquelle zu schöpfenden Güterwert gesichert hat und da, wie gesagt, der Produzent als nachträglich in den kommerziellen Vertrag Eintretender beziehungsweise Eingesetzter nicht einmal mehr als Agent und Faktotum des verschwundenen herrschaftlichen Kontrahenten zwecks Erfüllung der von letzterem eingegangenen und aber uneingelöst gelassenen Verwertungsverpflichtung, sondern nurmehr als Agens und Faktor des kraft Austauschs mit dem herrschaftlichen Vertragspartner in die Wertquelle investierten und jene Verwertungsverpflichtung objektiv repräsentierenden Kapitals firmiert – nun also spielt der aus der Wertquelle geschöpfte Güterwert für die Aufteilungsfrage gar keine Rolle mehr und ist letztere damit überhaupt gegenstandslos geworden, geht es mit anderen Worten gar nicht mehr um eine zwischen Marktbetreiber und Produzent zu kontrahierende Aufteilung von durch Arbeit geschöpftem Wert.

So gewiss mit dem an den herrschaftlichen Vertragspartner für die Wertquelle gezahlten allgemeinen Äquivalent, dem in die Wertquelle investierten Kapital, der Produzent als dessen Agens und Faktor im Prinzip bereits im Kaufvertrag einbegriffen, durch das dem herrschaftlichen Vertragspartner gezahlte allgemeine Äquivalent bereits gesetzt und bedingt ist, so gewiss geht es im Verhältnis des Marktbetreibers zu ihm, dem Produzenten, gar nicht mehr um eine Aufteilung, sondern höchstens und nur noch um eine Zuteilung von Wert. Um eine Zuteilung von Wert, bei dem es sich nicht mehr wie bei der früheren Aufteilung der Fall, um einen Teil des vom Produzenten durch Arbeit geschöpften Güterwerts, sondern in Wahrheit bloß noch um ein Moment des zwecks der Schöpfung von Güterwert durch Arbeit vom Marktbetreiber in die Wertquelle investierten Kapitals handelt.

Auf den ersten Blick und unter dem Gesichtspunkt nämlich des Produzenten als mit der Wertquelle als Kapitalinvestition im Prinzip bereits gekauften und bezahlten Agens und Faktor des investierten Kapitals ergibt diese Zuteilung von weiterem Kapital an den Produzenten eigentlich gar keinen Sinn. So wahr der Produzent als Agens und Faktor des in die Wertquelle investierten Kapitals bereits durch die Kapitalinvestition vertraglich gesetzt und bedingt ist, so wahr ist diese Zuteilung zusätzlichen Kapitals an ihn unnötig und überflüssig. Was sie dennoch notwendig und unvermeidlich macht, ist dies, dass der Produzent, so sehr er im kontraktiven Prinzip oder in der systematischen Hauptsache als faktorelles Agens des investierten Kapitals bereits gekauft und bezahlt ist, doch aber seiner respektiven Wirklichkeit und seinen empirischen Umständen nach als ein materialer Organismus und personaler Mensch existiert, der, um überhaupt als Agens firmieren, als Faktor funktionieren zu können, subsistenziell befriedigt, mit den für seine organische Reproduktion beziehungsweise für seinen persönlichen Unterhalt erforderlichen Lebensmitteln versorgt werden muss.

Solange der Produzent noch mit eigener Wertquelle arbeitendes personales Subjekt ist, geschieht diese seine Befriedigung und Versorgung mittels der Aufteilung des durch seine Arbeit geschöpften Werts zwischen ihm und dem Marktbetreiber. Jetzt hingegen, da der Produzent nurmehr ein mit der Wertquelle, über die der Marktbetreiber verfügt, im Prinzip bereits gekauftes und bezahltes faktorelles Agens des in die Wertquelle investierten Kapitals ist, erfolgt diese Befriedigung und Versorgung mittels der Zuteilung von für die Wertschöpfung durch Arbeit nötigem weiterem Kapital durch den Marktbetreiber an den Produzenten als ein für die Funktionsfähigkeit und das Leistungsvermögen seines faktorellen Agierens unabdingbares organisches Wesen und menschliches Dasein. Dort ist Bemessungsgrundlage für die Aufteilung von Wert zwischen Marktbetreiber und Produzent der durch die Arbeit des letzteren geschöpfte Wert, der Wert seines objektiven Arbeitsprodukts, hier hingegen ist Kriterium für die Zuteilung von Wert durch den Marktbetreiber an den Produzenten der für die Erhaltung der menschlichen Funktionsfähigkeit und des persönlichen Leistungsvermögens des letzteren erforderliche Wert, der Wert seiner subjektiven Arbeitskraft.

Wie aber bemisst sich der Wert der für sein Funktionieren als faktorelles Agens unabdingbaren Arbeitskraft des Produzenten? Ist, vom Wert der Arbeitskraft zu reden, nicht ein Unding, logisch gesprochen, eine petitio principii, da ja die Arbeitskraft als natürlich-energetische Fähigkeit beziehungsweise kultürlich-technisches Vermögen zur Arbeit die Voraussetzung aller aus Arbeit bestehenden Wertschöpfung, mithin der Ursprung aller Wert verkörpernden Gegenständlichkeit ist? Wie kann die Voraussetzung für die Schöpfung von Wert ihrerseits Wert haben, wie kann der Ursprung allen objektiven Werts seinerseits als Wertobjekt definierbar sein?

Die Antwort liefert das Kapitalsystem selbst. Wert kann die Arbeitskraft des Produzenten, sein für die Funktionsfähigkeit und das Leistungsvermögen, die ihm als faktorellem Agens des Kapitals abgefordert werden, unabdingbares organisches Wesen und menschliches Dasein, nur insofern haben, als für die Reproduktion dieses organischen Wesens und die Erhaltung dieses menschlichen Daseins Subsistenz- und Befriedigungsmittel, reale Dinge und materiale Güter erforderlich sind, die als Produkte menschlicher Arbeit, als dem gesellschaftlichen Produktionssystem entsprungene Objekte und Dienste, Verkörperungen von Wert, Wertgegenstände darstellen und die der Produzent, um sie sich zwecks Reproduktion seines Organismus beziehungsweise Erhaltung seiner Existenz zuführen und einverleiben zu können, unter den gegebenen marktwirtschaftlichen Bedingungen gehalten ist, auf dem Markt im Austausch gegen allgemeines Äquivalent, die als universaler Gegenwert figurierende Münze des Marktes, zu erwerben.

Wenn von einem Wert der Arbeitskraft die Rede ist, dann ist unter den neuen, mit dem Eigentum des Marktbetreibers an der Wertquelle, seiner Aneignung der Wertquelle als Kapitalinvestition gegebenen Bedingungen der Wert der Subsistenz- und Befriedigungsmittel gemeint, die es braucht, um die für die Funktionsfähigkeit und das Leistungsvermögen des Produzenten als eines faktorellen Agens des investierten Kapitals erforderliche Reproduktion und Erhaltung seiner Arbeitskraft zu gewährleisten. Und diesen Wert der Arbeitskraft des Produzenten alias Wert der für die Reproduktion und Erhaltung des Produzenten als Arbeitskraft erforderlichen Lebens- und Befriedigungsmittel muss der Marktbetreiber, wenn er denn aus seiner Wertquelle, seinem Produktionspotenzial durch Arbeit wirklichen Wert schöpfen, aktuelle Produkte ziehen will, zusätzlich zu dem bereits in die Wertquelle investierten Kapital in Form von allgemeinem Äquivalent dem Produzenten zukommen lassen, damit der zu Markte gehen und dort die für seine Reproduktion und Erhaltung nötigen Lebens- und Befriedigungsmittel erstehen kann.

Indem er ihn für die natürliche Voraussetzung beziehungsweise kultürliche Bedingung seiner Funktionsfähigkeit und seines Leistungsvermögens als faktorelles Agens des in die Wertquelle investierten Kapitals bezahlt, behandelt der Marktbetreiber den Produzenten in der Tat haargenau wie die Wertquelle selbst, und ist insofern die Rede vom zusätzlichen Kapital, das er aufbringen und quasi nachschießen muss, um aus der bloßen Wertquelle wirklichen Wert zu schöpfen, buchstäblich zu verstehen. Mittels als Kapital investierten allgemeinen Äquivalents erwirbt der Marktbetreiber vom herrschaftlichen Vertragspartner ein als Wertquelle brauchbares sächliches Produktionspotenzial und ersteht sodann mit der Arbeitskraft des Produzenten eine als Wertschöpfer dienende persönliche Produktionspotenz, um letztere ersterem beizugeben und aus der als quasichemische Reaktion erscheinenden arbeitsprozessualen Verbindung beider Potenziale aktuellen Wert zu schöpfen.

Eben diese durch die Investition von allgemeinem Äquivalent in die Arbeitskraft effektuierte kapitalfaktorelle Gleichsetzung des Produzenten mit dem Produktionspotenzial beziehungsweise des Wertschöpfers mit der Wertquelle meint Entlohnung im Unterschied zur Vergütung. So gewiss das allgemeine Äquivalent, das der Marktbetreiber dem nachträglich in den kommerziellen Vertrag mit dem herrschaftlichen Austauschpartner hineingenommenen Produzenten zahlt, sich nicht auf ihn als realen Akteur bezieht, der eine in seinem Besitz befindliche Wertquelle bearbeitet, sondern ihm als kapitalem Agens gilt, das für die Bearbeitung einer in den Besitz des Marktbetreibers gelangten Wertquelle gebraucht wird, so gewiss vergütet der Marktbetreiber dem Produzenten nicht das Produkt seiner als Schöpferin von Wertgegenständlichkeit aus der Wertquelle honorierten Arbeit, sondern entlohnt ihn für seine der sächlichen Wertquelle faktorell gleichgesetzte und nämlich per medium der für ihre Reproduktion und Erhaltung nötigen Subsistenz- und Befriedigungsmittel ihrerseits als bloßer Wertgegenstand definierten persönlichen Arbeitskraft.

Dass der Produzent so völlig seinen Subjektstatus verliert und sich, wie funktionell auf ein bloß faktorelles Agens des in die Wertquelle investierten Kapitals, so substanziell auf die für die Funktionsfähigkeit und die Leistungskraft des Agens, in dem er sich erschöpft, nötige organische Energie alias Leibhaftigkeit, sprich, auf seine Arbeitskraft reduziert findet, verändert nun aber grundlegend, um nicht zu sagen, revolutioniert das kommerzielle Vertragsverhältnis und hat nämlich zur Folge, dass in Abwesenheit des aus dem Vertrag ausgeschiedenen herrschaftlichen Vertragspartners das in die Wertquelle investierte Kapital selbst, genauer gesagt, die Wertquelle als Verkörperung der Verwertungsverpflichtung, die der absente herrschaftliche Vertragspartner mit dem ihm vom Marktbetreiber gezahlten allgemeinen Äquivalent eingegangen ist, als das alleinige, mit dem Marktbetreiber kontrahierende Subjekt firmiert.

Indem das kommerzielle Kapital, das vom Marktbetreiber zwecks Erzielung von Mehrwert in die Produktionssphäre investierte allgemeine Äquivalent, dort nicht mehr auf einen aus den materialen Produktionsbedingungen, der Wertquelle, Wert schöpfenden Produzenten trifft, sondern sich unmittelbar jener materialen Produktionsbedingungen, der Wertquelle selbst, bemächtigt und inkorporiert, supponiert es sich als mit den Produktionsbedingungen identischer Quasiproduzent, als buchstäblich so zu verstehender und nämlich die Wertquelle zur Selbsttätigkeit verhaltender Sachwalter und setzt sich mithin als das dem A zum alphabetischen Glück einer écriture automatique fehlende O, besser gesagt und weniger bildlich gesprochen, als das der kommerziellen Substanz, die es ist, ebenso komplementär korrespondierende wie komplizitär in die Hände arbeitende industrielle Subjekt.

So aber in die Rolle des mit dem Marktbetreiber kontrahierenden Subjekts geschlüpft, schließt sich das in die Wertquelle investierte, als Wertquelle verkörperte Kapital in dieser seiner Funktion als industrielles, die Schöpfung von Mehrwert bewirkendes Subjekt mit sich selbst in seiner Eigenschaft als in den Händen des Marktbetreibers befindliches allgemeines Äquivalent, also in seiner Position als die Schöpfung von Mehrwert bezweckende kommerzielle Substanz, zu einem Verhältnis unvermittelter Reziprozität zusammen, und verschwindet aller reale Unterschied beziehungsweise intentionale Gegensatz, der im Verhältnis herrscht, solange das industrielle Subjekt noch als handwerklicher Produzent existiert und die kommerzielle Substanz zwecks Erfüllung ihrer essentiellen Bestimmung, der Verwirklichung ihres Strebens nach Mehrwert, mit jenem handwerklichen Produzenten kontrahieren muss. Eben das, was das in den Händen des Marktbetreibers befindliche allgemeine Äquivalent, das als die kommerzielle Substanz zu investierende Kapital, bezweckt, bezweckt es auch als in die Wertquelle investiertes Kapital, als in ihr Gestalt gewordener Quasiproduzent, in ihr verkörpertes industrielles Subjekt, ohne dass diesem kapitalen Quasiproduzenten, diesem industriellen Subjekt noch eine irgend im Gegensatz zum Verwertungszweck stehende menschliche Bedürftigkeit zukäme, ohne dass ihm auch nur im Entferntesten ein vom Streben nach Mehrwert abweichendes persönliches Interesse eignete.

Nichts anderem als diesem, von der kommerziellen Substanz, dem Handelskapital, verfolgten Zweck einer Erzielung von Mehrwert dient der durch die Wertquelle verkörperte Quasiproduzent, das mit der Schöpfung des Mehrwerts betraute industrielle Subjekt, insofern es ja nichts anderes ist als die in die Wertquelle investierte kommerzielle Substanz selbst, und so ist denn mit systematischer Notwendigkeit gewährleistet, dass die als industrielles Subjekt realisierte kommerzielle Substanz, ungestört durch persönliche Absichten und unabgelenkt durch menschliche Zielsetzungen, nichts anderes im Schilde führt, als mit allen ihr verfügbaren Kräften und mit allem ihr zu Gebote stehenden Ingenium soviel Mehrwert wie möglich aus der Wertquelle zu schöpfen, also die Differenz zwischen dem kapitalen Wert, den sie, die als industrielles Subjekt in der Wertquelle steckende kommerzielle Substanz, repräsentiert, und dem realen Wert, den sie als das die kommerzielle Substanz als solche produktiv werden lassende industrielle Subjekt aus der Wertquelle extrahiert, zu maximieren.

Freilich, so reibungslos und widerspruchsfrei, systematisch gesehen, das Kapital in seiner Doppelrolle als ihre Vermehrung im Schilde führende kommerzielle Substanz und diese Vermehrung durch seine Verwertung in die Tat umsetzendes industrielles Subjekt mit sich korrespondiert und interagiert, so sehr hat, empirisch betrachtet, die Korrespondenz und Interaktion einen Haken, den Haken nämlich, dass die als industrielles Subjekt gesetzte kommerzielle Substanz, das Handelskapital als in der Wertquelle verkörperter Quasiproduzent, eben doch nur Quasiproduzent ist und, unmittelbar oder für sich genommen, weder über die Kraft verfügt noch das Ingenium besitzt, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen, sprich, die in der Schöpfung von Mehrwert bestehende Vermehrung der kommerziellen Substanz mittels Verwertung seiner selbst in die Tat umzusetzen.

Diese Kraft besitzt einzig und allein der aus dem Eigentum an der Wertquelle und der Verfügung über sie verdrängte handwerkliche Produzent, und ihn muss das in der Wertquelle verkörperte industrielle Subjekt, das als Quasiproduzent firmierende Kapital nolens volens heranziehen und einsetzen, will es de facto leisten, was es de jure vermag, will es mit anderen Worten Wertschöpfung nicht nur formell in Angriff nehmen, sondern mehr noch reell verrichten. So wahr das vom Marktbetreiber in die Wertquelle investierte und in ihr als industrielles Subjekt verkörperte Handelskapital nunmehr de jure der Akteur ist, der die Wertschöpfung betreibt und organisiert, so wahr muss de facto der Marktbetreiber diesem realen Akteur ein personales Agens zur Seite stellen, muss er demnach weiteres allgemeines Äquivalent für die Rekrutierung handwerklicher Produzenten aufbringen, zusätzliches Handelskapital in menschliche Arbeitskraft investieren, um die vom industriellen Subjekt, das die Wertquelle verkörpert, betriebene und organisierte Wertschöpfung Ereignis werden und Wirklichkeit gewinnen zu lassen.

Wie aber die Rede vom weiteren allgemeinen Äquivalent und zusätzlichen Kapital klar macht, bedeutet demnach die Einbeziehung des als faktorelles Agens auf seine menschliche Arbeits- und natürliche Geisteskraft reduzierten handwerklichen Produzenten in den als Wertschöpfungskontrakt konzipierten kommerziellen Vertrag in dem durch letzteren definierten Kontext nichts weiter als eine notgedrungene Aufstockung und dem Zwang der Verhältnisse geschuldete Nachbesserung der vom Marktbetreiber für die Wertquelle vertragsgemäß gezahlten Kaufsumme, des von ihm in die Wertquelle investierten Kapitals, und stellt, so gesehen, der als menschliche Arbeits- und natürliche Geisteskraft in den Wertschöpfungskontrakt integrierte handwerkliche Produzent tatsächlich nichts anderes dar als ein das Kapital, das der Marktbetreiber in die Wertquelle investiert hat, entwertendes Element, einen das industrielle Subjekt, das die Wertquelle für den Marktbetreiber verkörpert, beeinträchtigenden Faktor. Schließlich hat ja die Ersetzung des handwerklichen Produzenten durch das kommerzielle Kapital in der Rolle des mittels Wertquelle produzierenden Subjekts den oben explizierten wesentlichen und entscheidenden Sinn einer Schöpfung von Mehrwert, sprich, einer Verwertung des als allgemeines Äquivalent in der Funktion von Kapital aufgewendeten Werts ohne die einschränkende Kondition beziehungsweise störende Intervention jener menschlichen Bedürfnisse und persönlichen Interessen, die traditionell der handwerkliche Produzent ins Spiel und zur Geltung bringt.

Der in die Wertquelle investierte und in ihr als industrielles Subjekt verkörperte Wert soll – so die Stipulation des kommerziellen Vertrags! – keinem anderen Zweck dienen als seiner mit aller verfügbaren Kraft und allem zu Gebote stehenden Ingenium betriebenen Verwertung, der Produktion von ihn übersteigendem Mehrwert, der Schöpfung von mehr Wert, als er selber ist. Wenn nun aber, damit jene dem industriellen Subjekt selbst, dem kapitalen Akteur als solchem fehlende Arbeits- und Geisteskraft tatsächlich verfügbar ist und zu Gebote steht, der über sie als menschlicher Organismus und persönliche Existenz allein verfügende und gebietende handwerkliche Produzent durch die Hintertür des ihn als reelles Agens des kapitalen Akteurs, als funktionellen Faktor des industriellen Subjekts reklamierenden Lohnverhältnisses nun doch wieder ins Spiel gebracht werden muss und wenn dies wiederum den Marktbetreiber zwingt, ihm für die Bestreitung seiner organischen Subsistenz, die Befriedigung seiner existenziellen Bedürfnisse weiteres allgemeines Äquivalent, zusätzliches Kapital zu überlassen, ist das dann nicht gleichbedeutend mit einer Schmälerung oder im Extremfall gar Vereitelung jenes vom industriellen Subjekt, dem Kapital, das die Wertquelle verkörpert, verfolgten Zwecks der Mehrwertschöpfung, sprich, der Produktion von Wert, der das Kapital, den Wert der Wertquelle, mit dem Ziel seiner größtmöglichen Vermehrung so weit wie möglich übertrifft?

Schließlich geht das allgemeine Äquivalent, das der Marktbetreiber dem handwerklichen Produzenten dafür, dass dieser ihm seine Arbeitskraft überlässt, notgedrungen zahlen muss, geht das Kapital, mit dem der Marktbetreiber den Produzenten dafür, dass dieser ihm sein Ingenium zur Verfügung stellt, wohl oder übel zu entlohnen gezwungen ist, zu Lasten des Mehrwerts, den der Marktbetreiber mittels des industriellen Subjekts, des in die Wertquelle investierten Kapitals, aus dieser zu schöpfen sucht, und findet sich stattdessen als Teil des investierten Kapitals, als beim industriellen Subjekt zu Buche schlagender Faktor wieder, womit sich denn die Proportion zwischen investiertem und produziertem Wert, zwischen Kapital und Ertrag, zu Ungunsten des ersteren verändert und verschoben zeigt und es zu einer Entmächtigung des industriellen Subjekts in seiner Fähigkeit, aus der Wertquelle Wert zu schöpfen, sprich, einer Entwertung des investierten allgemeinen Äquivalents in seiner Funktion als Kapital, als sich selbst verwertender Wert, kommt.

Empirisch und vom realen Arbeitsprozess her gesehen, in dem der Produzent als zum eigenen Nutz und Frommen individuell Arbeitender agiert, ist die Arbeit der actus, der aus dem Produktionspotenzial der Wertquelle aktuelles Produkt, aus Möglichem Wirkliches werden lässt. Systematisch aber und vom kommerziellen Arbeitsvertrag her begriffen, unter dem der Produzent als faktorelles Agens des kapitalen Akteurs firmiert, ist die Arbeit im Gegenteil ein ruptus, der die zwischen industriellem Subjekt und kommerzieller Substanz, zwischen dem Kapital in Gestalt der Wertquelle und dem Kapital in Händen des Marktbetreibers, zwecks Schöpfung von Mehrwert vertraglich stipulierte vollkommene Korrespondenz und reibungslose Interaktion stört und beeinträchtigt, indem er eine als Nachbesserung beziehungsweise Aufstockung der Kapitalinvestition wirksame Entlohnung von für ihre Verrichtung nötiger menschlicher Arbeits- und persönlicher Geisteskraft erforderlich macht und so den ursprünglichen und von Haus aus verbindlichen Leistungsvertrag in Sachen Mehrwertschöpfung zum Schaden des als industrielles Subjekt firmierenden Kapitals und zum Vorteil der als faktorelles Agens intervenierenden personellen Arbeitskraft zu revidieren und zu modifizieren zwingt.

Systematisch begriffen, ist deshalb die Einbeziehung beziehungsweise Einmischung des handwerklichen Produzenten in seiner Funktion als dem industriellen Subjekt, dem kapitalen Akteur, die Arbeits- und Geisteskraft, die diesem bedauerlicherweise abgeht, vindizierendes organisches Element und menschliches Wesen ein höchst unwillkommenes Vorkommnis und störendes Ereignis, das, dem zwischen Marktbetreiber und herrschaftlichem Kontrahenten abgeschlossenen Vertrag entgegen und in der Tat zuwider, die Verwertungsabsichten und Gewinnerwartungen, die der Marktbetreiber mit seiner kommerziellen Substanz verknüpft, partout nur zu durchkreuzen oder jedenfalls zu beeinträchtigen taugt. Und systematisch betrachtet, ist es deshalb aber auch nur logisch und konsequent, dass der Marktbetreiber alles daransetzt, jenes weitere allgemeine Äquivalent und zusätzliche Kapital, das er für die Rekrutierung der in Gestalt handwerklicher Produzenten existierenden Arbeits- und Geisteskraft, die er seinem industriellen Subjekt, seinem investierten Kapital, bei Strafe eines Scheiterns des Wertschöpfungsprozesses zuführen muss, so weit wie möglich zu minimieren und damit seinen schädlichen Einfluss, seine nachteiligen Auswirkungen auf die vertraglich vereinbarte Verwertungsproportion und Gewinnspanne, so gering wie möglich zu halten.

Für die Minimierung der Aufwendungen für das Agens Arbeitskraft, die er als hypothekarische Belastung des vom Kapital qua kommerzielle Substanz mit sich selbst qua industrielles Subjekt abgeschlossenen Wertschöpfungsvertrages wahrnimmt, bleiben dem zum Unternehmer avancierten Marktbetreiber im Wesentlichen zwei Wege. Er kann diese Minimierung direkt durch eine Erhöhung der Produktionsleistung mittels verstärkter Ausbeutung der Arbeitskraft oder indirekt mittels Steigerung der Produktivität kraft technischen Ingeniums erreichen. Auch wenn die zweite Methode hinsichtlich der bezweckten vermehrten Wertschöpfung als solche ins Leere läuft, ist sie doch aber der via regia der Mehrwertschöpfung, der Ausbeutung der Arbeitskraft, sekundär förderlich. Die weitestgehende Minimierung des für die Arbeitskraft aufzubringenden Kapitalanteils ist logische Konsequenz des neuen kommerziellen Vertrages, den der als persona seiner kommerziellen Substanz figurierende Unternehmer mit der als industrielles Subjekt firmierenden Wertquelle schließt, weil sub specie dieses Vertrages der ebenso notgedrungen wie nachträglich hinzugezogene handwerkliche Produzent als vertragswidriger Störfaktor, wo nicht gar als vertragsbrüchiges Skandalon gilt.

Gemäß den beiden Elementen einerseits der physischen Arbeitskraft und andererseits der technischen Geisteskraft, die das industrielle Kapital, das investierte Kapital, hinzuziehen muss, um seinen Wertschöpfungsauftrag erfüllen zu können, gibt es zur durch die Logik des kommerziellen Vertrags diktierten weitestmöglichen Reduktion und größtmöglichen Minimierung des durch die nachträgliche Einbeziehung handwerklicher Produzenten in den Vertrag erforderlich werdenden zusätzlichen Kapitalaufwands im Wesentlichen zwei Wege.

Der eine betrifft die physische Arbeitskraft und besteht in ihrer verstärkten Ausbeutung, besteht mit anderen Worten darin, die Menge des dem handwerklichen Produzenten als organischem Wesen und menschlichem Dasein für seine Subsistenz und Bedürfnisbefriedigung, für die Erhaltung besagter Arbeitskraft, in Form von allgemeinem Äquivalent überlassenen Werts, sprich, gezahlten Lohns, im Verhältnis zur Menge des dafür vom Produzenten in Gütergestalt geschöpften Werts zu senken und zu verringern, wobei dies alternativ oder auch simultan sowohl durch eine Kürzung des für die gleiche Arbeit gezahlten Lohns als auch durch für den gleichen Lohn zu leistende zeitlich-extensiv beziehungsweise energetisch-intensiv vermehrte Arbeit erreicht werden kann. Bedingung der Möglichkeit für diese Strategie einer verstärkten Ausbeutung der Arbeitskraft des als Kapitalfaktor rekrutierten Produzenten ist der Umstand, dass es sich beim dem letzterem gezahlten Arbeitslohn, der sich im Unterschied zur Vergütung der Arbeit ja nicht mehr am geschöpften Wert, sondern am Wertschöpfenden selbst, genauer gesagt, am Wert der für die Erhaltung und Reproduktion seiner Arbeitskraft nötigen Lebens- und Befriedigungsmittel bemisst, um keine anthropologisch fixe Gegebenheit, keine Naturkonstante, sondern um etwas historisch Entstandenes, eine kulturell und traditionell vermittelte Größe handelt, die entsprechend dieser ihrer Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Entwicklung auch veränderbar oder vielmehr – der Logik eines Wertschöpfungssystems folgend, das im menschlichen Wertschöpfer nichts als einen den kommerziellen Vertrag belastenden Kostenfaktor sieht – reduzierbar ist.

Der zweite Weg zur Verringerung des durch die menschliche Arbeitskraft erforderten zusätzlichen Kapitalaufwands betrifft die technische Geisteskraft und besteht in einem verstärkten Einsatz der letzteren, besteht mit anderen Worten darin, durch eine sächliche Erschließung und objektive Entwicklung der Wertquellen selbst, durch die Erfindung und Verbesserung von Produktionstechniken, Produktionsmitteln und Produktionsmaterialien also, die Wertschöpfung proportional zu steigern, die Spanne zwischen investiertem Geldwert und produziertem Sachwert, kurz, den mittels Produktion erzielten Mehrwertanteil, zu vergrößern. Der Erfolg dieser zweiten Methode zur Verringerung des Kapitalaufwands durch Senkung des in ihm enthaltenen Lohnanteils hat freilich transitorischen Charakter, ist kein bleibender Effekt. Herkömmlicherweise maßgebend für die Wertschöpfung nämlich ist allein die Verausgabung physischer Arbeitskraft, normiert oder standardisiert als durchschnittliche gesellschaftliche Arbeitsleistung und quantifiziert oder objektiviert als für die durchschnittliche gesellschaftliche Arbeitsleistung verbrauchte Lebenszeit. Wie viel Wert der handwerkliche Produzent schöpft, darüber entscheidet unter den Bedingungen marktwirtschaftlich organisierter arbeitsteiliger Gesellschaften einzig und allein, wie viel gesellschaftliche Arbeitszeit im Durchschnitt zur Herstellung der als materiales Gut beziehungsweise reale Dienstleistung erscheinenden jeweiligen Wertverkörperung erfordert ist.

Zur definitiven Vergrößerung des Gesamtwerts des Produkts und folglich zur dauerhaften Veränderung des Verhältnisses zwischen gleich bleibendem Kapitalaufwand und entsprechend wachsendem Mehrwert taugt die Steigerung der Produktivität durch technisches Ingenium deshalb nicht, weil sie sich im Sinne einer Verkürzung der für die Herstellung des einzelnen Produkts erforderlichen Arbeitszeit und einer dem gemäßen Verringerung des im einzelnen Produkt verkörperten Werts auswirkt. Dank besserer Techniken, Werkzeuge und Materialien lässt sich zwar in kürzerer Zeit gleich viel oder gar mehr materiales Gut erzeugen, aber weil wegen der kürzeren Arbeitszeit, sprich, wegen der Verringerung des für die Wertgröße maßgebenden Arbeitsquantums auch weniger Wert geschöpft wird, behält das relativ, gemessen an der Arbeitszeit, oder gar absolut, bezogen auf sich selbst, vermehrte Produkt den unverändert gleichen Wert und bleibt also die durch technisches Ingenium erzielte Erhöhung der Produktion von Wertverkörperungen in Gestalt materialer Güter oder realer Dienstleistungen für die Proportion zwischen Arbeitslohn und geschöpftem Mehrwert, will heißen, für die vom Markbetreiber erstrebte Reduktion des in die Arbeitkraft investierten Werts im Verhältnis zum durch die Arbeitskraft produzierten Wert, irrelevant und folgenlos.

Jedenfalls tut sie das langfristig und letztendlich. Kurzfristig oder vorläufig hat sie allerdings durchaus einen gewinnsteigernden Effekt. Maßgebend für den Wert des Produkts ist ja nicht die für dessen Herstellung erforderliche Arbeitszeit überhaupt, sondern sie im gesellschaftlichen Mittel, sie als von den handwerklichen Produzenten im Durchschnitt aufgewendete Zeitspanne, und solange die durch technisches Ingenium ermöglichte kürzere Arbeitszeit noch keine generelle Geltung erlangt, sich noch nicht als Standard, als gesellschaftliches Mittel durchgesetzt hat, kann derjenige, der sie als Wegbereiter einführt und als Vorreiter nutzt, die von ihm auf den Markt gebrachten Erzeugnisse noch zu dem Wert verkaufen, der dem nach wie vor generelle Geltung behauptenden alten Arbeitszeitstandard entspricht, und kann mithin durch den Verkauf der Produkte einen höheren Wert erzielen, als der für die Herstellung der letzteren kraft technischen Ingeniums verringerten Arbeitszeit eigentlich gemäß wäre. Er kann mit weniger Kapitalaufwand mehr Güter- beziehungsweise Dienstleistungswert erzeugen, was seine Stellung auf dem Markt stärkt, weil es ihm entweder, wenn der Markt wächst und die Nachfrage das Angebot übersteigt, erlaubt, mehr zu investieren und schneller zu expandieren, oder aber, wenn der Markt stagniert oder schrumpft und das Angebot die Nachfrage übersteigt, ihm gestattet, durch Preisnachlässe, die ihm die Differenz zwischen dem alten, als gesellschaftlicher Standard etablierten und dem neuen, mittels technischen Ingeniums reduzierten Wert seiner Produkte ermöglicht, seine Mitbewerber auf dem Markt auszukonkurrieren.

So oder so hat jene durch technische Neuerungen und Verbesserungen erzielte und in einer Veränderung der Proportion zwischen Arbeitslohn und Mehrwert zugunsten des letzteren resultierende Steigerung des Produktwerts unmittelbar eine Stärkung beziehungsweise Festigung der Position des betreffenden Handeltreibenden auf dem Markt zur Folge, weil sie seinen Produkten im Vergleich mit denen seiner kommerziellen Konkurrenten einen erfolgreicheren beziehungsweise zuverlässigeren Absatz sichert. Freilich sehen sich eben deshalb seine kommerziellen Konkurrenten, die anderen mittels Lohnarbeit Wertverkörperungen aus Wertquellen schöpfenden Marktbetreiber, um nicht auf dem Markt ins Hintertreffen zu geraten oder sich gar aus dem Markt verdrängt zu finden, gezwungen, jene technischen Neuerungen und Verbesserungen für die eigene Produktion zu übernehmen oder sie gar durch weitere Neuerungen und Verbesserungen zu übertreffen, was eine Generalisierung der Verkürzung der für die Herstellung der betreffenden Produkte erforderten Arbeitszeit und mithin aber auch der Verringerung des an der Arbeitszeit sich bemessenden Werts der Produkte zur Folge hat.

In dem Maße, wie aufgrund der konkurrenzbedingten Übernahme beziehungsweise Fortführung der vom einen als Unternehmer tätigen Marktbetreiber eingeführten technischen Neuerungen und Verbesserungen durch alle anderen die verkürzte Arbeitszeit zum gesellschaftlichen Standard, zum verbindlichen Durchschnittswert avanciert, sinkt der Wert der dank verkürzter Arbeitszeit vermehrten Produkte auf das gleiche Wertniveau, das die Produkte vor ihrer der Verkürzung der Arbeitszeit entsprechenden Vermehrung hatten, und der vermeintliche, dem technischen Ingenium beziehungsweise der Produktivitätssteigerung, die es bewirkt, geschuldete Wertzuwachs löst sich in Wohlgefallen, besser und der euphemistischen Metapher zum Trotz gesagt, in nichts auf.

Ganz von ungefähr stellt sich freilich die metaphorische Rede vom Wohlgefallen nicht ein! Was der durch technische Neuerungen und Verbesserungen erzielte transitorische und letztlich scheinbare Wertzuwachs der Produktion dem als Unternehmer tätigen Marktbetreiber immerhin bringt und was ihm in der Tat gefallen kann, ist die erwähnte Ausweitung beziehungsweise Festigung seiner kommerziellen Position, seiner Präsenz auf dem Markt, die ihm dadurch ermöglicht wird. Wie gesagt, kann er jenen scheinbaren Wertzuwachs, solange der noch nicht im Zuge der konkurrenzbedingten Generalisierung seiner in der Erhöhung der Produktivität bestehenden Bedingung wieder zum Verschwinden gebracht ist, nutzen, um je nach auf dem Markt herrschender Angebot-und-Nachfrage-Situation sei's zu expandieren, sei's seine Position zu konsolidieren.

Tatsächlich ist auch nicht primär der industrielle Ausbeutungsdrang, das Streben nach Verminderung des in die Arbeitskraft investierten Kapitals, nach Senkung der Lohnkosten, zwecks Vermehrung des durch die Arbeitskraft produzierten Kapitals, zwecks Erhöhung des Mehrwerts, sondern der kommerzielle Wettstreit, die Konkurrenz auf dem Markt, das zum Einsatz technischen Ingeniums, zu technischen Neuerungen und Verbesserungen, kurz, zur Erhöhung der Produktivität treibende Motiv. Einen klaren Hinweis darauf bildet die Tatsache, dass die Erhöhung der Produktivkraft mittels technischer Neuerungen und Verbesserungen, unbeschadet dessen, dass der Unternehmer selten auf sie verzichtet, wenn sich die Gelegenheit zu ihr bietet, vorzugsweise dann für ihn interessant und erstrebenswert wird, wenn auf dem Markt starke Konkurrenz herrscht und er wegen übermäßigen Angebots beziehungsweise geringer Nachfrage Schwierigkeiten hat, seine Produkte überhaupt los zu werden, beziehungsweise gezwungen ist, sie zu einem die Realisierung ihres Mehrwerts beeinträchtigenden oder gar ihren Wert unterschreitenden Preis zu verkaufen. Da ist dann ein wie immer vorübergehender produktivitätsbedingter Wertzuwachs eine geeignete Methode, sich mittels dadurch ermöglichter Preisnachlässe gegen die Konkurrenz, auf Kosten von Marktanteilen der Konkurrenten zu behaupten – durch Preisnachlässe, die zwar formaliter, bezogen auf das für das Produkt geltende alte Arbeitszeitmaß, eine Werteinbuße darstellen, die aber realiter, gemessen an dem für das Produkt dank Verkürzung der Arbeitszeit geltend zu machenden neuen Maß, antizipierend preisgeben, was nichts weiter als ein der Ungleichzeitigkeit der Produktivkraftentwicklung geschuldeter und kraft Konkurrenz kurzlebiger Schein ist.

So gesehen, dient also die Erhöhung der Produktivität der Arbeitskraft mittels technischen Ingeniums, anders als die Ausbeutung der Arbeitskraft durch Minderung des für sie gezahlten Lohns beziehungsweise verstärkte Anforderungen an ihren physischen beziehungsweise lebenszeitlichen Einsatz bei gleich bleibendem Lohn, nicht sowohl der industriellen Akkumulation von Kapital, sondern der kommerziellen Durchsetzung beziehungsweise Behauptung des einzelnen Kapitals gegen die mit ihm auf dem Markt konkurrierenden anderen Kapitalien. Näher betrachtet freilich zeigt sich, dass auch dieses, auf die technische Ausstattung der Arbeit bauende kommerzielle Konkurrenzinstrument indirekt Auswirkungen auf die in der physischen Ausbeutung der Arbeitskraft gründende industrielle Kapitalakkumulation hat und diese letztlich zu unterstützen oder gar zu befördern taugt. Und das in doppelter Hinsicht!

Zum einen nämlich gibt dem als Unternehmer tätigen Handeltreibenden dies, dass er den produktivitätsbedingten Wertzuwachs nutzt, um mittels Preiskampf kommerziell zu expandieren beziehungsweise die eigene Marktpräsenz auf Kosten der Konkurrenten zu konsolidieren und auszubauen, die Handhabe, durch Investition in weitere Wertquellen beziehungsweise Verdrängung der Wertschöpfung seiner Konkurrenten seine Stellung in der Produktionssphäre und seine Verfügung über die Produktion auszuweiten beziehungsweise zu verstärken, und das wiederum lässt ihn vermehrten Einfluss auf den Arbeitsmarkt, insbesondere vergrößerte Einwirkungsmöglichkeit auf die Konditionen gewinnen, zu denen ihm die für die Bearbeitung seiner Wertquellen benötigten handwerklichen Produzenten ihre Arbeitskraft überlassen. Diesen vermehrten Einfluss und diese vergrößerten Einwirkungsmöglichkeiten kann der Unternehmer, sofern auf dem Arbeitsmarkt genug Konkurrenz herrscht, genug Produzenten um ihres Lebensunterhalts willen ihre Arbeitskraft zu Markte tragen und feilbieten müssen, zu dem ihm durch den Akkumulationsimperativ vorgeschriebenen Zweck der weitestmöglichen Verringerung des zum Schaden der Mehrwertrate zu Buche schlagenden zusätzlichen Kapitalaufwands, den die Rekrutierung von Arbeitskraft erfordert, wirksam werden lassen und nämlich nutzen, um die Produzenten zu Abschlägen bei dem ihnen zu zahlenden Arbeitslohn zu zwingen.

Und zum anderen erleichtert dem Unternehmer die Steigerung der Produktivität, zu der ihm Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt den Ansporn liefert, solche Lohndrückerei, weil nämlich in dem Maße, wie dank der Konkurrenz auf dem Güter- und Leistungsmarkt das Produktivitätsgefälle sich nivelliert und der Wert der betreffenden Güter und Leistungen sich gemäß der für ihre Produktion erforderlichen kürzeren Arbeitszeit generell verringert und als verringerter zum gesellschaftlichen Standard wird, dies die durch den Wert jener Güter und Leistungen definierten Lebenshaltungskosten senkt, was ein entsprechendes Sinken des Werts der Arbeitskraft impliziert, der ja unter den herrschenden Lohnarbeitsbedingungen gleichbedeutend ist mit dem Wert eben jener für die Reproduktion beziehungsweise Erhaltung der Arbeitskraft nötigen Güter und Leistungen. So gewiss die Erhöhung der Produktivität, langfristig und aufs Ganze gesehen, in einem Sinken des Werts der produzierten Güter und Leistungen resultiert, so gewiss eröffnet sie dem Unternehmer die Möglichkeit, dem von ihm als faktorelles Agens in seinen kommerziellen Vertrag integrierten handwerklichen Produzenten diesen sinkenden Güter- und Leistungswert gewissermaßen anzukreiden und nämlich, die dazu nötigen Konkurrenzverhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorausgesetzt, als ein den Wert seiner Arbeitskraft entsprechend minderndes, das Niveau seiner Entlohnung drückendes Faktum zur Geltung zu bringen.

Diese indirekten Rückwirkungen der unter Bedingungen kommerzieller Konkurrenz durch technische Neuerungen und Verbesserungen erzielten Erhöhung der Produktivität auf das Lohnniveau und den durch es definierten Grad der Ausbeutung der Arbeitskraft des Produzenten, Rückwirkungen, die kein Unternehmer, der bei Sinn und Verstand ist, sprich, im Geiste und Gewahrsam des von ihm abgeschlossenen kommerziellen Vertrages agiert, ins Kalkül einzubeziehen und sich zunutze zu machen versäumt – sie nun lassen deutlich werden, dass sich in letzter Instanz alles um eben jene weitestmögliche Ausbeutung der Arbeitskraft dreht, alles darauf hinausläuft, den mit einem herrschaftlichen Kontrahenten, der als solcher verschwunden und nurmehr de facto des ihm für seine Wertquelle gezahlten, also in die Wertquelle investierten Kapitals präsent ist, vom Unternehmer abgeschlossenen kommerziellen Vertrag eine möglichst unbedingte und uneingeschränkte Erfüllung finden zu lassen.

Weil das Subjekt, mit dem der dadurch zum Unternehmer avancierte Marktbetreiber den kommerziellen Vertrag schließt, nicht der verschwundene herrschaftliche Vertragspartner und schon gar nicht der durch den Kontrakt mit dem herrschaftlichen Vertragspartner ausgeschlossene handwerkliche Produzent, sondern nichts anderes als die dem herrschaftlichen Vertragspartner gezahlte und als kapitale Forderung, als Verwertungsanspruch durch die Wertquelle repräsentierte kommerzielle Substanz, mithin eben diese kommerzielle Substanz als in der Wertquelle verkörpertes industrielles Subjekt ist, oktroyiert sich letzterem, das ja als solches keine Arbeit verrichten kann, der handwerkliche Produzent als ein von ihm in Kauf zu nehmendes ebenso unliebsames wie unentbehrliches faktorelles Agens, das, weil es entlohnt, auf seine Rechnung, will heißen, auf Kosten der als industrielles Subjekt in der Wertquelle verkörperten kommerziellen Substanz, alimentiert werden muss, als Klotz am Bein des industriellen Subjekts, als es belastender Kostenfaktor und eklatanter Substanzverlust figuriert, der nur dazu taugt, die unbedingte Vertragserfüllung durch die Zusatzbedingung, die er darstellt, zu hintertreiben, die als Verwertungsanspruch firmierende kapitale Forderung, deren Einlösung er funktionell dient, substanziell zu beeinträchtigen und zu reduzieren, und den deshalb so gering wie möglich zu halten, so weit wie möglich zu minimieren, ein im kommerziellen Vertrag implizierter Imperativ ist.

Dies also ist die ebenso gesellschaftlich umwälzende wie wirtschaftlich durchschlagende Konsequenz der neuen kommerziellen Vertragsform, zu der die zwecks Sicherung des kommunalen Marktsystems vom Marktbetreiber betriebene Zerschlagung der feudalen Ordnung und Etablierung der absolutistischen Souveränität den Grund legt und die den Marktbetreiber unmittelbare Verfügung über Wertquellen erlangen und damit aus einem Gütervertreiber, einem Kaufmann, zum Gütererzeuger, zum Unternehmer avancieren lässt, dass nämlich die Verdrängung des handwerklichen Produzenten aus der Subjektrolle und seine in dieser Rolle effektive Ersetzung durch das als industrielles Subjekt vom Unternehmer in die Wertquelle investierte Kapital ihn, den handwerklichen Produzenten, auf einen Kapitalfaktor, eine als faktorelles Agens wirksame Hilfsfunktion des industriellen Subjekts, des Kapitals selbst, reduziert und ihn damit, all seiner technisch-faktischen Unabdingbarkeit zum Trotz, systematisch-praktisch zu einem den kommerziellen Vertrag belastenden, weil durch die zusätzlichen Kosten, die seine Rekrutierung verursacht, durch das als Arbeitslohn bestimmte Mehr an Kapital, das die Erhaltung seiner Arbeitskraft erheischt, die Differenz zwischen investiertem und produziertem Wert, die der Vertrag unmittelbar stipuliert, mit anderen Worten die Mehrwertspanne, die der Vertrag als solcher intendiert, beeinträchtigenden und schmälernden Vorfall und Umstand werden lässt.

Eben weil er die Rolle eines eigenständigen Subjekts, eines dem Marktbetreiber gegenüberstehenden Kontrahenten abtritt und sich in einen, der Not der Arbeitsunfähigkeit des neuen Kontrahenten des zum Unternehmer mutierenden Marktbetreibers gehorchend, diesem neuen Kontrahenten, dem industriellen Subjekt, als das der Unternehmer seine kommerzielle Substanz in der Wertquelle verkörpert findet, nachträglich angehängten funktionellen Appendix beziehungsweise zusätzlich beigegebenen Wirkfaktor verwandelt, erweist sich der handwerkliche Produzent beileibe zwar nicht empirisch genommen, sehr wohl aber systematisch gesehen, als ein den kommerziellen Vertrag alterierender Störfaktor, eine dem Kalkül des letzteren in die Quere kommende Belastung, die in ihren den Vertrag entwertenden Folgen so weit wie möglich zu beschränken, in ihren nachteiligen Auswirkungen auf die Kalkulation so gering wie möglich zu halten, ein imperatives Gebot der Vertragstreue alias kommerziellen Logik ist.

So gewiss im Rahmen des neuen, zwischen dem herrschaftlichen Kontrahenten, der in actu des Vertragsschlusses verschwindet, und dem Marktbetreiber, der dadurch zum Unternehmer mutiert, geschlossenen Vertrages das vom Unternehmer in die Wertquelle investierte Kapital, die kommerzielle Substanz, als in der Wertquelle verkörpertes industrielles Subjekt das bis dahin mit dem Marktbetreiber kontrahierende individuelle Subjekt, den handwerklichen Produzenten, systematisch gesehen, vollständig substituiert und ihn nurmehr, der empirischen Not des als solches arbeitsunfähigen industriellen Subjekts gehorchend, als Hilfsfunktion und faktorelles Agens des letzteren gelten und zum Zuge kommen lässt, so gewiss reduziert sich, systematisch gesehen, der handwerkliche Produzent auf eine schiere, den kommerziellen Vertrag belastende, weil die Vertragserfüllung an eine zusätzliche Investition von kommerzieller Substanz knüpfende Hypothek.

Eine Hypothek, die den kommerziellen Vertrag deshalb definitiv belastet und inkommodiert, weil ja dank der vertragsgemäßen Ersetzung des über die Wertquelle verfügenden handwerklichen Produzenten durch ein in der Wertquelle verkörpertes industrielles Subjekt, dank der Eskamotage mit anderen Worten des realen Vertragspartners durch einen kapitalen Kontrahenten dem damit zum Unternehmer mutierenden Marktbetreiber gerade gelungen ist, das seinem Verwertungsanspruch zuwider laufende oder jedenfalls in die Quere kommende lebenspraktische Vorhaben alias subsistenzielle Interesse, das, solange sie noch unter seiner Regie stattfand, der handwerkliche Produzent in der Wertschöpfung geltend machte, auszuschalten und aus dem kommerziellen Vertragsschluss zu eliminieren und partout nichts mehr mit dem Wertschöpfungsprozess verknüpft sein zu lassen als die Absicht und Motivation, Mehrwert mit ihm zu erzielen.

Was in actu des unter Ausschluss des handwerklichen Produzenten vom Marktbetreiber, der zum Unternehmer mutiert, geschlossenen neuen kommerziellen Vertrages kontrahiert und sich tatsächlich ebenso reibungslos wie unmittelbar komplementiert und in die Hände spielt, sind einerseits die kommerzielle Substanz des Unternehmers mit dem sie definierenden Verwertungsanspruch, dem sie ausmachenden Streben nach Mehrwert, und andererseits diese kommerzielle Substanz als in der Wertquelle verkörpertes industrielles Subjekt, das, seiner nicht zwar funktionellen, wohl aber substanziellen Identität mit der kommerziellen Substanz gemäß, nichts anderes im Schilde führt, nichts weiter bezweckt als die Einlösung eben jenes der letzteren eigenen Verwertungsanspruchs, die Erfüllung ihres ganzen Bestrebens.

Wenn nun der handwerkliche Produzent, seinem vorherigen Ausschluss aus dem kommerziellen Vertrag zum Trotz, am Ende doch wieder ins Spiel kommt, als für die Realisierung der Wertschöpfung unabdingbares Ingrediens nachträglich Aufnahme in den Kontrakt findet, und wenn das bedeutet, dass mehr Kapital in den Wertschöpfungsprozess investiert, mehr kommerzielle Substanz für ihre Etablierung als industrielles Subjekt aufgewandt werden muss und dass dementsprechend der kraft kommerziellen Vertrags stipulierte Verwertungsanspruch kompromittiert, dem kontraktiven Streben nach Mehrwert Eintrag getan wird, kann dies dann verfehlen, dem in seinen Erwartungen getäuschten und frustrierten Unternehmer sauer aufzustoßen, ihm als quasi Verletzung des kommerziellen Vertrags, als bauernfängerische Disqualifizierung des in Sachen Wertschöpfung abgeschlossenen Handels zu schaffen zu machen?

Zwar empirisch-technisch muss der Unternehmer einsehen, dass angesichts des als Unfähigkeit zur Arbeit offenkundigen Gebrechens des von ihm installierten industriellen Subjekts kein Weg an der den kommerziellen Vertrag kompromittierenden, weil die kapitale Kalkulation, die er darstellt, entwertenden Rekrutierung jener dem industriellen Subjekt als faktorelles Agens zur Hand zu gehen geeigneten Arbeitskraft vorbeiführt. Systematisch-praktisch aber bleibt solche, einen vertragswidrig zusätzlichen Kapitalaufwand erheischende Rekrutierung von Arbeitskraft ein Ärgernis, um nicht zu sagen, Skandalon, das der Unternehmer nur zu gern aus der Welt schaffen würde und das er, wenn dies schon aus empirisch-technischen Gründen ein Ding der Unmöglichkeit ist, doch jedenfalls so weit wie möglich zu minimieren beziehungsweise zu marginalisieren sucht.

Je besser ihm die Minimierung beziehungsweise Marginalisierung dieser störfaktorellen Kompromittierung und Belastung des industriellen Subjekts durch den qua Arbeitslohn von ihm erheischten zusätzlichen Aufwand an kommerzieller Substanz gelingt, umso vollständiger erreicht der zum Unternehmer mutierte Marktbetreiber, was der neue kommerzielle Vertrag mit der durch ihn bewirkten Verdrängung des handwerklichen Produzenten aus der Subjektrolle und seiner Substitution durch die kommerzielle Substanz selbst als der Wertquelle inkorporiertes industrielles Subjekt letztlich bezweckt – den Sieg der kommerziellen Absicht des Marktbetreibers über die subsistenzielle Rücksicht der handwerklichen Produzenten, genauer gesagt, den Triumph der vom Marktbetreiber als persönliche Akquisitionstätigkeit betriebenen kapitalen Akkumulation über alle vom Produzentenkollektiv mittels gesellschaftlicher Reproduktionsarbeit ins Wert gesetzte materiale Alimentation.

Solange die handwerklichen Produzenten Eigentümer der Wertquelle sind, müssen die Marktbetreiber sich hinsichtlich der Aufteilung des Produktwerts in den subsistenziellen und den kapitalen Teil mit den Produzenten gütlich einigen, was bedeutet, dass das Produzentenkollektiv auf das Akkumulationsgeschäft des Marktbetreibers sowohl als personaler Kontrahent als auch als sozialer Disponent wesentlich Einfluss nimmt. Diese doppelte Heteronomisierung seines Geschäfts wird der Marktbetreiber mit einem Schlage los, indem er Wertquellen unter seine unmittelbare Verfügung bringt und als kommerziellen Vertragspartner nichts mehr gelten lassen muss als die dem territorialen Herrn, der sich actu des Vertragsschlusses absentiert, für die Wertquelle gezahlte Kaufsumme, das in sie investierte und als industrielles Subjekt firmierende Kapital. Dadurch findet sich der Produzent aus dem Vertrag ausgeschlossen und kehrt, weil das industrielle Subjekt sich nicht aufs Arbeiten versteht und zwecks Vertragserfüllung deshalb ihn, den Produzenten, nolens volens hinzuziehen muss, nicht als handelndes Subjekt, sondern bloß als wirkendes Agens in den Vertrag zurück.

Von Anbeginn der aus ihrer herrschaftlichen Abhängigkeit und Domestikenstellung emanzipierten und zum kommunalen Marktsystem entfalteten kommerziellen Funktion ist, wie oben lang und breit ausgeführt, das mit dem Marktsystem verknüpfte persönliche Motiv des Marktbetreibers dem ans Marktsystem gebundenen gemeinschaftlichen Interesse der handwerklichen Produzenten, die in der Absicht eines quasiherrschaftlichen Status und rein konsumtiven Daseins vom Marktbetreiber betriebene kapitale Akkumulation der um eines subsistenziellen Genügens, eines auskömmlichen Lebens willen von den handwerklichen Produzenten geleisteten realen Reproduktion, in einer aus Komplementarität und Konkurrenz, Ergänzung und Verdrängung gemischten Wechselwirkung assoziiert.

So sehr sich das arbeitsteilig handwerkende Produzentenkollektiv zur Befriedigung seiner subsistenziellen Bedürfnisse auf den vom Handeltreibenden etablierten kommerziellen Distributionszusammenhang, den Markt, angewiesen und genötigt findet, dessen Unterhaltung und Entfaltung mitzutragen und zu befördern, so sehr sieht sich umgekehrt der Marktbetreiber gehalten, bei dem seinem Marktsystem zugrunde liegenden kapitalakkumulativen Kalkül und der damit verfolgten Absicht eines schließlichen Wechsels in ein quasiherrschaftliches Dasein und rein konsumtives Leben Rücksicht auf jenes ökonomische Interesse des Produzentenkollektivs, seine subsistenziellen Bedürfnisse, zu nehmen und letztere als für das kapitalakkumulative Kalkül ebenso tendenziell einschränkende Kondition wie prinzipiell maßgebenden Faktor gelten zu lassen. Solange die handwerklichen Produzenten die eigentumspraktische Verfügung und den verfahrenstechnischen Befehl über die Wertquelle, die Materialien und Werkzeuge des Produktionsprozesses, behalten, bleibt dem Marktbetreiber gar nichts anderes übrig, als mit ihnen mehr oder minder partnerschaftlich zu verkehren und sich mit ihnen im Blick auf den aus dem Produktionsprozess jeweils zu ziehenden ökonomischen Nutzen, sprich, hinsichtlich der Aufteilung des Produkts in subsistenziellen und kapitalen Gewinn, in für ihren Lebensunterhalt nötigen Wert und ihm zufallenden Mehrwert, vertraglich abzustimmen alias gütlich zu einigen.

Und nicht genug damit, dass der Marktbetreiber das ökonomische Interesse der handwerklichen Produzenten als für den kommerziellen Vertrag grundlegende Position, als seiner kapitalen Absicht komplementäre personale Rücksicht gelten lassen und in Rechnung stellen muss, er muss auch und mehr noch dem mit jenem ökonomischen Interesse untrennbar verknüpften, mit ihm unauflöslich verschränkten politischen Anliegen Rechnung tragen und Genüge leisten, das, wie oben ebenfalls expliziert, die handwerklichen Produzenten dazu bringt, die Unterhaltung und Entfaltung des Marktsystems nicht nur notgedrungen, um ihrer leibhaftigen Subsistenz willen, sondern durchaus bereitwillig, ihrer sozialen Existenz wegen, zu unterstützen. Was das vom Betreiber der kommerziellen Funktion unter territorialherrschaftlicher Ägide ins Leben gerufene und mit der persönlichen Zielsetzung eines am Ende mittels seiner erreichbaren quasiherrschaftlich-konsumtiven Lebens und Status auf- und ausgebaute Marktsystem ja nolens volens begründet und entstehen lässt, ist ein neuer kommunaler Gesellschaftstyp, das handelsstädtische Gemeinwesen, das denen, die sich in ihm zusammenfinden und unter seinem Dach leben, den dem Markt zuarbeitenden handwerklichen Produzenten nicht weniger als den Marktbetreibern selbst und dem für die territoriale Standfestigkeit und Widerstandskraft Sorge tragenden aristokratischen Element, grundlegende Freiheit von und ausreichenden Schutz vor dem territorialherrschaftlichen Gesellschaftssystem bietet, dessen autokratischer Gewalt sie zuvor unterworfen und in dessen kultische Zwänge sie gebannt waren.

Zumal für das handwerkliche Produzentenkollektiv ist diese im Rahmen der handelsstädtischen Kommune ihm gewährte politische Emanzipation auf Basis einer marktbedingten ökonomischen Eigenständigkeit ein hohes Gut, da sie es dem Zustand fronender Knechtschaft und sklavischer Abhängigkeit entreißt, zu dem die territorialherrschaftliche Vergesellschaftungsform es verurteilt – und eben deshalb unterstützt das Produzentenkollektiv das den neuen kommunalen Gesellschaftstyp fundierende Marktsystem und setzt sich durch seine Arbeit ebenso bereitwillig wie tatkräftig für dessen Auf- und Ausbau ein. Und dies umso bereitwilliger und tatkräftiger, als ja der Auf- und Ausbau des Marktsystems, der Logik kommerzieller Akkumulation gemäß, in einer fortlaufenden Stärkung und Ermächtigung des das Marktsystem beherbergenden kommunalen Gemeinschaftstyps und einer entsprechend fortschreitenden Schwächung der Macht und Herrlichkeit der mit letzterem im Doppelsinn von Widerstreit und Wechselwirkung kontrahierenden territorialen Gesellschaftsformation resultiert und also den Effekt hat, den Schutz und Schirm, den das kommunal verfasste Gemeinwesen gegen die territorialherrschaftliche Gesellschaft bietet, immer umfänglicher und zuverlässiger und den Triumph der neuen marktwirtschaftlichen Vergemeinschaftungsweise über die alte fronwirtschaftliche Vergesellschaftungsform immer unwiderruflicher, einen Rückfall der ersteren in letztere immer unwahrscheinlicher werden zu lassen.

Wie sollte dies wohl nicht Grund genug für das handwerkliche Produzentenkollektiv sein, ungeachtet der materiellen Opfer und über die eigenen subsistenziellen Bedürfnisse hinausgehenden Wertschöpfungsleistungen, die das vom Marktbetreiber initiierte und organisierte kommerzielle Verwertungs- alias kapitale Akkumulationsgeschäft ihm abfordert, eben jenes im Auf- und Ausbau des Marktsystems resultierende handelskapitale Akkumulationsgeschäft zu befürworten und zu unterstützen und auf seine nach Möglichkeit ununterbrochene Verfolgung und Fortsetzung zu dringen, es bis zum endgültigen Sieg der marktwirtschaftlich organisierten Kommune über das fronwirtschaftlich dominierte Territorium zu seiner sozialen Sache und seinem politischen Anliegen zu machen?

Mit seiner den Akkumulationsprozess betreffenden Insistenz, seinem Dringen darauf, dass die Anhäufung von Handelskapital zwecks Erweiterung des Marktsystems, zwecks Einbeziehung also immer neuer Produktionskapazitäten und Produktionsbereiche in den vom kommunalen Markt organisierten und kontrollierten kommerziellen Distributionszusammenhang, unaufhörlich weitergeht und bis zum endgültigen politischen Triumph der bürgerlichen Kommune über das herrschaftliche Territorium kontinuiert wird, setzt sich nun freilich das handwerkliche Produzentenkollektiv in nicht zwar faktischen, manifest-empirischen, wohl aber logischen, latent-systematischen Widerspruch zu der vom Marktbetreiber mit dem Akkumulationsprozess verknüpften subjektiven Motivation beziehungsweise verfolgten persönlichen Absicht und fährt ihr nolens volens in die Parade, droht sie gar zu durchkreuzen.

Diese subjektive Absicht, die der Marktbetreiber mit dem Akkumulationsprozess verfolgt, besteht ja in dessen schließlicher und in der Tat baldestmöglicher Auf- und Preisgabe, besteht in der Hoffnung und Erwartung, bei hinlänglich akkumuliertem Kapital die kommerzielle Profession an den Nagel hängen und sich in das erstrebte quasiherrschaftliche Dasein und rein konsumtive Leben verabschieden zu können. Und diese subjektive Motivation des Marktbetreibers steht nun aber im offenkundigen Widerspruch zum kollektiven Anliegen der handwerklichen Produzenten, zu ihrem Interesse, den Akkumulationsprozess so lange beibehalten und fortgeführt zu finden, bis der Triumph der marktwirtschaftlich konstituierten kommunalen Arbeitsgemeinschaft über die fronwirtschaftlich etablierte territoriale Ständegesellschaft definitiv errungen und ein für allemal sichergestellt ist. Geht es nach dem Willen des handwerklichen Produzentenkollektiv, das im marktwirtschaftlich organisierten kommunalen Freiraum einer relativen politischen Selbstbestimmung und ökonomischen Selbständigkeit teilhaftig ist, so darf der Marktbetreiber seine kapitale Akkumulationstätigkeit erst beenden und deren in einem quasiherrschaftlich-konsumtiven Leben und Status bestehende Frucht frühestens dann genießen, wenn er dem vom Produzentenkollektiv mit der Kapitalakkumulation assoziierten gesellschaftlichen Auftrag und historischen Projekt Genüge getan und kraft des kapitalen Akkumulationsmechanismus und der ihm geschuldeten Entfaltung der marktwirtschaftlichen Kommune auf Kosten des fronwirtschaftlichen Territoriums dem kommunalen Prinzip einer kommerziell vermittelten Distribution gemeinschaftlicher Ressourcen zu einem ebenso umfassenden wie endgültigen Sieg über den territorialen Usus einer seigneurial verfügten Allokation gesellschaftlichen Reichtums verholfen hat.

Und dass es nach dem Willen des handwerklichen Produzentenkollektivs geht und letzteres nämlich sein kollektives Anliegen gegenüber der subjektiven Absicht des Marktbetreibers erfolgreich durchsetzt, dafür sorgt, wie oben expliziert, der Modus einer die subjektive Motivation, die individuelle Absicht des Marktbetreibers ebenso empirisch unterstützenden wie systematisch unterlaufenden objektiven Intention und professionellen Triebkraft, in dem das kollektive Anliegen sich zur Geltung und zum Tragen bringt, der Anschein einer kapitaleigenen Teleologie, einer der Sachlogik kommerziellen Handelns entspringenden Konsequenz, den es sich gibt und der da macht, dass nicht zwar in jedem Fall und individuell zwingend, wohl aber auf alle Fälle und professionell verbindlich die subjektive Motivation sich der objektiven Intention beugt und ihr den Vorrang einräumt und dass in der Tat – aufs Ganze der kommerziellen Funktion und des von ihr hervorgetriebenen Marktsystems gesehen – die individuelle Absicht des Marktbetreibers gegenüber der scheinbar dem Handelskapital als solchem eigenen professionellen Triebkraft nur in den seltenen historischen Augenblicken zum Zuge kommt und sich in Szene setzen darf, in denen die professionelle Triebkraft sich durch äußere Umstände in ihrer Funktionalität gehemmt beziehungsweise vereitelt findet und in denen sich zugleich die Realisierung der individuellen Absicht als ein probates Mittel erweist, jene die professionelle Intention heimsuchende Funktionsstörung bis zur Wiederaufnahme des Normalbetriebs zu neutralisieren beziehungsweise zu kompensieren.

Ohne dass sie weiß, wie ihr geschieht, findet sich jedenfalls unter den für den handelskapitalen Prozess, für die Entfaltung des Marktsystems, erforderlichen normalen Bedingungen die auf ein quasiherrschaftlich-konsumtives Dasein zielende individuelle Absicht des Marktbetreibers durch das als professionelle Intention durchschlagende kollektive Anliegen der dem Markt zuarbeitenden handwerklichen Produzenten in ihrer Ausführung ebenso faktisch konterkariert wie chronisch suspendiert und in eine die Kontinuität des Prozesses, die die objektive Intention verlangt, gewährleistende bloße Lustprämie umfunktioniert oder, um es im oben bemühten Bilde auszudrücken, in eine Karotte verwandelt, die das handwerkliche Produzentenkollektiv dem marktbetreiberischen Esel vor die Nase hält, um ihn zur ebenso unverdrossenen wie eifrigen Verfolgung des von ihm, dem Kollektiv, unter der Camouflage jener professionellen Intention, jener scheinbar dem Handelskapital als solchem eigenen Teleologie, als historisches Projekt gewahrten sozialen Anliegens zu motivieren.

Dies ist die doppelte Konditionierung, der der Marktbetreiber unter den alten Bedingungen des sein Verhältnis zu den handwerklichen Produzenten regelnden kommerziellen Vertrages unterliegt, dass er die auf eine quasiherrschaftlich-konsumtive Existenz zielende persönliche Absicht, die er mit der handelskapitalen Akkumulation verfolgt, nicht nur ökonomisch kompromittiert erfährt, weil er einen Kompromiss zwischen seiner kommerziellen Projektion und den subsistenziellen Ansprüchen seiner handwerklichen Kontrahenten in Kauf nehmen muss, sondern darüber hinaus und mehr noch politisch torpediert findet, weil das vom handwerklichen Produzentenkollektiv gewahrte soziale Anliegen, nämlich der Auf- und Ausbau des Marktsystems zum ebenso allgegenwärtigen wie gemeinverbindlichen Vergesellschaftungsmechanismus, sich jene kommerzielle Projektion dienstbar macht und, indem es die handelskapitale Akkumulation ins Hauptmittel seiner Realisierung umfunktioniert, das Wirklichwerden der von Haus aus mit ihr verfolgten persönlichen Absicht, die erstrebte quasiherrschaftlich-konsumtive Existenz, wenn nicht überhaupt auf den Sanktnimmerleinstag verschiebt und zur reinen, den Esel in Trab haltenden Fata Morgana instrumentalisiert, so jedenfalls zum bloßen, äußeren Krisen und betrieblichen Stockungen geschuldeten historischen Not- und Ausnahmefall degradiert.

Die Mitwirkung der handwerklichen Produzenten am Akkumulationsgeschäft des Marktbetreibers bleibt also, solange sie noch im Besitz der Produktionsmittel und Produktionsmaterialien, sprich, Eigentümer der jeweiligen Wertquelle sind, geknüpft an die doppelte Kondition, dass sie auf das Akkumulationsgeschäft gleichermaßen als personaler Kontrahent und als sozialer Disponent wesentlichen Einfluss nehmen und mithin aber auch der persönlichen Absicht und subjektiven Motivation, die der Marktbetreiber mit dem Akkumulationsgeschäft verfolgt, in doppelter Hinsicht, nämlich sowohl durch ihren sie faktisch restringierenden ökonomisch-subsistenziellen Anspruch als auch durch ihr sie systematisch suspendierenes politisch-existenzielles Anliegen, in die Quere kommen.

Und beide ihm von Seiten des handwerklichen Produzentenkollektivs widerfahrenden Konditionierungen des Akkumulationsgeschäfts beziehungsweise Heteronomisierungen der persönlichen Absicht, die er mit ihm verfolgt, wird nun aber der Marktbetreiber mit einem Schlage los, indem er, hierdurch zum Unternehmer mutierend, sich darauf verlegt, kraft mit der territorialen Herrschaft geschlossenen kommerziellen Vertrages selber Eigentum an Produktionsmitteln und Produktionsmaterialien zu erwerben, Wertquellen unter seine unmittelbare Verfügung zu bringen, und anstelle des actu des Vertragsschlusses gleich wieder aus dem Vertrag ausscheidenden herrschaftlichen Kontrahenten als für die Vertragserfüllung, für die vertraglich vereinbarte Wertschöpfungsleistung zuständigen Vertragspartner nichts weiter als die dem absenten herrschaftlichen Kontrahenten für den Verkauf beziehungsweise die Verpachtung oder Verpfändung der Wertquelle gezahlte Summe, sprich, das von ihm in die Wertquelle investierte Kapital, die ihm eigene, in der Wertquelle als industrielles Subjekt verkörperte kommerzielle Substanz zur Geltung zu bringen und wahrzunehmen.

Mit dieser neuen kommerziellen Vertragsform erreicht der durch sie zum Unternehmer mutierende Marktbetreiber, dass die auf die Schöpfung von Mehrwert programmierte kommerzielle Substanz nunmehr mit einem wertschöpferischen Partner in Kontrakt steht, der nichts anderes ist als sie, die in die Wertquelle investierte, der Wertquelle als Subjekt inkorporierte Substanz selbst, womit die vom Marktbetreiber betriebene Schöpfung von Mehrwert zu einem aller Einwendungen von Seiten des Vertragspartners baren, aller Restriktionen durch ihn ledigen und in diesem Sinne absoluten, weil das A seines Vorhabens mit dem O seiner Ausführung identisch setzenden, die kommerzielle Substanz sich im vertragspartnerschaftlichen Alterego des industriellen Subjekts wiederfinden lassenden Unternehmen avanciert.

So gewiss der Kontraktor, dem der Marktbetreiber seine kommerzielle Substanz zwecks Schöpfung von Mehrwert überlässt, jetzt nichts anderes mehr ist als die anstelle des früheren Vertragspartners, des handwerklichen Produzenten, der Wertquelle als industrielles Subjekt inkorporierte kommerzielle Substanz selbst, so gewiss erweist sich die als Mehrwertschöpfung, als kapitale Verwertung zu vollziehende Vermehrung der kommerziellen Substanz als das alleinige und ausschließliche, kurz, absolute Ziel auch und gerade dieses durch den neuen kommerziellen Vertrag ins Spiel gebrachten Kontraktors und erfüllt insofern haargenau die Bedingung, die der große Apotheotiker der Macht des Kapitals, Georg Friedrich Wilhelm Hegel, in der Vorrede zu seiner Phänomenologie des Geistes zum Arkanum der von ihm zur dialektischen Methode ebenso sehr enthistorisierten wie hypostasierten kapitalistischen Produktionsweise erklärt – nämlich die Bedingung, dass "die Substanz an ihr selber Subjekt sein" müsse, damit "aller Inhalt seine eigene Reflexion in sich sein" könne.

Zwar hat, wie oben erläutert, diese vom Marktbetreiber als Unternehmer erreichte Sichselbstgleichheit oder absolute Korrespondenz der in die Wertquelle investierten kommerziellen Substanz mit dem aus der Wertquelle schöpfenden industriellen Subjekt den empirisch unübersehbaren Makel oder Defekt, dass das so den handwerklichen Produzenten als Alterego der kommerziellen Substanz ersetzende, sprich, die kommerzielle Substanz in objectu der Wertquelle mit sich selbst kontrahieren lassende industrielle Subjekt sich nicht aufs Arbeiten versteht und, um seiner Wertschöpfungsaufgabe nachkommen zu können, des Engagements und der Mitwirkung eben der handwerklichen Produzenten bedarf, die es als mit dem Marktbetreiber kontrahierende Akteure, als im Rahmen des kommerziellen Vertrags handelnde Subjekte, doch gerade ersetzt.

Systematisch betrachtet, aber ändert diese empirische Komplikation der Vertragssituation nichts daran, dass der handwerkliche Produzent erst einmal aus dem kommerziellen Vertrag überhaupt ausgeschlossen bleibt und dass er, wenn er eben jenes empirischen Defekts des industriellen Subjekts wegen nachträglich doch noch zwecks Vertragserfüllung hinzugezogen werden muss, eben nicht als handelndes Subjekt, als realer Vertragspartner, sondern bloß als wirkendes Element, als faktorelles Agens hinzutritt, das auf den mit seiner Hilfe in Erfüllung des Vertrags vom industriellen Subjekt geschöpften Wert keinerlei Anspruch hat, nicht an letzterem partnerschaftlich beteiligt zu werden braucht, sondern nur für seine Hilfeleistung, seine Mitwirkung entlohnt werden muss, sprich, für die Arbeitskraft, die er bei seiner Mitwirkung verbraucht, beziehungsweise für die Lebenszeit, die er damit verloren hat, eine Kompensation verlangen kann, die hinreicht, um die verbrauchte Arbeitskraft durch Zufuhr neuer Energie zu regenerieren beziehungsweise die verlorene Lebenszeit durch gewonnene Freizeit zu ersetzen, und deren Höhe eine Sache der geschichtlichen Tradition beziehungsweise der gesellschaftlichen Konvention ist.

Diese Kompensation, die als Lohn, als Zusatz zu der in die Wertquelle investierten kommerziellen Substanz, dem als industrielles Subjekt firmierenden Kapital, vom Marktbetreiber aufgewendet werden muss, ist zwar wegen des besagten Defekts des neuen kommerziellen Vertragspartners, wegen der Arbeitsunfähigkeit des in die Wertquelle investierten und in ihr als industrielles Subjekt firmierenden Kapitals und wegen der daraus resultierenden Notwendigkeit, zur Behebung jenes Mangels des industriellen Subjekts arbeitsfähige handwerkliche Produzenten hinzuzuziehen, unvermeidlich. Aber sie ist zugleich, weil es sich beim nachträglichen Engagement handwerklicher Produzenten um eine im kommerziellen Vertrag als solchem gar nicht vorgesehene und ihn definitiv entwertende, weil als zusätzlicher Kapitalaufwand zu Lasten der Leistung, die das in die Wertquelle investierte Kapital, das industrielle Subjekt, vertragsgemäß erbringen soll, gehende Komplikation und einschränkende Kondition handelt, für den durch den kommerziellen Vertrag zum Unternehmer mutierten Marktbetreiber ein Stein des Anstoßes, den er nach Kräften bemüht sein muss, wenn schon nicht überhaupt aus dem Weg zu räumen beziehungsweise aus der Welt zu schaffen, so jedenfalls doch so klein und unanstößig wie möglich zu halten, als Hindernis für eine nichts als die Ausbeutung der Wertquelle zwecks Schöpfung von Mehrwert bezweckende, weil nur noch vom Streben des investierten Kapitals, des industriellen Subjekts, nach kommerzieller Substanz, nach Selbstverwertung bestimmte Vertragserfüllung weitestgehend auszuschalten.

In dem metaterritorialen Marktsystem des ausgehenden Mittelalters ist der Triumph des vom handwerklichen Produzentenkollektiv unter dem Deckmantel eines qua Akkumulationsprozess objektiven Telos verfolgten geschichtlichen Vorhabens Gestalt geworden, nämlich die Emanzipation des stadtbürgerlich marktwirtschaftlichen Gemeinschaftstyps von der territorialherrschaftlich-fronwirtschaftlichen Gesellschaftsformation und seine Installation als Paradigma beziehungsweise Matrix aller weiteren Vergesellschaftung. Die Etablierung städtisch-patrizischer Konsumentenschichten und die handelskapitale Unterstützung ausgewählter Territorialherrschaften bei ihrem Streben nach hegemonialer beziehungsweise absolutistischer Macht sind kein Einwand gegen diesen Triumph, sondern flankierende Maßnahmen, die ihn abzusichern dienen.

Auch wenn der neue kommerzielle Vertrag, den der dadurch zum Unternehmer mutierende Marktbetreiber mit seinem eigenen Kapital abschließt oder, besser gesagt, von seinem Kapital selbst als in die Wertquelle investierter kommerzieller Substanz mit sich als in der Wertquelle verkörpertem industriellem Subjekt abschließen lässt, empirisch gesehen, nur annäherungsweise, nur unter der einschränkenden Bedingung einer nachträglichen Einbeziehung des durch die kommerzielle Substanz als industrielles Subjekt ersetzten handwerklichen Produzenten in den Vertrag und eines letzteren für seine Arbeitskraft zu entlohnen bestimmten zusätzlichen Kapitalaufwands, implementierbar ist, systematisch betrachtet, lässt dieser neue Vertrag jene Zielsetzung, die Marktbetreiber seit Anbeginn mit kommerziellen Verträgen verbinden, die Akkumulation, zum alleinigen und ausschließlichen Zweck der Produktionsveranstaltung werden und schaltet den handwerklichen Produzenten, indem er ihn auf ein, produktionstechnisch ausgedrückt, faktorelles Agens des industriellen Subjekts beziehungsweise ein, verwertungspraktisch gefasst, integrierendes Element der kapitalisierten Wertquelle reduziert, als realen Kontrahenten im kommerziellen Geschäft, will heißen, als einen bei der Gestaltung der Wertschöpfung und bei der Verteilung des geschöpften Werts Mitwirkung und Mitsprache beanspruchenden personalen Akteur definitiv aus.

Und nicht nur als am Wertschöpfungsprozess mitwirkende reale Kontrahenten und personale Akteure schaltet der zum Unternehmer mutierte Handeltreibende die handwerklichen Produzenten aus, sondern auch und nicht minder als den Wertschöpfungsprozess mitbestimmende soziale Disponenten und politische Intendanten lässt er sie obsolet werden. Als politische Mitbestimmung praktizierende soziale Disponenten erweisen sich, wie oben ausgeführt, die unter den traditionellen Produktionsbedingungen arbeitenden handwerklichen Produzenten in dem Sinne, dass sie modo obliquo einer als objektives Telos oder professionelle Intention des kommerziellen Geschäfts selbst erscheinenden handelskapitalen Entschlossenheit und Beharrlichkeit den vom Marktbetreiber ins Werk gesetzten Akkumulationsprozess ebenso zielstrebig befördern wie tatkräftig unterstützen und so dafür sorgen, dass er in der Tat gegen die subjektive Motivation und persönliche Absicht, die der Marktbetreiber mit ihm verknüpft, unter Suspendierung oder gar Boykottierung des von letzterem erstrebten Wechsels in einen quasiherrschaftlichen Status und ein rein konsumtives Leben, in Kraft und Geltung bleibt und sich als quasi Selbstläufer kontinuiert.

Das traditionelle, über seine eigene Wertquelle verfügende handwerkliche Produzentenkollektiv tut dies, wie gesagt, weil es sich von der konsequenten Verfolgung des kommerziellen Akkumulationsprozesses ein politisch-ökonomisch erwünschtes Resultat, nämlich den endgültigen und unwiderruflichen Triumph der ihm, dem Kollektiv, wirtschaftliche Eigenständigkeit und politische Unabhängigkeit sichernden bürgerschaftlich-kommunalen Gemeinschaft über die es im Gegenteil zu Fron und Knechtschaft verurteilende herrschaftlich-territoriale Gesellschaft erhofft.

Wie aber sollte der handwerkliche Produzent die ökonomische Elementar- oder vielmehr Rudimentärrolle, auf die ihn der neue kommerzielle Vertrag reduziert, die ihm zugewiesene Funktion als faktorelles Agens des Kapitals, integrierendes Element des aus der Wertquelle Wert schöpfenden industriellen Subjekts, noch mit jener unter den alten Arbeitsvertragsbedingungen verfolgten politischen Perspektive verbinden können? Was mehr kann er mit der Beibehaltung der ihm in seiner Eigenschaft als sozialer Disponent angelegenen tatkräftigen Unterstützung und zielstrebigen Förderung des Akkumulationsprozesses jetzt erreichen als eine Bestätigung und Bekräftigung eben der Entpersönlichung und Entrechtung, eben der Verdinglichung und Ausbeutung, zu der das ihn auf ein faktorelles Agens des Kapitals, ein funktionelles Element des industriellen Subjekts reduzierende neue kommerzielle Vertragsverhältnis ihn verurteilt?

Tatsächlich kehrt ja der bis dahin vom handwerklichen Produzentenkollektiv ebenso zielstrebig beförderte wie tatkräftig unterstützte handelskapitale Akkumulationsprozess sub conditione des von den Marktbetreibern mit der territorialen Herrschaft ausgehandelten neuen kommerziellen Vertragsverhältnisses eine von Grund auf neue Bestimmung und Orientierung hervor, kraft deren er sich allen ihm vom handwerklichen Produzentenkollektiv vindizierten gesellschaftlichen Anliegens beziehungsweise anvertrauten geschichtlichen Vorhabens entschlägt und eine die handwerklichen Produzenten als gesellschaftliche Subjekte beziehungsweise historische Akteure abdankende oder, besser gesagt, ausschaltende Selbstmächtigkeit und Eigendynamik entfaltet. Und dies nicht etwa im Gegensatz und Widerspruch zu der ihm vom Produzentenkollektiv übertragenen Aufgabe, sondern vielmehr im Anschluss an sie und quasi Nachklapp zu ihr, also nachdem er dem ihm vindizierten Anliegen durchaus nachgekommen ist, das ihm anvertraute Vorhaben definitiv ins Werk gesetzt hat!

Schließlich sind, wenn unsere obigen Überlegungen zutreffen, die handelsstädtischen Kommunen des späten Mittelalters redende Zeugnisse des Triumphs der kommunalbürgerlich-marktwirtschaftlichen Gemeinschaft über die territorialherrschaftlich-fronwirtschaftliche Gesellschaft, zu dem der nach dem Untergang des Römischen Reiches wieder in Gang gekommene handelskapitale Akkumulationsprozess führt und in dem er das unter dem Pseudos eines dem Handelskapital eigenen objektiven Triebs oder professionellen Strebens vorgetragene gesellschaftliche Anliegen und geschichtliche Vorhaben des handwerklichen Produzentenkollektivs seine Erfüllung finden lässt. Kraft des vom Marktbetreiber initiierten und organisierten und im Verhältnis zur antiken Situation unter gleichermaßen strukturell günstigeren Voraussetzungen und systematisch besseren Bedingungen vor sich gehenden nachimperial-mittelalterlichen kommerziellen Akkumulationsprozesses gelingt es den als soziale Triebkraft beziehungsweise intentionale Richtmacht hinter ihm steckenden beziehungsweise durch ihn hindurch wirksamen handwerklichen Produzenten, der marktwirtschaftlichen Kommune, die ihnen zu realer Eigenständigkeit und persönlicher Unabhängigkeit, zur Emanzipation von Frondienst und Knechtschaft verhilft, eine in den freien Städten des späten Mittelalters Gestalt gewordene ökonomische Autarkie und politische Autonomie zu sichern, die den durch sie verkörperten neuen Gemeinschaftstyp der territorialherrschaftlichen Vergesellschaftungsform ein für allemal entzieht und zum Paradigma beziehungsweise zur Matrix aller weiteren Sozialisation werden lässt.

Eben die marktwirtschaftlich organisierte, arbeitsteilig-kooperative Kommune, die bis dahin in der Hauptsache eine Versorgungseinrichtung der sie militärisch ebenso sehr beherrschenden wie geographisch einschließenden Territorialherrschaften ist und die ihre relative ökonomische Eigenständigkeit und politische Unabhängigkeit der Nützlichkeit beziehungsweise Unentbehrlichkeit verdankt, die sie für die Herrschaft hat, avanciert zu einem Gemeinwesen, das im Wesentlichen als eine mit ihresgleichen, den anderen handelsstädtischen Kommunen, ein metaterritoriales Marktsystem bildende Selbstversorgungseinrichtung, als ein wenn auch nur erst in Keimzellenform vom Organ zum Organismus entfaltetes, komplettes Sozialcorpus funktioniert, das das territorialherrschaftliche Umfeld eigentlich nicht mehr braucht und es mitsamt seinen Herrschaften, die als der sprichwörtliche Mohr, der gehen kann, beim Auf- und Ausbau des handelsstädtischen Systems ihre konsumtive Schuldigkeit getan haben, ins chronische Schattendasein und ins systematische Abseits einer für den Fortgang der Geschichte ebenso entbehrlichen wie unerheblichen Gesellschaftsformation verbannt.

Dass in diesen dem kommerziellen Akkumulationsprozess nach Maßgabe der Zielsetzung, die das handwerkliche Produzentenkollektiv mit ihm verbindet, entsprungenen und nämlich von seiner fronwirtschaftlichen Umgebung ebenso ökonomisch separierten wie politisch emanzipierten, kurz, als Gemeinwesen sui generis etablierten marktwirtschaftlichen Kommunen des ausgehenden Mittelalters die Initiatoren des Prozesses und Organisatoren des Erfolgs, die Marktbetreiber, als patrizische Handels- beziehungsweise gentrizische Grundherren gewissermaßen an die Stelle der nach getaner Schuldigkeit ebenso sehr chronisch abgehängten wie systematisch ausgeschlossenen territorialen Herrschaften treten und letztere, was sowohl den konsumtiven Lebensstil als auch die politische Führungsrolle betrifft, quasi beerben, muss dabei nicht etwa als Einwand gegen, sondern kann durchaus als Beweis für das Gelingen des vom handwerklichen Produzentenkollektiv mit dem Akkumulationsprozess verknüpften Vorhabens gelten.

Auf diese Weise dient ja der Akkumulationsprozess uno actu des ihm vom Produzentenkollektiv als objektive Intention vindizierten Auf- und Ausbaus des marktwirtschaftlichen Systems auch und zugleich dem vom Marktbetreiber als persönliche Absicht verfolgten Motiv des Wechsels in ein quasiherrschaftlich-konsumtives Leben, und dass dieses Motiv sich mit jener Intention vereinbaren, die Überführung des Marktsystems aus einem Versorgungsapparat territorialer Herrschaft in ein Verteilungsinstitut des Produzentenkollektivs selbst sich im Verein mit dem vom Marktbetreiber erstrebten quasiherrschaftlichen Dasein realisieren lässt, kommt letztlich nur der Stabilität und Haltbarkeit des Systems zugute, da auf diese Weise, sprich, modo des vom Marktbetreiber als patrizischem Handels- beziehungsweise gentrizischem Grundherrn praktizierten quasiherrschaftlichen Konsums die Krisenträchtigkeit und Destabilisierungsgefahr abgewendet wird, die ein handelskapitaler Mehrwert birgt, der auf immer weitere Wertschöpfung und also weiteres Marktwachstum dringt und der aber die dafür erforderlichen Bedingungen, sowohl was das produktive Angebot von Seiten des sich wesentlich als Selbstversorgungseinrichtung verstehenden und auf der institutionellen Selbstbeschränkung und korporativen Selbstzufriedenheit dieser seiner genossenschaftlichen Verfasstheit insistierenden handwerklichen Produzentenkollektivs angeht, als auch was die konsumtive Nachfrage auf Seiten der verarmenden und in ihrem Konsum erlahmenden territorialen Herrschaft betrifft, nicht mehr vorfindet.

Indem die Marktbetreiber als patrizische Führungsschicht der handelsstädtischen Kommune den zum Kapital hinzugekommenen Mehrwert, der andernfalls nach Investition, sprich, nach Vermehrung des Güterangebots und Erweiterung des Marktes verlangte, selber konsumtiv in Anspruch nehmen und zur Bestreitung eines quasiherrschaftlichen Lebens verbrauchen, sorgen sie für eine Wachstumshemmung, eine Bremse im kommerziellen Entfaltungsprozess, die zwar, kapitalökonomisch gesehen, als Stagnation und Kontinuitätsbruch, sprich, als Störung des Akkumulationsprozesses als solchen erscheint, die aber, sozialpolitisch betrachtet, eine stabilisierende Funktion und reaffirmierende Wirkung hat, also das durch den Akkumulationsprozess mittlerweile Erreichte, eben das vom handwerklichen Produzentenkollektiv mittels Akkumulationsprozess als ein ebenso autonomes wie autarkes Sozialcorpus erstrebte stadtbürgerliche Gemeinwesen auf marktwirtschaftlicher Basis, in seinem Bestand zu sichern und auf Dauer zu erhalten dient.

Und auch, dass zusätzlich zu dem quasiherrschaftlich-konsumtiven Lebensstil, den sie sich leisten, die zu patrizischen Handels- beziehungsweise gentrizischen Gutsherren aufgestiegenen Marktbetreiber ihr akkumuliertes Handelskapital verwenden, um von ihnen ausgewählte beziehungsweise sich ihnen anbietende Feudalherrschaften finanziell und logistisch in deren Streben nach einer die herrschaftlichen Standesgenossen ebenso sehr ökonomisch expropriierenden wie politisch depotenzierenden und auf ein höfisches Gefolge reduzierenden hegemonialen Vormachtstellung und schließlich absolutistischen Souveränität zu unterstützen, ist durchaus kein Einwand gegen den in der handelsstädtischen Kommune des späten Mittelalters Gestalt gewordenen Erfolg des kommerziellen Akkumulationsprozesses in Ansehung des ihm vom handwerklichen Produzentenkollektiv gesteckten Ziels einer im Doppelsinn von Autonomie und Autarkie unwiderruflich durchgesetzten Emanzipation und Separation des stadtbürgerlich-marktwirtschaftlichen Gemeinschaftstyps von der territorialherrschaftlich-fronwirtschaftlichen Gesellschaftsformation.

Immerhin dienen diese finanziellen Zuwendungen an beziehungsweise logistischen Beitragsleistungen für den aufstrebenden Hegemonialherrn beziehungsweise kommenden Souverän ja nur dem aus Sicht der städtischen Kommune guten Zweck, den Triumph des kommunalen Gemeinschaftstyps über die territoriale Gesellschaftsformation zu sichern und nämlich durch Umgestaltung der territorialen Herrschaft, ihre Überführung aus einer feudalistischen Schiedsrichterin aristokratischer und klerikaler Grundherrenriegen in eine absolutistische Schutzmacht handelsstädtischer Marktsysteme, dafür zu sorgen, dass das marktökonomisch-systematisch Erreichte und ins Werk Gesetzte sich auch machtpolitisch-historisch zu behaupten und zu etablieren vermag. Unter den Ende des Mittelalters gegebenen Umständen, in einer Situation, in der die bis dahin maßgebende territoriale Gesellschaftsformation, die feudale Ordnung, sich zwar definitiv historisch abgehängt und systematisch marginalisiert zeigt, in ihrer historischen Obsoletheit und systematischen Randexistenz aber doch durchaus noch präsent und als potenzieller Störfaktor beziehungsweise Hemmklotz höchst virulent ist, erscheint es als eine äußerst sinnvolle und in der Tat bitter nötige Verfahrensweise, durch eine eigeninitiativ ins Werk gesetzte Aufhebung der vielen, lokalmächtig dominierenden föderalistischen Herrschaften in den einen, zentralstaatlich regierenden absolutistischen Souverän jenen machtpolitischen Störfaktor beziehungsweise Hemmklotz nicht bloß aus dem Weg zu räumen, sondern mehr noch in sein komplettes Gegenteil, in einen entwicklungsstrategischen Bahnbrecher und Fortschrittsgaranten, umzufunktionieren, und scheinen die dafür gegebenen finanziellen Anreize, die dafür von den Organisatoren des Marktsystems, den patrizischen Handels- beziehungsweise gentrizischen Gutsherren, eingesetzten Geld- und Sachmittel denkbar gut angewendet.